Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Hauptverfahren

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 K 181.11

Zuweisungsverfügung bestimmt Tätigkeiten nicht hinreichend genau als amtsangemessen

Das Verwaltungsgericht Berlin gab einer Postamtsrätin A 12 im Hauptverfahren Recht, weil die Angaben zum übertragenen Aufgabenkreis (Referentin Vertriebsunterstützung) in der Zuweisungsverfügung aus dem Juli 2010 „in Gestalt des Widerspruchsbescheides“ vom Mai 2011 „nicht bestimmt genug“ waren, um die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen. Das stimmt mit der Eilentscheidung 6 S 44.10 des OVG Berlin vom 14. März 2011 (s. in unserer Datenbank) in gleicher Sache überein, die die Entscheidung des VG Berlin im Eilverfahren aufhob. Die zugewiesene Tätigkeit sei unspezifisch, es bleibe letztlich der Telekom Deutschland überlassen, welche der genannten Tätigkeiten die Klägerin in welchem Umfang auszuüben habe, sagt das Gericht jetzt. Die Berufung wurde zugelassen, die Änderung des § 8 PostPersRG („Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden“) wurde nicht erwähnt.
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VG_Berlin_VG5K181_11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2013, AZ.: VG 5 K 181.11

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 108/13

Unterwertige Beschäftigung nicht so leicht möglich

Interessant ist in jedem Fall, dass sich das Zustimmungserfordernis zu einer Zuweisung alleine aus den Inhaberverhältnissen am Zuweisungsunternehmen ergibt und weniger aus der Befristung oder Dauerhaftigkeit.

Die Telekom hob insbesondere darauf ab, dass es ihr bei der DTAG selbst möglich ist, einen Bea auf einem Posten vorübergehend weiter zu beschäftigen, wenn dieser Posten durch Neubewertung nun für den Bea unterwertig ist. Im Fall der für die Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkel- Unternehmen erforderlichen Zuweisung kann bei einer nach Neubewertung nun unterwertigen Beschäftigung diese Vorgehensweise nicht angewandt werden.

Das Gericht argumentiert ganz gezielt gegen eine Heranziehung von § 6 PostPersRG zur Rechtfertigung der Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten bei Tochter- und Enkelunternehmen bzw. Beteiligungen. § 6 regelt nämlich nur Einsatzmöglichkeiten bei der DTAG selbst. Als § 4 Absatz 4 Satz 2 (Zuweisung ohne Zustimmung) entstand, bestand nämlich § 6 bereits. Wäre eine Kombination der Flexibilisierungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte bei der Formulierung von § 4 Absatz 4 Satz 2 auf § 6 hingewiesen bzw. dieser übernommen werden können.
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VG_Duesseldorf_10L108_13.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2013, AZ.: 10 L 108/13

Zuweisung unzumutbar

Verwaltungsgericht Koblenz, 2 L 270/13.KO

Ärztliche Atteste sprechen u.a. gegen Fahrzeit
Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung nach Bonn wieder her. Die Zuweisung widerspricht den fachärztlichen und amtsärztlichen Vorgaben bezüglich der arbeitstäglichen Wegstrecken, Pausen würden diese nicht verkürzen.
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VG_Koblenz_2L270_13_KO.pdf
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.05.2013, AZ.: 2 L 270/13.KO

Tätigkeitsbeschreibung zu ungenau

Verwaltungsgericht Berlin, VG 26 K 95.11

Koppelung Ablehnung Zuweisung mit Antrag auf amtsgemäße Beschäftigung
Der ablehnende Bescheid zum Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung stammt aus dem Januar 2009, die streitbefangene Zuweisung aus dem Jahr 2011. Sie enthielt aber so ungenaue Tätigkeitsbeschreibungen, dass das Gericht den Zuweisungbescheid aufgrund dessen für nicht geeignet zu einer Sicherstellung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung und damit als rechtswidrig ansah. Damit gekoppelt entsteht auch der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung neu. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte sich zur Zuordnung an der tariflichen Eingruppierung (Entgeltgruppe) der Tätigkeit orientiert hat und dass es keinen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich zur früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit gab (gefordert ist nur ein Funktionsvergleich mit den früheren Tätigkeitsbereichen). Aber die Tätigkeitsbeschreibungen im Zuweisungsbescheid waren halt so allgemein, dass noch nicht einmal die Laufbahngruppe ihnen eindeutig zuzuordnen wäre.
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VG_Berlin_VG26K95_11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013, AZ.: VG 26 K 95.11

Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtswidrig

Verwaltungsgericht Koblenz, 2 L 1150/12.KO

Ermessensfehler zu langer Anfahrtsweg

Glücklicherweise einmal ein positiver Beschluss des VG Koblenz in einer Zuweisungsangelegenheit im Rahmen der aktuell laufenden Zuweisungswelle nach VCS Gelsenkirchen. Eine nähergelegene Beschäftigung bei VBS wäre möglich gewesen, so das Gericht!
Interessanterweise kommt die Konstellation häufiger vor, dass bereits eine Zusage zu einem Beschäftigungsangebot (hier VBS Köln/Bonn am Flughafen) vorliegt, aber trotzdem die Zuweisung einer anderen Tätigkeit verfügt wird.
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VG_Koblenz_2L1150_12_KO.pdf
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013, AZ.: 2 L 1150/12.KO

BR Vivento nicht ordnungsgemäß beteiligt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 1069/12

Ablehnungsgründe des BR Vivento nicht unbeachtlich
Der Betriebsrat des abgebenden Betriebes Vivento hatte einer Zuweisung mit u.a. den Gründen fehlende Amtsangemessenheit, lange Fahrzeit, Umzugsproblematik und Gesundheitszustand widersprochen. Die Telekom darf dies nicht als unbeachtlich übergehen und muss die Einigungsstelle anrufen. Die Dienststelle darf nicht die angegebenen Gründe einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen und davon den Fortgang des Verfahrens abhängig machen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die fehlerhafte Betriebsratsbeteiligung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Fazit: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.
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VG_Arnsberg_13L1069_12.pdf
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2013, AZ.: 13 L 1069/12

Hauptsacheverfahren

Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 A 111/11

Zugewiesene Aufgaben mit denen eines Amtsrates nicht vergleichbar

Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth
Urteil Verwaltungsgericht Osnabrück vom 16.01.2013, AZ: 3 A 111/11

Die DTAG hat vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Hauptsacheverfahren eine herbe Niederlage erlitten. Mit deutlichen Worten begründete der Vorsitzende der Beamtenkammer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuweisungsverfügung. Er stellt die Entscheidung auf mehrere Säulen, die jeweils begründungsalternativ und selbständig tragend sind.

Die Kernaussagen des Urteils:

1. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben sind denen eines Amtsrates nicht vergleichbar. Die Tätigkeit eines Amtsrates ist gekennzeichnet durch hohe Ausführungsverantwortung und eine deutliche Leitungsverantwortung sowie Personalführungsaufgaben und hinzutretende Organisationsgestaltung bei einem hohen Ausbildungsgrad. Die in der Zuweisungsverfügung genannten Tätigkeiten erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen kaum und stellen eher eine Aneinanderreihung von Phrasen und Leerformen dar, die sogar für niedrigere Laufbahn Geltung beanspruchen könnten.

2. Es fehlt eine funktionsgerechte Ämterbewertung. Durch gerichtliche Verfügung ist der DTAG aufgegeben worden, die behauptete Stellenbeschreibung und -bewertung vorzulegen. Das ist nicht erfolgt. Dann hat die DTAG die behauptete A 12-Wertigkeit nicht bewiesen. Der Hinweis auf einen Bewerter bei HRM, CME-4, ist nichtssagend.

(Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass eine substantiierte Stellenbewertung beispielsweise durch die KGST z. T. einige 100 Seiten stark ist und einige 1.000,-- € kostet und wohl kaum davon auszugehen sei, dass der Mitarbeiter HRM, CME-4, Vergleichbares geleistet habe. Das Gericht war überdies darüber verwundert, dass der zum Termin erschienene kommissarische Niederlassungsleiter des Standortes Osnabrück in gleicher Weise wie der Kläger das Amt des Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bekleidet, was weiter gegen die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers spricht.)

3. Der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung steht die Ämterbündelung entgegen. Wenn die Funktionsbezeichnung des Projektmanagers fünf beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen zugeordnet ist und damit sämtliche Ämter der Laufbahn vom Eingangsamt bis zum Spitzenamt des gehobenen Dienstes umfasst, stellt dies eine undifferenzierte und nivellierende, sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung dar, die den zu fordernden Funktionsvergleich vermissen lässt.
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VG_Osnabrueck_3A111_11.pdf
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 16.01.2013, AZ.: 3 A 111/11

Senior Referentin Qualitätsmanagement

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1892/12

Zuweisung zur VCS rechtswidrig (Senior Referent Qualitätsmanagement)

Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch aus Hannover:
Das VG Bremen hat durch Beschluss vom 21.01.2013 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG wiederhergestellt. Gegenstand der Zuweisung ist die Tätigkeit einer „Senior Referentin Managementsupport“ A12 bei der VCS GmbH in Bremerhaven. Die DTAG hatte die Zuweisung angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hält diese Zuweisung für rechtswidrig. Die Entscheidung wird folgendermaßen begründet:
1. Die Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht amtsangemessen. Zur Amtsangemessenheit zähle die Übertragung eines Aufgabenkreises, der dem abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt des Beamten entspreche. Bereits aus der Zuweisungsverfügung müsse sich ausdrücklich und unmissverständlich ergeben, welches abstrakte Funktionsamt ein Beamter künftig innehaben wird. Bezogen auf die Tätigkeit einer „Senior Referentin Managementsupport“ in Bremerhaven sei diese Voraussetzung nicht erfüllt:
a) Die Bezeichnung bezeichne für sich genommen keinen hinreichend definierten Aufgabenbereich.
b) Auch die konkretisierende Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten wie z.B.
• Proaktive Ausarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Qualitätskonzepten und Handlungsempfehlungen für Kunden und Management,
• Monitoring und qualitative Wertung von standortbezogenen Projekten,
• Qualitätssteuerung von In-/Outbound– und Backoffice-Projekten
reiche nicht aus. Die Aufzählung sei teilweise inhaltslos und unverständlich und bestehe aus floskelhaften Wendungen.
2. Auch die Bewertung A12 sei nicht nachvollziehbar. Es sei zweifelhaft, ob die DTAG einen Vergleich mit den früheren hoheitlichen Funktionen bei der Deutschen Bundespost vorgenommen habe, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht fordere.
Das VG Bremen folgt ausdrücklich nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die zumindest in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Überprüfung von der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeiten ausgehen.
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VG_Bremen_6V1892_12.PDF
VG Bremen, Beschluss vom 21.01.2013 AZ.: 6 V 1892/12

VG Arnsberg stoppt Zuweisung nach VCS

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 1046/12

Sofortvollzug der Zuweisung nach VCS aufgehoben

"...weil nach der summarischen Prüfung der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtwidrig ist."

Entscheidend ist war die nicht geklärte Frage, ob von dem Kollegen die Führung eines doppelten Haushaltes verlangt werden kann.

VG Arnsberg, 13 L 1046/12 vom 30.01.2013
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VG_Arnsberg_1L1046_12.pdf
VG Arnsberg, 13 L 1046/12 vom 30.01.2013

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 05.12.2012, AZ.: 6

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1437/12

Amtsangemessenheit nicht gegeben: Tätigkeits-Beschreibung zu unklar

Das Gericht stützt sich eindeutig auf die Argumente des OVG Berlin-Brandenburg (6 S 18.11, in unserer Datenbank vorhanden) zum fehlenden Funktionsvergleich. Die Tätigkeitsbeschreibungen im Zuweisungsbescheid sind nicht klar genug gehalten bzw. sind nicht eindeutig genug zuzuordnen.
Ein Tätigkeitsprotokoll des Antragstellers gilt als zusätzliches Argument für Zweifel an der Amtsangemessenheit des Einsatzes.
Neu ist, dass ein Beschluss des VG Stade „von Amts wegen“ nach § 80 Absatz 7 Satz 2 abgeändert wird. Das VG Bremen sieht sich als zuständig an, weil der Antragsteller seine Tätigkeiten in Bremerhaven ausübt, die Zuweisung „läuft“ bereits.
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VG_Bremen_6V1437_12.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 05.12.2012, AZ.: 6 V 1437/12

Anspruchserfüllung nicht delegierbar

Verwaltungsgericht Freiburg, 5 K 1268/11

Zuweisung "VCS-Referent Management Support" rechtswidrig

Grundsätzlich bejaht das Verwaltungsgericht Freiburg, dass der Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Tätigkeits-Zuweisung erfüllt werden könnte, betont jedoch, dass dieser Anspruch auf Übertragung sowohl eines abstrakt-funktionellen Amtes als auch eines konkret-funktionellen Amtes gerichtet ist. Sowohl das abstrakt-funktionelle Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt haben im Regelfall dem statusrechtlichen Amt des Beamten zu entsprechen. Aus dem Umstand, dass diese dienstrechtlichen Befugnisse allein der Deutschen Telekom AG (bzw. deren Vorstand) als Postnachfolgeunternehmen zustehen (Art. 143b GG, § 1 PostPersRG), resultiert, dass dem betroffenen Beamten bereits mit der Zuweisung sowohl ein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen ist. Diese dienstrechtlichen Befugnisse sind allein dem (obersten) Dienstherrn vorbehalten. Das Gericht betont, dass eine Delegation dieser dienstrechtlichen Befugnisse auf die VCS nicht erfolgt ist und nach geltender Rechtslage auch vollkommen ausgeschlossen ist. Auch in der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG erkennt das Gericht keine davon abweichende Regel.
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VG_Freiburg_5K1268_11.pdf
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2012, AZ.: 5 K 1268/11

Zuweisung unklar

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 603/12

Referent Managementsupport für A12 nicht amtsangemessen

Zitat aus der Gerichtsentscheidung
Die Funktionsbezeichnung ..Referent Managementsupport" beschreibt nicht bereits aus sich heraus ein genügend definiertes Aufgabenfeld. Auch aus der durch Spiegelstriche konkretisierten Beschreibung der der
Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit auf Seite 2 des Bescheids vom 08.08.2011 lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Tätigkeiten die Antragstellerin ausüben soll und welche Wertigkeit diese jeweiligen Tätigkeiten haben. Die in der Zuweisungsverfügung aufgelisteten Aufgaben bleiben zum Teil aufgrund ihrer Inhaltslosigkeit unverständlich, so dass hinter diesen schon insoweit keine Tätigkeitsbeschreibung erkennbar ist...
…Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung einiger Obergerichte, die mit der Zuweisung einer von der Telekom als "gleichwertig" bewerteten Tätigkeit die amtsangemessene Beschäftigung als grundsätzlich gewahrt und in einer ggf. tatsächlich unterwertigen Beschäftigung des zugewiesen Beamten nur ein Vollzugsdefizit sieht, auf dessen Beseitigung die Deutsche Telekom AG ggf. gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft hinzuwirken habe...
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VG_Bremen_6V603_12.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 09.08.2012, AZ.: 6 V 603/12

inzwischen Altersteilzeit

Verwaltungsgericht Kassel, 1 L 74/12.KS

Von Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Sozialrecht, Peter Koch, Hohenzollernstr. 25, 30161 Hannover
Auswüchse der Zuweisungspraktik

Die Zuweisungspraxis der Telekom kann seltsame Blüten treiben. Dies zeigte ein kurioses Verfahren, das vom Verwaltungsgericht Kassel entschieden wurde.

Das VG Kassel hatte mit Beschluss vom 21.11.2011 auf Antrag eines Beamten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit als Referent Managementsupport wiederhergestellt (siehe hier). Diesen Beschluss hatte die DTAG nicht angefochten. Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Amtsangemessenheit der Tätigkeiten zugunsten der Deutschen Telekom AG geändert hatten, stellte die DTAG beim VG Kassel in der genannten Sache mit Schriftsatz vom 19.01.2012 einen Abänderungsantrag und verlangte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides. Prozessual ist dies zulässig.
Der Fall hat aber eine Besonderheit: Dem betreffenden Beamten war bereits Altersteilzeit bewilligt worden. Die Freistellungsphase sollte am 01.05.2012 beginnen. Somit war von vornherein klar, dass die DTAG den Beamten selbst bei allergünstigstem Verlauf des Verfahrens nur noch max. 3 ½ Monate würde einsetzen können. Es kam aber noch hinzu, dass der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase ab Mitte April Urlaub hatte. Die effektive Einsatzzeit reduzierte sich dadurch auf rund drei Monate. Berücksichtigt man zudem, dass die Referenten Managementsupport vor Beginn des konkreten Einsatzes zum Teil noch geschult werden und außerdem die Verwaltungsgerichte auch in Eilverfahren Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten haben und last but not least dem Beamten gegen einen Beschluss zugunsten der Telekom durch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein zweite Instanz offen stand, war von vornherein klar, dass ein Einsatz objektiv nicht mehr möglich war. Das sah auch das Verwaltungsgericht so: Durch Beschluss vom 04.04.2012 wurde der Antrag der Telekom abgelehnt.
Damit aber nicht genug: Die DTAG erhob ihrerseits Beschwerde. Diese Beschwerde datiert vom 18.04.2012. Der Beamte war aber bereits seit 17.04.2012 im Urlaub. Die Beschwerde lief somit von Anfang an leer. Aber es geht noch seltsamer: Eine andere Dienststelle der DTAG hatte bereits mit Bescheid 15.03.2012 (also sogar noch vor der Entscheidung des VG Kassel) im Hinblick auf die bevorstehende Freistellungsphase die Zuweisung aufgehoben (dieser Bescheid wurde dem Beamten allerdings erst mit mehrwöchiger Verspätung bekannt gegeben).
Fazit: Ein überflüssiges Verfahren ohne erkennbaren Sinn.
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VG_Kassel_1L74_12KS.pdf
Verwaltungsgericht Kassel - Beschluss vom 04.04.2012 - 1 L 74/12.KS

Erneut gegen Ämterbündelung

Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, 9 L 4428/11.F

Zuweisung wegen fehlender Amtsangemessenheit vermutlich rechtswidrig

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012
Kurz kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Berg:
Diese Gerichtsentscheidung beinhaltet eine bemerkenswerte, auch verfassungsrechtliche Argumentation, der insoweit nur zugestimmt werden kann. Ich sehe hier einen neuen Ansatz auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung der bereits mit unanfechtbaren Bescheiden zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere bei der Vivento Customer Services GmbH, aber auch bei anderen „Organisationen".
Dateianhänge
VG_Frankfurt_Main_9L4428_11_F.pdf
Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2012, AZ.: 9 L 4428/11.F

Versetzung

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 225/11

Keine Versetzung nach VBS, wohnortnahe Beschäftigung hat Vorrang

Das OVG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 22.02.2012 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versetzung von Hamburg nach Bonn wieder hergestellt. Die Begründung dürfte für rationalisierungsbetroffene Beamte interessant sein, da das Prinzip des wohnortnahen Einsatzes hier unabhängig von den sozialen Belangen gewichtet wird. Im übrigen stellt das OVG fest, dass bei der Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeiten freie Dienstposten bei den Tochtergesellschaften einbezogen werden müssen.
Dies hatte die Telekom im vorliegenden Fall bestritten.
Dateianhänge
OVG_Hamburg_1Bs225_11.pdf
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2012, AZ.: 1 Bs 225/11

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