Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Versetzung nach TPS in Darmstadt gestoppt

Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, 4 S 236/17

Versetzung nach TPS in Darmstadt gestoppt

Erläuterung von Rechtsanwalt Dr. Berg, Darmstadt
Es handelt sich deshalb um eine interessante Entscheidung, weil hier, nachdem in vielen vorangegangenen Verfahren Formfehler festgestellt wurden, nunmehr persönliche und gesundheitliche Gründe eines Beamten entscheidungstragend Berücksichtigung fanden. Obgleich die Deutsche Telekom behauptet hat, keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu haben, wurde das Recht zur Versetzung zumindest im Eilverfahren verneint. Dies ausdrücklich im Hinblick auf die persönlichen und familiären Umstände des Beamten und mit dem Hinweis darauf, dass die Deutsche Telekom dieses knappe Zeitfenster und die unzureichende Vorbereitung selbst zu vertreten hat.
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VGH_Baden-Württemberg_4S236_17.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, 4 S 236/17

Auch höherwertige Zuweisung nur mit Zustimmung des Beamten

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.5.2016 – 2 C 14.15

Keine dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei Beamten ohne deren Zustimmung

Text der Pressemitteilung, die bereits ca. ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung der Urteilsbegründung auf der Homepage des BVerwG zu lesen war:
Ein Beamter kann verlangen, dass ihm nicht dauerhaft eine seinem Statusamt nicht entsprechende höherwertige Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist Beamtin der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu. Das VG Potsdam (Urt. v. 19.3.2014 – VG 2 K 1814/12, BeckRS 2014, 51140) hat ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17.4.2015 – OVG 7 B 32.14, BeckRS 2015, 45786) entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Entscheidung des BVerwG
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des BVerwG ist der Klägerin entgegen § 4 IV 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG, Fassung 2009) keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie soll eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen ist; die Klägerin hat aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne.
Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspricht nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern – grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen – auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten.
Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, dass – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zulässig sein soll, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung (§ 27 II und III) und Versetzung (§ 28 II und III) normiert ist (z. B. nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit). Der Streitfall betraf auch keinen Fall der sog. Dienstpostenbündelung (vgl. § 8 S. 2 PostPersRG, § 18 S. 2 BBesG), die in den vom BVerfG (Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, NVwZ 2016, 682) für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermöglicht, der mehreren Ämtern zugeordnet ist.

BVerwG, Urt. v. 19.5.2016 – 2 C 14.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 43 v. 19.5.2016
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BVerwG_2C14_15.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.5.2016 – 2 C Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.5.2016 – 2 C 14.15

Eilverfahren: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 5 K 3830/14

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine geplante Zuweisung verhindern
Das Fazit des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutz: „Im konkreten Fall erscheint es deshalb vorrangig, die Antragstellerin bis zu der noch ausstehenden weiteren Klärung, ob ihr die Zuweisung mit Blick auf ihre Gesundheit zumutbar ist, auch schon vorübergehend vor dem drohenden Eintritt gesundheitlicher Schäden zu schützen, deren Erheblichkeit wie hier nicht von vornherein als gering eingestuft werden kann“ (S. 12).
Eine Prognose bezüglich der Hauptverhandlung wollte das Gericht nicht abgeben, daher wog es die Interessen allgemein ab.
Die Antragstellerin legt ihre gesundheitlichen Einschränkungen detailliert dar. Dem Gericht lagen Atteste von privaten Fachärzten vor, die der Antragstellerin die Unmöglichkeit weiter Fahrten und eines Umzugs bescheinigten. Die Amtsärztin – wie das Gericht im Beschluss ausführt, Fachärztin für Allgemeinmedizin des Referats Kinder- und Jugendgesundheit des Gesundheitsamtes, was das Gericht eine höhere Qualifizierung als die der attestierenden Fachärzte anzweifeln ließ – hatte die Atteste anders interpretiert, was das Gericht aber einer weiteren Prüfung zugeführt wissen wollte. Das Gericht hängt grundsätzlich die öffentlichen Interessen (Ende des beschäftigungslosen Zustands eines Beamten, Nichtnotwendigkeit für die Telekom, offene Stellen von außen zu besetzen) relativ hoch, sieht hier aber die des Einzelnen überwiegen (s.o.).
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VG_Karlsruhe_5K3830_14.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2015, AZ.: 5 K 3830/14

Thema Funktionenvergleich

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 6 S 12.11

Beschwerdezurückweisung: Widerspruch hat weiterhin aufschiebende Wirkung
Es geht um eine Zuweisung zu VCS. Das Gericht bemängelt, dass bei der Einordnung kein Funktionenvergleich durchgeführt wurde, da die ehemalige, nicht mehr hoheitliche Tätigkeit (hier Endstellenmonteur) nicht herangezogen wurde. Ausbildungsvoraussetzungen für Endstellenmonteur (2 Jahre fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung) und Sachbearbeiter Projektmanagement (wohl fünfwöchiger Kurs) sind zu unterschiedlich.
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S12_11.pdf
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az. OVG 6 S 12.11

BR bei „aufnehmendem Betrieb“ muss gehört werden.

Verwaltungsgericht Berlin, 5 L 27.14

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung wegen fehlender Zustimmung des aufnehmenden Betriebs wiederhergestellt
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren meint das Gericht, die Begründung des Betriebsrates, die hier aufgrund von Besonderheiten doch fristgerecht eingegangen sei, brauche nicht schlüssig „oder gar rechtlich richtig“ zu sein. Der aufnehmende BR sei auch zuständig.
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VG_Berlin_5L27_14.pdf
VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2014, Az. 5 L 27.14

Urteil inzwischen rechtskräftig

Arbeitsgericht Nordhausen, 3 Ca 1137/13

Versetzung ortsfern wegen Härtefalls nicht zulässig

Die Kindesbetreuung ist bei einer Versetzung (2013) mit über zwei Stunden Fahrzeit (eine Strecke) von Klägerin (teilzeitbeschäftigt, auch bei Blockarbeit), Ehemann oder anderen Personen nicht leistbar, so das Gericht. Deshalb handelt es sich um einen Härtefall, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränkt (s. § 106 Gewerbeordnung). Das Urteil enthält auch allgemeine Aussagen zum TV Ratio.
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AG_Nordhausen_3Ca1137_13.pdf
Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 05.06.2014, AZ.: 3 Ca 1137/13

Berufung doch zugelassen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 A 2515/12

Funktionenvergleich bei Zuweisung hier wohl nicht ausreichend durchgeführt
Die Rechtsprechung zu Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG leidet daran, dass bis heute höchstrichterliche Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren diesbezüglich mehr als rar ist. In dem dem beigefügten Beschluss zugrundeliegenden Verfahren hatte der einstweilige Rechtsschutz keinen Erfolg. Das Hauptsacheverfahren war in der erster Instanz erfolglos. Auf Anhörungsrüge hin wurde dann der Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und das OVG hat die Berufung zugelassen, interessanterweise mit Hinweis darauf, dass klägerseits mit schlüssigen Gegenargumenten die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt worden sei, es habe ein ausreichender Funktionsvergleich stattgefunden. Das Fehlen eines Funktionsvergleichs hat insbesondere das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Rechtsprechung bis zum Jahr 2011 zum Anlass genommen, zahlreiche Zuweisungsverfügungen aufzuheben. Die Rechtsprechung hat sich danach geändert. Leider wird das Hauptsacheverfahren hier – wie so oft – nicht durchgeführt, da nach Zulassung der Berufung der Kläger klaglos gestellt wurde. Damit ist für den betroffenen Beamten das Ziel erreicht; eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Hauptsacheverfahren beim OVG findet wieder einmal nicht statt.

RA F. Wieland
Fachanwalt f. Verwaltungsrecht, Bonn
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OVG_NRW_1A2515_12.pdf
OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015, AZ.: 1 A 2515/12

Zweite Instanz kippt "Offensichtlichkeit" der ersten

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 751/14

Alternativloser Umzug evtl. nicht erwartbar
Endlich noch einmal ein erfolgreicher Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – nachdem schon fast der Eindruck entstand dies sei beim OVG in Münster unmöglich:
Im entschiedenen Fall hat das OVG Münster einen Beschluss des VG Aachen aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der inzwischen erhobenen Klage angeordnet. Das OVG betont, dass Fälle in denen ein alternativloser Umzug des Beamten und seiner Familie nicht zumutbar erwartet werden kann nicht nur theoretischer Art sind. Im konkreten Fall seien aufgrund des substantiierten Vortrags des Antragstellers weitere Ermittlungen der Telekom AG im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisung sei offensichtlich rechtmäßig, sei vor diesem Hintergrund unzutreffend.
Schließlich betont das OVG, dass im entschiedenen Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege; das Rechtsgut der Gesundheit sei gewichtig und die Wahrscheinlichkeit, dass nach weiterer Aufklärung ein Umzug aus gesundheitlichen Gründe nicht in Betracht komme, sei nicht von vornherein als gering einzustufen.
Frank Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn
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OVG_NRW_1B751_14.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 751/14

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Zuweisung wiederherges

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 441/14

Unzumutbarkeit medizinisch belegt

Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Von erheblichem Interesse sind insbesondere die Ausführungen des VG Düsseldorf zur Zumutbarkeit ab Blatt 8 der Entscheidung.
Das Gericht übernimmt nicht gemäß der Vorstellung und dem Vortrag der DTAG die Fahrzeiten, die sich aus Routenplanern im Internet ergeben, sondern berücksichtigt die Lebensrealität, also die täglichen Staus in den Ballungsgebieten wie dem Ruhrgebiet und das typische hohe Verkehrsaufkommen in Stoßzeiten.
Bei der Frage der Zumutbarkeit kommt es auch darauf an, ob ein Umzug in die Nähe des Einsatzortes in Betracht kommt oder ein wöchentliches Pendeln bei Anmieten einer Zweitwohnung in Dienstortnähe. Diese Fallvariante hat das Gericht ausgeschieden unter Beachtung substantiierter fachmedizinischer Stellungnahmen.
An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass es von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, dass wohlbegründete umfangreiche medizinische Stellungnahmen überreicht werden. Nichtssagende „Dreizeiler“ von Medizinern reichen grundsätzlich nicht. Es lohnt sich also, den Mediziner zu bitten, ggf. eine ein- oder zweiseitige Stellungnahme zu verfassen, auch wenn es etwas kostet. Das Geld ist gut investiert.
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VG_Duesseldorf_10L441_14.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2014, AZ.: 10 L 441/14

Re: Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 1 K 2268/12

Erst im Hauptsacheverfahren: Megaplan-Zuweisung aufgehoben
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Hauptsacheverfahren am 11.03.2014 eine Zuweisungsverfügung aus dem Jahr 2011 gekippt. Dem Kläger wurden zum 26.01.2012 Tätigkeiten nach A 9 (höherwertig) als Sachbearbeiter Projektmanagement im technischen Bereich bei VCS Offenburg zugewiesen. Die Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet Dateneingaben, Rotberichtigungen, Klärungsherbeiführung bei Unstimmigkeiten in Planunterlagen, Informationen zur Netzdokumentation bearbeiten, technische Ausführungsplanung bei Megaplan…
Als Entscheidungsgründe führt das Gericht aus: Die Tätigkeit konnte zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides dem Kläger nicht (mehr) rechtmäßig dauerhaft zugewiesen werden, denn „eine solche entsprechend den Maßgaben des § 18 BBesG bewertete Tätigkeit gab es … nicht mehr“. Voraussetzung für eine dauerhafte Zuweisung ist, dass sie sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit bezieht, ein Funktionsvergleich (siehe hier weitere Entscheidungen in unserer Datenbank) muss durchgeführt werden. Die Telekom selber muss die amtsangemessene Verwendung sicherstellen. Die Zuweisung entspricht diesen Kriterien nicht, insofern stellt das Gericht eine Abweichung vom vorläufigen Rechtsschutzverfahren fest. Nach „teilweise massiven Änderungen im Bewertungsverfahren“ am NBBS durch die Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 04.05.2012 war klar, dass es im Bereich der DTAG keinen der BesGr A 9 zugeordneten Tätigkeitsbereich von EGr T 4 mehr gab, so das Gericht.
„Die Zuweisung einer abstrakt-funktionellen Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich steht danach in einem unauflösbaren Widerspruch zu der konkret unter Nennung einzelner Inhalte zugewiesenen Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement, die im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T4 zugeordnet sein soll“ (S.12).

Zum Verfahrensverlauf:
1. 21.12.2011 erster Zuweisungsbescheid zum 09.01.2012
2. 22.12.2011 zweiter Zuweisungsbescheid zum 26.01.2012, 1.ersetzend

3. 13.01.2012 Widerspruch
4. 17.08.2012, zugestellt 21.08.2012, ablehnender Widerspruchsbescheid

5. 09.02.12 Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
6. 30.03.12 VG Karlsruhe lehnt ab, Az.: 1 K 307/12
7. 31.07.2012 Beschwerde dagegen vom VGH B.-W. abgelehnt 4 S 870/12

8. 21.09.2012 Klage bei VG Karlsruhe, dort
9. 11.03.2014 vorliegender Beschluss, Az.: 1 K 2268/12
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VG_Karlsruhe_1K2268_12.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2014, AZ.: 1 K 2268/12

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Potsdam, VG 2 L 33/13

Tätigkeitsbeschreibungen zu unbestimmt
Betreff: VCS GmbH, Zuweisung mit Laufbahnwechsel, Verwaltungsgericht Potsdam
Beschluss des VG Potsdam vom 31.01.2014. Er betrifft die Zuweisung einer Tätigkeit als Senior Referent Managementsupport im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Der Beamte ist jedoch Postamtsrat im gehobenen hochbautechnischen Dienst und von Beruf Architekt. Mit der Zuweisung sollte zugleich ein Laufbahnwechsel erfolgen. Hierfür sollte der Beamte in einer 18 Monate dauernden Maßnahme qualifiziert werden. Wir haben in der üblichen Form sowohl die fehlende Amtsangemessenheit beanstandet und außerdem geltend gemacht, dass der geforderte Laufbahnwechsel rechtswidrig sei, weil er in die Berufsfreiheit eingreife.
Das VG Potsdam entschied, der bisherigen Linie in Berlin-Brandenburg folgend, dass der Senior Referenten Managementsupport nicht amtsangemessen ist. Die Bezeichnung „Senior Referent Managementsupport“ sei für sich genommen wenig aussagekräftig und die Einzelmerkmale der Tätigkeit zu unspezifisch. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Beamte die Laufbahnvoraussetzungen für die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht erfülle. Hierfür sei ein Fachhochschulstudium erforderlich. Der Beamte habe jedoch in einem technischen Fach studiert. Die Tätigkeiten des nichttechnischen Verwaltungsdienstes seien ihm nach seiner Vorbildung fremd. Die 18-monatige Qualifizierungsmaßnahme könne das laufbahnrechtlich geforderte Studium nicht ersetzen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig!
Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
30161 Hannover
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VG_Potsdam_VG2L33_13.pdf
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 31.01.2014, AZ.: VG 2 L 33/13

2 Zuweisungen kurz hintereinander

Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 S 13.116

Bei unterwertiger Zuweisung hat Widerspruch aufschiebende Wirkung

Für die hier durchgeführte Personalmaßnahme gab es keine hinreichende Stütze in § 4 Abs. 4 PostPersRG. Ein Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG liegt nicht vor, weil es an der Zustimmung des Beamten fehlt. Die Zuweisungsverfügungen entsprechen auch nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, weil sie dem Antragsteller lediglich eine unstreitig unterwertige Tätigkeit zuweisen und dies nicht mit einem Rückgriff auf § 6 PostPersRG gerechtfertigt werden kann. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 3.12.2012 "vorübergehend" und die Zuweisung vom 7.12.2012 zeitlich befristet erging. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG a.F. ließ ebenso wie § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut
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VG_Regensburg_RN1S13_116.pdf
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.03.2013, AZ.: RN 1 S 13.116

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Sigmaringen, 1 K 4431/12

Eine sehr beachtliche Entscheidung des VG Sigmaringen…

Sachverhalt: Die Tätigkeit, zu der der Kläger dauerhaft zugewiesen war, wurde von der Wertigkeit her heruntergestuft und war nun nicht mehr amtsangemessen. Die Deutsche Telekom wollte den Kläger nun neu „vorübergehend“ ohne seine Zustimmung derselben Tätigkeit zuweisen. Beide Argumentationen dazu (mit § 4 und mit § 6 PostPersRG) wies das Gericht in wünschenswerter Klarheit zurück. Im Hauptsacheverfahren würde der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen, deshalb sei die widerherstellende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Zunächst: § 4 Absatz 4 Satz 1 PostPersRG fällt als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zuweisung aus, da der Kläger seine Zustimmung ja nicht erteilt hat. Außerdem beinhaltete die Zuweisung keine Befristung, was aber für die Eigenschaft „vorübergehend“ notwendig sei.
§ 4 Absatz 4 Satz 2 PostPersRG kann nicht in Anspruch genommen werden, da es dort um dem Amt entsprechende Tätigkeiten geht.
§ 6 PostPersRG schließlich (vorübergehende Verwendung auf Arbeitsposten geringerer Bewertung) bezieht sich nicht auf Zuweisungen nach § 4 Absatz 4. Hier wird eine Entscheidung des VG Schleswig (Urteil vom 11.12.2008, AZ 12 A 104/08) zustimmend zitiert, die auch in unserer Datenbank vorhanden ist.
Zulässig ist der Antrag laut Gericht, weil der Antragsteller bei bestehendem Sofortvollzug „an der Geltendmachung der Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit gehindert“ sei.
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VG_Sigmaringen_1K4431_12.pdf
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 26.06.2013, AZ.: 1 K 4431/12

Immer noch gegen Ämterbündelung

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 A 70/12

VG beschäftigt sich mit Bewertungsfragen, hält Sachverhalt für geklärt

Während der frühere Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolglos war, gab das Gericht (die Einzelrichterin) nun dem Kläger per Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO recht, weil es die Bewertungsfragen der Tätigkeit der Zuweisung wie er sah und nicht wie die Telekom. Es handelte sich jetzt um eine „als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Anfechtungsklage“ (S. 7). Thema war eine als unzulässig angesehene Ämterbündelung.
Das Gericht zitiert ausführlich zustimmend eine Entscheidung des VG Regensburg aus dem Jahre 2011, die sich auch in unserer Datenbank findet: Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 2.11.2011, AZ.: RO 1 K 11.498.
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VG_Schleswig-Holstein_12A70_12.pdf
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 14.10.2013, AZ.: 12 A 70/12

VCS, Referent Managementsupport

Verwaltungsgericht Berlin, 5 K 273.11

Tätigkeiten, die von der Telekom mit A 12 bewertet werden, können laut Gericht für A 10 unterwertig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Hauptsacheverfahren einer Zuweisungsverfügung für eine Fernmeldeoberinspektorin (A 10) die hinreichende Bestimmtheit abgesprochen, die zur Feststellung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nötig wäre. „Die unter den Spiegelstrichen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten sind derart allgemein gehalten, dass bereits die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe beliebig erscheint“ (S. 6) und: „Den genannten Einzelaufgaben können auch einfache, der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht entsprechende Tätigkeiten unterfallen“.
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VG_Berlin_5K273.11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2013, AZ.: VG 5 K 273.11

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