Wiedereingliederung, Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Versetzung in DDU zunächst gekippt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6994/11

Kommentar von Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Hannover

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Die fehlende Eignung für einen konkreten Dienstposten (hier: Telearbeitsplatz im Verkauf) rechtfertigt nicht die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit
VG Düsseldorf – Urteil vom 10.12. 2012 – 10 K 6994/11 (Noch nicht rechtskräftig!)

Die Beamtin (Fernmeldehauptsekretärin im mittleren Fernmeldedienst) hatte einen Telearbeitsplatz mit dem Aufgabenbereich „Bearbeitung von Kundenaufträgen und Rechnungsreklamationen“ inne. Seit 3.11.2010 war die Beamtin durchgehend erkrankt. Die Deutsche Telekom AG ordnete eine sozialmedizinische Untersuchung an. Zuvor hatte ihr Vorgesetzter mitgeteilt, dass die Beamtin aus gesundheitlichen Gründen keinen Callflow mache, Konfliktgespräche mangels Belastbarkeit nicht führen könne, die Tageserkrankungen zugenommen hätten und sie sich immer gegen Verkaufsgespräche gewehrt habe. Wegen fehlender Selbstständigkeit sei der Heimarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Der Betriebsarzt stellte fest, dass im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit einer Wiederherstellung der vollschichtigen Einsatzfähigkeit zu rechnen sei. Arbeiten unter Verkaufs- und Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht seien allerdings nicht geeignet und ein Heim- bzw. Telearbeitsplatz medizinisch erforderlich. Zur Durchführung der Wiedereingliederung sollte sie sich an ihrem offiziellen Dienstort in Düsseldorf einfinden. Die Beamtin wandte ein, dass sie für die Fahrt täglich 6 Stunden benötigen würde. Daraufhin versetzte die Deutsche Telekom AG die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung verwies sie auf die Aussage im betriebsärztlichen Gutachten, dass ein Heim-/Telearbeitsplatz medizinisch erforderlich, die Beamtin hierfür jedoch ungeeignet sei. Die Beamtin erhob gegen die Versetzung in den Ruhestand Widerspruch und anschließend Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihre Erkrankung maßgeblich mit dem ihr zugemuteten „Verkaufsdruck“, dem Sie nicht gewachsen gewesen sei, zusammenhänge. Der Einsatz im Verkauf gehöre auch nicht zum Kernbereich der Aufgaben des mittleren Fernmeldedienstes. Im übrigen habe der Betriebsarzt festgestellt, dass im Anschluss an eine Widereingliederungsmaßnahme mit voller Dienstfähigkeit zu rechnen sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt: Die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Mit der Feststellung, dass die Beamtin für einen Telearbeitsplatz nicht geeignet sei, lasse sich die dauernde Dienstunfähigkeit jedenfalls nicht rechtfertigen. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. –unfähigkeit sei nicht der zuletzt innegehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, im vorliegenden Fall also das Amt einer Fernmeldehauptsekretärin.

Auf das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens könne die DTAG ihre Entscheidung nicht stützen, denn die Prognose laute auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Durchführung einer Wiedereingliederung. Es liege auf der Hand, dass die vom Arzt gemachten Einschränkungen (keine Arbeiten unter Verkaufs- oder Zeitdruck, keine Wechsel- oder Nachtschicht) einen amtsangemessenen oder ggf. auch unterwertigen Einsatz nicht von vornherein ausschließen. Für die medizinische Notwendigkeit eines Telearbeitsplatzes enthalte das ärztliche Gutachten keine Begründung. Der Arzt gehe zudem von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit aus.
Dateianhänge
VG_Duesseldorf_10K6994_11.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12. 2012, AZ.: 10 K 6994/11

Wiedereingliederung, Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 229/05, Pressemitteilung

Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung Nr. 39/06

Berufliche Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 -

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkrankt sind, können gegen ihren Arbeitgeber aus § 81 Abs.4 S.1 Nr.1 SGB IX einen Anspruch auf Zustimmung zu einer stufenweisen Wiedereingliederung haben. Voraussetzung für den Beschäftigungsanspruch ist allerdings die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die einen Wiedereingliederungsplan und eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit enthalten muss.
Dateianhänge
BAG_9AZR229_05_Presse.pdf
Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 -

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