Insichbeurlaubung (ISB), Urlaub ohne Besoldung/Bezüge (UoB)

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Oberverwaltungsgericht stellt fest: Beamter bei T-Systems hat Rechtsanspruch auf Beurlaubung (UoB)

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 MB 13/20
Kommentar von Rechtsanwalt Sören Beth, Kiel
Das Gericht stärkt in dem Beschluss vom 16.09.2020 für bestimmte Fälle einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zugunsten eines Arbeitsverhältnisses bei einer Tochterfirma und hat die Telekom im vorliegenden Fall verpflichtet, den Sonderurlaub vorläufig bis zu einem Abschluss des Verfahrens vor einem Landesarbeitsgericht weiter zu gewähren.

Der Beamte war jahrelang unter Beurlaubung vom Beamtendienst aufgrund eines Arbeitsvertrages für die Tochterfirma der Telekom TSI GmbH als Angestellter tätig. Die TSI GmbH hat jedoch im Rahmen eines größeren Stellenabbaus das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen hat sich der Beamte zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht gewehrt, die TSI GmbH musste den Beamten weiter beschäftigen laut Entscheidung der ersten Instanz; die TSI GmbH hatte hiergegen jedoch Berufung eingelegt. Noch während der laufenden Berufung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Telekom als Dienstherr aber den bis zum 31.12.2019 gewährten Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge nicht weiter verlängert, da der Arbeitsplatz bei der TSI GmbH ja angeblich entfallen sei. Der Beamte wurde dann im Jahresverlauf 2020 zum Nachfolgeunternehmen der TSI GmbH, der Telekom Business Solutions GmbH beamtenrechtlich zugewiesen, also zu der Tätigkeit in besagter Tochterfirma, bei der angeblich sein Arbeitsplatz entfallen sei. Zusätzlich wurde vom Beamten unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen gefordert, zu unterzeichnen, dass er seinen Dienst dort als Beamter und nicht als Angestellter verrichtet. Alternativ wurde ihm nahegelegt, das Beamtenverhältnis von sich aus zu beenden. Offenkundig wurde versucht, das Urteil des Arbeitsgerichtes durch die gewählte Konstruktion der Zuweisung zur Tochterfirma zu unterlaufen, ohne hiergegen direkt zu verstoßen, es sollte argumentiert werden, dass der Beamte seinem Arbeitsvertrag nicht nachkäme, weil er vielmehr als Beamter seine Tätigkeit dort ausübe.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung die Bedeutung von § 4 Abs. 2 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz, wonach der Gesetzgeber die Wertung getroffen hat, dass für die Angestelltentätigkeit bei einer Tochterfirma der Postnachfolgenunternehmen grundsätzlich ein dienstliches Interesse gegeben ist, welches bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub zu berücksichtigen ist. Es steht der Telekom also in diesen Fällen nicht frei, ein dienstliches Interesse zu verneinen. Die Behauptung der Telekom, dass eine anderweitige Verwendung für den Beamten bestehe, war für das Gericht in Anbetracht der Umstände nicht glaubhaft. Insbesondere aber auch die gemeinsame Prozesstaktik der TSI GmbH und der Telekom vor beiden Gerichtszweigen und der auf den Beamten aufgebaute Druck schien beim Gericht Missfallen erzeugt zu haben.Das Gericht findet diesbezüglich deutliche Worte, die Drohung mit einem Disziplinarverfahren diesbezüglich sei gänzlich nicht nachvollziehbar und rechtsmissbräuchlich.

Zusammenfassend dürfte es der Telekom in Anbetracht der Entscheidung zukünftig schwerer fallen, arbeitsrechtliche Maßnahmen der Tochterfirmen mit zusätzlichen rechtlichen Mitteln des Dienstherren zu unterstützen. Wer die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch eine Tochterfirma vor dem Arbeitsgericht anfechten möchte, der kann unter Verweis auf diese Entscheidung zumindest argumentativ gegenüber der Telekom den hierfür notwendigen Sonderurlaub untermauern, sollte die Telekom wieder ähnliches versuchen.
Dateianhänge
OVG_Schleswig-Holstein_2MB13_20.pdf
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 MB 13/20

Arbeitslohn und Besoldung gleichzeitig

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2017, Aktenzeichen 12 Sa 28/17

Zusätzlicher Anspruch auf ungemindertes Arbeitsentgelt und auf Besoldung nach Beendigung der Beurlaubung

Der Sachverhalt
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in zweiter Instanz einen Fall zu entscheiden, in dem – vereinfacht dargestellt – eine Beamtin eines Postnachfolgeunternehmens Mitte 2002 von ihrem (Vollzeit-)Beamtenverhältnis zunächst beurlaubt worden war, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (ebenfalls in Vollzeit) bei einer Konzerntochter tätig werden zu können. Gut zehn Jahre später wurde die Beurlaubung plötzlich nicht mehr verlängert – die Beamtin klagte vor dem Verwaltungsgericht dagegen, allerdings ohne Erfolg. Ab dann erhielt sie wieder ihre beamtenrechtliche Besoldung, allerdings ohne für ihre Dienstherrin tatsächlich Dienste zu leisten. Die Konzerntochter, bei der die Klägerin als Angestellte tätig war, zahlte ab demselben Zeitpunkt keine Vergütung mehr und beschäftigte sie auch nicht, obwohl die Klägerin diese vergeblich schriftlich und später gerichtlich aufforderte, sie zu beschäftigen und so ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Die Klägerin setzte die Konzerntochter damit in den sog. „Annahmeverzug“, d.h. die Konzerntochter wurde aufgefordert, die Leistung der Klägerin „anzunehmen“, sie also zu beschäftigen. Daraufhin kündigte die Konzerntochter „vorsorglich“ außerordentlich das Arbeitsverhältnis – die Klägerin er-hob dagegen mit Erfolg Kündigungsschutzklage; das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung durch die Konzerntochter das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Die Klägerin machte daraufhin klageweise gegenüber der Konzerntochter die ausstehende Vergütung seit Mitte 2012 geltend.

Das Problem
Zwischen den Parteien war zunächst unstreitig, dass trotz der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre Beamtentätigkeit diese hinsichtlich ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten voll arbeitsfähig war – eine solche Konstellation ergibt sich aus verschiedenen Gründen in der Praxis häufiger als man denkt. Diametral gegenüber standen sich die Ansichten jedoch im Hinblick auf die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis seit Mitte 2012: Während sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Lohnanspruchs auf §§ 611, 615 BGB und insbesondere den Annahmeverzug berief (§ 615 Satz 1 BGB besagt: „Kommt der Dienstberechtigte [der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [der Arbeit-nehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ver-langen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein“), stützte die beklagte Konzerntochter demgegenüber ihre Ansicht, ab Mitte 2012 keinerlei Lohn mehr zahlen zu müssen, vor allem auf Satz 2 derselben Vorschrift: „Er [der Arbeitnehmer] muss sich […] den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“
Vereinfacht ausgedrückt war das Argument der beklagten Konzerntochter also Folgendes: Die Klägerin müsse zwar die vom Arbeitgeber nicht eingeforderte Arbeitsleistung nicht „nacharbeiten“ (Satz 1) ¬– sofern dennoch ein Anspruch auf Vergütung bestehe, müsse sie sich allerdings alle Ersparnisse und Einnahmen, die er aufgrund des „Nichtarbeitens“ hatte (oder hätte haben müssen), darauf anrechnen lassen (Satz 2). Der Arbeitgeber dürfe also den zu zahlenden Betrag kürzen, sofern und soweit der Arbeitnehmer „infolge des Unterbleibens der Dienstleistung“ erspart oder erwirbt. Fraglich war nun: Sind die besoldungsrechtlichen Bezüge, die die Klägerin seit Mitte 2012 wieder erhielt, solche „Einnahmen“ im Sinne von § 615 Satz 2 BGB, die sie „infolge des Unterbleibens der Dienstleistung […] erwirbt“? Hinter dem unscheinbaren Wort „infolge“ verbirgt sich eine wichtige Anforderung: Das Unterblei-ben der Dienstleistung muss der direkte und unmittelbare Grund dafür sein, dass der Arbeit-nehmer anderweitige Einnahmen [hier die besoldungsrechtlichen Bezüge] hat (sog. „Kausalität“). Sind also die besoldungsrechtlichen Bezüge solche Einnahmen, die sich die Klägerin auf den Lohn aus dem Arbeitsverhältnis anrechnen lassen muss mit der Konsequenz, dass es im Wesentlichen bei den besoldungsrechtlichen Bezügen bleibt und die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Konzerntochter faktisch wegfallen? Erhält sie die besoldungsrecht-lichen Bezüge, gerade weil sie aufgrund des Annahmeverzugs im Arbeitsverhältnis zur Kon-zerntochter dort keine Dienste leistet? Oder ist das Kausalitätserfordernis aus § 615 S. 2 BGB nicht erfüllt, so dass die Klägerin tatsächlich „doppelt abkassieren“ kann?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht gab im Wesentlich tatsächlich der Klägerin Recht: Zwar seien Be-amtenrechtliche Bezüge grundsätzlich i.S.v. § 615 Satz 2 BGB anrechenbar (Rn. 50-55 des Urteils). „Dennoch muss sich die Klägerin die […] bezogene Beamtenbesoldung nicht anrech-nen lassen. Der Annahmeverzug der Beklagten war für den Erwerb dieser Bezüge nicht kau-sal. Die Klägerin hatte unabhängig von der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit der [beklagten Konzerntochter] gemäß § 3 Abs. 1 BBesG durchgehend einen Anspruch auf die Be-amtenbesoldung, ohne zum Dienst erscheinen zu müssen. Während ihrer Dienstunfähigkeit blieb sie dem Dienst als Beamtin nicht schuldhaft fern. […] Es ist nicht ersichtlich, dass die [Dienstherrin] der Klägerin ein Amt übertragen hatte, dessen Aufgaben sie hätte übernehmen können“ (Rn. 56 des Urteils). Weiter heißt es in Rn. 57: „[…] Der Erwerb der Besoldung war daher keine Folge des Annahmeverzugs. Der Besoldungsanspruch setzte nicht voraus, dass die Arbeitskraft der Klägerin in Folge des Annahmeverzugs frei wurde und anderweitig eingesetzt werden konnte. Die Klägerin hat während des Annahmeverzugs der [beklagten Konzerntochter] nicht als Beamtin gearbeitet.“ Und schließlich: „[…] Die Aktivierung des Be-amtenverhältnisses (Beendigung der Beurlaubung am 31. Mai 2012) war nicht Folge des An-nahmeverzugs der Beklagten, sondern umgekehrt der Annahmeverzug der Beklagten war Folge der Aktivierung des Beamtenverhältnisses, weil die Beklagte nach Beendigung der Be-urlaubung der Klägerin die Vertragssituation rechtlich falsch einschätzte“ (Rn. 58). Diese Überlegungen führen das Landesarbeitsgericht konsequent zur folgenden Feststellung (Rn. 59): „Die Besoldung, die die Klägerin […] erhalten hat, kann somit nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB […] auf die Entgeltansprüche der Klägerin […] angerechnet werden. Das widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelungen. Die Klägerin wird dadurch nicht besser ge-stellt als sie gestanden hätte, hätte sie in diesen Zeiträumen für die Beklagte gearbeitet. Da sie dienstunfähig war und die [Dienstherrin] ihr kein Amt übertragen hatte, das sie hätte ausüben können, wäre der Klägerin der Besoldungsanspruch auch bei gleichzeitiger Arbeit für die [beklagte Konzerntochter] erhalten geblieben. Sie wäre dem Dienst als Beamtin nicht schuldhaft ferngeblieben. […] Die materiellen Ausführungen der Richter enden folgerichtig mit der schlichten Feststellung: „Die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin bleiben von ihrer Beamtenbesoldung unberührt (Rn. 60).“

Die Konsequenzen
Für Betroffene in einer vergleichbaren Situation dürfte sich die Konsultation und einzelfall-bezogene Beratung durch die proT-in und einen spezialisierten Rechtsanwalt lohnen: Die beklagte Konzerntochter des betroffenen Postnachfolgeunternehmens hatte gegen die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zwar Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt; am 12.11.2018 verlautete jedoch eine Pressemeldung des höchsten deutschen Fachgerichts für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, dass die Parteien sich noch vor dem angesetzten Ver-handlungstermin außergerichtlich geeinigt haben und der mündliche Verhandlungstermin (Az.: 5 AZR 573/17) daher abgesagt wird. Das Landesarbeitsgericht hatte mehr als 150.000 EUR brutto zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz zugestanden – das wäre ein mehr als stattliches Weihnachtsgeschenk.
Einen Haken hat das Ganze allerdings dennoch: Mit § 9a Absatz 1 Satz 1 BBesG existiert eine Regelung, die gewissermaßen das Gegenstück zu § 615 Satz 2 BGB darstellt: „Haben Beamte […] Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.“ Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest: „Nicht der Arbeitgeber, der sich vertragswidrig im Annahmeverzug befindet, wird im Falle der Doppelvergütung der dienstunfähigen Beamtin entlastet, sondern der Dienstherr, der die Beamtin während ihrer Dienstunfähigkeit alimentiert hat, obwohl sie über einen an-derweitigen Verdienst verfügte. Er kann den anderweitigen Verdienst auf die Besoldung an-rechnen“ (Rn. 59). Wie viel die Klägerin letztlich gewonnen hat bleibt offen. Es ist aber zu vermuten, dass die Klägerin für ihr Durchhaltevermögen beim Durchfechten der Instanzen belohnt wurde – einen Vergleich gehen Kläger ganz regelmäßig nur ein, wenn ihnen von der Gegenseite ein in finanzieller Hinsicht attraktives und lohnenswertes Angebot unterbreitet wird.

Potenziell Betroffene sollten in jedem Fall auch die Verjährungsfrist von grds. drei Jahren beachten, die mit Beginn des Folgejahres anläuft, und sich nicht zu lange Zeit lassen. Aktuell tritt mit Ablauf des 31.12.2018 die Verjährung für Fälle aus dem Jahr 2015 ein (sofern nicht ausnahmsweise die Verjährung hemmende Umstände vorliegen).
Dateianhänge
LAG_BaWü_12Sa28_17.pdf
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2017, Aktenzeichen 12 Sa 28/17

Das Arbeitsverhältnis endet nicht wegen Beendigung der Beurlaubung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 26 Sa 1892/15

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Georg Wenning, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin.
T-SYSTEMS GMBH / BEAMTE / BEENDIGUNG DER BEURLAUBUNG / AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

obsiegendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.12.2016
- 26 Sa 1892/15 -

Das Arbeitsverhältnis endet nicht wegen Beendigung der Beurlaubung.
Ein Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung / hilfsweise ordentlichen Kündigung besteht nicht.

Der Kläger war Beamter. Die Beurlaubung endete zum 31.12.2014, ein Antrag auf Verlängerung wurde ablehnend beschieden.

Die T-Systems GmbH vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag TSI geendet hat "Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- ... verhältnis bei der Deutschen Telekom AG wieder auflebt."

Die T-Systems kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus Gründen in der Person des Klägers, da er bei einem Wiederaufleben des aktiven Beamtenverhältnisses er an der weiteren Arbeitstätigkeit rechtlich gehindert sei.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen.

Zweitinstanzlich-vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg- hat der Kläger gewonnen. Das LAG vertritt die Auffassung, dass der Arbeitgeber es in der Hand hat, die Beendigung der Beurlaubung herbeizuführen. Der Eintritt dieser Bedingung war allein von den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers geprägt. Es ist mit dem Grundgesetz- Artikel12 GG- nicht vereinbar, wenn der Eintritt der Bedingung vom Belieben des Arbeitgebers abhängig ist. Dem Arbeitnehmer würde der inhaltlich gebotene Kündigungsschutz/Bestandsschutz entzogen. Aus dem Schriftwechsel der Parteien und aus den Stellungnahmen der DTAG werde deutlich, dass es allein darum ging, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aufzulösen. Die Beklagte hatte festgestellt, dass sie sich von dem Kläger trennen wolle. Dies habe sie dem Dienstherrn des Klägers mitgeteilt, der daraus die Konsequenz zog, die vermeintlichen Voraussetzungen für den Bedingungseintritt zu schaffen, indem er den Kläger nicht weiter beurlaubte. Die Entscheidung, den Sonderurlaub nicht zu verlängern, hat der Dienstherr des Klägers ausdrücklich mit dem Wegfall des Bedarfs bei der Beklagten begründet.

Das Arbeitsverhältnis ist nach Auffassung des LAG auch nicht durch die außerordentliche/hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die Sonderbeurlaubung stellt keine notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung für die Tätigkeit des Klägers dar.

Der Kläger war nicht tatsächlich außerstande, seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten zu erbringen. Es war auch keine Prognose gerechtfertigt, der Kläger werde seine Arbeitsleistung künftig aufgrund einer möglichen Kollision mit seinen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich nicht mehr erbringen können. Die Beendigung der Beurlaubung machte die geschuldete Arbeitsleistung auch nicht recht. Die Beklagte hätte auch nicht gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen, wenn sie den Kläger weiterbeschäftigt hätte. Allein der Konflikt der gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Dienstpflicht mit der Arbeitspflicht aus einem daneben bestehenden Arbeitsverhältnis begründet kein Beschäftigungsverbot für die Beklagte.

Das LAG hat die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits zu den bisherigen Vertragsbedingungen am Standort Berlin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt,
dortiges Aktenzeichen: - 7 AZR 882/16 -, Verfahrensdauer: ca. 2 Jahre.
Die Entscheidung des LAG wird beigefügt.

Von Bedeutung sind die Ausführungen ab Seite 12 der Entscheidungsgründe. Vorher werden im wesentlichen - schwer verständliche - prozessuale Fragen behandelt.
Dateianhänge
LAG_Berlin-Brandenburg_26Sa1892_15.pdf
LAG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2016

Beendigung des Sonderurlaubs ist kein Kündigungsgrund

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 609/15
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 697/15
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 742/15


Bundesarbeitsgericht bestätigt: Die Arbeitsverhältnisse der beurlaubten Beamtinnen wurden nicht durch den Ablauf des gewährten Sonderurlaubs beendet.
Dateianhänge
2 AZR 742_15.pdf
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 742/15
2 AZR 697_15.pdf
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 697/15
2 AZR 609_15.pdf
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.4.2016, 2 AZR 609/15

Beurlaubungsende bedingt nicht Arbeitsende

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1531/13

Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten bei Beendigung der Sonderbeurlaubung

Im Bereich der Deutschen Post AG sind einige interessante Gerichtsentscheidungen gefallen, z.B. die bereits rechtskräftig gewordene des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13.11.2014, Az.: 15 Sa 1531/13. Hierbei ging es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten im Rahmen eines größeren Personalabbaus. Es wurden einige Betriebe geschlossen bzw. der Personalbestand stark reduziert. Durch die Umsetzung der Maßnahme soll die Beschäftigungsmöglichkeit ersatzlos weggefallen sein. Zuvor kämpfte der beurlaubte Beamte gegen eine Versetzungsverfügung erfolgreich an. Anschließend kam es dann auch unter anderem - vorliegend von Interesse - zu einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Diese Variante wurde arbeitgeberseitig gewählt, da der Arbeitnehmer (auch als beurlaubter Beamter!) besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz hatte. Sowohl beim Arbeitsgericht Dortmund als auch beim Landesarbeitsgericht Hamm obsiegte der Arbeitnehmer. Trotz des Personalabbaus und der Schließung der Niederlassungen gäbe es, unter anderem in erreichbarer Nähe, weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, die arbeitgeberseitig nicht vorgetragen, geschweige denn geprüft wurden. Der Arbeitsvertrag sah eine derartige Einsatzmöglichkeit ohne Weiteres vor.

besprochen von
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rudolf Hahn, Erfurt:
Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost gibt es bei den drei Bereichen Deutsche Telekom AG, Deutsche Postbank AG und der Deutschen Post AG etliche Beamte, die nicht aktiv als Beamte tätig sind. Im dienstlichen Interesse werden Sie für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer gemäß § 13 SUrlV aus dem Beamtenverhältnis befristet beurlaubt. Neben dieser Beurlaubung bzw. Beurlaubungen wird dann auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dem liegen üblicherweise die Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes zu Grunde.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in dem angegebenen Urteil entschieden, dass der Bescheid, mit dem die Beurlaubung beendet wurde, nicht automatisch das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Vielmehr betrifft dies ausschließlich das Beamtenverhältnis. Dies stellt jedoch nicht automatisch eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses dar. Vielmehr muss die Beurlaubung des Klägers als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses klar im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall - so wie vorliegend - handelt es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Mit der Beendigung der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht automatisch die Geschäftsgrundlage für das Arbeitsverhältnis entfallen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt den Arbeitgeber lediglich zur Kündigung des Arbeitsvertrages. Diese Kündigung ist dann allerdings rechtlich überprüfbar im Wege einer Kündigungsschutzklage. Soweit der Arbeitnehmer - so wie vorliegend - besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz genießt, ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Fällt die Sonderbeurlaubung aus dem Beamtenverhältnis weg, handelt es sich jedoch nicht um einen wichtigen Grund i. S. eines Beschäftigungsverbotes. Der Beamte unterliegt zwar besonderen Dienstleistungspflichten nach dem Bundesbeamtengesetz. Allerdings ist er durchaus noch in der Lage, seine Arbeitsleistung auch nach Beendigung der Beurlaubung erbringen zu können. Er ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, seine Dienste der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzubieten und zu erbringen, ggf. unter Berücksichtigung seines beamtenrechtlichen Status (so das LAG Hamm, a. a. O. Randnummer 66). Ein personenbedingter Kündigungsgrund lag somit nicht vor.

Aber auch eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kam nicht in Betracht. Soweit arbeitgeberseitig dargelegt wurde, dass die Personalzahlen reduziert werden mussten mit der Folge der Schließung des streitgegenständlichen Standortes, genügte dies nicht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass in räumlicher Nähe zum geschlossenen Standort es einen weiteren Standort gab, an dem eine Weiterbeschäftigung erfolgen hätte könnte.

Alles in allem eine sehr interessante Entscheidung, die durchaus für den einen oder anderen beurlaubten Beamten von Bedeutung werden kann.
Dateianhänge
LAG_Hamm 15_Sa_ 1531_13.pdf
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13.11.2014, Az.: 15 Sa 1531/13

Unkündbarkeit bei beurlaubten Beamten

Unkündbarkeit der Arbeitsverhältnisse beurlaubter Beamter
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1531/13
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg 18 Sa 1143/13
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg 17 Sa 1142/13


Im Bereich der Deutschen Post AG sind einige interessante Gerichtsentscheidungen gefallen, z.B. die bereits rechtskräftig gewordene des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13.11.2014, Az.: 15 Sa 1531/13. Hierbei ging es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten im Rahmen eines größeren Personalabbaus. Es wurden einige Betriebe geschlossen bzw. der Personalbestand stark reduziert. Durch die Umsetzung der Maßnahme soll die Beschäftigungsmöglichkeit ersatzlos weggefallen sein. Zuvor kämpfte der beurlaubte Beamte gegen eine Versetzungsverfügung erfolgreich an. Anschließend kam es dann auch unter anderem - vorliegend von Interesse - zu einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Diese Variante wurde arbeitgeberseitig gewählt, da der Arbeitnehmer (auch als beurlaubter Beamter!) besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz hatte. Sowohl beim Arbeitsgericht Dortmund als auch beim Landesarbeitsgericht Hamm obsiegte der Arbeitnehmer. Trotz des Personalabbaus und der Schließung der Niederlassungen gäbe es, unter anderem in erreichbarer Nähe, weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, die arbeitgeberseitig nicht vorgetragen, geschweige denn geprüft wurden. Der Arbeitsvertrag sah eine derartige Einsatzmöglichkeit ohne Weiteres vor.

Zwei weitere (noch nicht rechtskräftige) Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben wir hier beigefügt. Diese können ebenfalls hilfreich bei der Beurteilung der Rechtslage von Kündigungen beurlaubter Beamter sein.
Dateianhänge
LAG_Berlin-Brandenburg_17 Sa1142_13.pdf
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg 17 Sa 1142/13
LAG_Berlin_Brandenbg_18Sa1143_13.pdf
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg 18 Sa 1143/13
LAG_Hamm 15_Sa_ 1531_13.pdf
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1531/13

Berechnungsfehler nicht erkennbar

Verwaltungsgericht Kassel, 1 K 901/14.KS
Verwaltungsgericht Darmstadt, 1 K 290/13.DA


Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Beamtenrecht - Rückforderung von Bezügen - Kenntnis der Überzahlung

Ein beurlaubter Beamter ist während der Beurlaubung nicht verpflichtet, sich über Entwicklungen des Besoldungsrechts auf dem Laufenden zu halten. Dies hat das VG Kassel in einem Urteil vom 02.10.2014 festgestellt.
In dem entschiedenen Fall war ein Beamter sieben Jahre insich-beurlaubt gewesen. Anschließend lebte das Beamtenverhältnis wieder auf. Dabei wurde er aus einer falschen Dienstaltersstufe heraus und nach Einführung der besoldungsrechtlichen Regelungen aus dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2009 aus einer falschen Erfahrungsstufe heraus jeweils zu hoch besoldet. Die Überzahlung forderte der Dienstherr zurück.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Rückforderungsbescheid war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in allen relevanten Punkten rechtswidrig. Insbesondere hätte der Beamte den Berechnungsfehler nicht erkennen können. Während seiner Beurlaubung sei er nicht verpflichtet gewesen, die Entwicklungen des Besoldungsrechts im Auge zu behalten und auch nach Wiederaufnahme der Besoldungszahlungen habe keine Überprüfungspflicht bestanden, ob die Bezüge zutreffend berechnet worden sind.

VG Kassel - 02.10.2014 - 1 K 901.14.KS (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!)

VG Darmstadt-09.04.2014-1 K 290.13.DA (Entscheidung in einer fast gleich gelagerten Sache vom VG Darmstadt. Der beigefügte Abdruck wurde vom Gericht anonymisiert. Diese Entscheidung ist unserer Kenntnis nach rechtskräftig geworden.)
Dateianhänge
VG_Darmstadt_1K290_13_DA.pdf
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.04.2014, AZ.: 1 K 290/13.DA
VG_Kassel_1K901_14_KS.PDF
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 02.10.2014, AZ.: 1 K 901/14.KS

LAG Köln weist Berufung zurück

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1322/09

LAG Köln bestätigt: Insichbeurlaubter Beamter hat Anspruch auf die Geltung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der Verhandlung vom 29.03.2010 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2009 bestätigt, wonach auch nach dem Teilbetriebsübergang vom 25.06.2007 von der Deutschen Telekom AG zur Deutschen Telekom Kundenservice GmbH die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand Betriebsübergang auch weiterhin Anwendung finden. Dem Arbeitsverhältnis lag folgende Klausel zu Grunde:
"... wird mit Wirkung vom ... im Rahmen von § 4 Abs. 3 des Postpersonalgesetzes (Insichbeurlaubung) als Arbeitnehmer
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt...
Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Die
Zuordnung der Geltungsbereiche dieser Tarifverträge ist in den jeweiligen §§ 1 festgelegt."
Dies bedeutet, dass bezüglich der Stundenerhöhung von wöchentlich 34 auf 38 Stunden ohne Lohnausgleich eine Neuberechnung erfolgen muss, auch unter Zugrundelegung des Mehrarbeitszuschlages laut Tarifvertrag, dass eine Neuberechnung bezüglich der abgesenkten Vergütung zu erfolgen hat, usw.
Gemäß Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.07.2010 ist das Urteil vom 29.03.2010 nunmehr rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt. Für weitere Rückfragen steht Ihnen die proT-in und deren Anwälte gern zur Verfügung.

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt)
Dateianhänge
LAG_Koeln_5Sa1322_09.pdf
LAG Köln, Urteil vom 29.03.2010; AZ.: 5 Sa 1322/09

Wegfall d. Stelle fällt nicht unter § 15 SUrlV Absatz 2

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 TG 2392/07

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Widerruf der Insichbeurlaubung per Eilverfahren in zweiter Instanz wieder hergestellt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof interpretiert die erste Variante des 2. Absatzes des § 15 der Sonderurlaubsverordnung ebenso wie der Baden-Württembergische VGH (s.o.): Gemeint ist als Grund für einen Widerruf der Beurlaubung ein Fehlverhalten des Beamten, nicht etwa der Wegfall der Stelle.
Dateianhänge
Hessischer_VGH_1TG239207.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2008, AZ.: 1 TG 2392/07

Zum Widerruf einer ISB

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 444/05

Älteres Negativurteil: OVG NRW sieht Widerruf der Beurlaubung bei ISB als rechtens an.
Auslegung des § 15 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung strittig.
VGH Baden Württemberg (4 S 1234/08 s.o.) lehnt diese Sicht des OVG NRW ab
Dateianhänge
OVG_NRW_1B44405.pdf
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - l B 444/05

Insichbeurlaubung (ISB), Urlaub ohne Besoldung/Bezüge (UoB)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1234/08 und 4 S 1055/07

Widerruf der ISB durch die Telekom bleibt hier unerlaubt
Zu 4 S 1234/08: Gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 02.04.08, AZ.: 12 K 2382/07 wollte die Telekom die Zulassung der Berufung erstreiten. Nicht erfolgreich, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Er hat weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorinstanzlichen Urteils, noch sieht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Beurlaubung kann nicht nach § 15 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) widerrufen werden, da sich dessen erste Alternative auch auf ein Handeln des Beamten bezieht („wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird“), und nicht auf das Wegfallen der Stelle, so das Gericht in einem Selbstzitat aus seinem Beschluss vom 28.08.2007, AZ.: 4 S 1055/07.
Dateianhänge
VGH_Baden-Wuerttemberg_4S1055_07.pdf
die in Bezug genommene Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2007, AZ.: 4 S 1055/07
VGH_Baden-Württemberg_4S1234_08.pdf
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.Juli 2008, AZ.: 4 S 1234/08

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