Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

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Ruhegehalt: Zeiten vor dem 17. Lebensjahr müssen angerechnet werden!

Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 2 C 11.22
Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten Bundesbeamten

Ein Bundesbeamter machte sich die Mühe, durch alle Instanzen hinweg zu klagen, wovon jetzt einige Ruhestandsempfänger und Hinterbliebene profitieren. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 20. April 2023 fest, dass eine Regelung im Beamtenversorgungsgesetz unionsrechtswidrig war und fortan unanwendbar ist (BVerwG 2 C 11.22). Sie war bis zum 10. Januar 2017 gültig und besag-te, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr auch dann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht worden waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2010). Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen führt diese Entscheidung nicht zu etwaigen Nachzahlungen, die sich auf den Zeitraum vor der Urteilsfindung beziehen. Erst infolge der BVerwG-Nichtigerklärung und somit zum 1. Mai 2023 ergibt sich gegebenenfalls der Anspruch, dass bislang nicht berücksichtigte Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr anerkannt und bei der Ruhegehaltsfestsetzung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sollten Betroffene seitens der zuständigen Behörden schriftlich informiert werden und ein Antragsformular bekommen. Denn ihnen steht nicht nur die Anpassung des Versorgungsbescheids zu, sondern auch eine Nachzahlung ab dem 1. Mai 2023. Es ist aber davon auszugehen, dass nicht alle Fälle von offizieller Seite aus erkannt werden können: Die Zeiten galten über Jahrzehnte hinweg als irrelevant fürs Ruhegehalt und sind Bestandteil alter Personalakten, die selten elektronisch vorliegen. Versorgungsberechtigte und Hinterbliebene sollten deshalb selbst aktiv werden, wenn sie nach eigener Einschätzung etwaige Ansprüche auf neu festgesetzte Versorgungsbescheide und Nachzahlungen haben könnten.

Für Ruhegehaltsansprüche der Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen ihren Dienst tätigten, ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAnst PT) zuständig. Grundsätzlich ist der Kreis der Betroffenen überschaubar. Denn Versorgungsentscheidungen, die ab dem 11. Januar 2017 gefällt wurden, bezogen den strittigen Paragrafen wegen einer Gesetzesnovelle nicht mehr ein. Gleiches gilt selbstverständlich für künftige Versorgungsentscheidungen. Gern berät die proT-in alle Mitglieder, die für sich eine Betroffenheit und daraus resultierende Ansprüche vermuten. Generell widmet sich unser fachkundiges Team verantwortungsvoll allen Fragen zu Ruhegehaltsansprüchen. Unser Versorgungsberechnungsservice hat sich vielfach bewährt und unsere Kontrollberechnungen konnten schon die eine oder andere Auffälligkeit zutage fördern.

Es lohnt sich somit, Experten einzubeziehen und Mitglied bei der proT-in zu sein.
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BVerwGE_2_C_11.22.0.pdf
BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 C 11.22

VG Freiburg: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zugesprochen

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 03.02.2023 — 5 K 106/21

Ein Kommentar von Frank Wieland — Fachanwalt für Verwaltungsrecht
In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf einen Anspruch dienst-, besoldungs– und versorgungsrechtlich – im Wege des Schadensersatzes – so gestellt zu werden, als sei unsere Mandantin bereits zum 01.10.2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden, Erfolg.

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn
(1) der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 G G folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft ver- letzt hat,
(2) dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre (3) und dieser alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Kammer und der VGH Mannheim eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unserer Mandantin zu Recht angenommen. Zum einen wird dies begründet, als dass Zweifel an der Dienstpostenbewertung und der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung bestünden. Die Beförderung unserer Mandantin wurde wegen Nichterfüllung der erforderlichen Erprobungszeit von mindestens 6 Monaten auf einer höherwertigen Tätigkeit unter Berufung auf § 32 Nr. 2 B L V abgelehnt. Allerding stellt sich dieser Ausschlussgrund vor dem Hintergrund, dass es bei der Dienstelle (hier: Bundesagentur für Arbeit) keine Möglichkeit der Bewährung auf einer höherwertigen Tätigkeit während der Erprobungszeit gab und dass auch keiner der Beigeladenen eine solche Erprobung vorweisen konnte, als rechtsmissbräuchlich dar. Des Weiteren hat die Beklagte die Verletzung des Bewerbungsanspruchs auch zu vertreten. Nach dem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Danach hätte die Beklagte erkennen müssen, dass offensichtlich keiner der Beigeladenen eine Erprobung vorweisen konnte, sondern dass sich diese vielmehr auf vergleichbaren Posten befanden und somit die Begründung dahingehend rechtswidrig sein muss. Auch entlastet die Kollegialgerichtregel die Beklagte vorliegend nicht.

Diese Regel findet in beamten- rechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich Anwendung und liegt der Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten nicht eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann. Von der Anwendbarkeit des § 32 Nr. 2 B L V wurde nämlich in einem Beschluss des VG Regensburg vom 29.04.2020 – R O 1 E 18.1987 – sehr wohl ausgegangen. Allerdings steht der Anwendung der Kollegialgerichtsregel schon entgegen, dass die angegriffene Maßnahme im konkreten Fall gerade nicht von einem Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig gebilligt wurde. Das VG Freiburg sowie der VGH Mannheim haben eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen (s.o.). Auch liegt dem Beschluss des VG Regenburg ein anderer Sachverhalt zugrunde, als das Gericht keine Zweifel an der Bewertung des Dienstposten angenommen und somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers davon ausgegangen war, dass dieser keine Erprobung vor- weisen könne und zudem die Möglichkeit gehabt habe, sich auf höhere Dienstposten zu bewerben.
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VG_Freiburg_Urteil_5_K_106_21.pdf
Verwaltungsgericht Freiburg, 5 K 106/21

Engagierter Ruhestand - VG Koblenz fordert Anerkennung einer Familienpflegetätigkeit

Verwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen: 2 K 1004/20.KO

Engagierter Ruhestand - VG Koblenz fordert Anerkennung einer Familienpflegetätigkeit
Der engagierte Ruhestand (ER) ist so konzipiert, dass man sich vorzeitig und grundsätzlich abschlagsfrei vom aktiven Dienst verabschieden kann. Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines festgelegten Zeitraums nachweislich gesellschaftlich einbringen. Eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist genauso regelkonform wie das ehrenamtliche Engagement von mindestens 1.000 Einzelstunden bei einer anerkannten Körperschaft. Unser Tochterverein proT-in Support e.V. ist dafür ein gelungenes Exempel.

Eine geeignete Alternative zum Ehrenamt ist die Familienpflegetätigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 c BEDBPStruktG). Gerade diesbezüglich kommt es zu Diskrepanzen zwischen engagierten Ruheständlern und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAnst PT). Letztere vertritt die Auffassung, dass man die zu pflegende Person in den Haushalt aufnehmen und diesen Sachverhalt per Hauptwohnsitz nachweisen müsse. Der proT-in liegt eine Mitteilung vor, laut der man an dieser Definition vorerst festhalten möchte, bis sich die BAnst PT, Postnachfolgeunternehmen und das Bundesfinanzministerium abgestimmt haben.

Streitigkeiten zur Option der familiären Betreuungs- und Pflegetätigkeit

Der konkrete Anlass dafür ist ein Gerichtsurteil, dass modifizierte Regeln erwarten lässt. Ein Beamter beschloss, seiner Tochter den Wiedereinstieg ins vollzeitige Berufsleben zu ermöglichen, indem er die Betreuung seines minderjährigen Enkels übernimmt. Passend zu den Anforderungen des BEDBPStruktG beantragte er die Feststellung, dass er eine Familienpflegetätigkeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes leiste (BBG § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Obwohl er die dafür rechtlich vorgesehenen Nachweise erbrachte, stellte sich die Bundesanstalt quer. Insbesondere pochte sie darauf, dass der Enkelsohn seinen Hauptwohnsitz bei dem engagierten Ruheständler haben müsse.

Mangels Aussicht auf Einigung landete die Sache beim Koblenzer Verwaltungsgericht, das sich der Position des klagenden Beamten anschloss (2 K 1004/20.KO, Entscheidung vom 25. 06.2021). Die Richterin verwies darauf, dass die Rahmenbedingungen eindeutig gesetzlich geregelt sind. Maßgeblich ist laut BEDBPStruktG für eine Familienpflegetätigkeit im Rahmen des engagierten Ruhestands das BBG. Demnach kommen als zu pflegende oder betreuende Personen minderjährige Kinder und sonstige Angehörige in Frage. Der Definition entspricht der Enkelsohn des Klägers. Ein Hauptwohnsitz benennt das BBG definitiv nicht als Kriterium.

Einzig relevant: die nachweisliche Betreuungsleistung

Der Wohnsitz wäre laut VG Koblenz ohnehin für den Sachverhalt irrelevant. Denn er sagt nichts über die tatsächliche Betreuung aus, auf die es ankommt. Daran ändern auch die „Hinweise zum engagierten Ruhestand“ aus der Feder der Bundesanstalt und Postnachfolgeunternehmen nichts. Denn sie können bestehendes Recht nicht derart einschränken, dass eine Haushaltsaufnahme des Enkelsohns verlangt wird. Mit der Meldebescheinigung zum Nebenwohnsitz des Enkelkinds im Haushalt des Beamten wurde laut der Richterin ein geeigneter Nachweis erbracht. Sie stuft auch die Schilderungen des Klägers zum Umfang und den Abläufen der Kinderbetreuung als glaubwürdig ein.

Nicht zuletzt wegen der Schulschließungen während der Corona-Pandemie übertrifft das familiäre Betreuungsengagement längst das definierte Mindestmaß von 1.000 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit. Bedenkt man die gewöhnlichen Abläufe beim Bundesfreiwilligendienst oder dem Engagement bei einem gemeinnützen Verein erscheint es laut Richterin sogar unangemessen, für die Anerkennung einer familiären Pflege- oder Betreuungstätigkeit die Haushaltsaufnahme zu verlangen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete deshalb die Bundesanstalt zur Feststellung, dass der Kläger eine Familienpflegetätigkeit leistet.
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VG_Koblenz_2K1004-20_KO.PDF
Verwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen: 2 K 1004/20.KO vom 25.06.2021

Rechtsschutz gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen: 2 BvR 1528/21

Das Bundesverfassungsgericht hat auf Beschwerde einer Telekom-Beamtin eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückverwiesen. Der Ausschluss vorläufigen Rechtschutzes bei Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen wurde dabei als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG bezeichnet.


Kommentar von Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg:
Mit Beschluss vom 04.01.2022 hat das BVerfG entschieden, dass der generelle Ausschluss von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstößt.

Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass Eilrechtsschutz gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung weiterhin statthaft bleibt. Die diese Möglichkeit ablehnende Entscheidung des BVerwG ist überholt. Dem BVerwG hatten sich einige Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, andere nicht. Nunmehr herrscht Rechtssicherheit.

Das BVerfG hat die Sache zurückverwiesen an den VGH Baden-Württemberg. Es ist wie in der Vergangenheit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Im Ergebnis hat sich die prozessuale Ausgangssituation bei Dienstunfähigkeitsverfahren für Beamtinnen und Beamte deutlich verbessert. Auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht: Unter der Herrschaft der BVerwG-Rechtsprechung musste der Prozess gegen die DU-Versetzung mit der Versorgung nach den Pensions-Bezügen geführt werden. Jetzt kann die amtsärztliche Untersuchung mit dem Bezügen aus dem aktiven Beamtenverhältnis angegriffen werden.
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Bundesverfassungsgericht_2BvR1528_21.pdf
Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen: 2 BvR 1528/21

Beamtin muss sich nicht immer wieder untersuchen lassen. Erfreuliche Trendwende in der Rechtsprechung

Verwaltungsgericht Stuttgart 10 K 2266/21

Abgewatscht: ganz am Ende der durchweg lesenswerten Gerichtsentscheidung fasst das Gericht zusammen:
„Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, es solle mittels der Untersuchung offenbar anlasslos, gleichsam im Wege einer Ausforschung, ergründet werden, warum die Antragstellerin möglicherweise dienstunfähig sein könnte. Eine solche Vorgehensweise dürfte aber auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin (s.o.) von der Rechtsgrundlage nicht gedeckt sein.“


Kommentar von Rechtanwalt Rainer Roth, Nürnberg:
Das VG Stuttgart hat sich gemäß beiliegenden Beschluss vom 5. Mai 2021 mit dem VGH Mannheim und den VGH Hessen und gegen OVG NRW und BVerwG für die selbstständige Anfechtbarkeit einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung entschieden. § 44a VwGO stehe einer eigenständigen prozessualen Anfechtbarkeit einer derartigen Untersuchungsanordnung nicht entgegen.

Das VG Stuttgart beruft sich unter anderem auf einen (teilweise) stattgebenden Beschluss des BVerfG vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20) Das BVerfG hat im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Untersuchungsanordnung eines Polizeibeamten zugunsten des Beamten entschieden. Das BVerfG hat zeitlich nach den Entscheidungen des BVerwG zur fehlenden eigenständigen Anfechtbarkeit entschieden; die Kenntnis des BVerfG von diesen Entscheidungen des BVerwG darf vorausgesetzt werden. Dennoch wurde zugunsten des Beschwerdeführers entschieden.

Entscheidend ist nicht, ob eine amtsärztliche Untersuchung als solche unselbständiger Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens ist oder nicht, sondern ob die Anordnung der Untersuchung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Auch der Beamte muss allerdings nur solche Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. nur BVerfGE 89, 69 <84>). Bezogen auf die Regelung in § 44 Abs. 6 BBG bedeutet dies, dass der betroffene (Bundes-) Beamte der Weisung seines Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten muss, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (Hervorhebung d. RA).

(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 –, Rn. 35, juris)

Damit dürfte die Annahme, dass eigenständige Rechtsbehelfe gegen Anordnungen auf amtsärztliche Untersuchung unzulässig wären, nicht mehr haltbar sein. Ob ein Rechtsbehelf gegen eine Untersuchungsanordnung begründet ist, ist ein von der Zulässigkeit zu trennender Sachverhalt und abhängig vom Einzelfall.
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VG_Stuttgart_10K2266_21.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart 10 K 2266/21

Gericht bestätigt Sonderrechte für schwerbehinderte Beamte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4 S 2612/20

Verwaltungsgerichtshof Baden –Württemberg bestätigt Entscheidung des VG Freiburg: Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bleibt unzulässig!

Zitat aus der Gerichtsentscheidung:
„Mit Blick auf das unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf danach die gesundheitliche Eignung eines schwerbehinderten Beamten nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen.
Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechende eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend auszuschließen, bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -. Juris Rn. 20, 28; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 26.09.2019- 3 SV 17.2302 -, Juris Rn. 56). Anders als im Regelfall ist der Dienstherr folglich bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für einen schwerbehinderten Beamten - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verpflichtet, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihm nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben lm aktiven Dienst ermöglichen; dies erfordert regelmäßig mehr als die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten.“
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VGH_Baden-Württemberg_4S2612_20.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4 S 2612/20

Suchpflicht nach alternativer Beschäftigungsmöglichkeit bekräftig

Verwaltungsgericht Göttingen 1 A 133/16
Suchpflicht nach alternativer Beschäftigungsmöglichkeit bekräftig
- ohne Stressresistenz keine Überlebenschance bei der Telekom


Das Verwaltungsgericht Göttingen urteilte kürzlich, dass eine Personalmaßnahme der Deutschen Telekom in jeder Hinsicht unhaltbar und rechtswidrig ist (Az.: 1 A 133/16). Infolge einer Erkrankung ist die Klägerin bis zur Wochenarbeitszeit von dreißig Stunden dienstfähig. Wesentlich ist laut der amtsärztlichen Einschätzung, dass die Tätigkeit weder ausgeprägt psychisch belastend noch zu konfliktreich ist. Die Deutsche Telekom vertritt die Auffassung, dass es passend dazu unternehmensweit keinen Posten gibt. Demnach befand man die Klägerin für dauerhaft dienstunfähig und versetzte sie in den Ruhestand.
Die Richter wiesen alle vorgetragenen Argumente entschieden zurück. Sie bewerteten die Suche nach einem geeigneten Dienstposten – grob zusammengefasst – als oberflächlich und halbherzig. Die Beamtin hatte beispielsweise mehrfach Nebentätigkeiten in Postagenturen angezeigt, bei der sie die Kundenbetreuung am Schalter erfolgreich meisterte. Da es vergleichbare Tätigkeiten logischerweise beim Postnachfolgeunternehmen gibt, stellte sie damit ihre Dienstfähigkeit unter Beweis.
Insbesondere störte sich das Verwaltungsgericht an den „normalen“ Beschäftigungsbedingungen, die man im Rahmen der Verhandlungen skizzierte. So bekannte sich die Deutsche Telekom dazu, dass im Sinne der Gewinnoptimierung alle Mitarbeiter mit Zeitdruck, Termindruck und Verkaufsdruck konfrontiert werden. Es gehört deshalb laut der unternehmerischen Selbsteinschätzung nicht nur zum Berufsalltag, diesen Druck auszuhalten. Flexibilität und Stressresistenz sind Grundvoraussetzungen, um sich für einen Posten bei der Telekom zu eignen.
Die Verwaltungsrichter entschieden sich diesbezüglich für Diplomatie und drückten ihr vorsichtiges Erstaunen aus. Tatsächlich glichen die Darlegungen vor Gericht einem Armutszeugnis, was den Umgang mit dem Personal angeht. Anstatt die gesundheitsbelastenden Rahmenbedingungen zu überdenken, wurden sie als Normalität definiert und für die Begründung einer rechtswidrigen Personalmaßnahme rekrutiert. Viel dreister geht es kaum.
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VG_Göttingen_1A133_16.pdf
Verwaltungsgericht Göttingen 1 A 133/16

Anordnung von Mehrarbeit war rechtswidrig

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein 12 A 75/17
Anordnung von Mehrarbeit bei der Deutsche Telekom Technik GmbH war rechtswidrig

Ein Beamter der Deutschen Telekom AG, der auf Basis einer Zuweisung bei der Deutsche Telekom Technik GmbH, im Bereich der Planung Linientechnik tatig ist, klagte gegen die Anordnug von der seitens der Telekom quasi als "Notfallbeseitigung" deklarierten Mehrarbeit. Mit einem sogenannten Letter Of lntent (LoI) wurde mit verdi am 22.09.2016 im Rahmen der Neuausrichtung der Telekom Deutschland ein Modell der Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinbart. in Anlage 3 zu diesem Lol wurde die Möglichkeit der temporären Erhöhung der Wochenarbeitszeit ausgestaltet. In der Niederlassung der Deutsche Telekom Technik GmbH, in der der Kläger tätig ist, wurde auf dieser Basis am 08.03.2017 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Erläuterung von Rechtsanwalt Niel Sören Beth, Kiel:
Die mit Wirkung zum 01.04.17 vorgenommene Anordnung von Mehrarbeit in vielen mit der Linienplanung beschäftigten Niederlassungen und Tochterfirmen der Telekom war rechtswidrig, da die Voraussetzungen nach § 88 S. 1 BBG, insbesondere der vorübergehende Ausnahmecharakter der Anordnung, nicht vorlägen. Eine erneute Anordnung von Mehrarbeit ist aktuell im Gespräch, weshalb das Urteil auch Relevanz für die Zukunft besitzen dürfte.
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VG_Schleswig-Holstein12A75_17.pdf
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein 12 A 75/17

Ungerechtfertigte Missbilligung

Telekom-Beamter musste die "Weisung" des HR-Business Partners nicht befolgen
VG Göttingen, 1 A 263/14

Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Das VG hat entschieden, dass ein bei der Telekom beschäftigter Beamter nicht verpflichtet ist, Weisung eines HR-Business Partners zu befolgen.

Zu diesem Ergebnis kommt das VG in einem Urteil vom 27.07.2016. In der Entscheidung ging es um einen Beamten, der sich geweigert hatte, eine Weisung eine HR Business Partners zu befolgen, welcher unstreitig weder Dienst- noch Fachvorgesetzter war. Der Disziplinarbeauftragte der Telekom hatte ihm wegen seiner Weigerung eine schriftliche Missbilligung in Form eines Verwaltungsaktes erteilt. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das VG stellt fest, dass eine qualifizierte Missbilligung tatbestandlich ein Dienstvergehen voraussetzt. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt. Aus den internen Regelungen der Telekom würde sich nicht ergeben, dass Weisungen der HR Business Partner zu befolgen seien. Die Telekom habe vielmehr versucht, eine mit einer Folgepflicht verbundene Weisungsbefugnis zu konstruieren. Dies widerspreche jedoch den beamtenrechtlichen Regelungen, in denen sich die Vorgesetzteneigenschaft und die Weisungsbefugnis gegenseitig bedingen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
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VG Göttingen_1A263_14.pdf
VG Göttingen – Urteil vom 27.07.2016 – 1 A 263/14

Personalakten dürfen nicht vernichtet werden

Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 203/16

Mitgeteilt von RA F. Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn:
Personalaktenvernichtung bei der Telekom AG rechtlich bedenklich
Hintergrund des Verfahrens ist die Umstellung der Personalaktenführung bei der Telekom AG auf eine elektronische Personalaktenführung und die damit einhergehende Vernichtung der Papierpersonalakten nach Digitalisierung. Der Antragsteller begehrte die Vernichtung der Papierpersonalakten zu unterlassen. Damit hat er jetzt vor dem OVG Münster Erfolg gehabt, nachdem das VG Köln einen Anordnungsanspruch noch zurückgewiesen hatte. Das OVG Münster hat sich dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen, dass die Vernichtung risikobehaftet ist, da nicht sichergestellt ist, dass beim Einscannen oder Speichern auch alle Seiten ordnungsgemäß erfasst werden. Das OVG bringt überdies sehr deutlich zum Ausdruck, dass die elektronische Personalakte im Übrigen völlig unstrukturiert sei und insoweit auch ein Abgleich mit der Papierpersonalakte nur sehr schwierig möglich sei. Daher hat das OVG Münster im Fall des Antragstellers mit Beschluss vom 05.04.2016, 1 B 203/16, die Vernichtung jetzt vorläufig gestoppt.
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OVG_NRW_1_B_203_16.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 203/16

Erfolgreich gegen Zurruhesetzung vorgegangen

Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 07. Dezember 2015, Az.: 10 K 3380/14

Kommentar von RA Rudolf Hahn, Erfurt
Keine Dienstunfähigkeit: Zurruhesetzungsbescheid wurde zurückgenommen

Auf die Hinweise des Gerichts hatte die Telekom-Vertreterin den Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand zurückgenommen.
Daraufhin wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hatte nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der Deutschen Telekom AG auferlegt.
Es bestanden erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Das ärztliche Gutachten genügte den gerichtlichen Anforderungen zur Sachverhaltsermittlung nicht. Das Gutachten durfte sich nicht mit der bloßen Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken. Vielmehr musste es unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 48 Absatz 2 BBG die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Diesen Anforderungen wurde das Gutachten nicht gerecht. Es enthielt keine Begründung, dass kein Restleistungsvermögen vorhanden sei. Unklar blieb auch, ob und in welchem Umfang sich der Amtsarzt mit den anderen fachärztlichen Diagnosen auseinandergesetzt hatte.
Anhand der pauschalen Feststellungen konnte jedenfalls keine Überzeugung von der dauernden Dienstunfähigkeit gewonnen werden.
Auch dürfte zweifelhaft sein, ob die deutsche Telekom AG ihrer Suchpflicht nachgekommen war. Eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten ist aufgrund der Verneinung des Restleistungsvermögens unterblieben.
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VG_Karlsruhe_10K3380_14.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 07. Dezember 2015, Az.: 10 K 3380/14

Beamtenrecht vor Gewinnstreben bei DDU

Oberverwaltungsgericht Saarland, 1 A 56/15

Kommentar von Rechtsanwältin Dr. Klein , rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken
Einhaltung der Suchpflicht bei der Prüfung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt, dass die Deutsche Telekom AG in diesem Verfahren nicht habe hinreichend darlegen können, dass sie ihrer gesetzlichen Suchpflicht im Hinblick auf eine anderweitige Verwendung des Klägers nach § 44 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 5 BBG in dem erforderlichen Maß nachgekommen ist. Angesichts des festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers sei nicht von vorneherein ausgeschlossen gewesen, dass es im Vermittlungsbereich der Deutschen Telekom AG eine freie Stelle im gehobenen Dienst gebe, die der Kläger hätte ausfüllen können. Der durch die Deutsche Telekom AG hervorgehobene Umstand, wonach es sich bei der Deutschen Telekom AG um ein weltweit konkurrierendes und auf Gewinnoptimierung ausgerichtetes Unternehmen handele, das auf Veränderungen in der Arbeitswelt flexibel reagieren müsse, reiche nicht zur Darlegung aus, dass wirklich jede einzelne Tätigkeit in dem Unternehmen eine besondere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erfordere, die der Kläger nach seinem individuellen Leistungsbild nicht mehr aufbringen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nochmals bekräftigt, dass ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit erst dann vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden dürfe, wenn feststehe, dass er in seiner Beschäftigungsbehörde nicht anderweitig, ggfls. auch unterwertig, eingesetzt werden könne, da die Verwaltung die gesetzlich vorgegebene Suchpflicht und den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" andererseits unterlaufen könne. Kann der Dienstherr, hier die Deutsche Telekom AG, nicht nachweisen, dass die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, so müsse dies zu seinen Lasten gehen. Eine Ausnahme von der generellen Suchtpflicht könne nur dann angenommen werden, wenn ein gänzlich fehlendes Restleistungsvermögen festzustellen sei. ln Abgrenzung zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2013 stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ferner in aller Deutlichkeit fest, dass sich die Deutsche Telekom AG durch die Behauptung, dass es in dem weltweit agierenden Konzern keine "Schon-Arbeitsplätze" gebe, nicht von der gesetzlichen Suchpflicht freizeichnen könne. Es dürfe hier nicht verkannt werden, dass Maßstab der vorzunehmenden Beurteilung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit das Beamtenrecht und nicht das Streben der Deutschen Telekom AG nach Gewinnoptimierung sei.
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OVG_Saarland_1A56_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 16.11.2015, AZ.: 1 A 56/15

Unverbindliches ist nicht unverbindlich

Verwaltungsgericht Gießen, 5 K 2950/12.GI;
Verwaltungsgerichtshof Hessen, 1 A 2036/13.Z


Schadensersatz wegen falscher Versorgungsauskunft: Gerichte auf Seiten des Klägers
Ein Beamter hatte eine Ruhegehaltsauskunft bei der DTAG angefordert und einen Antrag auf Vorruhestand gestellt. Die Auskunft erging und war fehlerhaft. Der Beamte war mit der Auskunft zufrieden und trat daher in den Vorruhestand ein. ER hätte den Antrag jedoch noch zurückziehen können, als er die Auskunft erhielt. Hätte er eine richtige Auskunft erhalten, wäre die Antragsrücknahme erfolgt.

Nach Eintritt in den Ruhestand erhielt er eine Versorgungsberechnung, die Bezüge von 200,00 € weniger im Monat auswies. Der Beamte forderte darauf hin die DTAG auf, den Differenzbetrag als Schadensersatz zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Beamten recht. Der Beamte konnte hier auf die Richtigkeit der Berechnung vertrauen. Die von der DTAG angesprochene Unverbindlichkeit der Auskunft beziehe sich nur auf die beiden Fälle, dass sich die Rechtslage ändert oder vom Beamten falsche Angaben gemacht wurden.

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah dies so und wies die Nichtzulassungsbeschwerde der DSTAG nunmehr ab. Die DTAG muss nunmehr die Nachzahlung vornehmen und künftig neben dem Versorgungsbezug monatlich Schadensersatz zahlen.
Dateianhänge
VGH_Hessen_1A2036_13Z.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2015, AZ.: 1 A 2036/13.Z
VG_Giessen_5K2950_12GI.pdf
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 15.08.2013, AZ.: 5 K 2950/12.GI

Formalitäten durchschlagend

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 1 K 711/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1686/14


DDU aufgehoben
Das VG Karlsruhe hat die DDU rückgängig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung auch nicht zugelassen. Fazit: Die Anforderungen an ein Gutachten zur DDU wurden nicht eingehalten. Einzelheit: „Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist“ (S.6).
Dateianhänge
VGH_Baden-Württemberg_4S1686_14.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2015, AZ.: 4 S 1686/14
VG_Karlsruhe_1K711_13.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2014, AZ.: 1 K 711/13

Betrifft auch E-Mail-Notiz

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1260/14

Interner Beurteilungsbeitrag: Akteneinsichtsrecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015, AZ.: 1 B 1260/14

Die Rechte der Antragstellerin auf Akteneinsicht untermauert das OVG Nordrhein-Westfalen mit seiner Auslegung des § 110 Absatz 4 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) auch auf interne E-Mails. Der Gesetzestext lautet: „Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ „Andere“ heißt hier „nicht zur Personalakte gehörige“. In einer E-Mail (Intranet), hatte eine Vorgesetzte negative Aussagen über die Arbeitsweise der Antragstellerin gemacht. Das Gericht, das mit der unanfechtbaren Entscheidung die Hauptsache endgültig vorwegnimmt, argumentiert in mehreren Bereichen pro Einsichtsrecht der Antragstellerin: Zum einen gehe es im herangezogenen Gesetzestext um einen materiellen (keinen formalen) Aktenbegriff. „Danach ist entscheidend, ob sich in Unterlagen oder elektronischen Dokumenten, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, personenbezogene Daten über einen Beamten befinden, die für sein Dienstverhältnis verwendet werden. Es kommt nicht auf Art und Ort der Aufbewahrung und der Speicherung dieser Daten an“; „Falls der Dienstherr aufgrund seiner nicht zu den Personalakten zu nehmenden Erkenntnisse dienstlich nachteilige Folgerungen ziehen will, muss er dem Beamten jedenfalls so viel offenbaren, dass dieser seine Rechte sachgemäß wahren kann.“ Dies sei ein Gebot der Fairness.
Es handele sich, in Abwehr des Gegenarguments der Antragsgegnerin, nicht um Entwürfe und Notizen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, die in der Tat nicht zugänglich wären. Dagegen spreche schon, dass die E-Mail das Referat/Dezernat verlassen habe und somit eine endgültige Festlegung des Behördenwillens vorliege.
Auf Vertraulichkeit kann man sich hier nicht berufen, da es um dienstliche, nicht um private Angelegenheiten geht.
Und schließlich handelt es sich um personenbezogene Daten: „Dazu zählen Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, sowie die Darstellung des dienstlichen Verhaltens eines Beamten“.
Dateianhänge
OVG_NRW_1B1260_14.pdf
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015, AZ.: 1 B 1260/14

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