Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Beurteilungsvermerk zu beanstanden

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1513/12

Beförderungsrunde 2012: Beförderungsstelle zunächst nicht mit anderem Beamten zu besetzen

Es ist ein völlig anderer Begründungsansatz als der des Verwaltungsgerichts Arnsberg, da es sich mit den Spezifika der STRABAG befasst.
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VG_Gelsenkirchen_12L1513_12.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.01.2013, AZ.: 12 L 1513/12

Hauptsacheverfahren mitbedacht

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 745/12

Beförderungsrunde 2012: Weiter reichender Beschluss

Kommentar Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Auch das Verwaltungsgericht Minden hat erste Entscheidungen zur Beurteilungs- und Beförderungsrunde 2012 bei der Deutschen Telekom AG erlassen.
Das Gericht beanstandet - wie schon das VG Arnsberg, dass die Telekom das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet hat, dass mit der Beurteilung faktisch auch schon die Auswahl getroffen worden ist, obwohl Beurteilung und Auswahl zwei zu trennende Verfahrensschritte sind.

Zum anderen – und das geht über die Arnsberger Entscheidung hinaus – hat das Gericht Zweifel daran, dass die Verteilung der einzelnen Planstellen auf die jeweiligen Konzerneinheiten gerecht erfolgt ist und dem Gebot der Chancengleichheit gerecht wird. Aus diesem Grund erstreckt sich die Wirkung der Beschlüsse, soweit es um die Besoldungsgruppe A9_vz geht, auf sämtliche Konzerneinheiten und nicht nur auf die Einheit, in der der klagende Beamte tätig ist (hier: T-Systems). Die Verteilung der Planstellen soll allerdings erst im Hauptsacheverfahren detailliert geprüft werden.

Beschluss zum Aktenzeichen 10 L 745/12, weitere Entscheidungen betreffen ebenfalls A9_vz sowie A13_vz+z und A8 und lauten im wesentlichen gleich.
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VG_Minden_10L745_12.pdf
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 14.01.2013, AZ.: 10 L 745/12

Unterschrift fehlte

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 E 12.02104

Beförderungsrunde 2012: Eine Unterschrift fehlte bei Eröffnung
Kommentar Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg:
„Erstaunlich schnell hat das VG Ansbach einem Konkurrentenantrag gegen die Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2012 stattgegeben. Es stützt seine Entscheidung ausschließlich darauf, dass in der dienstlichen Beurteilung 2012 die Unterschrift des nächst höheren Vorgesetzten fehlt. Damit ist die Beurteilung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und die Antragstellerin nicht tauglich beurteilt.
Das Fehlen der Unterschrift des nächsthöheren Vorgesetzten unter der aktuellen Beurteilung ist ein häufig anzutreffender Umstand. Umso verallgemeinerungsfähig ist die Entscheidung.“
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VG_Ansbach_AN11E12_02104.pdf
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: AN 11 E 12.02104

Beförderungsrunde gestoppt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 913/12

Beförderungsrunde 2012: Vorgehen der Telekom bei Beförderungen fehlerhaft

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Deutschen Telekom AG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beförderungen nach A 9vz von der Liste ext-Gesellschaft_Strabag untersagt, „bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist". Das Gericht lehnt die Vorgehensweise allgemein, genau so viele Bestnoten zu vergeben wie Beförderungsplanstellen vorhanden sind und damit durch die Beurteilung bereits die Beförderung vorzugeben, als rechtswidrig (zielorientierte Steuerung) ab. Eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehle. Eine Berufung auf § 50 Absatz 2 BLV gehe fehl, da es sonst nur Einzelfälle gebe. Es gehe – so das Gericht – nicht an, dass der Beurteiler die Beförderungsentscheidung treffe, dadurch der Antragsteller „von einem für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom Auswahlverfahren endgültig ausgeschlossen“ werde. Im konkreten Fall war laut Gericht auch die Beurteilung zur Laufbahnnachzeichnung des Antragstellers rechtswidrig. Obwohl sich der Antragsteller um zwei Noten verbessern müsste, hält das Gericht seine Auswahl zur Beförderung für „jedenfalls möglich“.
Beförderungen und Beurteilungen – Aktuelle Entscheidung des VG Arnsberg

Am 13. Dezember 2012 hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg grundlegend mit der derzeitigen Beurteilungs- und Beförderungspraxis der Deutschen Telekom AG befasst. Im Beschluss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (13 L 913/12) weisen die Richter darauf hin, dass die Vorgehensweise der Deutschen Telekom AG, die „Spitzen-Beurteilungen“ entsprechend der zur Verfügung stehenden Planstellen zu begrenzen, rechtlich bedenklich ist. Diese Steuerung künftiger Auswahlentscheidungen auf der Ebene des Beurteilungsverfahren ist, so die Richter unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 01.10.2012 (Az.: 2 B 10745/12), rechtswidrig. Auch kann die Anpassung der Prozentsätze der tatsächlich vergebenen Bestnoten nicht auf § 50 BLV gestützt werden.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es sich bei dem Beurteilungs- und dem Beförderungsverfahren um zwei strikt voneinander zu trennenden Verfahren handelt.

Hinsichtlich der Anordnung eines Beförderungsstopps verweist das Gericht noch einmal auf die bestehende Rechtssprechung, wonach dieser auszusprechen ist, wenn der Antragsteller zumindest die Chance, in den Genuss einer Beförderung zu kommen, hat und dies entsprechend darlegen kann.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VG Arnberg kann nunmehr durchaus die Hoffnung bestehen, dass das von vielen Beamtinnen und Beamten als ungerecht und unsachgemäß empfundene Beurteilungsverfahren insgesamt, d.h. auch in den anhängigen Klageverfahren, in Frage gestellt werden wird. Ob und wie die DTAG letztlich ihre Beförderungspraxis und auch die Durchführung der Beurteilungsverfahren anpassen wird, bleibt abzuwarten. Es wird in jedem Fall spannend werden!

Mit diesem – doch recht positiven - Ausblick auf die kommenden Monate wünsche allen Lesern ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr!

Ihr Rechtsanwalt Christian Loh (Bad Berleburg)
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VG_Arnsberg_13L913_12.pdf
VG Arnsberg Beschluss vom 13.12.2012, AZ.: 13 L 913/12

Verfahren zur Beurteilung infrage gestellt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 935/12

Beförderungsrunde 2012: Beschluss zur Beförderungsrunde 2012
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13. Dezember 2012, 13 L 935/12
"Erfreulich zügig und mit erfreulicher Klarheit hat das VG Arnsberg die Auswahlentscheidungen im Rahmen der laufenden Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9 (hier: betreffend der Liste DT Technik-gesamt) als mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar verworfen. Im Rahmen der Korrespondenz im Gerichtsverfahren hat sich herausgestellt, dass gerade genau so viele Bestbeurteilungen vergeben wurden wie Planstellen vorhanden waren. Diese "Synchronisierung" kann nicht auf Zufällen beruhen, sondern letztlich nur auf einer "Vorsteuerung" der Vergabe von Bestnoten bei der Beurteilung im Hinblick auf die geplanten Beförderungen hin. Dies hat mit dem Leistungsprinzip nichts mehr zu tun. Danach ist für die Beförderung allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich, die aufgrund der dienstlichen Beurteilungen ermittelt wird. Erst zeitlich danach ist dann die Beförderungsauswahlentscheidung vorzunehmen."

Im Einzelfall hat das VG Arnsberg dann noch entschieden, dass auch eine Erkrankung der Notwendigkeit einer Beurteilung nicht entgegensteht und diese dann ggf. fortzuschreiben ist (Laufbahnnachzeichnung).

F. Wieland/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
Wieland Rechtsanwälte, Rheinweg 23, 53113 Bonn
kanzlei@wieland-recht.de
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VG_Arnsberg_13L935_12.pdf
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13. Dezember 2012, 13 L 935/12

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 L 3404/12.F

Beförderungsrunde 2012: VG FFM sieht Auswahlentscheidung bei Beförderung als Verwaltungsakt

Die Entscheidung des VG Frankfurt vom 27.11.2012 kurz kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Berg, Darmstadt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass sich die getroffene Auswahlentscheidung des Dienstherren zur Besetzung von Beförderungsstellen als Verwaltungsakt darstellt. Dies auch zulasten des "nicht ausgewählten Beamten". Die Mitteilung der ablehnenden Auswahlentscheidung könnte daher mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Dem Widerspruch kommt kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Stellen nicht anderweitig besetzt werden dürfen. Sollte sich diese Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof durchsetzen, müsste der Dienstherr, um die Stelle besetzen zu können, Sofortvollzug anordnen. Stellenbesetzungen vorab wären unzulässig. Dies ist für die aktuellen Beförderungsrunden von elementarer Bedeutung.
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VG_FFM_9L_3404_12F.pdf
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2012, AZ.: 9 L 3404/12.F

Erstinstanzliche Entscheidung bestätigt

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 332/10

„Beförderungssperre“, wenn Bewerbungsverfahrensanspruch nicht gesichert

Beförderungsplanstellen dürfen so lange nicht vergeben werden, bis die Konkurrenten über den Ausgang des Auswahlverfahrens und über die Vergabe der jeweiligen Planstelle informiert wurden und ihnen eine ausreichende Zeitspanne vor der Ernennung des Konkurrenten eingeräumt wurde, um ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren einleiten zu können.
Die in diesem Fall strittigen Beförderungsplanstellen durften so lange nicht vergeben werden, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hatte seinen stattgebenden Beschluss im Kern auf folgende Begründung gestützt: Die Anordnung der „Beförderungssperre“ sei erforderlich, um den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern.
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OVG_NRW_1B332_10.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27.08.2010, AZ.: 1 B 332/10

Beurteilung mit Rechtsfehlern

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3345/11

Beförderungsrunde 2012: Zur Beurteilung eines beurlaubten Telekom-Beamten

VG Arnsberg stellt fest, dass die streitbefangene dienstliche Beurteilung an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.
Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil sie von einen Mitarbeiter des konzernfremden Unternehmens vorgenommen wurde und weil es sich um eine Beurteilung eines nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubten Beamten handelt.
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VG_Arnsberg_13K3345_11.pdf
VG Arnsberg, Urteil vom 8.10.2012, AZ.: 13 K 3345/11

Besetzung Beförderungsdienstposten

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 149/12

Beförderungsrunde 2011: Bereits Beförderungsdienstposten muss nach dem Leistungsprinzip besetzt werden

Anmerkung VG Köln, 15 L 149/12, von RA Frank Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn
Streitgegenstand des vom VG Köln entschiedenen Verfahrens ist die
Beförderungsrunde 2011 nach Besoldungsgruppe A 16. Die Ausführungen des VG Köln sind aber auch auf sämtliche anderen Beförderungsverfahren zu übertragen, in denen die Wertigkeit des inne gehabten Dienstpostens für die Beförderungsauswahlentscheidung eine Rolle spielt.
Neben dem nachfolgenden Beschluss hat das VG Köln auch in einigen Parallelverfahren ähnlich entschieden. Die Deutsche Telekom AG hat Beschwerde zum OVG in Münster eingelegt.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass bei Vorverlagerung der Beförderungsauswahlentscheidung auf die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auch dieser bereits nach dem Leistungsprinzip vergeben werden muss. Sofern die Wertigkeit des inne gehabten Amtes Beförderungsvoraussetzung ist, liegt eine Vorverlagerung der Beförderungsauswahlentscheidung vor. Das VG Köln hält für diese Fälle fest, dass bereits die Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens (eines jeden zur Beförderung anstehenden Konkurrenten), welche insoweit die spätere Beförderungsauswahlentscheidung teilweise vorwegnimmt, nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen muss. Daraus folgt, dass die Vergabe des Dienstpostens entweder aufgrund einer Stellenausschreibung erfolgen muss oder aber die Auswahl zwischen allen Beamtinnen und Beamten des maßgeblichen Statusamtes getroffen werden muss. Keinesfalls ist es angängig, dass der höherwertige Dienstposten "von hoher Hand" übertragen wird. In zahlreichen Parallelverfahren hat das VG Köln kritisiert, dass aus Ausschreibungen, die der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorangingen, nicht erkennbar war, dass es sich um einen "höherwertigen" Dienstposten handelt.
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VG_Köln_15L149_12.pdf
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19.04.2012, AZ.: 15 L 149/12

Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung erfolgreich

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1181/11

Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung erfolgreich

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1181/11 -, in dem der Beschwerdeführer sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit wendet, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 28. November 2011 einstimmig beschlossen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 – 1 B 2/11 – aufgehoben wird, die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wird und dass das Land Hessen dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Beschwerde war erfoglreich, da die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht verletzt und wurden somit aufgehoben und gegenstandslos.
Zuvor erhob der Beschwerdeführer, der Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen ist, nach zweimaligem Bewerben um einen Direktorposten an einer Gesamtschule Widerspruch, da ein Mitbewerber, der im Ausgangsverfahren beigeladen wurde, ausgewählt wurde.
Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern letztendlich vier ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten, sodass nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Darauf hin sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben.

Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn – wie hier – nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Darauf bezog sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies die Klage zurück. Daraufhin wies der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie auf seine Menschenwürde.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist.
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BVerfG_2BvR1181_11.pdf
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1181/11 vom 28. November 2011

Intransparentes Beförderungsverfahren für DTAG-Beamte

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1522/11

OVG bestätigt angeordnete Zwischenlösung
Kommentar Beschluss OVG Münster vom 22.12.2011 von RA Frank Wieland, Rechtsanwälte Heinle & Partner GbR, Koblenzer Straße 121 - 123, 53177 Bonn
Das grundlegende Problem bei Beförderungen im Bereich der Deutschen Telekom AG liegt darin, dass hier ein intransparentes Verfahren praktiziert wird und Konkurrenten in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurden. Im Jahr 2011 hat es seit langer Zeit erstmalig wieder Konkurrentenmitteilungen gegeben. Dennoch versucht der Dienstherr weiterhin eine effektive Aufklärung durch die Verwaltungsgerichte zu verhindern. In dem hier betriebenen Verfahren hatte der Rechtsservice Dienstrecht weder die Auswahlvorgänge des VG Köln in einem Konkurrentenstreitverfahren betreffend Beförderungen im Jahr 2011 vorgelegt, noch eine "Stillhaltezusage" abgegeben, also eine Zusage Ernennungsurkunden nicht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auszuhändigen. Dadurch sah sich das VG Köln zutreffend veranlasst, eine sogenannte Zwischenregelung zu erlassen, mit der der Deutschen Telekom AG im Beschlusswege aufgegeben wurde, die Ernennungsurkunden nicht auszuhändigen. Gegen diese Zwischenregelung (also Zwischenregelung, die noch keine endgültige Entscheidung in der Sache darstellt) war die Deutsche Telekom AG in Beschwerde gegangen. Dazu verhält sich der nachfolgende Beschluss, in dem das OVG ganz deutlich zum Ausdruck bringt, dass das Verwaltungsgericht selbstverständlich die Möglichkeit haben muss, sich die notwendige Information zu verschaffen und zu einer Entscheidung zu kommen, bevor Ernennungsurkunden ausgehändigt werden.

Von Interesse sind die in diesem Zusammenhang in der Sache gemachten Ausführungen des OVG Münster zu der Beförderungsvoraussetzung der "Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit". Hier weist das OVG Münster bereits im Rahmen der Zwischenregelung darauf hin, dass dieses Kriterium allenfalls dann rechtmäßig wäre, wenn die höherwertige Tätigkeit als "Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter" ebenfalls nach dem Leistungsprinzip vergeben würde, was eben noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Gerade diesen Aspekt hat auch ein weiteres Oberverwaltungsgericht jüngst in den Fokus seiner Erörterungen gestellt. Hier besteht der ernst zu nehmende Verdacht, dass sich das nach den verschiedenen Konzernrichtlinien praktizierte Beförderungsauswahlverfahren teilweise deutlich vom Leistungsprinzip entfernt hat und mit diesem nicht mehr vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bringt es im Beschluss vom 21.11.2011 auf den Punkt. Dort wird ausgeführt: "Einzuräumen ist dem Antragsteller allerdings, dass ihm der Vortrag der Konkurrenz um einen bestimmten Dienstposten wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Es ist gerichtsbekannt, dass Beförderungen in den Postnachfolgeunternehmen jedenfalls bei Spitzenpositionen nicht immer in einem nach den Regeln des Beamtenrechts geordneten Verfahren zu erfolgen pflegen ... Es fand eine Art - im Gesetz nicht vorgesehene - "Kooptation von hoher Hand" statt".

Es bleibt hier also weiterhin sehr viel Aufklärungsbedarf sowohl betreffend der aktuellen Beförderungsrunde 2011 als auch in der Vergangenheit erfolgter Beförderungen.
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OVG_NRW1B1522_11.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 1522/11 vom 22. Dezember 2011

Kriterien für Beförderungen

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 19.10

Das Bundesverwaltungsgericht macht allgemeine Aussagen zur Beförderungspraxis
Auch zur Ämterbündelung wird (ablehnend) Stellung genommen

Zum Thema gebündelte Dienstposten lese man bitte unseren Artikel unter http://www.prot-in.de/viewtopic.php?p=3254#3254 zu diesem Urteil.
Hier nur eine kurze Zusammenfassung der sonstigen Aspekte des Urteils.
Bei Beförderungen darf nach dem Kriterium „Gesamtbeurteilung“ nicht sofort die Schwerbehinderten- bzw. Fraueneigenschaft positiv herangezogen werden. Erst muss die Bewertung nach einzelnen, im Vorhinein festgelegten leistungsbezogenen Kriterien „aufgedröselt“ werden. Die Bewertung muss hinreichend aktuell sein. Die unterlegenen Bewerber müssen rechtzeitig informiert werden, um rechtlich gegen die beabsichtigten Beförderungen vorgehen zu können.

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 56/2011

Beförderungsranglisten für Beamte auf gebündelten Dienstposten sind rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Einreihung in eine (bundesweite) Beförderungsrangliste der Zollverwaltung für Beamte einer bestimmten Besoldungsgruppe rechtswidrig war. Beförderungen nach einer solchen Liste verstoßen gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).
Der Kläger ist im Amt eines Zolloberinspektors (A10 BBesO) als Sachbearbeiter im Prüfdienst auf einem gebündelt mehreren Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstposten beschäftigt. Bei der Bundeszollverwaltung wird nach dem System der Topfwirtschaft befördert: Voraussetzung für eine Beförderung war die Einreihung in eine bundesweite Beförderungsrangliste, der Listenplatz entschied über die Person und den Zeitpunkt der nächsten Beförderung. Eine Stellenausschreibung fand nicht statt. Nach der Beförderung änderte sich die Tätigkeit des Beamten nicht. Bei gleicher Gesamtnote entschieden leistungsfremde Auswahlkriterien - wie etwa das Dienstalter oder das Geschlecht - über die Rangfolge. Der Kläger hatte Platz 864 auf der Liste aus 2007 erhalten. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 befördert, und zwar die Person auf Platz 514. Seine auf Neueinreihung in die Liste gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Inzwischen hat die Bundeszollverwaltung unter Beibehaltung des Systems der Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten neue Regelungen für die Beförderungen und für die Beurteilungen erlassen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis zu entscheiden.
Die Beförderungsrangliste der Zollverwaltung widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes in mehrfacher Hinsicht. Die Regelung stellte ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Sie bevorzugte Frauen und Schwerbehinderte in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise. Das Auswahlverfahren verfehlte seinen Zweck, weil der Beamte in ein höheres Statusamt befördert wird, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändert. Ohne vorherige Dienstpostenbewertung steht für die Auswahlentscheidung kein höherwertiges Amt zur Verfügung, auf das sich eine Eignungsprognose richten kann.
BVerwG 2 C 19.10 - Urteil vom 30. Juni 2011
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, VG 1 K 465/08 DA (3) - Urteil vom 17. Dezember 2008 -
VGH Kassel, 1 A 286/09 - Urteil vom 9. März 2010 -
Dateianhänge
BVerwG_2C19_10.pdf
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30.06.2011, AZ.: 2 C 19.10

Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 206/07

Akteneinsicht in die Beurteilung des erfolgreichen Konkurrenten muss dem unterlegenen Beamten vor der Ernennung gewährt werden

Eine bereits erfolgte Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht zurückgenommen und dem Beschwerdeführer die ausgeschriebene Stelle daher auch nicht mehr übertragen werden.
Um gegen eine eventuell ungerechtfertigte Ernennung eines Mitbewerbers vorgehen zu können und damit seine Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ((2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte) in Verbindung mit Art 19 Abs. 4 GG ((4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt) wahrnehmen zu können, muss dem im „beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren“ unterlegenen Bewerber Einsicht in die Bewertung des erfolgreichen Konkurrenten gewährt werden. Die Ernennung des Bewerbers darf nicht so frühzeitig erfolgen, dass der Unterlegene seine Rechtsmittel nicht mehr ausschöpfen kann.
Dateianhänge
BVG_2 BvR 20607.pdf
Bundesverfassungsgericht AZ.:2 BvR 206/07 Beschluss vom 09.07.2007

Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 34.04

Zu Vergleichsgruppen bei Beurteilungen

Leitsätze:Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein.

Stichworte:
Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie; vorgeschriebenes Personalführungsgespräch; Richtwerte für Noten; zu bildende Vergleichsgruppe als Bezugsgruppe für Richtwerte; Größe der Vergleichsgruppe; Homogenität der Vergleichsgruppe, Gleichheit des Statusamts; Gleichheit des Dienstpostens; Ermessen des Dienstherrn für Einschätzung.

Siehe auch:
Anmerkung zu: BVerwG 2. Senat, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04
Autor: Dr. Dieter Kugele,
RiBVerwG
Erscheinungsdatum: 12.06.2006
Fundstelle: jurisPR-BVerwG 12/2006

http://www.juris.de/jportal/portal/t/e4 ... s.Maximize
Dateianhänge
BVerwG_2C34_04.pdf
Urteil des 2. Senats vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04

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