Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgerichtshof Baden Würtemberg, 4 S 356/16

Beförderungsrunde 2016 - gehobener DIenst

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 der Beförderungsliste „TD“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragsstellers erneut entschieden worden ist.(...)26. April 2016
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VGH_BW_4S356_16.PDF
Verwaltungsgerichtshof Baden Würtemberg, 4 S 356/16

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Hannover, 2 B 4610/16

Beförderungsrunde 2016 - mittlerer Dienst

Kurzkommentar von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover:
Aus den Gründen:

Vor der Erstellung des Gesamturteils, das die Beurteilung abschließt, ist ein Vergleich zwischen allen Bewerbern anzustellen. Nur so können die Beurteiler einheitliche Maßstäbe gewährleisten. Wurden die Beurteilungen der Bewerber jedoch zu unterschiedlichen Zeiten unterschrieben, sei dies zumindest ein Indiz dafür, dass keine Maßstabsbildung in dem von den Beurteilungsrichtlinien geforderten Umfang betrieben werden konnte.

Außerdem seien die Maßstäbe, nach denen das in sechs Wertungsstufen unterteilte Gesamturteil aus den nach einer fünfstufigen Skala zu vergebenden Einzelbewertungen abgeleitet wird, nicht ersichtlich. Das Gesamturteil muss, wenn es sich aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsskalen nicht aus den Einzelmerkmalen ableiten lässt, begründet werden. Daran fehle es.

Des Weiteren sei auch die Höherwertigkeit des im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitspostens nicht hinreichend berücksichtigt worden und letztlich leide das Gesamtergebnis an einer widersprüchlichen und damit unplausiblen Erwägung, weil zur Begründung des Gesamturteils auf die von der Führungskraft vergebenen Einzelnoten abgestellt worden sei, obwohl die Beurteiler selbst von diesen Bewertungen gelöst und bessere Einzelnoten vergeben haben.
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VG_Hannover_2B4610_16.pdf
Verwaltungsgericht Hannover, 2 B 4610/16

Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 431/15
Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln 15 K 7931/13

Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

Kommentar in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Frank Wieland, Bonn:
Am 19. Januar 2017 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen unter Nichtzulassung der Revision eine Schadensersatzklage gegenüber der DTAG zugunsten des Beamten. Damit revidierte das OVG die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Januar 2015, gegen die der Kläger Berufung eingelegt hatte. Bereits in der Vergangenheit hatten derartige Klagen auf Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung Erfolg, zu denen sich relevante Beiträge in der Online-Datenbank von proT-in in der Kategorie Beförderung/Beurteilung/Beamtenrecht recherchieren lassen (Beispiele siehe unten). Aufgrund der besonderen Konstellation ergeben sich bei dem aktuellen Urteil neue Aspekte, die von Interesse sind.

Beförderungsrunde 2010/2011 – Klageerhebung im Dezember 2013

Der Kläger befand sich seit 1992 in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gehörte nach einer Beförderung im Jahr 1994 der Besoldungsgruppe A 7 an. Ab 2004 erfolgten diverse Zuweisungen/Abordnungen außerhalb der DTAG. Hierzu gehörte die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei Vivento im März 2010, die der Besoldungsgruppe A 9 entspricht und zu deren Beginn der Beamte in die Beförderungsliste nach Besoldungsgruppe A 8 aufgenommen wurde. Wegen einer Standortschließung modifizierte sich die Zuweisung erneut, sodass der Beamte ab Dezember 2012 in einem anderem Bereich von Vivento eingesetzt wurde. Diese Tätigkeit übte er wegen einer Abordnung ins Bundesministerium nicht mehr aus, als er die Schadensersatzansprüche Ende April 2013 geltend machte. Da auf seine Schadensersatzforderungen auch beim zweiten Anschreiben keine Reaktion seitens der DTAG folgte, erhob er am 20. Dezember 2013 (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Köln.

Die Sichtweise der DTAG

Die DTAG hielt durchweg an dem Argument der Verwirkung der Ansprüche fest und orientierte sich dabei an einer angenommenen Jahresfrist. Außerdem berief sich der Konzern im Rahmen der Verwirkung auf seine Schutzbedürftigkeit und betrachtete den Verzicht auf eine reguläre Konkurrentenmitteilung als unerheblich, da das gängige Beförderungsverfahren dem Beamten bekannt war und diesbezügliche Informationen im Intranet abrufbar waren. Deshalb vertrat die DTAG die Auffassung, dass die eigenständige Recherche der Details ebenso zur Treuepflicht des Beamten zähle, wie das Geltendmachen von Ansprüchen vor Beginn der nächsten Beförderungsaktion.

Der Standpunkt der Richter

Alle vorgetragenen Argumente der DTAG hebelte das OVG aus und schloss sich dem Kläger an. Deshalb ist der Beamte im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu stellen, als wäre er spätestens am 1. September 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden. Laut der Richter wurde die leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl durch die DTAG schuldhaft verletzt, was ursächlich für die Nichtbeförderung war. Außerdem hat es der Beamte nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden oder zeitnah geltend zu machen.

Fehler, Mängel und Lücken bei dem Beurteilungsverfahren

Obwohl die streitigen Stellen nicht ausgeschrieben wurden und sich demnach der Kläger nicht direkt beworben hat, muss ein rechtskonformes Bewerbungsverfahren unter Einbezug aller Beamten erfolgen, die die Voraussetzungen erfüllen. Die Auswahl muss bekanntermaßen unmittelbar aufgrund der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgen. Außerdem müssen alle Komponenten wie die aussagekräftigen Einzelbewertungen und das nachvollziehbare Gesamturteil den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dies war laut Urteil des OVG nicht der Fall, weil die Beurteilungen von Vorgesetzten der Tochtergesellschaft durchgeführt und den betroffenen Beamten eröffnet wurden. Erst danach erfolgte die Absegnung durch den Dienstvorgesetzten bei der DTAG. Da laut der geltenden Fassung des Postpersonalrechtsgesetzes die Vorgesetzten bei Vivento eindeutig nicht für eine abschließende Beurteilung zuständig waren, weist das Bewerbungsverfahren grobe Fehler auf.

Darüber hinaus spürten die Richter weitere Mängel bei den Beurteilungen auf. Diese waren unvollständig und wurden von Vorgesetzten für den gesamten Zeitraum vorgenommen, obwohl diese konkret erst seit wenigen Monaten für die Bewerber als Führungsperson zuständig waren. Nachweisliche Ergänzungen seitens der vorhergehenden Vorgesetzten lagen nicht vor. Mindestens bei einem Mitbewerber war das Gesamturteil hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht schlüssig. Gegenüber diesem Konkurrenten hätte der Kläger bei einem ordnungsgemäßen Verfahren aber die hypothetische Chance gehabt, sich durchzusetzen.

Kausaler Zusammenhang zwischen Nichtbeförderung und den fehlerhaften Bewerbungsverfahren


Deshalb ergibt sich logischerweise ein kausaler Zusammenhang zu der Nichtbeförderung und dem daraus entstandenen Schaden. Irrelevant ist angesichts der ursächlichen Rechtsfehler der DTAG, dass sich wegen der zeitlichen Verzögerung nicht mehr genau ermittelt lässt, ob dem Beamten nach Ausgleichen der Verfahrensfehler eine Beförderung zugestanden hätte. Bei der hypothetischen Möglichkeit bezogen die Richter als Indizien ein, dass der Kläger von der DTAG initiativ in die Beförderungsrunde als geeigneter Kandidat einbezogen wurde und zuvor sogar mit einer höher bewerteten Tätigkeit dauerhaft betraut wurde.

Allgemeine Bekanntmachung kein Ersatz für Konkurrentenmitteilung

Unerlässlicher Teil eines Bewerbungsverfahrens ist die Konkurrentenmitteilung inklusive der relevanten Gründe für die Entscheidung, bevor die Mitbewerber ernannt werden. Ein Schlüsselelement beim Urteil des OVG NRW war, dass die DTAG dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dem Beamten lagen keine Kenntnisse vor, um den üblichen Rechtsweg abzuwägen und gegebenenfalls zu beschreiten. Für das OVG sind allgemeine Bekanntmachungen über das Beförderungssystem der Telekom wegen dem verminderten Informationsgehalt kein hinreichender Ersatz für eine Konkurrentenmitteilung. Weder die wesentlichen Gründe der Auswahlentscheidungen noch der Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung der Konkurrenten waren diesen entnehmen. .Auch die wahrnehmbare Beförderung der aktiven Beamten gab noch keinen Anlass dazu, das gesamte Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt anzuzweifeln.

Schuldhaftes Verhalten der DTAG steht der Verwirkung entgegen

Sowohl die Fehler bei dem Beurteilungsverfahren als auch die ausgebliebene Konkurrentenmitteilung sieht das OVG als schuldhaftes Verhalten der DTAG an. Die Rechtslage war so eindeutig und offensichtlich, dass sie bei der erforderlichen Sorgfalt nicht zu übersehen waren. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch etwaige Konsequenzen wie der Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der Rechtsverstöße abzusehen waren. Ebenso klar war aufgrund der Rechtslage, dass bei einem Massenbeförderungsverfahren die begründete Auswahlentscheidung den unterlegenen Bewerbern vor der Ernennung der erfolgreichen Konkurrenten mitgeteilt werden muss.

Da dies nicht erfolgte und dem Beamten so keine rechtmäßige Handlungsalternative innerhalb des Entscheidungsprozesses gegeben wurde, betrachtet das OVG den Anspruch auch nicht als verwirkt. Hierbei verweisen die Richter darauf, dass der Zeitfaktor und die Umstände daraufhin deuten müssten, dass der Kläger seine Ansprüche treuwidrig verspätet geltend gemacht hat. Der für die Verwirkung wesentliche Grundsatz von Treue und Vertrauen gerät bereits dadurch in Schieflage, dass sich die DTAG schuldhaft verhalten hat und dem Kläger nicht die notwendige Kenntnis über die getroffenen Beförderungsentscheidungen übermittelte, damit dieser Widerspruch einlegen und binnen 14 Tagen eine Konkurentenklage erheben konnte. Dementsprechend ließen die vom Dienstherrn verursachten Umstände den üblichen Rechtsbehelf gar nicht zu.

3 Jahre Verjährungsfrist relevant, nicht die einjähriger Verwirkung

Hinzu kommt bei der Fallkonstellation laut OVG, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht an prozessuale Rechtsbehelfsfristen wie eine teilweise angenommene einjährige Frist für die Annahme einer Verwirkung gebunden ist. Stattdessen greift in materieller Hinsicht die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Innerhalb dieser Zeitspanne bewegt sich die Klage des Beamten.

Das OVG gelangt also zu der Quintessenz, dass im Gegensatz zu dem unkundigen Kläger die DTAG durch ein tadelloses Beurteilungsverfahren und hinreichende Informationen in Form einer ordentlichen Konkurrentenmitteilung die Entstehung des Schadensersatzanspruchs vermeiden konnte. Somit ist der Anspruch auf Schadensersatz weder verwirkt noch unbegründet und kann durch den Beamten geltend gemacht werden.
Thematisch ähnliche Gerichtsentscheidungen:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 5 LB 7/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 8540/13
Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.888
Oberverwaltungsgericht NRW 1 A 2309/14
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OVGNRW_1A431_15.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 1 A 431/15, Entscheidung vom 19. Januar 2017

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1243/16

Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit / Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Rechtsanwalt Legarth, Anwalts- und Notariatsbüro Dr. Kupferschläger, Breitkreutz, Dr. Wiese, Legarth und Dieker, Recklinghausen

Im Rahmen der Beförderungsrunden 2012 und 2014/15 war es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches als Erstes durch Beschlüsse vom 17.01.2013, AZ: 12 L 1512/12, und vom 27.01.2015, AZ: 12 L 1932/14, entschied. Der DTAG ist jeweils untersagt worden, Beförderungsplanstellen der entsprechenden Einheit anderweitig zu besetzen. Die Entscheidungen wurden durch das Oberverwaltungsgericht Münster durch Beschlüsse vom 15.03.2013, AZ: 1 B 133/13, bzw. 18.06.2015, AZ: 1 B 146/15, - z. T. nur im Ergebnis - bestätigt.

2013 beanstandeten die Gerichte das Beurteilungs- und Beförderungssystem insgesamt. 2015 stellten die Gerichte Fehler jeweils im Einzelfall fest und verwarfen nicht die neuen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien.

Sehr fehleranfällig waren die Fälle der höherwertigen Tätigkeit. Hier hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit stets darauf hingewiesen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der über Jahre die Aufgaben eines Dienst- bzw. Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in erheblich besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der vergleichend heranzuziehenden Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich inne gehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens eines Beamten stark auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinander setzen.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG Münster, Beschlüsse vom 18.06.2015, AZ: 1 B 146/15, 1 B 384/14, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2015, AZ: 12 L 1458/15.

Die erste Entscheidung zu Beförderungen im Zuge der Beförderungsrunde 2016 fällte das Verwaltungsgericht Münster. Durch Beschluss vom 26.09.2016, AZ: 5 L 1243/16, wurde der DTAG untersagt, nach A 9vz+Z bewertete Stellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern_Strabag“ anderweitig zu besetzen.

Den Ausführungen des Gerichts ist zu entnehmen, dass die DTAG aus der Vielzahl der Entscheidungen im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 zum Auseinanderfallen von Statusamt und Bewertung des tatsächlich inne gehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens keine Konsequenzen gezogen hat. Trotz deutlicher Hinweise der Gerichte werden die alten Fehler wiederholt.

Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Münster war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller auf einem um drei Besoldungsgruppen höher bewerteten Dienstposten eingesetzt ist. Diesen Umstand hat die DTAG bei den Einzelmerkmalen nicht gewürdigt und sich bei der Begründung des Gesamturteils mit dem Satz: „Hierbei ist der Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt.“, begnügt. Das reicht nicht ansatzweise.

Weiter hat das Gericht Fehlerhaftigkeiten in den Beurteilungen der Mitbewerber festgestellt, beim Leistungsabgleich zwischen den Mitbewerbern und dem Antragsteller sowie bei der Würdigung von Vorbeurteilungen.
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VG_Muenster_5L1243_16.pdf
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1243/16

Schadenersatz wegen Verhinderung einer Beförderung

Oberverwaltungsgericht NRW 1 A 2309/14
Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.888


Fehler der Vergangenheit scheinen die Telekom AG jetzt doch noch einzuholen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Frank Wieland, Bonn
Fehler der Vergangenheit scheinen die Telekom AG jetzt doch noch einzuholen: Bis 2011 wurde von den jetzt bekannten Konkurrentenmitteilungen abgesehen. Dieses Verfahren war rechtswidrig, weil den nicht beförderten Beamten die Möglichkeit der Konkurrentenklage dadurch regelmäßig versperrt war. In dieser Konstellation besteht die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen. Bislang hat insbesondere das VG Köln hier sämtliche Ansprüche daran scheitern lassen, dass die Sachverhalte länger zurückliegen; die geltend gemachten Ansprüche wurden als verwirkt angesehen. In 4 Berufungsverfahren beim OVG Münster von denen wir zwei Verfahren betreut hatten, hat das OVG die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und den betroffenen an Beamten Schadensersatzansprüche zugebilligt. Die Ausführungen des OVG sind eindeutig:
Der Telekom AG ist es, so das OVG, nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ein juristisch nicht vorgebildeten Beamter ein Beförderungssystem nicht früher als rechtswidrig beanstandet hat, für das sie selbstverantwortliches und dessen Rechtswidrigkeit sie selbst vermittels der von ihr beschäftigten und mit der fachlichen Begleitung des Beförderungsverfahrens betrauten Juristen ohne weiteres hätte erkennen müssen. In diesem Zusammenhang betont das OVG, dass es keine Verpflichtung und Obliegenheit des Beamten gibt, von sich aus die Rechtmäßigkeit eines Beförderungsverfahrens zu hinterfragen. Der Beamte muss auch nicht von sich aus Mitteilungen einfordern; Allgemeine Bekanntmachungen im Intranet sind nicht ausreichend. Die Konkurrentenmitteilung ist insoweit eine Bringschuld des Dienstherrn. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidungen sind freilich noch nicht rechtskräftig; die Telekom AG hat Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingereicht die aber kaum Erfolg haben dürfte.
Jüngst hat sich nun auch das VG Bayreuth mit Urteil vom 28.6.16 dieser beamtenfreundlichen Rechtsprechung angeschlossen.
Dateianhänge
VG_Bayreuth_B5K14.888.pdf
Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.888
OVG_NRW_1A2309_14.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW 1 A 2309/14

Beförderungsrunde 2015

Verwaltungsgericht Minden 10 L 736/15

Höherwertige Beschäftigung nicht angemessen berücksichtigt

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Astrid Siebe, LL.M., Kanzlei Rechtsanwälte und Notare Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bielefeld:
Durch Beschluss vom 07.07.2016 hat das VG Minden der Dt. Telekom AG untersagt, eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z mit 9 beigeladenen Mitbewerbern zu besetzen.

Der beurlaubte Beamte war über den gesamten Zeitraum deutlich höherwertiger verwendet. 5 der Beigeladenen sind auf einem - gemessen am Statusamt - niedriger bewerteten Arbeitsposten tätig gewesen. Dies hatte nicht erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden bzw. insbesondere nicht bei allen Einzelmerkmalen (vgl. auch OVG NRW OVG NRW im Beschluss vom 04.04.2016 - 1 B 1514/15, juris Rn. 17 ff).

Weiter wurde es anerkannt, dass eine mindestens sechsmonatige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten Voraussetzung für diese Beförderung ist, was sich aus §§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 und 2 BLV ergibt, der gemäß § 1 Abs. 1 PostLV auch für die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gilt.
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VG_Minden_10L736_15.pdf
Verwaltungsgericht Minden 10 L 736/15

Beförderungsrunde 2015

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 356/16

VGH bemängelt Beurteilung ohne Aussagewert


Mitteilung unseres betroffenen Kollegen:
Nach Antragstellung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs beim Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Telekom 2014/15 am 06.07.2015 hat das VG Stuttgart am 05.02.2016 - 1 K 3302/15 - erstinstanzlich beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, … 7 (von 12) Beigeladene zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/12, der Antragsteller zu 5/12.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben gegen den Beschluss des VG Stuttgart Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg eingelegt.
Der VGH hat darauf am 26.04.2016 - 4 S 356/16 - beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des VG Stuttgart - 1 K 3302/15 - geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Planstellen mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden worden ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern und seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen.
Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat allgemein gültige Maßstäbe für die Begründung des Gesamturteils verletzt.
Die Begründungsmängel betreffen nicht nur die Beurteilung des Antragstellers, sondern ausweislich der für die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungen sowie der zur Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin bereits ergangenen Rechtsprechung zahlreiche der in den Leistungsvergleich einbezogenen Beamten. Das führt dazu, dass der bisher erstellten „Reihung“ der Beamten kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden kann.
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VGH_BaWue_4_S_356.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 356/16

Beförderungsrunde 2015

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1491/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1501/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1512/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1513/15


OVG NRW bestätigt Entscheidungen des VG Gelsenkirchen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legart, Recklinghausen
In den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 12 L 1425/15, , 12 L 1469/15, 12 L 1458/15, 12 L 1459/15 (Link jeweils anklicken, dort finden Sie auch Erläuterungen zu den Gerichtsverfahren) hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht Münster allesamt mit den hier zum Download bereitgestellten Beschlüssen zurückwies.
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OVG_NRW1B1512_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1512/15
OVG_NRW1B1513_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1513/15
OVG_NRW1B1501_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1501/15
OVG_NRW1B1491_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1 B 1491/15

Beförderungsrunde 2015

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 7 S 53.15

OVG Berlin-Brandenburg stoppt die Einweisung in eine Planstelle der Beförderungsrunde 2015 wegen nicht nachvollziehbarem Gesamturteil

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernd Höß, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ulm
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - entgegen dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 5 L 168.15) - den Zeitraum der Beurteilungslücke für nicht entscheidungserheblich betrachtet, da es sich letztlich nicht um einen Zeitraum von 4 Monaten, sondern nur noch von ca. 3 1/2 Wochen gehandelt hat.

Ausschlaggebend war für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jedoch der Umstand, dass es an einer plausiblen Begründung des Gesamturteils im Verhältnis zu den Einzelmerkmalen mangelt.
Aus den Ausführungen der Deutschen Telekom AG ergebe sich nur die negative Abgrenzung, in welcher Weise das Gesamturteil nicht gebildet werden darf.
Zu der Problematik Entwicklung und Begründung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen verweist das OVG Berlin-Brandenburg in diesem Zusammenhang mehrfach auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.09.2015, 2 C 13.14).
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OVG_Berlin_7S53_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 7 S 53.15

Beförderungsrunde 2015

OVG Saarland, 1 B 2/16
Beurteilung nicht schlüssig

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Laura Klein, Kanzlei Rapräger, Hoffmann und Partner, Saarbrücken:
Eilrechtsentscheidung des OVG Saarbrücken
Das OVG des Saarlandes hat den vorausgegangenen Beschluss des VG des Saarlandes mit Beschluss vom 29. März 2016 abgeändert und der Deutschen Telekom AG einstweilen untersagt, vor dem Antragsteller die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vz zu befördern, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Zur Begründung führt das OVG des Saarlandes im Wesentlichen aus, dass das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin vom Grundsatz her nicht zu beanstanden sei, die dienstliche Beurteilung des Antragtellers jedoch angesichts einer Beurteilungslücke von sieben Monaten an einem erheblichen Mangel leide und daher der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine genügende Tatsachengrundlage habe bieten können.
Zudem sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch insoweit nicht den Anforderungen gerecht geworden, als allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden sind. So ergab sich das Gesamturteil nicht schlüssig aus der Bewertung der Einzelmerkmale. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar gewesen, dass der Umstand der höherwenigen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum bei der Vergabe der Einzelbewertungen und bei der Festlegung des abschließenden Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe.
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OVG_Saarland_1B2_16.pdf
OVG Saarland, 1 B 2/16

Beförderungsrunde 2015

VG Berlin VG 28 L 225.15

VG Berlin stoppt die Besetzung von Planstellen der Beförderungsrunde 2015 wegen unplausibler Beurteilungen

Mit dem Beschluss vom 9. Februar 2016 (VG 28 L 225.15) untersagte das Verwaltungsgericht Berlin die Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind.
Zu dem Beschluss im Sinne des Beamten, der nach Auffassung der Richter nach einer Korrektur der Beurteilungsfehler durchaus Chancen auf eine Beförderung habe, trugen folgende Beanstandungen bei:

1. Ob überhaupt oder inwieweit bei den Beurteilungen und dem Gesamturteil des Beamten auf Lebenszeit (BesGr A 12 t) berücksichtigt wurde, dass dieser im relevanten Bewertungszeitraum eine höherwertige Tätigkeit (eingestuft mit A 15) ausgeführt hat, ließ sich aus den zugrundeliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Eben dies sei laut des VG Berlin aber ein wesentliches Element für die korrekte Einstufung der Leistungen.

2. Die Richter sahen deutliche Schwächen bei der Übertragung der Beurteilungen durch die unmittelbaren Führungskräfte, die sich an einer 5-teiligen Skala orientieren, auf das 6-stufige Einstufungssystem für die Gesamtbewertung. Dabei sei es entsprechend der DTAG-Beurteilungsrichtlinien zwar ausdrücklich zulässig, den Einzelwertungen eine unterschiedlich hohe Bedeutung beizumessen. Somit kann es auch zu einer Gesamtnote kommen, die vom rein rechnerischen Querschnitt abweicht. Allerdings muss sich aus den Erläuterungen zu allen beteiligten Bewerbern eindeutig entnehmen lassen, dass die Einzelkriterien in identischer Weise einbezogen wurden. Dies war in dem verhandelten Fall aus der Beförderungsrunde 2015 nicht der Fall.

3. Zudem wichen die Beurteilungen der hinzugezogenen Führungskräfte teilweise deutlich voneinander ab. Bei der Ermittlung der Gesamtnote schlossen sich die finalen Beurteiler mal der Einzelbewertung aus der einen Leistungseinschätzung und mal aus dem anderen Beurteilungsbogen an. Die Richter unterstrichen, dass generell eine logisch nachvollziehbare Darlegung der Gründe angezeigt ist, die zum Gesamtergebnis bei der Bewertung eines Beamten führen. Diese Transparenz vermissen die Richter bei dem beanstandeten Beurteilungsverfahren aber vollkommen, obwohl ausführliche Begründungen angesichts der differierendem Einschätzungen völlig unverzichtbar sind.
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VG_Berlin_VG28L225_15.pdf
VG Berlin VG 28 L 225.15

Beförderungsrunde 2015

VG Freiburg 5 K 1593/15

Verwaltungsgericht Freiburg beanstandet gleich mehrere Formfehler

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Anja Reinke, WIRLITSCH - KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT, Konstanz
Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5.2.2016

Das VG Freiburg hat bei der Ablehnung einer Beförderung in der Beförderungsrunde 2015 mehrere Formfehler beanstandet:

1. Für einen Zeitraum von 5 ½ von insgesamt 29 Monaten Gesamtbeurteilungszeitraum lagen keine Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vor. Das Gericht sah dies als nicht unwesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums an und folgt damit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 4 S 1405/15), wonach Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen erforderlich sind.

2. Die zugrunde liegende Beurteilung war nicht mehr hinreichend aktuell. Das Gericht betont zwar, dass es nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen (Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1B 1893/15). Die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung sei aber nicht allein anhand des Zeitraums zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung zu beurteilen, sondern es könne an der erforderlichen Aktualität auch dann fehlen, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat. Da die Antragstellerin noch im Beurteilungszeitraum eine neue Stelle angetreten hatte und dafür keine Stellungnahme ihrer Führungskraft berücksichtigt worden ist, ging das Gericht davon aus, dass die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung nicht hinreichend aktuell war.

3. Zudem hielt es die Auswahlentscheidung für nicht hinreichend dokumentiert. Zur Sicherung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG müssen die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Mitteilung des Auswahlergebnisses an die Bewerber schriftlich fixiert werden. Das erteilte Konkurrentenschreiben enthielt zwar Erwägungen zur Bewerberauswahl, diese waren – wie die Telekom im Lauf des Verfahrens einräumen musste- von Anfang an unzutreffend. In den Akten fehlt ein Auswahlvermerk wie auch jegliche Dokumentation der Auswahlentscheidung. Das Gericht stellt klar, dass die Begründung im Ablehnungsschreiben den Auswahlvermerk nicht ersetzen kann und dass die Entscheidung weder im Konkurrentenschreiben noch im sich anschließenden Gerichtsverfahren nachträglich plausibel gemacht werden
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VG_Freiburg_5K1593_15.pdf
VG Freiburg 5 K 1593/15

Beförderungsrunde 2015

OVG Niedersachsen - B.v. 29.12.2015 - 5 ME 193/15

Höherwertige Tätigkeit muss bei der Beurteilung angemessen berücksichtigt werden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Mit Beschluss vom 29.12.2015 gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unserer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover statt.
Der Gegenseite wurde untersagt, die Beförderung einer Konkurrentin zu vollziehen, solange nicht über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beruht. Seine Beurteilung endete mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend +“ (= vierthöchste Notenstufe). Seine Konkurrentin hatte dagegen das Gesamturteil „sehr gut – basis“ (= zweithöchste Notenstufe) und folglich den Vorzug erhalten. Das OVG beanstandete jedoch, dass der Dienstherr die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nicht beachtet habe. Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A8. Sein Arbeitsposten im Beurteilungszeitraum war jedoch mindestens mit einem A15-Dienstposten vergleichbar. Angesichts dieser großen Diskrepanz sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die geringeren Anforderungen seines Statusamtes (A8) wesentlich besser erfüllt habe. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen an, wonach in vergleichbaren Fällen vieles dafür spreche, dass allein das Gesamturteil der höchsten Wertungsstufe in Betracht komme.
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OVG_Nds._5ME193_15.pdf
OVG Niedersachsen - B.v. 29.12.2015 - 5 ME 193/15

Beförderungsrunde 2015

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 L 168.15

Beurteilungszeitraum muss lückenlos berücksichtigt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin gab am 30. November 2015 dem Antrag eines Beamten statt und untersagt vorläufig, zwanzig Planstellen aus der Beförderungsliste „Vivento_Abo_weitere“ zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Vorfeld wurde der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsteller fristgerecht widersprochen. Nach der Zurückweisung durch die DTAG leitete der betroffene Beamte in der Angelegenheit eine Klage ein, über die beim Verhandlungstermin noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht stellte bei dem durchgeführten Auswahlverfahren und der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung seitens HR Business Services Rechtswidrigkeiten fest und bezog sich auf die „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamtinnen und Beamten“ und den Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitrum klaffte in den Akten der Beurteiler, die auf die Einschätzung anderer Führungskräfte angewiesen waren, eine Lücke von vier Monaten. Diese lückenhafte Grundlage hielt das Verwaltungsgericht nicht für akzeptabel. Der Antragsteller erhielt ein Gesamturteil von „Gut++“ und verfehlte das für die Berücksichtigung der Bewerbung geforderte Gesamturteil „Sehr gut Basis“ nur knapp. Es sei durchaus vorstellbar, dass bei Vollständigkeit der Beurteilungsunterlagen die Voraussetzungen vom Antragssteller erreicht würden und er in das Auswahlverfahren bei der Planstellenbesetzung einbezogen werden müsste.
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VG_Berlin5L168_15.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 L 168.15

Bewerberverfahrensanspruch verletzt

Verwaltungsgericht Stuttgart, 1 K 3445/15

Der Bewerberverfahrensanspruch wurde verletzt, weil gebündelte Dienstposten nicht generell zu einer Beschäftigung auf höherwertigen Posten führen.

Unter anderem sah das Gericht den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt, dass eine größere Anzahl der Beigeladenen voraussichtlich schon deshalb für eine Beförderung nicht in Betracht kommen, weil sie die Voraussetzung des § 32 Nr. 2 BLV nicht erfüllen. Diese Beigeladenen sind aktuell auf Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit (T 6) bzw. auf Arbeitsposten nach T 7 (die ihrem Statusamt A 11 entsprechen) eingesetzt. Die von der Telekom vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass die nach § 32 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 BLV erforderliche Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten erfolgte. Auch der Einsatz in der Vergangenheit über unterschiedlich lange Zeiträume auf sog. gebündelten Dienstposten - die nach der rechtlich gebotenen Neubewertung jedoch durchgehend nicht höherwertig eingestuft wurden - reiche nicht aus. Ebensowenig die bloße Mitteilung an die betreffenden Beigeladenen, in denen diesen jeweils mitgeteilt wurde, dass sie in die Beförderungsliste nach A 12 nt bzw. A 12t aufgenommen wurden. "Worauf dies beruht und ob dem eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zugrunde liegt, lässt sich diesen Schreiben nicht entnehmen. Auch die Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 01.09.2014 sehen eine Mindestprobezeit von sechs Monaten auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten vor."
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VG_Stuttgart_1K3445_15.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart, 1 K 3445/15

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