Rückkehr aus Beurlaubung (UoB, UoL, UoE ...)

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Arbeitsverhältnis zur DTAG besteht fort

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1621/13

Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.02.2014
Stichwort Dreiseitiger Vertrag mit Ergänzungen
Urteil Arbeitsgericht Bonn vom 26.02.2014, Az: 2 Ca 1621/13 (noch nicht rechtskräftig)
Werdegang des Telekommitarbeiters: DTAG – Vivento – VTS – NSN S – DTAG
Es konnte erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG fortbesteht. Dabei war es so, dass der Kollege den Dreiseitigen Vertrag zwar unterschrieben hatte, allerdings mit einem handschriftlichen Vorbehalt, dass sein besonderer Kündigungsschutz und seine Besitzstandswahrung aus dem Vertrag mit der Deutschen Telekom AG gewährleistet bleibt.
Dieser Vorbehalt, der von der Deutschen Telekom AG und der VTS nicht angenommen wurde, war letztlich ausschlaggebend für das Arbeitsgericht Bonn, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch einen wirksamen Aufhebungsvertrag beendet wurde.
Vermutlich haben auf unsere Empfehlung hin in den Jahre 2004 und folgende noch andere Arbeitskolleginnen und -Kollegen bei der Deutschen Telekom AG, einen derartigen, oder ähnlich formulierten Vorbehalt in ihren Vertrag aufgenommen und sind bislang noch nicht zur Deutschen Telekom AG zurückgekehrt bzw. haben das Arbeitsverhältnis noch nicht wieder aufgenommen.
Dateianhänge
AG_Bonn_2Ca1621_13.pdf
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 26.02.2014, AZ.: 2 Ca 1621/13

BV Sonderprämie

Arbeitsgericht Herne, Verkündigungsprotokoll 5 Ca 2135/13

NSN S: Ansprüche auf Sonderprämie vom Gericht anerkannt
Die geläufige Abkürzung NSN S steht nach Übernahme durch Nokia ja für Nokia Solutions and Network Services GmbH & Co. KG, die hier als Beklagte durch die Nokia Solutions Networks Services GmbH vertreten wurde. Das Arbeitsgericht Herne stellte fest, dass der Klägerin Ansprüche nach Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 gegen die Beklagte zustehen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Dateianhänge
AG_Herne_5Ca2135_13.pdf
Arbeitsgericht Herne, Verkündungsprotokoll zum Urteil vom 16.10.2013, AZ.: 5 Ca 2135/13

Versäumnisurteil gegen NSN S

Arbeitsgericht Gießen, 2 Ca 256/13

NSN S per Versäumnisurteil zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt
Ansprüche von beurlaubten Beamten aus dem Interessenausgleich und Sozialplan zur Betriebsschließung NSNS aufgrund von Benachteiligung. Siehe http://prot-in.de/viewforum.php?f=67 zu den UoB-Beamten bei NSN S.

Zum Versäumnisurteil:
Zivilprozessordnung:
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. …
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen….

§ 338 Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.

§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
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AG_Gießen_2Ca256_13.pdf
Arbeitsgericht Gießen, Versäumnisurteil vom 02. September 2013, AZ.: 2 Ca 256/13

Arbeitsvertragsangebot muss angenommen werden

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 334/11

Regelungen zum Rückkehrrecht von KDG (hier KDVS) zur Telekom unter der Lupe
Das Urteil des LAG, dass die Beklagte (wohl Telekom) das vom Kläger unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages annehmen muss, wird durch die Revision nicht geändert, weil keine relevanten Verfahrensfehler vorliegen. Die Forderung einer bestimmten Kündigungsvoraussetzung ist unwirksam. Das BAG verweist auf vorhergehende Urteile (R.-Nr. 25). Besonderes Rückkehrrecht galt bis Ende 2008.
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BAG_7AZR334_11.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, AZ.: 7 AZR 334/11

Offenbar Parallelurteil zu 2 Sa 136/10 (hier benachbart)

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3 Sa 137/10

Arbeitsverhältnis zur Telekom besteht im Hintergrund fort

Beklagte ist hier offenbar die Deutsche Telekom AG. Der Arbeitsvertrag mit VTS und der Betriebsübergang zu NSN S haben das Arbeitsverhältnis zu ihr nicht beendet. Der TV Ratio setzt bei Vermittlung in VTS nicht zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Telekom voraus. Das Umstandsmoment einer Verwirkung ist hier nicht erfüllt. „Die Beklagte wird … seit 2006 von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten … überzogen“.
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LAG_Schleswig-Holstein_3Sa137_10.pdf
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.2010, AZ.: 3 Sa 137/10

Abänderung der Vorinstanz

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 82/12 und Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 2503/12

Untersuchung des Ausdrucks „wohnortnah“ nach Umzug

Ehemals beurlaubte Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG haben einen Rechtsanspruch darauf wohnortnah beschäftigt zu werden, auch wenn sie während der Zeit bis zur Wiederbeschäftigung ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands (das Gericht schließt z.B. Mallorca ausdrücklich aus) gewechselt haben.
In den seinerzeit standardisierten Versetzungsschreiben in die PBM-Niederlassung wurden die Begriffe „wohnortnah", beziehungsweise "zu einer ihrem Wohnort nahen Organisationeinheit" ohne näheren Auslegung verwendet, die nunmehr zum Zeitpunkt der Wiederbeschäftigung auf die aktuelle Wohnsituation zu beziehen sind. Die DTAG hat auf den letzten Termin am 05.12.2012 eine Beschwerde an das BAG gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt.

Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Sie ist unzulässig. Das LAG Köln ist nicht von einem bestimmten Rechtssatz abgewichen, sondern hat fallbezogen entschieden.
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BAG_10AZN2503_12.pdf
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.03.2013, AZ.: 10 AZN 2503/12
LAG_Köln_5Sa82_12.pdf
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2012, AZ.: 5 Sa 82/12

Rückkehrrecht bekräftigt

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 743/10

Kabelrückkehrer
Urteil des BAG vom 19.10.2011
Kommentar Rechtsanwalt Wenning, Berlin:
Die Entscheidung orientiert sich an dem früheren Urteil des BAG vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 (LAG Berlin-Brandenburg 14 Sa 1249/09).
Die Beklagte ist verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages rückwirkend zum 01.08.2009 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Aufgabenstellung der Vergütungsgruppe T6 Stufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrages und im Übrigen zu den Bedingungen der für die Beklagte geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzunehmen.
Die Deutsche Telekom steht auf dem Standpunkt, dass sie - ohne Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 5 Abs. 1 bis 3 TV Ratio - den Rückkehrern einen Vivento-Arbeitsvertrag anbieten dürfe.
Diese Frage wurde im Rechtsstreit vor dem BAG bereits durch Stellung eines Hilfsantrags aufgeworfen. Das BAG hat diesbezüglich klargestellt, dass der Kläger nicht auf einen Vivento-Arbeitsvertrag verwiesen werden kann, vielmehr müsse in diesem Fall das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio durchgeführt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Deutsche Telekom diese Hinweise des BAG im Urteil vom 19.10.2011 künftig beachten und umsetzen wird.
Dateianhänge
bag_7azr743_10.pdf
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, AZ.: 7 AZR 743/10

Arbeitsverhältnis zur DTAG besteht noch

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 136/10

Laut Gericht Arbeitsverhältnisse zur NSN SD und zur Telekom (ruhend) vorhanden

Zwar ist die Beklagte in dem Urteil nicht direkt erkennbar, aber es muss sich um die Telekom handeln. Der Arbeitnehmer, der über VTS zur NSN SD gekommen war, hatte, nachdem seine Lage bei NSN SD wackelig wurde, auf die Feststellung geklagt, dass sein Arbeitsverhältnis zur DTAG noch bestehe. Das Gericht legt den TV Ratio so aus, dass bei „Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz“ trotzdem das alte Arbeitsverhältnis im Hintergrund bestehen bleibe.
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LAG_Schleswig-Holstein_2Sa136_10.pdf
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.2010, AZ.: 2 Sa 136/10

Rückkehrrecht nach schuldrechtlicher Vereinbarung

Arbeitsgericht Neubrandenburg, 5 Ca 804/08

Beruflicher Werdegang des Kabel-Deutschland-Rückkehrers musste fiktiv nachgezeichnet werden
Der Kläger tat der Beweislast Genüge, dass er im Zentrum Technik Planung hätte landen müssen. Die Telekom-Argumentation, er wäre jetzt in Vivento (wo sie ihn hinstecken wollte), wenn er nicht zu Kabel Deutschland gegangen wäre, verfing nicht.
Dateianhänge
ArbG_Neubrandenburg_5CA804_08.pdf
Arbeitsgericht Neubrandenburg, Teilurteil vom 16.12.2009, AZ.: 5 Ca 804/08

Versetzung in Vivento bedarf Änderungskündigung

Arbeitsgericht Berlin, 18 Ca 3814/08 und Landesarbeitsgericht Berlin, 10 Sa 1448/08 und 10 Sa 2168/08

Rückkehrrecht der durch Kabel Deutschland gekündigten Mitarbeiter zur Deutschen Telekom AG

Kommentar von Rechtsanwalt Georg Wenning, Berlin:

Die Praxis der Deutschen Telekom AG geht dahin, den rückkehrwilligen Arbeitnehmern einen Vivento-Arbeitsvertrag mit dem Inhalt eines Transferarbeitsverhältnisses und den damit verbundenen verschlechternden Inhalten anzubieten. Das Arbeitsgericht Berlin hat in der Entscheidung vom 12.06.2008 festgestellt, dass diese Praxis rechtsunwirksam ist. Vielmehr ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit der Vergütungsgruppe ... gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für die Deutsche Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gelten. Das Arbeitsgericht führt aus, dass die Beklagte bei Wegfall eines Arbeitsplatzes/Verringerung des Personalbedarfs nicht berechtigt wäre, einen Arbeitnehmer per Direktionsrecht zu Vivento zu versetzen, soweit dieser Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 5 TV Ratio ist vielmehr die Versetzung zu Vivento nur durch Änderungskündigung durchzusetzen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Verhandlung vom 08.12.2008 das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Bisher liegt lediglich das Protokoll vor. Der Kläger hatte in dem Klageantrag vorsorglich auch die möglichen Einsatzbereiche bei der Beklagten benannt.
Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte die Arbeitgeberin den Kläger ohne Ausspruch einer Änderungskündigung nicht in den Transferbetrieb Vivento versetzen. Die vollständigen Urteilsgründe werden in ca. 4 bis 8 Wochen vorliegen.

Information zur zeitlichen Begrenzung des Rückkehrrechts
Kabel Deutschland hat aufgrund weiterer Rationalisierungsmaßnahmen gegenüber einer Vielzahl von Arbeitskollegen im Dezember 2008 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
Soweit diese gegenüber der Deutschen Telekom AG das besondere Rückkehrrecht entsprechend der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.05.2005 geltend machen, weist die Telekom darauf hin, dass der Arbeitnehmer unter Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist erst im Verlauf des Jahres 2009 zur Telekom zurückkehren würde. Das besondere Rückkehrrecht sei jedoch befristet bis zum 31.12.2008.
Diese Rechtsauffassung begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, weil als Voraussetzung für die Geltendmachung des besonderen Rückkehrrechts in der Anlage 1 zum Auflösungsvertrag festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis ... aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird. Es ist nicht festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis zu Kabel Deutschland beendet sein muss. Eine entsprechende Regelung hätte die Telekom im Auflösungsvertrag bzw. der Anlage 1 zum Auflösungsvertrag deutlich machen müssen. Unklarheiten bei der Formulierung derartiger Verträge gehen zu Lasten der Deutschen Telekom AG. Jeder Betroffene sollte daher - nach vorheriger, einzelfallbezogener rechtlicher Beratung - prüfen, ob er nicht wie folgt vorgeht:
1. Kündigungsschutzklage gegen Kabel Deutschland
2. Geltendmachung der Rückkehroption - vorsorglich für den Fall, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen werden sollte -.


Urteil liegt vor
Rechtsanwalt Georg Wenning, Berlin:
LAG Berlin-Brandenburg bestätigt im Urteil vom 08.12.08:
Rückkehrer von Kabel Deutschland dürfen nicht mit einem Arbeitsvertrag für Transferarbeitnehmer abgespeist werden.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in der Entscheidung vom 08.12.08 für Rückkehrer aus Kabel Deutschland bestätigt, dass Rückkehrer von Kabel Deutschland Anspruch auf Abschluss eines "Normalarbeitsvertrags" mit der Deutschen Telekom AG haben. Dies ergibt sich aus Ziffer 4. der schuldrechtlichen Vereinbarung, welche nachfolgenden Wortlaut hat:
"im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiter beschäftigt worden"
Die Arbeitgeberin ist danach verpflichtet, zu prüfen, welchen beruflichen Werdegang der Kläger ohne den Wechsel zu Kabel Deutschland genommen hätte. Es ist auf die Situation vergleichbarer Arbeitnehmer und ihre berufliche Entwicklung abzustellen.
Die Arbeitgeberin hatte sich darauf berufen, dass ein freier Arbeitsplatz bei der Deutschen Telekom AG für das Berufsbild des Klägers nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese Argumentation ist durch das LAG zurückgewiesen worden, da das Rückkehrrecht in unzulässiger Weise beschränkt werde.
Der Arbeitgeber muss die nach dem TV Ratio vorgesehenen rechtlichen Schritte beachten - Ausspruch einer Änderungskündigung -. Eine sofortige Versetzung in Vivento ist danach unwirksam.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist durch das LAG nicht zugelassen worden. Gegen die Nichtzulassung hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Hierüber wird innerhalb von ca. 6 bis 12 Monaten entschieden werden.
Dateianhänge
LAG_Berlin-Brandenburg_10Sa1448_08_10SA2168_08.pdf
Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 08.12.2008, AZ.: 10 Sa 1448/08 und 10 Sa 2168/08
ArbG_Berlin_18Ca3814_08.pdf
ArbG Berlin Urteil vom 12.08.2008, AZ.: 18 Ca 3814/08
LAG_Berlin_10Sa1448_08&10Sa2168_08.pdf
LAG Berlin AZ.: 10 Sa 1448/08 und 10 Sa 2168/08 Zurückweisung der Berufung; keine weitere Frist für Telekom

Betriebsrat muss auch legitimiert sein

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 L 1667/08

Personalentscheidungen der PBM-NL verfassungswidrig?
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. stellt demokratische Ordnung der Personalvertretung bei der Deutschen Telekom AG in Frage
VG Frankfurt am Main AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.08


(dm/rs) Das Ergebnis des Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes war für unseren Kollegen sehr erfreulich, aber wenig spektakulär: „Die aufschiebende Wirkung des…Widerspruchs…wird wiederhergestellt.“ Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist nunmehr davon überzeugt, dass die bei VCS zugewiesene Tätigkeit nicht einmal für einen Beamten des mittleren Dienstes amtsangemessen ist.
Die Feststellung aber, dass ein bei der PBM-NL beschäftigter Mitarbeiter seiner verfassungsgemäßen Wahlrechte beraubt ist, wirft grundsätzliche Fragen in der Betriebsratstruktur der Telekom auf.

Ansicht der Richter wurde durch die Realität überholt
Das Hauptargument für die Rechtswidrigkeit der Zuweisung der Call-Center-Tätigkeiten bei VCS ist, dass sie sich als für den Antragsteller als Technischen Fernmeldehauptsekretär in der Laufbahn des mittleren Dienstes mit A8 nicht amtsangemessen erweisen. Die Telekom hatte für die als Call- Center-Agent eingesetzten Beamten in einer Checkliste zwar ein breites Band an (unterschiedlich zu bewertenden) Tätigkeiten angegeben, es wurde aber im Verlauf des Verfahrens klar, dass sie den Beamten teilweise nur wenige (überwiegend einfache) Tätigkeiten daraus tatsächlich zuweist.
Fazit: Unterwertige Tätigkeiten werden nicht dadurch amtsangemessen, dass sie in einer Liste auftauchen, in der zusätzlich auch amtsangemessene Tätigkeiten aufgezählt werden.
Die Argumente der Telekom hatte das Gericht bei vorhergehenden Entscheidungen noch anders bewertet!

Neun Monate sind nicht „vorläufig“
Weiterhin stellte die Kammer fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung inhaltlich hinfällig ist, da das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Verfügung – die laut Gericht offensichtlich rechtswidrig ist – das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt.
Darüber hinaus äußert das Gericht Zweifel daran, ob die „Vorläufigkeit“ der Zuweisung bei einer fest geplanten Dauer von neun Monaten überhaupt gegeben ist, da sie das Ergebnis des betriebsrätlichen Beteiligungsverfahrens faktisch vorwegnimmt.

PBM-NL und übergestülpter Miniatur-Betriebsrat
Das Gericht wirft die Frage auf, ob generell die Beteiligung eines Betriebsrates (hier PST, nach Umorganisation HR@2009 dann derjenige von CC HRM), den der Betroffene nicht mitwählen kann, zulässig ist. In einem diesbezüglich vor die Kammer gebrachten Hauptsacheverfahren sähe sie sich veranlasst, ein solches Verfahren auszusetzen und vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Eine vom Bundesarbeitsgericht Anfang 2008 getroffene Entscheidung wird somit von der Kammer des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.

Zitat aus VG Frankfurt a.M., AZ.: 9 L 1667/08 vom 03.09.08:
„Nach den auf entsprechende gerichtliche Verfügung vorgetragenen Angaben der Antragsgegnerin war der Antragsteller bis zur Beendigung seiner Beurlaubung am 31.12.2007 ausschließlich zum Betriebsrat des Unternehmens Vivento Technical Services GmbH wahlberechtigt. Nach dem Beginn des Zeitraums der streitigen Zuweisung, also ab 18.02.2008, war er hingegen zum Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens, der Vivento Customer Services GmbH, wahlberechtigt. Die ausdrückliche Frage der Kammer, ob der Antragsteller in der Zwischenzeit oder überhaupt jemals zum Betriebsrat des PST wahlberechtigt gewesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht beantwortet. Sie hat dazu vielmehr lediglich ausgeführt, dass der Betriebsrat des PST infolge der Beendigung der Beurlaubung des Antragstellers ab dem 01.01.2008 wieder die Beteiligungsrechte nach § 28 PostPersRG in den ihn betreffenden Angelegenheiten wahrgenommen hat. Aus dem Schweigen der Antragsgegnerin auf die Frage nach der Wahlberechtigung des Antragstellers kann die Kammer nur schließen, dass dieser niemals zum Betriebsrat der PST wahlberechtigt war. Daraus ergibt sich, dass dieser Betriebsrat in Bezug auf die Beteiligung in Angelegenheiten des Antragstellers und der übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, für die er die Beteiligungsrechte ausübt, augenscheinlich nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Eine ordnungsgemäße Mitbestimmung erfordert aber nicht die Beteiligung irgendeines Betriebsrates oder Personalrates, sondern gerade eines solchen Betriebsrats, der von den Beschäftigten, die er in ihren personellen Angelegenheiten zu vertreten hat, hinreichend legitimiert ist, also gewährt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ein Wahlrecht zu dem Betriebsrat der PST auszuüben. Unter diesen Umständen kann das Beteiligungsverfahren in Bezug auf die Zuweisung des Antragstellers zur Vivento Customer Services GmbH nicht wirksam durch Beteiligung des Betriebsrats der PST durchgeführt werden.
Das BAG hat zwar ausweislich des von der Antragsgegnerin In das Verfahren eingeführten Beschlusses v. 16.01.2008 (7 ABR 66706) keinen Anlass gesehen, dies rechtlich zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer verstößt die Durchführung von Beteiligungsverfahren auf der Grundlage von §§ 28, 29 PostPersRG unter Hinzuziehung eines von den betroffenen Beschäftigten nicht hinreichend legitimierten Betriebsrats jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn insoweit werden die kollektiven Interessen dieser Beschäftigten von einem Betriebsrat wahrgenommen, auf dessen Zusammensetzung sie keinen Einfluss hatten oder haben können, während es den übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, in deren Angelegenheiten nicht der Betriebsrat der PST zu beteiligen ist, immer möglich ist, auf die personelle Zusammensetzung des sie vertretenden Betriebsrats Einfluss zu nehmen.“
Dateianhänge
VG_Frankfurt-M_9L1667_08.pdf
VG Frankfurt am Main AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.08[/i]

Mitbestimmung bei Versetzung nach Rückkehr aus Urlaub

Bundesverwaltungsgericht, 6 P 1.06

Versetzung nach Rückkehr aus Beurlaubung: mitbestimmungspflichtig

Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die einen Arbeitnehmer oder Beamten betrifft, der gerade aus einer längeren Beurlaubung zurückkehrt, ist mitbestimmungspflichtig. Betriebsverfassungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sind zu beachten. Ein Beispiel dafür ist eine Versetzung.
Stimmt der Betriebsrat einer solchen Versetzung (s.o.) nicht zu, weil Auswahlrichtlinien nicht angewandt wurden, so ist dies zu beachten.
Sowohl der BR des abgebenden als auch der des aufnehmenden Betriebes muss zuatimmen.
Dateianhänge
BundesverwG_AZ_6_P_1_06.pdf
15.11.2006, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de

ArbG Berlin 8Ca 27501/06

Arbeitsgericht Berlin, 8 Ca 27501/06

Unwirksame Versetzung in die Vivento

Der Kollege war zu einer Kabelgesellschaft beurlaubt und hatte von seinem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht. Gegen die Versetzung in die Vivento hatte er geklagt und die DTAG wurde verurteilt ihn wieder in seinem alten Tätigkeitsfeld bei seiner alten Niederlassung zu beschäftigen

Der Text der ersten beiden Seiten der Kopie ist leider nur schwer lesbar, deshalb hier die ersten beiden Seiten zusätzlich als Abschrift:

GZ: 8Ca 27501/06
Vollstreckbare Ausfertigung

im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

in Sachen

...
Kläger

gegen Deutsche Telekom AG...
Beklagte

hat das Arbeitsgericht Berlin, achte Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2006 durch den Richter am Amtsgericht Smelenski, als Vorsitzender für Recht erkannt:

I.
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers zur in Vivento mit Wirkung vom 1.12.2005 unwirksam ist.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Servicetechniker in der technischen Kunden Niederlassung Nord/Ost zu beschäftigen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.600,00 € festgesetzt.
Dateianhänge
arbg_berlin_8ca27501_06.pdf
ArbG Berlin 8Ca 27501/06, 11.07.06

Erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerden bei Rückkehr aus UoB

Erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerden bei Rückkehr aus UoB

Rechtsaufsichtliches Eingreifen des BMF gegen Telekom wegen Verweigerung von Bezügen
Dateianhänge
dienstaufsichtsbeschwerde.pdf
Schreiben des BmF bzgl. Dienstaufsichtsbeschwerde

2 Ca 1172/05 ArbG Potsdam

Arbeitsgericht Potsdam, 2 Ca 1172/05

Versetzung direkt nach Rückkehr aus Beurlaubung: fällt nicht unter TV Ratio, ist unwirksam

Der Kläger ist im Juli 2004 in den Betrieb Vivento versetzt worden und hat erst ca. 10 Monate später dagegen geklagt. In dem Urteil wird ausgeführt, dass auch nach dieser langen Zeit das Klagerecht nicht verwirkt ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Versetzung erfolgte nicht nach billigem Ermessen, fällt nicht unter die im TV Ratio geregelten Fälle. Das reine Direktionsrecht der Telekom ist überschritten.
Dateianhänge
Arbg_Potsdam_2Ca_1172_05.pdf
Arbg Potsdam 2Ca 1172/05
02.02.06

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