Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 146/15
OVG Münster entscheidet zur Beförderungsrunde 2014/15
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich als erstes Obergericht im Beschluss vom 18.06.2015, AZ: 1 B 146/15, zur Beförderungsrunde 2014/15 der DTAG geäußert und rechtsgrundsätzliche Ausführungen gemacht.
Die Beschwerde der DTAG gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde zurückgewiesen. Das Verfahren wurde gewonnen, jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als in erster Instanz, was im Sinne der DTAG Beamten sehr zu begrüßen ist.
Die Entscheidung kommentiert Rechtsanwalt Helmut Legarth aus Recklinghausen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Eilantrag gegen anderweitige Stellenbesetzungen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der DTAG beurlaubten Beamten, die bei einer Tochter-GmbH Dienst verrichten, nicht hätten beurlaubt werden dürfen. Vielmehr wäre eine Nachzeichnung als "Beurteilungssurrogat" erforderlich gewesen.
Hätte sich das Oberverwaltungsgericht Münster dieser Auffassung angeschlossen, wäre dies sehr negativ für die beurlaubten Beamten gewesen. ln einer Art "Nachzeichnungsrunde" oder "fiktiver Fortschreibungsrunde", hätte ein Nachzeichnungsvermerk erstellt oder ein Nachzeichnungsbescheid erlassen werden müssen, was Monate dauern und die Beförderungsmaßnahmen weit nach hinten schieben würde. Sowohl aus diesem Grunde als auch im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 15.03.2013, AZ: 1 B 133/13, zur Beförderungsrunde 2012 bereits ausführte, dass die wahrgenommene Tätigkeit beurlaubter Beamte auf dem (fiktiven) Dienstposten als Dienst gilt und hierdurch auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich eröffnet ist (Blatt 23 der Beschlussausfertigung), haben wir erstinstanzlich keine Ausführungen zur Nachzeichnungsproblematik gemacht und sind von der grundsätzlichen Beurteilungskompetenz der DTAG ausgegangen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war aber aus anderen Gründen richtig, mithin die Ablehnung der Beförderung rechtswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster geht offensichtlich davon aus, dass die neuen Beurteilungsrichtlinien nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Eine große Fehlerquelle liegt aber im Anwendungsbereich.
Da die Beurteiler die Leistungsbewertung nicht auf eigene Anschauungen stützen können, sind sie auf Beurteilungsbeiträge in Form der Stellungnahmen der Führungskräfte angewiesen. Diese sind ohne Bindungswirkung in die Überlegungen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung einzubeziehen, und Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Dieser Umsetzungsakt ist den Beurteilern nicht gelungen. Sie haben Abweichungen und Absenkungen vorgenommen, ohne dies tragfähig zu begründen oder näher zu erläutern.
Darüber hinaus rügt das Oberverwaltungsgericht, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden. Während des gesamten Beurteilungszeitraums hat der Antragsteller unstreitig höherwertige Aufgaben wahrgenommen. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich inne gehabten Dienst-/Arbeitspostens weit auseinander, muss davon ausgegangen werden, dass dann, wenn die Aufgaben des Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend "sehr gut" erfüllt werden, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt sind. Die notenmäßige Herabstufung in der dienstlichen Beurteilung in Relation zur Stellungnahme war unbegründet.
Es ist anzunehmen, dass es der DTAG gelungen ist, nach OVG-Auffassung beanstandungsfreie Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die Beurteiler hingegen arge Probleme haben, die Stellungnahmen der Führungskräfte bei der Erstellung der Beurteilung korrekt zu berücksichtigen.
ln jedem einzelnen Beurteilungs- und auch Beförderungsvorgang ist eine Prüfung angezeigt.