Verwaltungsgericht Karlsruhe, 1 K 2268/12
Erst im Hauptsacheverfahren: Megaplan-Zuweisung aufgehoben
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Hauptsacheverfahren am 11.03.2014 eine Zuweisungsverfügung aus dem Jahr 2011 gekippt. Dem Kläger wurden zum 26.01.2012 Tätigkeiten nach A 9 (höherwertig) als Sachbearbeiter Projektmanagement im technischen Bereich bei VCS Offenburg zugewiesen. Die Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet Dateneingaben, Rotberichtigungen, Klärungsherbeiführung bei Unstimmigkeiten in Planunterlagen, Informationen zur Netzdokumentation bearbeiten, technische Ausführungsplanung bei Megaplan…
Als Entscheidungsgründe führt das Gericht aus: Die Tätigkeit konnte zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides dem Kläger nicht (mehr) rechtmäßig dauerhaft zugewiesen werden, denn „eine solche entsprechend den Maßgaben des § 18 BBesG bewertete Tätigkeit gab es … nicht mehr“. Voraussetzung für eine dauerhafte Zuweisung ist, dass sie sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit bezieht, ein Funktionsvergleich (siehe hier weitere Entscheidungen in unserer Datenbank) muss durchgeführt werden. Die Telekom selber muss die amtsangemessene Verwendung sicherstellen. Die Zuweisung entspricht diesen Kriterien nicht, insofern stellt das Gericht eine Abweichung vom vorläufigen Rechtsschutzverfahren fest. Nach „teilweise massiven Änderungen im Bewertungsverfahren“ am NBBS durch die Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 04.05.2012 war klar, dass es im Bereich der DTAG keinen der BesGr A 9 zugeordneten Tätigkeitsbereich von EGr T 4 mehr gab, so das Gericht.
„Die Zuweisung einer abstrakt-funktionellen Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich steht danach in einem unauflösbaren Widerspruch zu der konkret unter Nennung einzelner Inhalte zugewiesenen Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement, die im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T4 zugeordnet sein soll“ (S.12).
Zum Verfahrensverlauf:
1. 21.12.2011 erster Zuweisungsbescheid zum 09.01.2012
2. 22.12.2011 zweiter Zuweisungsbescheid zum 26.01.2012, 1.ersetzend
3. 13.01.2012 Widerspruch
4. 17.08.2012, zugestellt 21.08.2012, ablehnender Widerspruchsbescheid
5. 09.02.12 Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
6. 30.03.12 VG Karlsruhe lehnt ab, Az.: 1 K 307/12
7. 31.07.2012 Beschwerde dagegen vom VGH B.-W. abgelehnt 4 S 870/12
8. 21.09.2012 Klage bei VG Karlsruhe, dort
9. 11.03.2014 vorliegender Beschluss, Az.: 1 K 2268/12
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Dateianhänge
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- VG_Karlsruhe_1K2268_12.pdf
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2014, AZ.: 1 K 2268/12