Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1932/14
Erste Gerichtsentscheidung zur Beförderungsrunde 2014/2015
VG Gelsenkirchen, Az.: 12 L 1932/14 vom 27.01.2015
Eine überraschende Erkenntnis brachte die erste Gerichtsentscheidung zur Beförderungsrunde 2014/2015 der Telekom-Beamten zu Tage. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beurteilungspraxis der DTAG bei einer (Insich-)Beurlaubung generell als fehlerhaft anzusehen. Es muss demnach eine Laufbahnnachzeichnung stattfinden und anstatt eines Beurteilungsbeitrags ein Nachzeichnungsvermerk bzw. -beschluss herangezogen werden. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, wäre es bei Beurlaubungen denkbar, dass – wie bei der Beurteilung von freigestellten Betriebsräten usw. – eine oder mehrere Vergleichsperson(en) benannt werden müssten.
Nachfolgend ein paar erläuternde Zeilen aus der Feder des vertretenden Rechtsanwaltes, Herrn Legarth:
Ich überreiche anliegend den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Beförderungsrunde 2014/15.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der DTAG untersagt, die in der Beförderungsrangliste letzten sechs zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in der Einheit „DT Technik“ anderweitig zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Zum prozessualen Vorgehen: Nachdem dem Antragsteller die dienstliche Beurteilung eröffnet und die Konkurrentenmitteilung bekannt gegeben wurden, haben wir gegen die dienstliche Beurteilung und Ablehnung der Beförderung Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit zunächst nicht beantragt worden, dass nur einige Beförderungsplanstellen nicht mit anderen Bewerbern besetzt sondern sämtliche nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Stellen in der betroffenen Einheit nicht mit Mitbewerbern besetzt werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung war nämlich nicht bekannt, wie die Mitbewerber beurteilt worden sind. Eine zu frühe Einschränkung ohne Kenntnis des Bewerberfeldes und der Rangliste wurde als risikobehaftet eingestuft.
Die DTAG hat in der Antragserwiderung unter Beifügung der Übersicht der ausgewählten Bewerber und des Verwaltungsvorgangs dargelegt, wie viele Bewerber mit welchem Gesamturteil und welchem Ausprägungsgrad beurteilt und für eine Beurteilung vorgesehen wurden. Danach konnte eine Freigabe und mithin Reduzierung der im Verfahren Beigeladenen erfolgen. Der Eilantrag wurde eingeschränkt auf die sechs Beförderungsplanstellen am Ende der Beförderungsliste. Dadurch wurde sichergestellt, dass der Antragsteller nach der Stellenfreigabe nicht in Konkurrenz zu den spitzenbeurteilten Mitbewerbern steht und bei Obsiegen im Eilverfahren nur mit den Letzten der Liste abzugleichen wäre.
Die Begrenzung des Eilantrags auf sechs Stellen und Freigabe von 108 Stellen erfolgte auch im Hinblick auf die Interessenlage der Kollegen, die auf gerichtliche Anweisung zunächst noch nicht befördert wurden. Durch die Geltendmachung eigener Interessen sollten Beförderungschancen der Kollegen, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit, nicht beeinträchtigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Kollegen in Kürze befördert werden. Der Antragsteller ist mit seinem Verfahren sehr verantwortungsvoll umgegangen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Eilantrag in vollem Umfang stattgegeben.
Zum Sachverhalt: Dem Antragsteller ist zunächst die Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der DT-Netzproduktion GmbH zugewiesen worden. Danach wurde er vom 01.09.2011 bis 30.06.2016 beurlaubt und übt weiterhin dieselbe Tätigkeit als Tarifbeschäftigter bei der DT-Netzproduktion, später in DT-Technik GmbH umfirmiert, aus. Damit verrichtet er keinen dem Dienstherrn zurechenbaren Dienst. Aus diesem Grunde hätte er nicht dienstlich beurteilt werden dürfen, sondern seine Laufbahn hätte nachgezeichnet werden müssen, was nicht erfolgt ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den beiliegenden Beschluss verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rechtsanwalt Legarth