Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1469/15

Arbeit auf höherbewertetem Dienstposten muss entsprechend bewertet werden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Durch Beschluss vom 11.12.2015 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der DTAG untersagt, eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit acht beigeladenen Mitbewerbern zu besetzen.

Der Sachverhalt, über den das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu befinden hatte, war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraumes höherwertiger als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO entsprechend beschäftigt war. Er bekleidete durchgängig einen Arbeitsposten, den die DTAG mit T 5 – A 9 BBesO entsprechend – bewertet hatte.

Nach den Beurteilungsrichtlinien hat der unmittelbare Vorgesetzte die tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bzw. Arbeitsposten zu bewerten. Demgegenüber orientiert sich die dienstliche Beurteilung am Maßstab des Statusamtes.

Wie das Oberverwaltungsgericht Münster bereits mit Beschluss vom 18.06.2015 ausgeführt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst- bzw. Arbeitspostens „gut“ erfüllt hat, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfüllt. Schlagwortartig, vereinfacht und leicht überspitzt formuliert: „Wer auf einem höher bewerteten Arbeitsposten mit „gut“ vorbeurteilt wird, muss grundsätzlich mit „sehr gut“ dienstlich beurteilt werden.“.

Will der Beurteiler von dieser Annahme abweichen, muss dies detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Da dies nicht erfolgt ist, sind allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden. Das führt zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung und konsequent zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.
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VG_Gelsenkirchen_12L1469_15.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 11.12.2015, AZ: 12 L 1469/15

Beförderungsrunde 2015

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1458/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1459/15

Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Bei der Entscheidung vom 11.12.2015, AZ: 12 L 1458/15, handelt es sich um eine Parallelentscheidung zu der vom gleichen Tage zum Aktenzeichen 12 L 1469/15.
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VG_Gelsenkirchen12L1459_15.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1459/15
VG_Gelsenkirchen_12L1458_15.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1458/15

Rechtsfehlerhafte Beurteilung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1451/15

Nach aufwändiger Prüfung durch das Verwaltungsgericht: Beurteilung bleibt nicht nachvollziehbar

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat drei Beförderungen auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern_STRABAG“ nach A 13_vz+Z angehalten, da die DTAG den Antragsteller rechtsfehlerhaft beurteilt hat.

Die Führungskräfte fertigten Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung und bewerteten den Antragsteller durchweg in den Einzelkriterien mit der höchsten Note „sehr gut“ und im Einzelkriterium „soziale Kompetenzen“ mit der zweitbesten Note „gut“. Diese Bewertungen wurden in der dienstlichen Beurteilung übernommen. Der Beamte erzielte fünf Mal das Spitzenprädikat und beim Einzelkriterium „soziale Kompetenzen“ die zweitbeste Note auf der fünfstufigen Notenskala. Das fassten die Beurteiler auf der sechsstufigen Notenskala beim Gesamturteil zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nur zu „gut ++“ zusammen.

Es wurde moniert, dass es bereits gegen Grundsätze der Logik verstößt, einen Beamten in den Einzelkriterien fünf Mal mit dem Spitzenprädikat zu beurteilen, beim Gesamturteil hingegen nur mit dem drittbesten Prädikat.

Dem Vortrag der Antragstellerseite folgte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Es führte aus, dass sich weder aus der dienstlichen Beurteilung noch aus dem schriftsätzlichen Vortrag der DTAG im gerichtlichen Verfahren erschließt, warum der Beamte trotz Spitzenbeurteilung bei den Einzelkriterien nur das Gesamturteil „gut“ erhalten hat.

Das Gericht hat sich der Mühe unterzogen und einen Abgleich zu den Beigeladenen vorgenommen, die durch dieselben Beurteiler beurteilt wurden. Es hat auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Antragsteller eine unterwertige Funktion ausgeübt hat, die mangelnde Schlüssigkeit der Beurteilung bejaht.
Ergänzung 25.04.2016:
Die DTAG hat gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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VG_Gelsenkirchen_12L1451_15.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1451/15

Unzulässige Lücke im Beurteilungszeitraum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1425/15

In Zeiten der Nichtbeschäftigung muss eine Nachzeichnung der Beurteilung erfolgen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 14.12.2015, AZ: 12 L 1425/15, der DTAG untersagt, drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage mit den Beigeladenen 1. bis 3. zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsteller wurde für den Zeitraum vom 15.09.2011 bis 31.10.2013 dienstlich beurteilt. Bis zum 31.12.2012 war er bei der BA tätig, danach beschäftigungslos und ab dem 02.09.2013 aufgrund einer Zuweisung bei einer Tochter-GmbH. Es klaffte mithin eine Beurteilungslücke von acht Monaten, was – neben anderen Aspekten – beanstandet wurde. Während des Laufs des Verfahrens wurde auch auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 17.07.2015 verwiesen (siehe oben). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ging von einer Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung bereits bei einer Beurteilungslücke von 81 Tagen aus.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte dieser Einschätzung. Es vertritt die Auffassung, dass die dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum vollständig erfasst sein müssen. Liegt keine Dienstleistung in einem beurteilungsrelevanten Zeitraum vor, so muss durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Beurteilungsvermerks nachgezeichnet werden. Dienstliche Beurteilung und fortgeschriebene dienstliche Beurteilung hätten dann gemeinsam zur Einschätzung der Qualifikation führen müssen.
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VG_Gelsenkirchen_12L1425_15.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1425/15

Stellungnahme zur Beurteilung nicht aussagekräftig genug

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1286/15

Beurteilung des Antragstellers nicht plausibel

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Das VG Bremen hat in einem Beschluss vom 02.11.2015 entschieden, dass die Beurteilung des Antragstellers nicht plausibel sei, da ihr u.a. die Stellungnahme einer Führungskraft zugrunde liege, die nicht aussagekräftig sei, weil sie nur sehr kurze und zum Teil sachfremde Aussagen enthalte. Es fehle daher an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage.
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VG_Bremen_6V1286_15.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 02.11.2015, AZ.: 6 V 1286/15

Konkurrenten falsch beurteilt

Verwaltungsgericht Hannover, 13 B 3655/15

Beurteilung von Konkurrenten rechtsfehlerhaft

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 10.11.2015 entschieden, dass die Beurteilungen von zwei Konkurrenten rechtsfehlerhaft sind, weil in ihren dienstlichen Beurteilungen nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beamten im Beurteilungszeitraum eine im Verhältnis zu ihrem Statusamt (A11) unterwertige Tätigkeit wahrgenommen haben, während der Antragsteller zumindest amtsangemessen eingesetzt gewesen sei. Mit den fehlerhaften Beurteilungen habe die Beförderung deshalb nicht begründet werden können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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VG_Hannover_13B3655_15.pdf
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10.11.2015, AZ.: 13 B 3655/15

Beurteilung: Verwaltungsgerichtshof bestätigt Fehlerhaftigkeit

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 B 1893/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Berg, Darmstadt:
Dienstliche Beurteilungen müssen aktuell sein

Ein interessanter Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.11.2015
Die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt hatten Sie bereits veröffentlicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hebt hervor, dass die von der Bundesrepublik Deutschland getroffene Auswahlentscheidung die Antragstellerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verletzt (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht nochmals seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass möglichst aktuelle Beurteilungen eingeholt werden müssen. Er hebt hier hervor, dass dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Ferner macht der Hessische Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit bestanden hätte, eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Besonders interessant ist die Entscheidung deshalb, weil auf Seite 6 der Entscheidungsgründe das "Undurchführbarkeitsargument der Antragsgegnerin" verworfen wird. Die Antragsgegnerin kann sich eben nicht darauf berufen, dass die Erstellung von Regelbeurteilungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen zu hohen Aufwand deshalb bedeuten würde, weil man dann auch für andere Bewerber eine Regelbeurteilung erstellen müsse.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dürfte daher auch für eine Vielzahl anderer Verfahren von erheblicher Bedeutung sein.
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Hessischer_VGH_1B1893_15.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 10.11.2015, AZ.: 1 B 1893/15

Schadenersatz erstinstanzlich zugesprochen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 8540/13

Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung
Die Deutsche Telekom AG wird verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2010 befördert worden wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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VG_Düsseldorf_10K8540_13.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015, AZ.: 10 K 8540/13

Beurteilung nicht plausibel

Verwaltungsgericht Göttingen, 1 B 231/15

Beigeladener darf vorläufig nicht befördert werden
Hinweis von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat der Deutschen Telekom AG mit Beschluss vom 28.10.2015 vorläufig untersagt, eine Beförderung von A7 nach A8 vorzunehmen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung der Konkurrentin, die die Klage geführt hat, nicht plausibel sei und deshalb nicht Grundlage der Auswahlentscheidung sein könne. Die Beamtin hatte während des Beurteilungszeitraums sowohl eine höherwertige, als auch eine laufbahnfremde Tätigkeit ausgeübt. Das Gericht beanstandete, dass dies in der Beurteilung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Im Falle einer Neubeurteilung sei nicht auszuschließen, dass das Ergebnis besser ausfalle und die Beamtin deshalb eine Beförderungschance habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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VG_Göttingen_1B231_15.pdf
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.10.2015, AZ.: 1 B 231/15

aus 5 mach 18 - Problem

Verwaltungsgericht Frankfurt, 9 L 2653/15.F

Beurteilungssystem willkürlich
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2015. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin angewandte Beurteilungssystem willkürlich sei, da nicht nachvollziehbar sei, auf welche Weise ein fünfstufiges Notensystem der Einzelmerkmale schlüssig und plausibel zu einer Platzierung in einem 18-stufigen Notensystem führen soll.
Im Übrigen weist das Gericht nochmals darauf hin, dass der Beurteilungsstichtag nicht so weit nach hinten verlegt werden darf (31. Oktober 2013).
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VG_FfM_9L2653_15F.pdf
VG FfM Beschluss vom 19.10.2015

Re: Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1716/15.F

Entscheidung zur aktuellen Beförderungsrunde aus Köln
Hinweis Rechtsanwalt Wieland, Bonn:
Mit seinem Beschluss vom 3.9.2015, 15 L 1716/15, folgt das Verwaltungsgericht Köln in der Konstellation einer laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzten Beamtin den grundsätzlichen Beschlüssen des OVG Münster aus dem Juni, insbesondere Beschluss vom 18. Juni 2015,1 B 146/15. Für das VG Köln ist es im entschiedenen Fall nicht nachvollziehbar, dass die höherwertige Tätigkeit wenn nicht schon bei den Einzelmerkmalen dann aber zumindest bei dem Gesamturteil hinreichend berücksichtigt worden wäre.
Verfahrensrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Köln hier die Beurteilungen sämtlicher beigeladener Konkurrenten beigezogen hat und in einen Vergleich mit der Beurteilung der Antragstellerin eingetreten ist. In den Verfahren sollte stets auch die Beiziehung der Personalakten, zumindest aber der Beurteilung der Konkurrenten gedrängt werden. Aus einem Vergleich der Beurteilung der Antragstellerin mit den Beurteilungen der Konkurrenten hatten sich nämlich einige Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten ergeben, so deutlich bessere Beurteilungen von Konkurrenten trotz deutlich niedriger bewerteter Tätigkeiten, sowie bessere Beurteilungen von Konkurrenten trotz mehrerer im Vergleich mit der Antragstellerin schlechter bewerteter Einzelmerkmale.
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VG_Köln_15L1716_15.pdf
VG Köln, Beschluss vom 3.9.2015, 15 L 1716/15

Re: Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 L 2896/15.F

Beförderungsstopp bei Liste „Beteiligung intern_VCS“
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.10.2015 AZ:
9 L 2896/15.F der Antragstellerin Recht gegeben und der Antragsgegnerin „aufgegeben, aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS“ Beförderungen der Beigeladenen oder anderer Personen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung an die Antragstellerin zu unterlassen“. Interessant ist der Beschluss vor allem deshalb, weil das Gericht hier hervorhebt, dass der Beurteilungsstichtag nicht so weit nach hinten verlegt werden darf (31. Oktober 2013). Es handelt sich um eine einstweilige Anordnung („Im Hauptsacheverfahren wäre ein Anspruch auf Neubescheidung der Beförderungsbewerbung zuzuerkennen“), gegen die innerhalb zweier Wochen Beschwerde eingelegt werden kann.
Dateianhänge
VG_Ffm_9L2896_15.F.pdf
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 02.10.2015 AZ:
9 L 2896/15.F

Beamtenbeurteilung fehlerhaft

Verwaltungsgericht Göttingen, 1 B 261/14 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 5 ME 99/15

Dienstliche Beurteilung laut Gerichten rechtsfehlerhaft
Beschluss des VG Göttingen vom 20.04.2015 und Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015. Damit ist die Entscheidung im Eilverfahren rechtskräftig. Die Gerichte haben der Telekom untersagt, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_VZ+Z zu besetzen, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaft ist.

Für diese Entscheidung gaben in erster Instanz drei Gründe den Ausschlag:
Das VG nahm an: Zum einen spreche vieles dafür, dass die Beurteiler, die die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erstellt hatten, nicht zuständig waren. Die ursprünglich zuständigen Beurteiler waren ausgefallen und durch andere Beurteiler ersetzt worden. Das Gericht konnte aber nicht erkennen, dass dem Wechsel der Beurteiler eine rechtmäßige Zuständigkeitszuweisung zugrunde lag.
Das OVG hat, anders als das VG Göttingen, die Zuständigkeit der Beurteiler nicht angezweifelt und in diesem Punkt der Entscheidung des VG Göttingen ausdrücklich widersprochen.

 Des weiteren klaffte im Beurteilungszeitraum eine Lücke von mehr als zweieinhalb Monaten, für die keine Stellungnahmen von Führungskräften des Antragstellers vorlagen. Das Gericht hält diese Lücke für wesentlich, weil sie etwa zehn Prozent des Beurteilungszeitraums ausmacht.

 Außerdem lag der Beurteilung die Stellungnahme einer Führungskraft zugrunde, die selbst auf der Beförderungsliste stand und somit in einem Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller stand. Sie war nach Auffassung des Gerichts befangen und hätte den Beurteilungsbeitrag nicht erstellen dürfen. Zumindest hätten die Hauptbeurteiler kenntlich machen müssen, dass ihnen das Konkurrenzverhältnis bekannt war und sie dies bei ihrer abschließenden Bewertung berücksichtigt haben. Auch dies war nicht geschehen.

Der Beurteilungsbeitrag war zudem in sich widersprüchlich, weil die Leistungsbeschreibungen in den Einzelmerkmalen nicht mit der vergebenen Bewertungsstufe übereinstimmte.
Dateianhänge
OVG_Lüneburg_5ME99.15.pdf
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2015, AZ.: 5 ME 99/15, einstweilige Anordnung
VG_Göttingen_1B261_14.pdf
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 20.04.2015, AZ.: 1 B 261/14

Herabstufung bei höherwertiger Tätigkeit nicht einfach so

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 146/15

OVG Münster entscheidet zur Beförderungsrunde 2014/15

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich als erstes Obergericht im Beschluss vom 18.06.2015, AZ: 1 B 146/15, zur Beförderungsrunde 2014/15 der DTAG geäußert und rechtsgrundsätzliche Ausführungen gemacht.
Die Beschwerde der DTAG gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde zurückgewiesen. Das Verfahren wurde gewonnen, jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als in erster Instanz, was im Sinne der DTAG­ Beamten sehr zu begrüßen ist.

Die Entscheidung kommentiert Rechtsanwalt Helmut Legarth aus Recklinghausen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Eilantrag gegen anderweitige Stellenbesetzungen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der DTAG beurlaubten Beamten, die bei einer Tochter-GmbH Dienst verrichten, nicht hätten beurlaubt werden dürfen. Vielmehr wäre eine Nachzeichnung als "Beurteilungssurrogat" erforderlich gewesen.
Hätte sich das Oberverwaltungsgericht Münster dieser Auffassung angeschlossen, wäre dies sehr negativ für die beurlaubten Beamten gewesen. ln einer Art "Nachzeichnungsrunde" oder "fiktiver Fortschreibungsrunde", hätte ein Nachzeichnungsvermerk erstellt oder ein Nachzeichnungsbescheid erlassen werden müssen, was Monate dauern und die Beförderungsmaßnahmen weit nach hinten schieben würde. Sowohl aus diesem Grunde als auch im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 15.03.2013, AZ: 1 B 133/13, zur Beförderungsrunde 2012 bereits ausführte, dass die wahrgenommene Tätigkeit beurlaubter Beamte auf dem (fiktiven) Dienstposten als Dienst gilt und hierdurch auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich eröffnet ist (Blatt 23 der Beschlussausfertigung), haben wir erstinstanzlich keine Ausführungen zur Nachzeichnungsproblematik gemacht und sind von der grundsätzlichen Beurteilungskompetenz der DTAG ausgegangen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war aber aus anderen Gründen richtig, mithin die Ablehnung der Beförderung rechtswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster geht offensichtlich davon aus, dass die neuen Beurteilungsrichtlinien nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Eine große Fehlerquelle liegt aber im Anwendungsbereich.
Da die Beurteiler die Leistungsbewertung nicht auf eigene Anschauungen stützen können, sind sie auf Beurteilungsbeiträge in Form der Stellungnahmen der Führungskräfte angewiesen. Diese sind ohne Bindungswirkung in die Überlegungen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung einzubeziehen, und Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Dieser Umsetzungsakt ist den Beurteilern nicht gelungen. Sie haben Abweichungen und Absenkungen vorgenommen, ohne dies tragfähig zu begründen oder näher zu erläutern.

Darüber hinaus rügt das Oberverwaltungsgericht, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden. Während des gesamten Beurteilungszeitraums hat der Antragsteller unstreitig höherwertige Aufgaben wahrgenommen. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich inne gehabten Dienst-/Arbeitspostens weit auseinander, muss davon ausgegangen werden, dass dann, wenn die Aufgaben des Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend "sehr gut" erfüllt werden, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt sind. Die notenmäßige Herabstufung in der dienstlichen Beurteilung in Relation zur Stellungnahme war unbegründet.
Es ist anzunehmen, dass es der DTAG gelungen ist, nach OVG-Auffassung beanstandungsfreie Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die Beurteiler hingegen arge Probleme haben, die Stellungnahmen der Führungskräfte bei der Erstellung der Beurteilung korrekt zu berücksichtigen.
ln jedem einzelnen Beurteilungs- und auch Beförderungsvorgang ist eine Prüfung angezeigt.
Dateianhänge
OVG_NRW_1B146_15.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015, AZ.: 1 B 146/15

Beschluss von 2013

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1630/12

Besetzungsstopp für Beförderungsstellen

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Bereich der Einheit "Vivento_Stamm" zur
Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach A 9_VZ+Z mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über
die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Dateianhänge
VG_Gelsenkirchen_12L1630_12.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2013, AZ.: 12 L 1630/12

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