Beamte gegen Vivento

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Versetzung zu Vivento, Ermessensgründe

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 A 81/08

Verschaffung einer amtsangemessenen Beschäftigung und der Rücknahme der inzwischen rechtskräftig gewordenen Versetzung zur Organisationseinheit Vivento
Das Gericht hat dabei im Urteil insbesondere festgehalten, dass die Telekom Anträge auf Rücknahme der rechtskräftigen Versetzung zu Vivento nicht maßgeblich mit organisatorischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Begründung ablehnen darf. Vielmehr muss bei der Entscheidung über die Rücknahme der Versetzung zwischen materiellen Belangen (z.B. Gesetzmäßigkeit des geschaffenen Zustandes) und öffentlichen Interessen (z.B. Rechtssicherheit) abgewogen werden. Das Ergebnis dieser noch von der Telekom vorzunehmenden Abwägung wird aber vom Gericht offen gelassen.
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Schleswig-Holsteinisches_VG_12A8108.pdf
Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 30.09.2008, AZ.: 12 A 81/08

Keine generelle Bewerbungspflicht

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 126.07

Das Bundesverwaltungsgericht betont noch einmal den Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, sobald er ihn geltend macht

Leitsätze:
Die Deutsche Telekom AG muss den verfassungsrechtlichen Anspruch eines bei ihr tätigen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen, sobald ihn der Beamte geltend macht. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, den Beamten stattdessen aufzufordern, sich auf freie Stellen zu bewerben.
Eine derartige Bewerbungsaufforderung löst keine Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG aus.


Kommentar von Rechtsanwalt Christian Loh, Prozessbevollmächtigter des Klägers in dem Verfahren
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewerbungspflicht von Beamten Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.09.2008 entschieden, dass es für Beamte keine Verpflichtung gibt, sich auf Drängen bzw. Anweisung des Dienstherren auf Dienstposten oder sonstige Stellen zu bewerben. Die Richter wiesen die Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück. Der betroffene Beamte hatte seinerzeit eine dienstliche Missbilligung erhalten, die das Verwaltungsgericht Regensburg für rechtswidrig angesehen hat. Der betroffene Beamte hatte sich nicht auf Anweisung seines Vivento- Vermittlers auf eine Arbeitsstelle beworben. Die Richter führten im Rahmen der Erörterung der Rechtslage aus, dass es durchaus auch Dienste gebe, die in den persönlichen Bereich des Beamten eingreifen. Hierzu zähle jedoch nicht die Abgabe von Bewerbungen. Dies sei ein Bereich, der nur von Beamten eigenmächtig betrieben und entschieden werden könne. Der betroffene Beamte hatte darüber hinaus durch die Beantragung einer amtsgemäßen Beschäftigung, die auch durch das Verwaltungsgericht Regensburg rechtskräftig festgestellt wurde, signalisiert, dass er sich mit den Inhalten des Betriebes Vivento nicht einverstanden zeigt. Diesen Umstand werteten die Richter ebenfalls als ein Signal, dass der Betrieb Vivento nicht gegen den Willen des Beamten Anordnungen in dessen persönlichen Bereich treffen könne. Die Richter nahmen auch zu einer früheren Entscheidung des Ersten Senates Stellung, wo einem Beamten in einer Disziplinarsache entgegen gehalten wurde, dass er sich gewissen Mitwirkungshandlungen im privaten Bereich entzogen habe. Gerade der Umstand des Einforderns der amtsgemäßen Beschäftigung lasse nach Auffassung der Richter einen Rückschluss auf diese Entscheidung jedoch nicht zu, da in diesem Falle der betroffene Beamte sich mit den Eigenarten des dort betroffenen Betriebes einverstanden gezeigt hatte.
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BVerwG_2C126_07.pdf
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18.09.2008, AZ.: 2 C 126.07

OVG hebt Entscheidung des VG Hamburg auf

Oberverwaltungsgericht Hamburg, 1 Bs 155/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: OVG Hamburg erklärt Vorentscheidung des VG Hamburg für wirkungslos. Die Kosten des gesamten Verfahrens muss die DTAG tragen.
Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsposition der proT-in eindrucksvoll bestätigt.
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ovg_hamburg_1bs155_08.pdf
Oberverwaltungsgericht Hamburg, 1 Bs 155/08

Keine Bewerbungspflicht

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 126.07

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewerbungspflicht von Beamten

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.09.2008 entschieden, dass es für Beamte keine Verpflichtung gibt, sich auf Drängen bzw. Anweisung des Dienstherren auf Dienstposten oder sonstige Stellen zu bewerben.

Die Richter wiesen die Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück. Der betroffene Beamte hatte seinerzeit eine dienstliche Missbilligung erhalten, die das Verwaltungsgericht Regensburg für rechtswidrig angesehen hat. Der betroffene Beamte hatte sich nicht auf Anweisung seines Vivento- Vermittlers auf eine Arbeitsstelle beworben.

Die Richter führten im Rahmen der Erörterung der Rechtslage aus, dass es durchaus auch Dienste gebe, die in den persönlichen Bereich des Beamten eingreifen. Hierzu zähle jedoch nicht die Abgabe von Bewerbungen. Dies sei ein Bereich, der nur von Beamten eigenmächtig betrieben und entschieden werden könne.

Der betroffene Beamte hatte darüber hinaus durch die Beantragung einer amtsgemäßen Beschäftigung, die auch durch das Verwaltungsgericht Regensburg rechtskräftig festgestellt wurde, signalisiert, dass er sich mit den Inhalten des Betriebes Vivento nicht einverstanden zeigt. Diesen Umstand werteten die Richter ebenfalls als ein Signal, dass der Betrieb Vivento nicht gegen den Willen des Beamten Anordnungen in dessen persönlichen Bereich treffen könne.

Die Richter nahmen auch zu einer früheren Entscheidung des Ersten Senates Stellung, wo einem Beamten in einer Disziplinarsache entgegen gehalten wurde, dass er sich gewissen Mitwirkungshandlungen im privaten Bereich entzogen habe.

Gerade der Umstand des Einforderns der amtsgemäßen Beschäftigung lasse nach Auffassung der Richter einen Rückschluss auf diese Entscheidung jedoch nicht zu, da in diesem Falle der betroffene Beamte sich mit den Eigenarten des dort betroffenen Betriebes einverstanden gezeigt hatte.

Rechtsanwalt Christian Loh
Prozessbevollmächtigter des Klägers im vorgenannten Verfahren
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bverwg_2c126_07[1].pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2008, AZ.: 2 C 126.07

Verfahren eingestellt, Kosten trägt Telekom

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 1164/08

PBM-NL erlässt neue Bescheide im Hinblick auf eine Vermittlung durch Vivento

Wie uns im Zusammenhang mit der Rechtsberatung unserer Mitglieder aufgefallen ist, erlässt die Niederlassung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) für die aus einer Beurlaubung (SUrlV § 13) zurückkehrenden Beamten Bescheide in geänderter Form im Hinblick auf eine Betreuung / Vermittlung durch Vivento.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2006 hatte sich die Deutsche Telekom AG dergestalt gefügt, dass Versetzungen von Beamten in den Betrieb Vivento nicht mehr durchgeführt wurden (siehe einschlägige Konzernbetriebsvereinbarung und Verfügungen).
In der Folgezeit wurde den zurückkehrenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten, sich auf freiwilliger Basis durch den Betrieb Vivento bei der Vermittlung in ein neues Beschäftigungsverhältnis betreuen zu lassen. Gegen diese freiwillige Betreuung war grundsätzlich auch nichts einzuwenden, zumal hierdurch auch der eine oder andere Beamte eine neue Tätigkeit erhalten hat.
Jetzt ist uns jedoch im Zuge der Mitgliederberatung ein Bescheid zugesendet worden, der neue Regelungen unter einem Betreff "ergänzende Hinweise für die personelle Betreuung" enthält und zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Dieser Umstand weist darauf hin, dass es sich hier um einen neuen Verwaltungsakt handelt. Tatsächlich werden auch durch dieses Schreiben neue Regelungen im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes für die betroffenen Beamten gegeben.
An sich ist eine Befugnisübertragung auf die Vermittler im Hinblick auf Information und Beratung oder Planungen und Urlaubsabstimmungen nichts Nachteiliges. Allerdings wird nun auf S. 1 des uns vorliegenden Schreibens mitgeteilt, dass dem Vermittler des Betriebes Vivento durch die PBM-NL die Befugnis übertragen wird, den aus der Beurlaubung zurückkehrenden Mitarbeiter auf einen dauerhaften Arbeitsposten zu vermitteln.
Hieraus lässt sich schließen, dass das bisherige Vivento-Prinzip wieder aufleben soll.
Es empfiehlt sich daher, Bescheide dieser Art genau zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid einzulegen, da zu befürchten ist, dass nunmehr auf diese Art und Weise die Vorgehensweise des Betriebes Vivento wieder "aufleben" soll. Insbesondere sollten alle Betroffenen darauf achten, hier die Rechtsbehelfsfrist nicht zu versäumen.
Am 03. September 2008, bei der Verhandlung vor der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, wurde seitens der Telekom erklärt, die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Schreiben an den Kläger werde gestrichen und diesem Schreiben komme kein Regelungsgehalt zu.
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VG_Karlsruhe_4K1164_08.pdf
VG Karlsruhe AZ.: 4 K 1164/08 vom 03. September 08

Verpflichtungsklage zulässig und begründet

Verwaltungsgericht Stuttgart, 12 K 2013/07

Bescheid und Widerspruchsbescheid zur Ablehnung des Antrags auf amtsgemäße Beschäftigung rechtswidrig

Dem Kläger war und ist bei Vivento kein Amt im funktionellen Sinne übertragen worden. Darauf hat er aber einen Anspruch.
Das Gericht zur Berufung auf § 6 PostPersRG:
„Das Unterlassen der Übertragung von Funktionsämtern kann auch nicht auf die Vorschriften des § 6 PostPersRG gestützt werden. Diese Vorschrift setzt die Zuweisung von Funktionsämtern voraus und sieht lediglich die vorübergehende Beschäftigung des Beamten auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung vor, wenn betriebliche Gründe es erfordern.“
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VG_Stuttgart_12K2013_07.pdf
VG Stuttgart Urteil, AZ.: 12 K 2013/07 vom 22.07.2008

Bestätigt: Nicht nur eine bloße Weisung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1122/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Auffassung: Nicht nur eine bloße Weisung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bezieht wiederholt eine klare Position: Eine Weisung mit ausschließlicher Zuweisungsabsicht ist als beamtenrechtliche Maßnahme zu betrachten, die weit über eine bloße dienstliche Weisung hinausgeht. Die üblichen rechtsmittel - Widerspruch und Anfechtungsklage - greifen demnach: Wie man hier sieht auch erfolgreich!
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VG_Dssd_10L1122_08.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 1122/08

Weisung ist doch Zuweisung

Verwaltungsgericht Berlin, 7 A 194/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt: Weisung nach VCS ist doch eine Zuweisung
Das Verwaltungsgericht Berlin stellt ebenfalls fest: Es handelt sich bei der von der DTAG als "Weisung" bezeichneten Anordnung an einer Qualifikationsveranstaltung für VCS teilzunehmen um eine "Zuweisung". Auch in diesem Fall entfaltet der Widerspruch unseres Kollegen somit aufschiebende Wirkung!
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Verwaltungsgericht Berlin 7 A 194/08

Nicht nur eine bloße Weisung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 856/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Nicht nur eine bloße Weisung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bezieht eine klare Position: Der Beamte hat kein abstrakt- funktionelles Amt inne, also kann ihm auch keine Weisung erteilt werden! Wäre sie möglich, müsste eine Weisung mit so weitreichenden Folgen als Versetzung oder Abordnung angesehen werden - und so wird diese dann auch von der Kammer behandelt:
Der Widerspruch unseres Kollegen hat somit aufschiebende Wirkung!
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VG_Dssd_10L856_08.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 856/08

2 VGH-Beschlüsse: Bemühungen der DTAG nicht ausreichend

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1383/07 und 4 S 1343/07

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt verfassungsrechtlichen Anspruch aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG (DTAG) und hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Es ist nicht zulässig, den bei der DTAG beschäftigten Beamten auf Dauer die Funktionsämter zu entziehen, um auf diesem Wege einen Personalabbau zu betreiben.

Mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30.06.2008 spiegelt sich die konsequente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes (s.u.) nun auch für die bei der DTAG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erneut zweitinstanzlich wieder. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG (DTAG). Es ist nicht zulässig, den bei der DTAG beschäftigten Beamten auf Dauer die Funktionsämter zu entziehen, um auf diesem Wege einen Personalabbau zu betreiben.
Bestätigt wird die Entscheidung der Vorinstanz u. a. dadurch, dass insbesondere die von der DTAG entfalteten Bemühungen, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zu beschaffen, als nicht ausreichend zu erachten sind. Angesichts des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruchs des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung könne sie sich nicht darauf zurückziehen, es sei kein durchsetzbarer amtsangemessener Arbeitsposten frei und die Übertragung eines solchen daher unmöglich. Sie sei vielmehr verpflichtet, einen solchen Arbeitsposten zu suchen oder gegebenenfalls zu schaffen.
In einer anderen Beschlusssache hat ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Hinweis gegeben, dass die DTAG aus Art. 143b Abs. 3 GG verpflichtet ist, die bei ihr beschäftigten Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zu beschäftigen.

Das gelte auch bei bereits erfolgter Versetzung nach Vivento, bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz. Ein vormals abgelehnter Widerspruch gegen die Versetzung in Vivento ist neu zu bescheiden: „Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Beklagte sei verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 14.08.2006, mit dem er die Rücknahme seiner Versetzung zu Vivento und die Übertragung einer seinem Statusamt (A 13) entsprechenden Beschäftigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“

Aus der schon erwähnten aktuellen Rechtsprechung der obersten Gerichtsbarkeit ist zu erkennen, dass die in Artikel 33 Abs. (5) Grundgesetz (GG) aufgezeigten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ohne Einschränkung auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten unmittelbaren Bundesbeamten gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung BVerfG, 2 BvF 3/02 vom 19.9.2007 deutlich ausgesprochen, dass nur das öffentliche Dienstrecht, nicht aber die hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums weiterzuentwickeln sind.
Aufbauend hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung des 2. Senats vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 geurteilt, dass einem Beamten neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne übertragen werden muss. Auszüge aus der Entscheidung:

…Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist….
… Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen...
……Denn der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet………..
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vgh_bawue_4s1343_07.pdf
VGH Baden-Württemberg AZ.: 4 S 1343/07 vom 30.06.2008
VGH_BaWue_4S1383_07.pdf
VGH Baden-Württemberg AZ.: 4 S 1383/07 vom 30.06.2008

Erste und zweite Instanz gegen Telekom

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 4278/07, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 2729/07

Doppelpack zu den Themen: von Vivento zu CC BP und amtsangemessene Beschäftigung
Telekom muss Kosten tragen


Zum Beschluss des VG Stuttgart (erste Instanz):

In der – von vielen Gerichten offen gelassenen – Frage, ob der Betriebsrat zur Umsetzung zu CC BP zustimmen muss, bezieht das Verwaltungsgericht Stuttgart Stellung: Es sieht dies als gegeben an. Denn: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist im Grundsatz auch auf Telekom-Beamte anwendbar. 2. § 99 BetrVG ist anwendbar, da die Umsetzung eine Versetzung im Sinne dieses Paragraphen ist. Es handelt sich um eine zustimmungsbedürftige personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG. 3) Die Ausnahmeregelung des § 95 Abs.3 Satz 2 BetrVG findet hier keine Anwendung, da sie mehr auf die Arbeitsplatzeigenheiten von z.B. Monteuren und Außendienstmitarbeitern (ständig wechselnder Ort) abzielt.
Zusätzlich ist die Umsetzung ermessensfehlerhaft wegen der ständigen Nichtzuweisung eines Funktionsamtes. In der Umsetzung müsste schon die Perspektive für eine dauerhafte Übertragung eines Funktionsamtes enthalten sein. Das ist ja gerade nicht der Fall.


Zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg (zweite Instanz):

Mit unanfechtbarem Beschluss legt der VGH der Telekom die Kosten für dieses (Beschwerde-) und das vorangegangene Verfahren (VG Stuttgart 3 K 4278/07; siehe oben!) auf. Wäre das Verfahren nämlich nicht eingestellt und der o.g. Beschluss des VG Stuttgart dementsprechend für unwirksam erklärt worden, wäre die Telekom in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen, so der VGH. Er stimmt dem VG mit dessen Einschätzung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzungsverfügung zu CC BP bei. Es gibt hier keine Perspektive für eine dauerhafte Übertragung eines Funktionsamtes. Und: In NRW hätten Beamte zur Verfügung gestanden.
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VGH_Baden-Württemberg_4_S_2729.07.pdf
VGH Baden-Württemberg, AZ.: 4 S 2729/07 vom 27.06. 2008
vg_stuttgart_3k_4278-07.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ.: 3 K 4278/07 vom 24.10.2007

Kein abstrakt-funktionelles Amt – keine amtsgemäße Beschäfti

Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 07.1111

Urteil bestätigt Pflicht zur Übertragung von abstraktem und konkretem Funktionsamt, die dem Statusamt entsprechen
Zur Erfüllung dieses Anspruchs ist die befristete Zuweisung amtsangemessener Aufgaben nicht ausreichend
Das Gericht sieht den Kläger faktisch im Stand eines Leiharbeitnehmers, Abordnungen zur BA und Zuweisungen ändern daran grundsätzlich nichts, weil das abstrakt-funktionelle Amt bei der Stammbehörde (hier DTAG-Vivento) fehlt und auch nicht absehbar ist.
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VG_Regensburg_RN_1_K_07.1111.pdf
VG Regensburg AZ.: RN 1 K 07.1111 vom 3.Juni 2008

Personalmaßnahme durchaus überprüfbar

Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 34/08 und 1 B 32/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: Gericht erkennt Tarnung der Zuweisung als Weisung nicht an
Wichtige und beachtenswerte Aspekte zum Versuch, den Besuch der „VCS-Qualifizierungsoffensive“ per Weisung zu erzwingen.
1) Gerichtsstand ist der der Dienststelle (der Zuweisung) als „kleinste organisatorische Abgrenzbarkeit“ ohne „rechtliche Verselbständigung“. Beamten soll gerade die Möglichkeit eingeräumt werden, dort zu klagen.
2) Die Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen nach § 55 Satz 2 BBG ist abgekoppelt von der Überprüfbarkeit der Maßnahme (hier Zuweisung), auf die sich der geforderte Gehorsam bezieht.
3) Der Beamte des höheren Dienstes soll zu Dienstleistungen dieser privaten Gesellschaft (VCS) herangezogen werden. Das nimmt die Argumentation des Beamten, er erfülle hier keine öffentlichen, sondern private Aufgaben, positiv auf.
4) Schon in Phase I wird zwar dem Beamten ein Dienstposten übertragen, aber es geht um unterwertige Beschäftigung.
5) Hinweis des Gerichts auf die Aussage der Telekom im Gesetzgebungsverfahren (beim PostPersRG) im Blick auf die Zuweisung: „Einsatz als aktiver Beamter mit allen Rechten“ – ein uneingelöstes Versprechen.
6) PostPersRG § 4 Absatz 4 ist anzuwenden, nicht nur § 55 Satz 2 BBG!
7) Zustimmungspflicht des Beamten zur Zuweisung.
8) Maßnahme ist keine Umsetzung, da VCS nicht als „innerhalb der gleichen Behörde“ bezeichnet werden kann.
Nachdem nun der Charakter der Maßnahme geklärt ist (Zuweisung als Verwaltungsakt), greifen die schon bekannten Argumente ihrer Rechtswidrigkeit (fortgesetzte Trennung von Amt und Funktion) wieder.

Fazit: Es ist eine (getarnte) Zuweisung, auf die hin Widerspruch von vorne herein (ohne Gerichtsbeschluss) aufschiebende Wirkung hat.
Dateianhänge
VG_Lueneburg_1_B_32.08.pdf
VG Lüneburg 1 B 32/08 vom 18. Juni 2008
Bis in die Formulierungen hinein mit 1 B 34/08 identisch. Betont aufgrund einer Sachverhaltsbesonderheit die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses.
VG_Lueneburg_1_B_34.08.pdf
VG Lüneburg AZ.: 1 B 34/08 vom 25. Juni 2008

VCS bietet kein funktionelles Amt

Verwaltungsgericht Hamburg, 20 E 1356/08

Unterbrechung der Beschäftigungslosigkeit beamtenrechtlich zu wenig

Wieder einmal ist einem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewissheit gegeben, dass die Zuweisung von Tätigkeiten bei VCS (Call-Center-Agent) rechtswidrig ist. Bei VCS gibt es keine dauernde Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit kein funktionelles Amt. Es wird kein statusrechtliches Amt übertragen, da die Tätigkeit keiner Laufbahn zugeordnet ist. Und die Befristung auf drei Monate lässt deutlich werden, dass dem Beamten
das Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird
und damit nur eine Unterbrechung der Beschäftigungslosigkeit zustande kommt.
In der Konsequenz wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, obwohl die Maßnahme (der Verwaltungsakt Zuweisung) mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehen war.
Dateianhänge
VG_Hamburg_20_E_1356.08.pdf
VG Hamburg Az.: 20 E 1356/08 vom 12.06.2008

Weisung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 08.917

VCS-Qualifizierungsoffensive: Bis zur Entscheidung über den Widerspruch Freistellung von der Weisung zur Teilnahme an der Einführungsveranstaltung sowie an der Orientierungsphase VCS

Mit der inzwischen bekannten Argumentation, dass ohne ein abstrakt-funktionelles Amt bei der Stammbehörde, das auch übertragen wurde, keine Umsetzung möglich ist, vermutet das Gericht sehr stark die Rechtswidrigkeit der Weisung zur Teilnehme an der Einführungsveranstaltung in Magdeburg sowie zur Orientierungsphase bei VCS. Mit der Zuordnung zur Vivento war ja das abstrakte (und auch das konkrete) Funktionsamt auf Dauer verloren gegangen. Also: Einstweiliger Rechtsschutz wegen unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller.
Dateianhänge
VG_Regensburg_Ro_1_E_08.917.pdf
VG Regensburg AZ.: RO 1 E 08.917 vom 30. 05. 2008

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