Verwaltungsgericht Kassel, 1 K 2987/11
the same procedure...
Das Verwaltungsgericht Kassel erhält die Gelegenheit sich selbst zu bestätigen... Die Zuweisungsverfügung wirft immer noch erhebliche Rechtsmängel auf!
Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen
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- Verwaltungsgericht Kassel 1 K 2987/11
Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter bei VCS
Verwaltungsgericht Karlsruhe, 1 K 2987/11
Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter bei VCS
Kein weiterer Kommentar, denn der Text der Gerichtsentscheidung spricht für sich...
Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter bei VCS
Kein weiterer Kommentar, denn der Text der Gerichtsentscheidung spricht für sich...
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- Verwaltungsgericht Karlsruhe 1 K 2987/11
Zuweisung nach VCS nicht rechtskonform
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1994/11
Zuweisung nach VCS nicht rechtskonform
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4 S 1994/11 vom 07.12.2011
Der Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung bestätigt, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Zuweisungsverfügung ausgesetzt wird. Denn schon nach vorläufiger Überprüfung sei die Verfügung rechtswidrig, da sie die strengen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht erfülle. Das Gericht geht näher auf die Wertigkeit und Zuweisung einer abstrakten Tätigkeit ein und stellt fest, dass ausschließlich die Postnachfolgeunternehmen, hier die DTAG, ermächtigt sind sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Tätigkeit zuzuweisen und auszugestalten.
Zuweisung nach VCS nicht rechtskonform
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4 S 1994/11 vom 07.12.2011
Der Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung bestätigt, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Zuweisungsverfügung ausgesetzt wird. Denn schon nach vorläufiger Überprüfung sei die Verfügung rechtswidrig, da sie die strengen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht erfülle. Das Gericht geht näher auf die Wertigkeit und Zuweisung einer abstrakten Tätigkeit ein und stellt fest, dass ausschließlich die Postnachfolgeunternehmen, hier die DTAG, ermächtigt sind sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Tätigkeit zuzuweisen und auszugestalten.
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- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4 S 1994/11 vom 07.12.2011
Durchgreifende rechtliche Bedenken
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 11.498
Ämterbündelung kritisch gesehen
Kommentar von Rechtsanwalt Rainer Roth, Kanzlei RECHTSANWÄLTE ROTH & ROTH, Nürnberg:
Ämterbündelung kritisch gesehen
Kommentar von Rechtsanwalt Rainer Roth, Kanzlei RECHTSANWÄLTE ROTH & ROTH, Nürnberg:
Ausführlich zur Problematik der gebündelten Dienstposten siehe hier.Das Urteil des BVerwG vom 30.06.2011 zum gebündelten Dienstposten bei der Zollverwaltung trägt in Bayern erste Früchte. Während mit wenig überzeugenden Argumenten das OVG Niedersachsen und das OVG NRW die Anwendung des Urteils in Beschwerdeentscheidungen ablehnen, hat das VG Regensburg sich der Rspr des BVerwG und des OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen - in einem Hauptsacheverfahren. Die Berufung wurde zugelassen.
Das VG Regensburg hat sich mit seiner Entscheidung bewusst der bisherigen Beschwerde-Rechtsprechung seines Obergerichtes, dem BayVGH, entgegengesetzt.
Diese Konstellation ermöglicht es - sofern Rechtsmittel eingelegt werden -, die bekannten Rechtsprobleme vom Eilrechtsschutz weg in den Hauptsacherechtsweg zu verlagern mit der Chance, eine dringend erforderliche höchstrichterliche Rechtsprechung herbeizuführen.
Interessant bleibt, wie der BayVGH sich verhalten wird. Dort liegt eine Vielzahl von Beschwerden zur Entscheidung vor, die sich auf das BVerwG-Urteil vom 30.06.2011 stützen. Laut VG Regensburg unterliegt die Ämterbündelung in der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung "durchgreifenden rechtlichen Bedenken". Es bleibt abzuwarten, ob sich der BayVGH dieser Ansicht anschließt.
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- VG_Regensburg_RO1K11_498.pdf
- Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 2.11.2011, AZ.: RO 1 K 11.498
Beschwerde zurückgewiesen
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 559/11
Abgleich mit der Realität
Neben bekannter Argumentation (wohl keine dem Statusamt Technischer Fernmeldeamtsrat entsprechende abstrakte Tätigkeit hinreichend bestimmt zugewiesen, S. 5, Nichterkennbarkeit des zeitlichen und mengenmäßigen Verhältnisses der angegebenen Aufgaben, S. 8, Möglichkeit, dass der Antragsteller aufgrund von Entscheidungen des aufnehmenden Unternehmens auf unbestimmte Zeit unterwertig beschäftigt wird, S. 9) wird hier auch auf die Tätigkeits- und Erfahrungsberichte des Antragstellers eingegangen, die Zweifel wecken, ob es bei VCS am Ort genügend Aufträge für die Beschäftigung mit den angegebenen anspruchsvollen Aufgaben gibt (S. 8), sowie auf die Erwiderungen der Beschwerdeführerin. Trotz der Weiterentwicklung im Privatunternehmen gebe es stets einen Kreis von Aufgaben, der die Voraussetzungen einer amtsangemessenen Beschäftigung erfülle (S. 6f.), und beim durchgeführten Funktionsvergleich werden Unstimmigkeiten entdeckt (S.10), sowie auch beim Anforderungsprofil für den Projektmanager (S. 11).
Abgleich mit der Realität
Neben bekannter Argumentation (wohl keine dem Statusamt Technischer Fernmeldeamtsrat entsprechende abstrakte Tätigkeit hinreichend bestimmt zugewiesen, S. 5, Nichterkennbarkeit des zeitlichen und mengenmäßigen Verhältnisses der angegebenen Aufgaben, S. 8, Möglichkeit, dass der Antragsteller aufgrund von Entscheidungen des aufnehmenden Unternehmens auf unbestimmte Zeit unterwertig beschäftigt wird, S. 9) wird hier auch auf die Tätigkeits- und Erfahrungsberichte des Antragstellers eingegangen, die Zweifel wecken, ob es bei VCS am Ort genügend Aufträge für die Beschäftigung mit den angegebenen anspruchsvollen Aufgaben gibt (S. 8), sowie auf die Erwiderungen der Beschwerdeführerin. Trotz der Weiterentwicklung im Privatunternehmen gebe es stets einen Kreis von Aufgaben, der die Voraussetzungen einer amtsangemessenen Beschäftigung erfülle (S. 6f.), und beim durchgeführten Funktionsvergleich werden Unstimmigkeiten entdeckt (S.10), sowie auch beim Anforderungsprofil für den Projektmanager (S. 11).
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- VGH_Baden-Wuerttember_4S559_11.pdf
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2011, AZ.: 4 S 559/11
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt
Verwaltungsgericht Freiburg, 5 K 1848/11
Angefochtene Zuweisung erscheint als rechtwidrig
„Junior Referent im Technischen Bereich“
Das Gericht zieht die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg 4 S 16/11 und 4 S 2735/11 heran (beide in unserer Datenbank – s.o). Da bei den Arbeitsbeschreibungen nicht erkennbar ist, „in welchem zeitlichen bzw. mengenmäßigen Verhältnis diese unterschiedlichen Aufgaben zueinander stehen“, bleibt das Niveau der zugewiesenen Tätigkeit letztlich im Dunkeln (S. 3f).
Zur Bündelung sagt das Gericht, dass sichergestellt sein muss, dass der höhere Beamte auch höherwertig beschäftigt ist (S. 5).
Angefochtene Zuweisung erscheint als rechtwidrig
„Junior Referent im Technischen Bereich“
Das Gericht zieht die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg 4 S 16/11 und 4 S 2735/11 heran (beide in unserer Datenbank – s.o). Da bei den Arbeitsbeschreibungen nicht erkennbar ist, „in welchem zeitlichen bzw. mengenmäßigen Verhältnis diese unterschiedlichen Aufgaben zueinander stehen“, bleibt das Niveau der zugewiesenen Tätigkeit letztlich im Dunkeln (S. 3f).
Zur Bündelung sagt das Gericht, dass sichergestellt sein muss, dass der höhere Beamte auch höherwertig beschäftigt ist (S. 5).
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- VG_Freiburg_5K1848_11.pdf
- Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 17.10.2011, AZ.: 5 K 1848/11
Beschwerde zurückgewiesen, Bedenken nicht zerstreut
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1900/11
Strenge materiell-rechtliche Anforderungen an die dauerhafte Zuweisung dürften nicht erfüllt sein
Der Knackpunkt der Entscheidung ist, dass durch die Zuweisungsverfügung nicht ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller (= Beschwerdegegner; A 12) für unbestimmte Zeit auch mit A9- bis A 11- und damit unterwertigen Aufgaben beschäftigt wird (S. 6 im Selbst-Zitat aus 4 S 16/11, s.o. in unserer Datenbank). Das Gericht der zweiten Instanz (1. Instanz VG Freiburg 5 K 558/11 s.o. in unserer Datenbank) wiederholt zum einen die bekannten Argumente: 1) Die aufnehmende Gesellschaft darf nur (höchstens) das betriebliche Direktionsrecht ausüben (S.4, erforderliche Anordnungen zur Ausübung der konkreten Tätigkeit), sie darf nicht die Amtsangemessenheit (oder eben Nicht-Amtsangemessenheit) der Tätigkeiten bestimmen. 2) Die zeitliche bzw. mengenmäßige Verteilung der verschiedenen angegebenen Tätigkeiten ist zu unklar, um eine dauerhafte unterwertige Beschäftigung auszuschließen (S. 6). Zum anderen geht es auf neues Vorbringen der Telekom ein: 1) Die stetige Fortentwicklung entbindet nicht von der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes (S. 7f zusammengefasst), 2) die Parallelität der Bezeichnung Projektmanager zum „Sachbearbeiter“ bei einer Behörde zerstreut die Bedenken nicht und 3) der durchgeführte Funktionsvergleich überzeugt nicht (S. 8-10).
Strenge materiell-rechtliche Anforderungen an die dauerhafte Zuweisung dürften nicht erfüllt sein
Der Knackpunkt der Entscheidung ist, dass durch die Zuweisungsverfügung nicht ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller (= Beschwerdegegner; A 12) für unbestimmte Zeit auch mit A9- bis A 11- und damit unterwertigen Aufgaben beschäftigt wird (S. 6 im Selbst-Zitat aus 4 S 16/11, s.o. in unserer Datenbank). Das Gericht der zweiten Instanz (1. Instanz VG Freiburg 5 K 558/11 s.o. in unserer Datenbank) wiederholt zum einen die bekannten Argumente: 1) Die aufnehmende Gesellschaft darf nur (höchstens) das betriebliche Direktionsrecht ausüben (S.4, erforderliche Anordnungen zur Ausübung der konkreten Tätigkeit), sie darf nicht die Amtsangemessenheit (oder eben Nicht-Amtsangemessenheit) der Tätigkeiten bestimmen. 2) Die zeitliche bzw. mengenmäßige Verteilung der verschiedenen angegebenen Tätigkeiten ist zu unklar, um eine dauerhafte unterwertige Beschäftigung auszuschließen (S. 6). Zum anderen geht es auf neues Vorbringen der Telekom ein: 1) Die stetige Fortentwicklung entbindet nicht von der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes (S. 7f zusammengefasst), 2) die Parallelität der Bezeichnung Projektmanager zum „Sachbearbeiter“ bei einer Behörde zerstreut die Bedenken nicht und 3) der durchgeführte Funktionsvergleich überzeugt nicht (S. 8-10).
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- VGH_BW_4S1900_11.pdf
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, AZ.: 4 S 1900/11
Amtsangemessenheit nicht im Fokus der DTAG
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 50/11
Sachbearbeiterin Backoffice: tatsächliche Tätigkeiten unterwertig
Das Gericht bemängelt, dass die Telekom es dem Ermessen der VCS überlassen habe, mit welchen Aufgaben die Antragstellerin beschäftigt wird und ob diese amtsgemäß sind. Die Antragstellerin führte ein dienstliches Tagebuch. Sie wurde in der Realität weder mit amtsangemessenen Tätigkeiten „versorgt“ noch auf diese vorbereitet (vgl. S. 5). Die Tätigkeiten stimmten nicht mit den in der Zuweisungsverfügung genannten überein. Die Telekom prüfte trotz eingeklagten Anspruchs der Antragstellerin auf amtsgemäße Beschäftigung die Tätigkeiten nicht hierauf. Schon die Umschreibungen in der Zuweisungsverfügung waren zu vage.
Sachbearbeiterin Backoffice: tatsächliche Tätigkeiten unterwertig
Das Gericht bemängelt, dass die Telekom es dem Ermessen der VCS überlassen habe, mit welchen Aufgaben die Antragstellerin beschäftigt wird und ob diese amtsgemäß sind. Die Antragstellerin führte ein dienstliches Tagebuch. Sie wurde in der Realität weder mit amtsangemessenen Tätigkeiten „versorgt“ noch auf diese vorbereitet (vgl. S. 5). Die Tätigkeiten stimmten nicht mit den in der Zuweisungsverfügung genannten überein. Die Telekom prüfte trotz eingeklagten Anspruchs der Antragstellerin auf amtsgemäße Beschäftigung die Tätigkeiten nicht hierauf. Schon die Umschreibungen in der Zuweisungsverfügung waren zu vage.
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- VG_Bremen_6V50_11.pdf
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 21.07.2011, AZ.: 6 V 50/11
Übertragung konkretes Amt fehlt
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1636/11
Zuweisung nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig
Es lässt sich hier laut Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Tätigkeiten der Antragsteller ausüben soll und welche Wertigkeit diese jeweiligen Tätigkeiten haben (s. 10). Auch ist die notwendige Qualifikation nicht ersichtlich (S. 11). Auch das VG Bremen fordert einen Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost.
Bezeichnung hier: Projektmanager.
Zuweisung nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig
Es lässt sich hier laut Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Tätigkeiten der Antragsteller ausüben soll und welche Wertigkeit diese jeweiligen Tätigkeiten haben (s. 10). Auch ist die notwendige Qualifikation nicht ersichtlich (S. 11). Auch das VG Bremen fordert einen Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost.
Bezeichnung hier: Projektmanager.
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- VG_Bremen_6V1636_10.pdf
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 17.05.2011, AZ.. 6 V 1636/11
Beschwerde begründet
Oberverwaltungsgericht Berlin, 6 S 28.11
Vergleich mit früherer Tätigkeit wird nicht durchgeführt
Wie bei mehreren Verfahren des OVG Berlin angemerkt (s.o.), fehlt ein Vergleich der zugewiesenen Tätigkeiten mit den vorherigen (Funktionenvergleich). Auch die Ämterbündelung wird kritisch gesehen. Tätigkeitsbezeichnung hier: Referent Operating.
Vergleich mit früherer Tätigkeit wird nicht durchgeführt
Wie bei mehreren Verfahren des OVG Berlin angemerkt (s.o.), fehlt ein Vergleich der zugewiesenen Tätigkeiten mit den vorherigen (Funktionenvergleich). Auch die Ämterbündelung wird kritisch gesehen. Tätigkeitsbezeichnung hier: Referent Operating.
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- OVG_Berlin_6S28_11.pdf
- Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.09.2011, AZ.: 6 S 28.11
Vorinstanz korrigiert
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 2735/10
Auch hier: Funktionsvergleich fehlt; weitere Bedenken gegen Amtsangemessenheit
Laut Gericht dürfte die Zuweisungsverfügung (aus dem Jahre 2010) wohl rechtswidrig sein. Denn es dürfte keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt entsprechenden abstrakten Tätigkeit erfolgt sein, ein fest definierter zugeordneter Aufgabenkreis ist nicht ersichtlich und die Beschäftigung mit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit ist nicht ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass die Ausbildung nicht zu den geplanten Tätigkeiten passt.
Auch hier: Funktionsvergleich fehlt; weitere Bedenken gegen Amtsangemessenheit
Laut Gericht dürfte die Zuweisungsverfügung (aus dem Jahre 2010) wohl rechtswidrig sein. Denn es dürfte keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt entsprechenden abstrakten Tätigkeit erfolgt sein, ein fest definierter zugeordneter Aufgabenkreis ist nicht ersichtlich und die Beschäftigung mit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit ist nicht ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass die Ausbildung nicht zu den geplanten Tätigkeiten passt.
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- VGH_Baden-Württemberg_4S2735_10.pdf
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2011, AZ.: 4 S 2735/10
Funktionsvergleich fehlt wieder
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 40.11
Beschluss der Vorinstanz aufgehoben
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Der Kollege muss also der Zuweisung bis zur Entscheidung über den Zuweisungsbescheid im Hauptsacheverfahren keine Folge mehr leisten.
Die Telekom hat in diesem Fall hinsichtlich des Widerspruchs-/Hauptsacheverfahrens bislang noch nicht über den Widerspruch entschieden. Aufgrund des eindeutigen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen eines Klageverfahrens eine - dann endgültige - Aufhebung des Zuweisungsbescheides erfolgen wird. Dem Kläger wurde geraten hier kurzfristig Untätigkeitsklage gegen die Telekom einzureichen.
Beschluss der Vorinstanz aufgehoben
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Der Kollege muss also der Zuweisung bis zur Entscheidung über den Zuweisungsbescheid im Hauptsacheverfahren keine Folge mehr leisten.
Die Telekom hat in diesem Fall hinsichtlich des Widerspruchs-/Hauptsacheverfahrens bislang noch nicht über den Widerspruch entschieden. Aufgrund des eindeutigen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen eines Klageverfahrens eine - dann endgültige - Aufhebung des Zuweisungsbescheides erfolgen wird. Dem Kläger wurde geraten hier kurzfristig Untätigkeitsklage gegen die Telekom einzureichen.
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- OVG_Berlin-Brandenburg_6S40_11.PDF
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2011, AZ.: 6 S 40.11
Falsche Unterschrift
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 917/11
Kommentar von Rechtsanwalt Frank Wieland
Fachanwalt f. Verwaltungsrecht, Bonn-Bad Godesberg
Kommentar von Rechtsanwalt Frank Wieland
Fachanwalt f. Verwaltungsrecht, Bonn-Bad Godesberg
"Das VG Köln hatte über die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH (TSI) gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG zu entscheiden, wobei der betroffene Beamte dem Betrieb VIVENTO der Deutschen Telekom AG angehört. Die Zuweisungsverfügung erließ der Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, der Deutschen Telekom AG durch ihren Leiter. Das VG Köln hält dieses Vorgehen für rechtlich bedenklich, da der betroffene Beamte dem Betrieb Vivento angehört und diesem nach der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG selbst die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands eingeräumt wurden. Vor diesem Hintergrund hat das VG Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt, da nach summarischer Prüfung eben erhebliche Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen.“
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- vg_koeln_15l917_11.pdf
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 03.08.2011, AZ.: 15 L 917/11
Vorläufiger Rechtsschutz, zweite Instanz
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 86/11
Vorinstanz bestätigt
Es geht um den Sachbearbeiter Projektmanagement.
Die Feststellung des VG, die „Zuweisung des abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises der Tätigkeit eines „Sachbearbeiters“ sei nicht hinreichend bestimmt“, bleibt bestehen. Die Eingliederung ins Tochterunternehmen und die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes reichen dazu nicht. Es reicht aber, neben der Eingliederung „alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten oder anders ausgedrückt Arbeitsposten“ zuzuweisen, „die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt eines … bewertet sind“.
Die hier bestätigte Entscheidung der Vorinstanz VG Hamburg 21 E 933/11 vom 20.05.2011 findet sich auch in unserer Datenbank (s.o. S.1).
Vorinstanz bestätigt
Es geht um den Sachbearbeiter Projektmanagement.
Die Feststellung des VG, die „Zuweisung des abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises der Tätigkeit eines „Sachbearbeiters“ sei nicht hinreichend bestimmt“, bleibt bestehen. Die Eingliederung ins Tochterunternehmen und die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes reichen dazu nicht. Es reicht aber, neben der Eingliederung „alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten oder anders ausgedrückt Arbeitsposten“ zuzuweisen, „die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt eines … bewertet sind“.
Die hier bestätigte Entscheidung der Vorinstanz VG Hamburg 21 E 933/11 vom 20.05.2011 findet sich auch in unserer Datenbank (s.o. S.1).
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- OVG_Hamburg_1Bs86_11.pdf
- Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2011, AZ.: 1 Bs 86/11
Referentin Management Support
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 29/11
Tätigkeiten weichen vom Bescheid ab
Das VG Bremen stellt im Beschluss vom 13.07.2011 fest, es sei nicht erkennbar, dass die DTAG eine amtsgemäße Tätigkeit sichergestellt habe. In der Entscheidung geht es im wesentlichen um die tatsächlichen Aspekte des Einsatzes. Die bislang von der Beamtin durchgeführten Tätigkeiten würden weder dem Zuweisungsbescheid entsprechen, noch sei erkennbar, dass die übertragenen Tätigkeiten ihrer Wertigkeit nach dem zweiten Beförderungsamt entsprechen.
Darüber hinaus habe die DTAG gefordert, die Beamtin solle sich selbständig um ihre Arbeit kümmern und bei Bedarf weitere Aufgaben bei den Abteilungsleitern einfordern. Damit verkenne sie, dass es Sache des Dienstherrn sei, eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit sicherzustellen.
Text: Rechtsanwalt Koch, Hannover
Tätigkeiten weichen vom Bescheid ab
Das VG Bremen stellt im Beschluss vom 13.07.2011 fest, es sei nicht erkennbar, dass die DTAG eine amtsgemäße Tätigkeit sichergestellt habe. In der Entscheidung geht es im wesentlichen um die tatsächlichen Aspekte des Einsatzes. Die bislang von der Beamtin durchgeführten Tätigkeiten würden weder dem Zuweisungsbescheid entsprechen, noch sei erkennbar, dass die übertragenen Tätigkeiten ihrer Wertigkeit nach dem zweiten Beförderungsamt entsprechen.
Darüber hinaus habe die DTAG gefordert, die Beamtin solle sich selbständig um ihre Arbeit kümmern und bei Bedarf weitere Aufgaben bei den Abteilungsleitern einfordern. Damit verkenne sie, dass es Sache des Dienstherrn sei, eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit sicherzustellen.
Text: Rechtsanwalt Koch, Hannover
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- VG_Bremen_6V29_11.pdf
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 13.07.2011, AZ.: 6 V 29/11