(1) Die Regional- bzw. Ortsverwaltung hat zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit in den Betrieben, zur Beratung der Mitglieder und im Hinblick auf die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der proT-in nach den Richtlinien des erweiterten Bundesvorstandes Vertrauenskörper zu bilden und ein entsprechendes Tätigwerden der Vertrauensleute sicherzustellen.
(2) Ferner gehört zu ihren Aufgaben:
1. Unterstützung und Überwachung bei der Einleitung und Durchführung von Vertrauensleute-, Betriebsrats-, Jugend- und Auszubildendenvertretungs-, Schwerbehindertenvertrauensleute- und Aufsichtsratswahlen,
2. Erfassung, Schulung und Beratung von Vertrauensleuten, Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertrauensleuten und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
4. Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen nach den Richtlinien des erweiterten Bundesvorstandes,
5. Bestätigung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Funktionäre,
6. Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Versammlungen von Funktionären,
7. Durchführung von Agitationsmaßnahmen und Werbung neuer Mitglieder, sowie regelmäßige Verteilung von Informationsschriften an die Mitglieder,
8. Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Auskunft,
9. Durchführung der Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegung nach den Anweisungen des erweiterten Bundesvorstandes, Überwachung der Tarif-, Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen und Beseitigung der sich aus diesen ergebenden Differenzen,
10. Förderung der allgemeinen örtlichen Gewerkschaftsarbeit in Gemeinschaft mit anderen Gewerkschaften.
(3) Die Herausgabe von periodisch erscheinenden Druckschriften und Mitteilungen durch die Regional- bzw. Ortsverwaltungen ist nur mit vorheriger Genehmigung des erweiterten Bundesvorstandes möglich.
§ 14a Aufgaben der Regional- bzw. Ortsverwaltung
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