Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1651/12
Beförderungsrunde 2012: A9 VZ bei VCS gesamt
Zu den Argumenten des Gerichts siehe zu 12 L 1607/12 (Parallelbeschluss).
Beförderung Beurteilung Beamtenrecht
Parallele zu 12 L 1607/12, eine Note besser
- Dateianhänge
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- VG_Gelsenkirchen_12L1651_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.01.2013, AZ.: 12 L 1651/12
A 12 der Liste VCS gesamt betroffen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1650/12
Beförderungsrunde 2012: Hier weitere Gründe gegen Rechtmäßigkeit der Beurteilung
Zu dem, was zu 12 L 1607_12 gesagt ist (s. Datenbank), kommt hier, dass die Beurteilung zu spät (fast einen Monat nach der Konkurrentenmitteilung) erstellt und eröffnet wurde und dass sie nur eine Unterschrift aufwies.
Auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 913/12 (s. Datenbank) wird Bezug genommen.
Beförderungsrunde 2012: Hier weitere Gründe gegen Rechtmäßigkeit der Beurteilung
Zu dem, was zu 12 L 1607_12 gesagt ist (s. Datenbank), kommt hier, dass die Beurteilung zu spät (fast einen Monat nach der Konkurrentenmitteilung) erstellt und eröffnet wurde und dass sie nur eine Unterschrift aufwies.
Auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 913/12 (s. Datenbank) wird Bezug genommen.
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- VG_Gelsenkirchen_12L1650_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.01.2013, AZ.: 12 L 1650/12
Liste „ext-Gesellschaft_STRABAG“
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1609/12
Beförderungsrunde 2012: Fiktive Beurteilungsfortschreibung begegnet hier rechtlichen Bedenken
Aus dem Beurteilungsvermerk der Telekom geht hier – so das Gericht – nicht deutlich hervor, „aufgrund welcher konkreten Vergleichsbetrachtung das Beurteilungsergebnis zustande gekommen ist“ (S. 6). Wieder wird die bereits feststehende Anzahl von Spitzennoten kritisiert (S. 8, Antragstellerin hat „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“). Die Antragstellerin war/ist zur STRABAG beurlaubt. Laut Gericht wohl richtig war das Vorgehen der Telekom, die dienstliche Beurteilung überhaupt nachzuzeichnen, da bei Gesellschaften ohne Dienstherreneigenschaft kein „Dienst“ getan werden kann.
Beförderungsrunde 2012: Fiktive Beurteilungsfortschreibung begegnet hier rechtlichen Bedenken
Aus dem Beurteilungsvermerk der Telekom geht hier – so das Gericht – nicht deutlich hervor, „aufgrund welcher konkreten Vergleichsbetrachtung das Beurteilungsergebnis zustande gekommen ist“ (S. 6). Wieder wird die bereits feststehende Anzahl von Spitzennoten kritisiert (S. 8, Antragstellerin hat „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“). Die Antragstellerin war/ist zur STRABAG beurlaubt. Laut Gericht wohl richtig war das Vorgehen der Telekom, die dienstliche Beurteilung überhaupt nachzuzeichnen, da bei Gesellschaften ohne Dienstherreneigenschaft kein „Dienst“ getan werden kann.
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- VG_Gelsenkirchen_12L1609_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.01.2013, AZ.: 12 L 1609/12
Parallelentscheidung zu 12 L 1607/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1608/12
Beförderungsrunde 2012: Hier DT Technik betroffen
Hier geht es um nach A 9_VZ bewertete Stellen der DT Technik GmbH.
Ansonsten vergleiche den Kommentar zu 12 L 1607/12 (nebenan). Die Gerichtsentscheidungen sind in großen Teilen deckungsgleich.
Beförderungsrunde 2012: Hier DT Technik betroffen
Hier geht es um nach A 9_VZ bewertete Stellen der DT Technik GmbH.
Ansonsten vergleiche den Kommentar zu 12 L 1607/12 (nebenan). Die Gerichtsentscheidungen sind in großen Teilen deckungsgleich.
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- VG_Gelsenkirchen_12L_1608_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.01.2013, AZ.: 12 L 1608/12
Schlechte Note macht nichts
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1607/12
Beförderungsrunde 2012: Einstweiliger Rechtsschutz: Stellen freizuhalten
Die Beschlussformulierung (Tenor) ist in vielen von uns dokumentierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ähnlich und lautet hier: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 9_VZ bewerteten Stellen der Einheit „VCS-Gesamt“ mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichte erneut entschieden worden ist“. Der Antragsgegnerin wird nicht untersagt, sämtliche Beförderungsstellen nach A9 mit anderen Bewerbern zu besetzen, wie der ursprüngliche Antrag gelautet hatte. Beide Parteien haben Beschwerde eingelegt.
Der Fehler im Bewertungsverfahren stützt laut Gericht die Annahme, dass der Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt und dies zuungunsten des Bewerbers ausschlägt (S. 5).
Externe Einrichtungen wie VCS dürften nur Beurteilungsäußerungen abgeben, keine Beurteilungsbeiträge, so das Gericht. Außerdem werde mit der Beurteilungserstellung bereits die Auswahlentscheidung vorweggenommen, „so dass das Beförderungsauswahlverfahren leerläuft und demnach seiner Funktion beraubt wird“ (S. 7). Man darf das Pferd nicht von hinten aufzäumen (erst Beförderungsstellenanzahl festlegen, daraus Anzahl der Bestnoten entnehmen). Umgekehrt vorzugehen (erst Bestnotenanzahl leistungsgerecht vergeben, dann Beförderungspostenanzahl daraufhin festlegen), das wäre möglich (S. 8).
Beförderungsrunde 2012: Einstweiliger Rechtsschutz: Stellen freizuhalten
Die Beschlussformulierung (Tenor) ist in vielen von uns dokumentierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ähnlich und lautet hier: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 9_VZ bewerteten Stellen der Einheit „VCS-Gesamt“ mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichte erneut entschieden worden ist“. Der Antragsgegnerin wird nicht untersagt, sämtliche Beförderungsstellen nach A9 mit anderen Bewerbern zu besetzen, wie der ursprüngliche Antrag gelautet hatte. Beide Parteien haben Beschwerde eingelegt.
Der Fehler im Bewertungsverfahren stützt laut Gericht die Annahme, dass der Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt und dies zuungunsten des Bewerbers ausschlägt (S. 5).
Externe Einrichtungen wie VCS dürften nur Beurteilungsäußerungen abgeben, keine Beurteilungsbeiträge, so das Gericht. Außerdem werde mit der Beurteilungserstellung bereits die Auswahlentscheidung vorweggenommen, „so dass das Beförderungsauswahlverfahren leerläuft und demnach seiner Funktion beraubt wird“ (S. 7). Man darf das Pferd nicht von hinten aufzäumen (erst Beförderungsstellenanzahl festlegen, daraus Anzahl der Bestnoten entnehmen). Umgekehrt vorzugehen (erst Bestnotenanzahl leistungsgerecht vergeben, dann Beförderungspostenanzahl daraufhin festlegen), das wäre möglich (S. 8).
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- VG_Gelsenkirchen_12L1607_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.01.2013, AZ.: 12 L 1607/12
Gleichlautend zu 1 B 1411/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 1412/12
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung bestätigt
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Münster über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. 2012 muss verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Gegenüber den Entscheidungen 1 B 1404/12 und 1 B 1410/12 vom gleichen Tag (s. Datenbank) sind die Rollen vertauscht, hier hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, die Zwischenregelung des VG Münster bleibt bestehen.
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung bestätigt
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Münster über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. 2012 muss verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Gegenüber den Entscheidungen 1 B 1404/12 und 1 B 1410/12 vom gleichen Tag (s. Datenbank) sind die Rollen vertauscht, hier hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, die Zwischenregelung des VG Münster bleibt bestehen.
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- OVG_NRW_1B1412_12.pdf
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012, AZ.: 1 B 1412/12
Effektiver Rechtsschutz für den Nichtbeförderten
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 1411/12
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung bestätigt
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Münster über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. 2012 muss verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Gegenüber den Entscheidungen 1 B 1404/12 und 1 B 1410/12 vom gleichen Tag (s. Datenbank) sind die Rollen vertauscht, hier hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, die Zwischenregelung des VG Münster bleibt bestehen.
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung bestätigt
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Münster über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. 2012 muss verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Gegenüber den Entscheidungen 1 B 1404/12 und 1 B 1410/12 vom gleichen Tag (s. Datenbank) sind die Rollen vertauscht, hier hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, die Zwischenregelung des VG Münster bleibt bestehen.
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- OVG_NRW_1B1411_12.pdf
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012, AZ.: 1 B 1411/12
Parallelentscheidung zu 1 B 1404/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 1410/12
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung: Vorerst keine Beförderungen in A 12
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Köln über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. muss aufgrund der hier vorliegenden Zwischenregelung verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist (war), ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung: Vorerst keine Beförderungen in A 12
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Köln über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. muss aufgrund der hier vorliegenden Zwischenregelung verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist (war), ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
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- OVG_NRW_1B1410_12.pdf
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012, AZ.: 1 B 1410/12
Beschwerde sehr schnell erfolgreich
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 B 1404/12
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung: Vorerst keine Beförderungen in A 9 m.D.
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Köln über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. muss aufgrund der hier vorliegenden Zwischenregelung verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
Beförderungsrunde 2012: Zwischenregelung: Vorerst keine Beförderungen in A 9 m.D.
Die Regelung gilt bis zur Entscheidung des VG Köln über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auf die vorgesehene Übersendung der Beförderungsurkunden am 17.12. muss aufgrund der hier vorliegenden Zwischenregelung verzichtet werden, da bis dahin nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden ist, ob die Vorgehensweise der Telekom (hier Bildung von 41 Beförderungslisten) rechtskonform war. Bezug nimmt das Gericht auf VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 908/12.
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- OVG_1B1404_12.pdf
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012, AZ.: 1 B 1404/12
Streitwert fast eine Mio €
Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 36/12
Beförderungsrunde 2012: VG Osnabrück: Der Zufall ist kein taugliches Beurteilungssystem
Kommentiert von RA Peter Koch, Hannover:
Das VG Osnabrück stellt fest, dass die Aufteilung der Beförderungsstellen auf die bundesweit bestehenden Organisationseinheiten gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Zwar habe der Dienstherr ein Organisationsermessen, wie er die Stellen verteilt. Dies sei aber nicht verfassungsrechtlich geschützt. Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche einen Anspruch auf einen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zum anderen sei das Beurteilungssystem als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidungen fehlerhaft. Die Telekom habe die beiden Vorgänge (Beförderung und Beurteilung) "synchronisiert", um aus Praktikabilitätsgründen nicht in ein Auswahlverfahren einsteigen zu müssen. Dieses Vorgehen sei eine rechtswidrige, nämlich "zielorientierte" Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens, die unzulässig ist.
Letztlich sei das Beurteilungssystem auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es keinen einheitlichen Beurteilungsmaßstab aufweist. Bei den vorgenommenen Beurteilungen habe kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab bestanden, sondern Maßstab war allein die Anzahl der jeweils der Organisationseinheit zugewiesenen Beförderungsstellen. Letztlich entscheidet also der Zufall über das Beurteilungsergebnis insoweit, als die Anzahl der Beförderungsstellen bei einer Organisationseinheit - die höchst unterschiedliche Anzahl der dort beschäftigten Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe und die Größe der Organisationseinheit - Beurteilungsmaßstab war. Der Zufall ist aber kein taugliches Beurteilungssystem.
Der Streitwert wurde auf 980.039,99 Euro festgelegt!
Beförderungsrunde 2012: VG Osnabrück: Der Zufall ist kein taugliches Beurteilungssystem
Kommentiert von RA Peter Koch, Hannover:
Das VG Osnabrück stellt fest, dass die Aufteilung der Beförderungsstellen auf die bundesweit bestehenden Organisationseinheiten gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Zwar habe der Dienstherr ein Organisationsermessen, wie er die Stellen verteilt. Dies sei aber nicht verfassungsrechtlich geschützt. Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche einen Anspruch auf einen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zum anderen sei das Beurteilungssystem als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidungen fehlerhaft. Die Telekom habe die beiden Vorgänge (Beförderung und Beurteilung) "synchronisiert", um aus Praktikabilitätsgründen nicht in ein Auswahlverfahren einsteigen zu müssen. Dieses Vorgehen sei eine rechtswidrige, nämlich "zielorientierte" Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens, die unzulässig ist.
Letztlich sei das Beurteilungssystem auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es keinen einheitlichen Beurteilungsmaßstab aufweist. Bei den vorgenommenen Beurteilungen habe kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab bestanden, sondern Maßstab war allein die Anzahl der jeweils der Organisationseinheit zugewiesenen Beförderungsstellen. Letztlich entscheidet also der Zufall über das Beurteilungsergebnis insoweit, als die Anzahl der Beförderungsstellen bei einer Organisationseinheit - die höchst unterschiedliche Anzahl der dort beschäftigten Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe und die Größe der Organisationseinheit - Beurteilungsmaßstab war. Der Zufall ist aber kein taugliches Beurteilungssystem.
Der Streitwert wurde auf 980.039,99 Euro festgelegt!
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- VG_Osnabrueck_3B36_12.pdf
- Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, AZ.: 3 B 36/12
Erneutes Auswahlverfahren ohne Bevorzugung
Verwaltungsgericht Darmstadt, 1 L 1653/12.DA
Beförderungsrunde 2012: Beförderungsauswahlverfahren Deutsche Telekom AG 2012
Das Beförderungsauswahlverfahren 2012 der Deutschen Telekom AG erweist sich insgesamt als rechtswidrig, weil
- die Auswahlentscheidungen nicht von der zuständigen Person getroffen wurden
- die Auswahlentscheidungen nicht als Ergebnis einer vergleichenden Würdigung der von allen in Betracht zu ziehenden Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen verstanden werden können, sondern maßgeblich als Folge der Zuweisung höherwertiger Planstellen an einzelne Betriebe der Deutschen Telekom AG zu bezeichnen sind
- die zugrundeliegenden Beurteilungen im Ganzen unbrauchbar sind.
Beförderungsrunde 2012: Beförderungsauswahlverfahren Deutsche Telekom AG 2012
Das Beförderungsauswahlverfahren 2012 der Deutschen Telekom AG erweist sich insgesamt als rechtswidrig, weil
- die Auswahlentscheidungen nicht von der zuständigen Person getroffen wurden
- die Auswahlentscheidungen nicht als Ergebnis einer vergleichenden Würdigung der von allen in Betracht zu ziehenden Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen verstanden werden können, sondern maßgeblich als Folge der Zuweisung höherwertiger Planstellen an einzelne Betriebe der Deutschen Telekom AG zu bezeichnen sind
- die zugrundeliegenden Beurteilungen im Ganzen unbrauchbar sind.
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- VG_Darmstadt_1L1653_12_DA.pdf
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, AZ.: 1 L 1653/12.DA
Beförderung nach A 13 (VZ) bei Vivento
Verwaltungsgericht Mainz, 6 L 1752/12.MZ
Beförderungsrunde 2012: Auch hier: Verquickung von Beurteilung und Beförderung macht Auswahlentscheidung rechtswidrig
Die Beförderung nach A 13 (VZ) in der Einheit Vivento wurde hier vom Gericht gestoppt, bis „über die Bewerbung des Antragstellers auf eine der zu vergebenden Stellen rechtskräftig entschieden worden ist“. Ausschlaggebend als Grund ist auch hier, dass „bereits auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen die Auswahlentscheidung durch einen insoweit unzuständigen Vorgesetzten faktisch vorweggenommen“ (S.6) wurde. Das Gericht vermutet zusätzlich, dass die Unterschreitung der festgelegten Soll-Obergrenzen hier rechtswidrig ist, da sie nicht im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit erfolgt, lässt dies aber zunächst offen. Die Note des Antragstellers war „q“, also zwei Noten schlechter als zur Beförderung nötig.
Beförderungsrunde 2012: Auch hier: Verquickung von Beurteilung und Beförderung macht Auswahlentscheidung rechtswidrig
Die Beförderung nach A 13 (VZ) in der Einheit Vivento wurde hier vom Gericht gestoppt, bis „über die Bewerbung des Antragstellers auf eine der zu vergebenden Stellen rechtskräftig entschieden worden ist“. Ausschlaggebend als Grund ist auch hier, dass „bereits auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen die Auswahlentscheidung durch einen insoweit unzuständigen Vorgesetzten faktisch vorweggenommen“ (S.6) wurde. Das Gericht vermutet zusätzlich, dass die Unterschreitung der festgelegten Soll-Obergrenzen hier rechtswidrig ist, da sie nicht im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit erfolgt, lässt dies aber zunächst offen. Die Note des Antragstellers war „q“, also zwei Noten schlechter als zur Beförderung nötig.
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- VG_Mainz_6 L 1752_12_MZ.pdf
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 04.02.2013, AZ.: 6 L 1752/12.MZ
Liste Vivento-Abo
Verwaltungsgericht Göttingen, 1 B 288/12
Beförderungsrunde 2012: Mehrere Fehler bei Beurteilung/Beförderung
Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch aus Hannover:
Das VG schließt sich zunächst der Auffassung der nordrhein-westfälischen Gerichte Arnsberg, Gelsenkirchen und Minden an, wonach die Auswahlentscheidung der Telekom schon deshalb rechtswidrig sei, weil Beurteilungs- und Auswahlverfahren unzulässig miteinander vermengt worden seien.
Zum zweiten stellt das Gericht fest, dass die Telekom die Obergrenzen für die Vergabe von Höchstnoten nach § 50 der Bundeslaufbahnverordnung unzulässigerweise nicht ausgeschöpft habe.
Als dritten Punkt beanstandet das Gericht, dass die Beurteilung von unzuständigen Beurteilern erstellt worden sei (hier: Vivento-Berater). Zuständig sei nicht Vivento, sondern der Betrieb Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht.
Letztlich sei die Beurteilung des Antragstellers auch nicht plausibel, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Endnote gegenüber dem Vorjahr um eine Stufe herabgesetzt wurde, obgleich die Einsatzstelle des Beamten (Bundesagentur für Arbeit) in ihrem Beurteilungsbeitrag bessere Noten vergeben habe. Die Abweichung nach unten hätte begründet werden müssen.
Beförderungsrunde 2012: Mehrere Fehler bei Beurteilung/Beförderung
Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch aus Hannover:
Das VG schließt sich zunächst der Auffassung der nordrhein-westfälischen Gerichte Arnsberg, Gelsenkirchen und Minden an, wonach die Auswahlentscheidung der Telekom schon deshalb rechtswidrig sei, weil Beurteilungs- und Auswahlverfahren unzulässig miteinander vermengt worden seien.
Zum zweiten stellt das Gericht fest, dass die Telekom die Obergrenzen für die Vergabe von Höchstnoten nach § 50 der Bundeslaufbahnverordnung unzulässigerweise nicht ausgeschöpft habe.
Als dritten Punkt beanstandet das Gericht, dass die Beurteilung von unzuständigen Beurteilern erstellt worden sei (hier: Vivento-Berater). Zuständig sei nicht Vivento, sondern der Betrieb Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht.
Letztlich sei die Beurteilung des Antragstellers auch nicht plausibel, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Endnote gegenüber dem Vorjahr um eine Stufe herabgesetzt wurde, obgleich die Einsatzstelle des Beamten (Bundesagentur für Arbeit) in ihrem Beurteilungsbeitrag bessere Noten vergeben habe. Die Abweichung nach unten hätte begründet werden müssen.
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- VG_Goettingen_1B288_12.pdf
- Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013, AZ.: 1 B 288/12
Vorläufiger Rechtsschutz
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1611/12
Beförderungsrunde 2012: Hier drei Formfehler festgestellt
Zum einen wurde die Beurteilung zu spät eröffnet, zum zweiten hätte statt des Beurteilungsbeitrages des VCS-Vorgesetzten nur eine „Beurteilungsäußerung“ erfolgen dürfen, zum dritten wird wieder auf die vorweg vorgegebene Anzahl der Bestbenotungen abgestellt.
Beförderungsrunde 2012: Hier drei Formfehler festgestellt
Zum einen wurde die Beurteilung zu spät eröffnet, zum zweiten hätte statt des Beurteilungsbeitrages des VCS-Vorgesetzten nur eine „Beurteilungsäußerung“ erfolgen dürfen, zum dritten wird wieder auf die vorweg vorgegebene Anzahl der Bestbenotungen abgestellt.
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- VG_Gelsenkirchen_12L1611_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.01.2013, AZ.: 12 L 1611/12
Sicherungsanordnung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1512/12
Beförderungsrunde 2012: Konkrete Stelle bis zur erneuten Entscheidung freizuhalten
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte der Antragsteller, der in der Beurteilung nur die vierthöchste Note erhielt („erfüllt die Anforderungen teilweise“) mit dem Anliegen keinen Erfolg, alle Beförderungsplanstellen nach A 13 VZ_Z für sich freihalten zu lassen. Eine konkrete Stelle aber darf bei VCS nicht an jemand anderen vergeben werden, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden wurde. Die Gründe liegen in drei Fehlern bei der Beurteilung: a) wurde diese ihm nicht vor der Konkurrentenmitteilung eröffnet, b) erstellte sie sein Vorgesetzter bei VCS, er hätte aber nur „Beurteilungsäußerungen“ als „Orientierungsmaßstäbe“ abgeben dürfen, c) wird das Verfahren, die Anzahl der Spitzennoten genau der einen Beförderungsstelle anzupassen, gerügt.
Beförderungsrunde 2012: Konkrete Stelle bis zur erneuten Entscheidung freizuhalten
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte der Antragsteller, der in der Beurteilung nur die vierthöchste Note erhielt („erfüllt die Anforderungen teilweise“) mit dem Anliegen keinen Erfolg, alle Beförderungsplanstellen nach A 13 VZ_Z für sich freihalten zu lassen. Eine konkrete Stelle aber darf bei VCS nicht an jemand anderen vergeben werden, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden wurde. Die Gründe liegen in drei Fehlern bei der Beurteilung: a) wurde diese ihm nicht vor der Konkurrentenmitteilung eröffnet, b) erstellte sie sein Vorgesetzter bei VCS, er hätte aber nur „Beurteilungsäußerungen“ als „Orientierungsmaßstäbe“ abgeben dürfen, c) wird das Verfahren, die Anzahl der Spitzennoten genau der einen Beförderungsstelle anzupassen, gerügt.
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- VG_Gelsenkirchen_12L1512_12.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.01.2013, AZ.: 12 L 1512/12