Geltendmachung Telekom-Tarifverträge

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

BAG widerspricht LAGs

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 843/13

BÜ: Widerspruch und Einklagung alter TV als im Einklang angesehen

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Vorgehensweise des Klagevertreters vorliegend für Rechtens anerkannt, indem zunächst Widerspruch gegen den Betriebsübergang von der VCS zur Teldas und danach von der Deutschen Telekom AG zur VCS erhoben wurde. Eine Verwirkung wurde nicht angenommen, obwohl - wie in ähnlichen Fällen auch - Feststellungsklage gegen die Betriebserwerber erhoben wurde, dass die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG anzuwenden wären. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu auf Seite 6 unter Punkt cc aus, dass es bei den Feststellungsklage um Arbeitsbedingungen aus der Zeit bei der Deutschen Telekom AG ging, die der Arbeitnehmer mit den angestrebten Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses als grundsätzlich gesichert ansehen durfte. Das Landesarbeitsgericht hatte - wie andere Landesarbeitsgerichte auch - noch angenommen, dass das Recht zum Widerspruch verwirkt gewesen sei durch diese Klagen gegen die Betriebserwerber. Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht eine Abfuhr. Es sieht keine Disposition über das Arbeitsverhältnis darin, dass der Arbeitnehmer die beiden Erwerber auf Anwendung der Tarifverträge der ursprünglichen Arbeitgeberin verklagt hatte.
In dem derzeit noch ruhenden Verfahren gegen die VCS muss geklärt werden, ob der Widerspruch zu Recht erfolgte. Wenn dies der Fall ist, konnte dann auch wirksam dem Betriebsübergang von der Deutschen Telekom AG auf die VCS widersprochen werden, sodass der Arbeitnehmer dann tatsächlich auch zur Deutschen Telekom AG wieder im Arbeitsverhältnis stehen würde.
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BAG_8AZR943_13.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, AZ.: 8 AZR 943/13

Günstigkeitsvergleich durchgeführt

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9 Sa 118/12

Verschiedenes zur Inanspruchnahme des Tarifvertrages der DTAG bei VCS, speziell zum Günstigkeitsvergleich

In dieser Entscheidung beschäftigt sich das LAG Baden-Württemberg mit etlichen Aspekten der Inanspruchnahme des DTAG-Tarifvertragswerks neben dem des Unternehmens, in dem der Kläger nach Betriebsübergang arbeitet (VCS). Revision ist für beide Teile zugelassen gewesen. Der Tarifvertrag der DTAG (die Verweisungsklausel lautete: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart“) muss einen Günstigkeitsvergleich mit dem des Unternehmens eingehen, in dem der Kläger arbeitet. Hierbei sind aber entgegen der Auffassung des Klägers Sonderzahlung und Urlaubsgeld mit einzubeziehen, so dass die Differenz zugunsten „der DTAG“ geringer ausfällt. Insofern war die Berufung teilweise erfolgreich.
Bereits bekannte Rechtspositionen werden zur Gültigkeit des alten TVs (statisch, Gleichstellungsabrede) und zur Nichtverwirkung des Anspruchs (obwohl das Zeitmoment schon sehr weit „ausgereizt“ war (Formulierung von uns), war das Umstandsmoment nicht hinreichend gegeben) herangezogen. Neu erscheint der konkrete Günstigkeitsvergleich, der auf eine Umrechnung der Vergütung auf die Arbeitsstunde hinausläuft und zur Voraussetzung hat, dass auf das VCS-Arbeitsverhältnis die 38-Stunden-Woche nach Herausnahme, sogar die 39-Stunden-Woche (nach Minusrechnung der 4 Stunden 20 Minuten monatlich nach TV Arbeitszeitkonten) herangezogen wird. Dass der Kläger tatsächlich nur 38 Stunden arbeitete, spielt hier keine Rolle, so das Gericht.
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LAG_BW_9Sa118_12.pdf
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2013, Az.: 9 Sa 118/12

Entgeltdifferenz zu zahlen

Arbeitsgericht Leipzig, 6 Ca 2448/12

Konsequenzen aus der Gültigkeit des DTAG-Tarifvertrages nach Betriebsübergängen

Das Arbeitsgericht Leipzig erkennt dem Kläger zu: die Entgeltdifferenz von dem Betriebsübergang auf die Beklagte an, die Mehrarbeitsvergütung (für die Erhöhung der WAZ von 34 h auf 38 h), die Vergütung für die nicht mehr gegebene Erholungszeit sowie Zinsen. Außerdem sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufzustocken.
Die Ansprüche sind nicht erloschen.
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AG_Leipzig_6Ca2448_12.pdf
Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 24.04.2013, AZ.: 6 Ca 2448/12

Erneuter Übergang zu T-Systems kein Hindernis

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 611/12

Tarifverträge der DTAG statisch anwendbar

Das Gericht geht überwiegend auf die nach seiner Meinung Begründetheit und Zulässigkeit des Feststellungsantrages ein. Herangezogen wird BAG 4 AZR 579/10 (s. Datenbank) zur Nichtverwirkung des Anspruchs.
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LAG_Koeln_8Sa611_12.pdf
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.12.2012, AZ.: 8 Sa 611/12

Zurückverweisung an LAG

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 231/10

DTAG-Tarifverträge sind in Anspruch zu nehmen

Das Gericht legt im Gegensatz zu den Vorinstanzen die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag so aus, dass die Tarifverträge der DTAG erfasst sind, nicht aber die Haustarifverträge der DT KS. Tarifverträge des NBBS sind keine „jeweilige Fassung“. Die begehrte Entgeltdifferenz wurde aber nicht schlüssig dargetan, deshalb Zurückverweisung.
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BAG_4AZR231_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2012, AZ.: 4 AZR 231/10

Revision erfolgreich

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 656/10 und 4 AZR 657/10

Trickserei mit Tarifverträgen nicht erfolgreich

Das Gericht hat die Argumentation der Kläger vollumfänglich übernommen. Insofern sind die Ausführungen zur „Tarifeinigung“ vom 25.11.2008 ab Seite 8 der Entscheidungen, Randnummer 20, c bis Seite 10 entscheidend.

Interessant ist, dass auch das Bundesarbeitsgericht die Tarifeinigung in Anführungsstrichen bezeichnet und letztlich aufgrund Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass die „Tarifeinigung“ nicht von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst wird. Das Gericht spricht insoweit von einer „zukunftsbezogenen“ Anwendung der „Tarifeinigung“ erst nach dem Betriebsübergang, sodass es unschädlich ist, dass sie bereits am 25.11.2008, also noch vor dem Betriebsübergang, abgeschlossen wurde, sodass es auch unschädlich ist, dass die Tarifeinigung auch von der Deutschen Telekom AG mit abgeschlossen worden war.
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BArbG_4AZR656_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, AZ.: 4 AZR 656/10
BArbG_4AZR657_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, AZ.: 4 AZR 657/10

keine Verwirkung

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 579/10 und 4 AZR 580/10

Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt
Deutsche Telekom AG Tarifverträge weiterhin anwendbar
Geltendmachung bei bloßer Weiterarbeit auch nach mehreren Jahren noch möglich

Die proT-in hat zusammen mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rudolf Hahn, am 22.02.2012 einschneidende Urteile beim Bundesarbeitsgericht erstritten (Az.: 4 AZR 579/10 und 4 AZR 580/10;).

Zunächst wurde gerichtlich bestätigt, dass die vertragliche Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der Deutschen Bundespost bzw. der deutschen Bundespost Telekom auch nach einem Betriebsübergang die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG betreffen und nicht die Tarifverträge des Betriebserwerbers.

Vorliegend hatte eine Klagepartei erst 32 Monate nach dem ersten Betriebsübergang die Ansprüche auf der Grundlage der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG geltend gemacht.

Trotz dieses erheblichen Zeitraumes konnten die Ansprüche jedoch noch geltend gemacht werden, da die Arbeitgeberin nicht auf die Untätigkeit der Arbeitnehmerin vertrauen durfte. Durch die widerspruchslose Durchführung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer letztlich nur das gemacht, was ihm im Zuge des Betriebsüberganges mit dem Unterrichtungsschreiben mitgeteilt wurde.

Der Arbeitnehmer war auch nicht verpflichtet, das Unterrichtungsschreiben auf die sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr konnte er davon ausgehen, dass das Unterrichtungsschreiben den gesetzlichen Verpflichtungen entsprach und er zutreffend unterrichtet wurde.

Dies bedeutet, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Ansprüche nach den alten Tarifverträgen für die Zukunft und für die letzten 6 Monate geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nur weiter gearbeitet hat und keine Änderungen, Änderungsverträge oder dergleichen abgeschlossen hat.

Auch bei dem Betriebsübergang zur Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH im Dezember 2008 können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Hier wurde jüngst vom Bundesarbeitsgericht am 20.06.2012 entschieden, dass die geschlossene Tarifeinigung unwirksam war.
Im Rahmen des Mitgliederservice prüft die proT-in gerne, ob Ihnen etwaige Ansprüche noch zustehen. Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt: sämtliche Arbeitsverträge, die Abrechnungen vor dem Betriebsübergang und die Abrechnungen danach, die Krankheits- und Urlaubszeiten usw. Bitte nutzen Sie diese kostenlose Möglichkeit.
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BAG_4AZR579_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, AZ.: 4 AZR 579/10
BAG_4AZR580_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, AZ.: 4 AZR 580/10

Revision zurückgewiesen

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 494/09 und 4 AZR 705/09

Weitergeltung Tarifverträge DTAG: Urteilsbegründungen des BAG liegen vor

Zum Thema Geltung der Tarifverträge der DTAG nach Betriebsübergang siehe unsere Website (für proT-in-Mitglieder), zu den Urteilen siehe dort den Beitrag von Rechtsanwalt Rudolf Hahn „Erster Meilenstein geschafft!“ Ein Auszug daraus: "Letztlich geht es um zweierlei. Es geht zum einen darum, dass eine Differenzberechnung für die Vergangenheit erfolgen muss, also hinsichtlich der Lohnminderung, der Mehrarbeit, der Mehrarbeitszuschläge, gekürzter Zulagen, gekürztes Weihnachts- und Urlaubsgeld, eventuell weggefallene Erholungszeiten, usw. Zum anderen geht es aber auch um die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft, also dass künftig dann weiterhin 34 Stunden Arbeit zu leisten sind, dass die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Tarifwerkes der Deutschen Telekom AG greifen, dass die besseren Altersvorsorgeregelungen gelten, usw."

Das zweite hier angefügte Urteil (4 AZR 494/09) bezieht sich auf ein Gewerkschaftsmitglied, das erste (4 AZR 705/09) auf einen Nicht-Tarifgebundenen (Nichtgewerkschafter).
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bag_4azr494_09.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, AZ.: 4 AZR 494/09
bag_4azr705_09.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, AZ.: 4 AZR 705/09

LAG Köln weist Berufung zurück

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1322/09

LAG Köln bestätigt: Insichbeurlaubter Beamter hat Anspruch auf die Geltung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der Verhandlung vom 29.03.2010 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2009 bestätigt, wonach auch nach dem Teilbetriebsübergang vom 25.06.2007 von der Deutschen Telekom AG zur Deutschen Telekom Kundenservice GmbH die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand Betriebsübergang auch weiterhin Anwendung finden. Dem Arbeitsverhältnis lag folgende Klausel zu Grunde:
"... wird mit Wirkung vom ... im Rahmen von § 4 Abs. 3 des Postpersonalgesetzes (Insichbeurlaubung) als Arbeitnehmer
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt...
Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Die
Zuordnung der Geltungsbereiche dieser Tarifverträge ist in den jeweiligen §§ 1 festgelegt."
Dies bedeutet, dass bezüglich der Stundenerhöhung von wöchentlich 34 auf 38 Stunden ohne Lohnausgleich eine Neuberechnung erfolgen muss, auch unter Zugrundelegung des Mehrarbeitszuschlages laut Tarifvertrag, dass eine Neuberechnung bezüglich der abgesenkten Vergütung zu erfolgen hat, usw.
Gemäß Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.07.2010 ist das Urteil vom 29.03.2010 nunmehr rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt. Für weitere Rückfragen steht Ihnen die proT-in und deren Anwälte gern zur Verfügung.

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt)
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LAG_Koeln_5Sa1322_09.pdf
LAG Köln, Urteil vom 29.03.2010; AZ.: 5 Sa 1322/09

Berufung zurückgewiesen: Telekom-Tarifverträge gelten

Sächsisches Landesarbeitsgericht, 5 Sa 65/09

Berufung auf Telekom-Tarifverträge auch in zweiter Instanz erfolgreich
Revision aber möglich

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Chemnitz bestätigt sowohl das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig (4 Ca 2702/08 vom 17.12.2008, vgl. den zusammenfassenden Beitrag von Rechtsanwalt Hahn – Stand Juni 2009 – weiter oben auf dieser Seite), als auch die gängige Arbeitnehmer-Argumentation in dieser Angelegenheit.
Die Beklagte ist eine 100%ige Telekom-Tochter.
Die Quintessenz des Urteils: Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist eine kleine dynamische Verweisungsklausel: „Für das Arbeitsverhältnis gelten der 'Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Ang-O)' und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM…in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart….“ Voraussetzungen, diesen Passus als große dynamische Verweisung, also eine Tarifwechselabsicht bedingend, zu interpretieren, fehlen. Der Umsetzungstarifvertrag UTV gilt nicht. Die Weitergeltung ist nach dem entsprechenden späteren Betriebsübergang statisch.
„Im Gegensatz zu dem festgestellten hypothetischen Parteiwillen, dass sich die vereinbarte Bezugnahme auf den TV Ang-O aufgrund des Wegfalls des Bezugnahmeobjektes infolge der Umstrukturierung der Deutschen Bundespost TELEKOM auch auf die dann vereinbarten Tarifverträge der Deutschen Telekom AG bezieht, kann ein hypothetischer Parteiwille, der weitergehend auch eine Bezugnahme auf die Firmentarifverträge der Tochtergesellschaften im Konzern der Deutschen Telekom AG einbezieht, nicht festgestellt werden.“ S.14f
Denn man kann sich ja gerade gezielt um eine Anstellung bei der Deutschen Bundespost bemüht haben.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Tatsache, dass die Klägerin nicht Widerspruch gegen den Betriebsübergang eingelegt hatte, nicht zu einer Verwirkung des Feststellungsrechtes führt.

Die Zulassung der Revision wird mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und mit abweichenden Urteilen begründet (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG).
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LAG_Sachsen_5Sa65_09.pdf
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2010, AZ.: 5 Sa 65/09

Keine Verwirkung

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1672/09

Weitergeltung nicht verwirkt
Die Formulierung im Arbeitsvertrag lautete: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten (TV Ang) und der sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“
Die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Tarifstand 24.06.2007 gelten nach dem entsprechenden Betriebsübergang fort, entschiede das Gericht.
Ausführlich setzt sich das Gericht mit den Gegenargumenten der Telekom auseinander: ein Verwirken der Ansprüche ist nicht gegeben, das Informationsschreiben zum Betriebsübergang, in dem behauptet wurde, die Tarifverträge des übernehmenden Unternehmens würden gelten, ist kein Änderungsangebot, das der Kläger durch konkludentes handeln angenommen habe.
Für eine Verwirkung liegen auch weder Zeitmoment noch hinreichend starkes Umstandsmoment vor.
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Arbg_Bonn_1CA1672_09.pdf
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.10.2009, AZ.: 1 Ca 1672/09

Ausschlussfristen gelten hier nicht

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1585/09

Betriebsübergang zu DT TS: Tarifverträge der Telekom hier anzuwenden

Der heranzuziehende Abschnitt im Arbeitsvertrag lautete: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post (TV Arb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“ Das Gericht entscheidet, dass die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Tarifstand 24.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (keine Tarifwechselklausel vereinbart). Tarifvertragliche Ausschlussfristen kommen nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf konkrete Ansprüche aus Tarifverträgen beziehen, nicht auf die Feststellung, welcher Tarifvertrag gilt.
Interessant auch dieser Passus des Urteils:
„Im Hinblick auf die Verweisung auf die vermeintliche Anwendung der Tarifverträge der Beklagten nach Betriebsübergang ist es der Beklagten aus Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine mögliche Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten und auf eine Verwirkung zu berufen. Sie selber hat durch diese Information den Rechtsgrund dafür gesetzt, dass der Kläger zunächst widerspruchslos die fälschliche Anwendung der Tarifverträge der Beklagten hingenommen hat." (S. 5 und 6)
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arbg_bonn_3Ca1585_09.pdf
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.10.2009, AZ.: 3 Ca 1585/09

Tarifvertragsbezugnahmeklausel bei insichbeurlaubtem Beamten

Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1458/09

Beamter in Urlaub ohne Bezüge (UoB): Tarifverträge der Deutschen Telekom AG sind auch nach Betriebsübergang anzuwenden

Der maßgebliche Passus im Arbeitsvertrag von 1998 lautete: „Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.“
Auf den Betriebsübergang am 25. Juni 2007 hin wurde aus der Insichbeurlaubung ein UoB nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung. Das Arbeitsgericht hält die Feststellungsklage auf Weitergeltung des Telekom-Tarifvertrages für begründet: In der o.g. Formulierung sei „Arbeitgeber“ durch „Deutsche Telekom AG“ zu interpretieren. Es handelt sich um eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel und nicht um eine Tarifwechselklausel.

Anmerkung Juni 2010: 2. Instanz LAG Köln 5 Sa 1322/09 siehe hier, einige Entscheidungen weiter unten.
Dateianhänge
arbg_bonn_4Ca1458_09.pdf
AG Bonn, Urteil vom 14.10.2009, AZ.: 4 Ca 1458/09

Überblick zur aktuellen Rechtsprechung "Bezugnahmeklaus

Vertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge der Deutschen Bundespost / Telekom

Überblick zur aktuellen Rechtsprechung (Stand Juni 2009),
zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt
Dateianhänge
Bezugnahmeklausel_Stand_06_09.pdf
Überblick zur aktuellen Rechtsprechung (Stand Juni 2009)

arvato: Telekom Tarifverträge weiterhin anzuwenden

Arbeitsgericht Erfurt, 4 Ca 1772/08

Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, auch nach zwei Betriebsübergängen

In einem brandaktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 18.02.2009 (Az.: 4 Ca 1772/08, Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) wurde festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand 1. Betriebsübergang angewendet werden müssen. Vorausgegangen war zunächst eine Ausgliederung einer Kundenniederlassung auf die Vivento Customer Services GmbH (kurz VCS GmbH). Zwei Jahre später erfolgte dann ein Betriebsübergang von der VCS GmbH auf die Arvato GmbH, wel-che zum Bertelsmann Konzern gehört.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich auch bei einem völlig neuen, konzern-fremden Betriebserwerber auf die alten tariflichen Bestimmungen der Deutschen Te-lekom AG berufen kann, sofern er keinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und er eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel im alten Arbeitsvertrag mit der Deutschen Telekom AG hatte. Ähnlich wie in den bereits obsiegenden Entscheidun-gen vor dem Arbeitsgericht Bonn, Arbeitsgericht Hannover, Arbeitsgericht Lübeck und dem Arbeitsgericht Leipzig wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gegenseite auch hier in Berufung gehen.

Gleichwohl zeigt auch die neue Entscheidung, dass die Argumentation der Gegen-seite unberücksichtigt bleibt. Dies betrifft insbesondere die Argumentation zuletzt mit der Tarifsukzession und mit dem vermeintlichen Argument eines Branchenwechsels. Auf beides kommt es letztlich nicht an. Vielmehr ist entscheidend die vertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG bzw. der Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost. Wie bereits höchstrichterlich ent-schieden, käme es nur darauf an, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Aus-legung der kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel entgegen dem Wortlaut aus-nahmsweise als große dynamische Bezugnahmeklausel, also auf die tariflichen Be-stimmungen des jeweiligen, für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrages erlauben würden. Derartige besondere Umstände hat das Arbeitsgericht offensichtlich nicht gesehen. Auch die Argumentation der Gegenseite, dass beim ersten Betriebsüber-gang der Betriebserwerber zum Konzern der Deutschen Telekom AG gehörte, reich-te dem Arbeitsgericht nicht, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Dieses Urteil zeigt, dass es auch noch nach zwei Betriebsübergängen von Interesse sein kann, nachzuprüfen, ob man noch einen gültigen alten Arbeitsvertrag hat mit entsprechender Vertragsklausel, sodass man die alten günstigeren Arbeitsvertrags-bedingungen durchsetzen könnte.

Rudolf Hahn
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht

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