Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 38.11

Mehrere Bedenken gegen Amtsangemessenheit

Als „Referent Managementsupport“ sollte der Antragsteller bei VCS arbeiten. Dass die ihm dazu zugewiesenen Tätigkeiten amtsangemessen sind, konnte die Telekom nicht hinreichend darlegen, so das Gericht. Zum einen wurde kein Funktionsvergleich mit der vorherigen hoheitlichen Tätigkeit gemacht, zum anderen hätte die Telekom den Schritt von der Aufgabenbeschreibung zum Erforderlichsein eines Fachhochschulstudiums zur Ausübung der Aufgaben darlegen müssen. Auch auf die Ämterbündelung in der Zuordnung wird kritisch hingewiesen. Eine eindeutige Zuordnung zu A 12, wie vorgetragen, erscheine unplausibel.
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OVG_Berlin-Bbg_6S38_11.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2011, AZ.: 6 S
38.11

Weitere Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 17.11

Eins von mehreren Parallelverfahren: Funktionenvergleich nicht durchgeführt

Das Gericht weist auf das Parallelverfahren 6 S 10.11 (s.o.) selber hin. Hauptargumente gegen die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeiten sind der nicht durchgeführte Funktionenvergleich zur vorhergehenden hoheitlichen Tätigkeit und die Zweifel, ob die Tätigkeiten ein Studium (s. § 13 BLV Fachhochschulstudium im gehobenen Dienst nötig) voraussetzen.
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OVG_Berlin-Bbg_6S17_11.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2011, AZ.: 6 S 17.11

ausführliche Beschäftigung mit der Thematik

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 18.11

Funktionenvergleich mit hoheitlichen Tätigkeiten nicht durchgeführt

Deutsche Telekom AG - Zuweisung zur VCS GmbH – Auch OVG Berlin-Brandenburg ordnet aufschiebende Wirkung an – hier: "Referentin Managementsupport"

Das OVG Berlin Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 04.07.2011 sehr ausführlich zu der Frage der Amtsangemessenheit bei Zuweisungen Stellung genommen und die Praxis der DTAG grundsätzlich in Frage gestellt. Das OVG hält die zugewiesene Tätigkeit für nicht amtsangemessen.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtin der DTAG in der Laufbahn des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes. Ihr war eine Tätigkeit als Referentin Managementsupport bei der VCS GmbH zugewiesen worden. Das Gericht hatte vor der Entscheidung einen im Eilverfahren durchaus unüblichen sehr umfangreichen Erörterungstermin vorgeschaltet, in dem die Vertreter der DTAG u.a. die Grundsätze der Arbeitspostenbewertung nachvollziehbar darlegen sollten. Aus Sicht des Gerichts blieben jedoch zu viele Fragen offen.

Die Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ausgangspunkt der Prüfung der Amtsangemessenheit ist der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen (§ 18 BBesG). Des Weiteren sind einschlägige Fachgesetze, die Laufbahnbestimmungen sowie das Haushaltsrecht heranzuziehen. Wie der Dienstherr die Dienstposten den einzelnen Ämtern zuordnet, liegt in seinem Organisationsermessen.

Die DTAG darf ihren Beamten Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen zuweisen (§ 4 PostPersRG). Aufgrund der Privatisierung der ehemaligen Bundesunternehmen (Bundespost und Bundesbahn) nehmen die Beamten keine Hoheitsaufgaben mehr wahr. Ihre Tätigkeiten können deshalb auch nicht mehr als Funktion eines Amtes gewertet werden. Die Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit bedürften daher einer Anpassung an die Gegebenheiten des nicht mehr hoheitlichen Dienstes. Es muss ein Funktionsvergleich der zugewiesenen Tätigkeiten mit den früheren Ämtern vorgenommen werden. Dies habe die Telekom aber nicht getan. Sie habe vielmehr die an den VCS-Standorten vorhandenen Funktionen mit dem Entgelttarifvertrag der Deutschen Telekom AG verglichen. Außerdem sei der „Bewertungskatalog für die Niederlassungen“ herangezogen worden. Der Entgeltrahmentarifvertrag werde zudem ergänzt durch die „Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung.“ Darin werden die einzelnen Entgeltgruppen T1 bis T10 der Deutschen Telekom AG den Besoldungsgruppen des Beamtenrechts zugeordnet. Die Ämter werden gebündelt, dh. jede Entgeltgruppe erfasst mindestens zwei Besoldungsgruppen.

Aus der Gesamtschau aller vorgelegten Informationen werde deutlich, dass die DTAG lediglich Art und Inhalt der Tätigkeiten bei der VCS-GmbH berücksichtigt, nicht jedoch den gebotenen Funktionsvergleich mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit vorgenommen habe. Weder die DTAG noch das Bundesfinanzministerium hätten – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht – Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Laufbahnen und deren Ämter der der Telekom zugeordneten Beamten darlegen können.

Der Bewertungskatalog für die Niederlassungen führe nicht weiter. Er erschwere den Funktionsvergleich zudem durch die gebündelte Bewertung. Auch das Laufbahnrecht lasse einen Funktionsvergleich nicht zu. Ihm lasse sich entnehmen, dass die alten Postlaufbahnen weiterhin eingerichtet seien. Die Laufbahnbestimmungen enthalten aber keine Funktionsbeschreibungen. Der Katalog der Laufbahnprüfungsfächer für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst enthalte zwei Fächer mit rechtswissenschaftlichen, zwei mit wirtschaftswissenschaftlichen und ein Fach mit sozialwissenschaftlichen Themen. Inwieweit diese Schwerpunkte auch für die Tätigkeit einer Referentin Managementsupport zuträfen, sei nicht erkennbar. Die DTAG habe keinen konkreten Zusammenhang mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit der Antragstellerin oder den Ausbildungsinhalten der Laufbahnprüfung dargelegt.

Zudem sei nach § 13 der Bundeslaufbahnverordnung für den Zugang zum gehobenen Dienst der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erforderlich. Inwieweit dies auch für die Tätigkeiten einer Referentin Managementsupport gelte, habe die DTAG offen gelassen.

Letztlich hält das OVG auch die Ämterbündelung für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar zugelassen, dass ein Dienstposten seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordnet wird. Die Zuordnung eines Arbeitspostens zu insgesamt vier Statusämtern sei dagegen bedenklich. Wörtlich: „Eine derartig undifferenzierte und nivellierende, nahezu sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung wird dem (…) geforderten Funktionsvergleich nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bzw. im Spitzenamt des mittleren Dienstes ausgeübten Tätigkeiten regelmässig deutlich von denen unterscheiden dürften, die im dritten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ausgeübt werden.“

Kommentar von Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Hannover
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OVG_Berlin_Bbg_6S18_11.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2011, AZ.: 6 S 18.11

VG-Beschluss geändert

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 10.11

Telekom macht nicht hinreichend glaubhaft, dass die Tätigkeiten eines Projektmanagers für einen technischen Postamtsrat amtsangemessen sind

Das Gericht argumentiert u.a., dass zur Entscheidung der Frage der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Beschäftigung ein Funktionsvergleich mit der früheren (hoheitlichen) Tätigkeit herangezogen werden muss. „Vor allem“ spricht gegen ein Bestehen dieses Vergleichs, dass für den gehobenen Dienst ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, zur Ausübung der Tätigkeit eines Projektmanagers aber nur eine Grundausbildung von 5 Wochen plus 6 weitere Module. Auch die bei der Ämterbewertung durch die Telekom vorgenommene Ämterbündelung moniert das Gericht.
Auf die weiteren Fragen komme es laut Gericht nicht mehr an. Eine solche weitere Frage wäre ja auch, ob durch eine Zuweisung auch ein abstrakt-funktionelles Amt gegeben ist.
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S10_11.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2011, AZ.: 6 S 10.11

Zugewiesene Tätigkeit nicht hinreichend bestimmt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 325/11

Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus: aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung wiederhergestellt
Abstrakter und konkreter Aufgabenkreis müssen in Zuweisungsverfügung übertragen werden

Das VG Arnsberg hat mit seiner bekannt hohen Geschwindigkeit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die DTAG vertrat die irrige Auffassung nach "Umstellung" ihrer Zuweisungsverfügungen nun den (strengen) Anforderungen an die Bestimmtheit von abstrakten Aufgabenkreis und Funktionsämtern und den zugehörigen Aufgaben zu genügen. Das VG Arnsberg stellt zum wiederholten Male unter anderem auch klar, dass für die Gewährleistung der Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG es nicht genügt, den Beamten dauerhaft in das Tochterunternehmen "einzugliedern" und ihn mit der Wahrnehmung amtsangemessener konkreter Aufgaben zu beauftragen oder bei einer Änderung oder dem Wegfall des übertragenen Aufgabenkreises eine neue Zuweisung vorzunehmen. Die Begriffe "Sachbearbeiter" und "Referent" legen einen abstrakten Aufgabenkreis ebenfalls nicht in dem geforderten Maße fest. Die konkreten Aufgaben sind im Zuweisungsbescheid ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
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VG_Arnsberg_13L325_11.pdf
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 27.06.2011, AZ.: 13 L 325/11

Antragsteller soll verschont bleiben

Verwaltungsgericht Freiburg, 5 K 558/11

Zuweisungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig

In Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt folgt das Gericht dem OVG Baden-Württemberg (4 S 16/11, s.o.), in Bezug auf das konkret-funktionelle Amt macht das Gericht geltend, dass bei erlaubter „Bündelung“ von Statusämtern in dessen Wertigkeit doch erkennbar sein muss (schon in der Verfügung), dass Beamte mit höheren Statusämtern auch höherwertig beschäftigt werden.
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VG_Freiburg_5K558_11.pdf
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 15.06.2011, AZ.: 5 K 558/11

„Sachbearbeiter“ konturlos

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 914/11

Hier wohl keine dauerhafte Zuweisung einer amtsentsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit gegeben

Im begründenden – nicht verfügenden – Teil der Zuweisungsverfügung kommen zwar Aufgabenbeschreibungen vor, aber es ist „nicht erkennbar, in welchem (zeitlichen bzw. mengenmäßigen) Verhältnis diese unterschiedlichen Aufgaben zueinander stehen…“ (S.6). Mit längerem Zitat Bezug genommen wird übrigens auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg, 4 S 16/11, siehe weiter oben in der Datenbank.
Auch der Hinweis der Telekom in der Zuweisungsverfügung, der „Sachbearbeiter“ entspreche der Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit A 6 bis A9, hilft nicht, da dann der betroffene A8-Beamte vielleicht auch dauerhaft A7- oder A6-Tätigkeiten ausüben müsse. Die hinreichende Bestimmtheit des abstrakten Amtes gehört zum Wesen des Berufsbeamtentums (S. 8).
Dem Antragsteller ist bereits bei offenen Erfolgsaussichten nicht zuzumuten, ein möglicherweise nicht amtsangemessenes Amt anzutreten.S. 8
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VG_Karlsruhe_4K914_11.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2011, AZ.: 4 K 914/11

VG bestätigt

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 37/11

Bei Zuweisung von Tätigkeiten als „Referent Managementsupport“ ist das abstrakt-funktionelle Amt nicht hinreichend bestimmt
Einerseits sagt das Gericht: „Die Anforderungen an die Benennung dieses abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises dürfen nicht überspannt werden.“ Andererseits werden aber mit den Angaben zum Referenten Managementsupport nur die konkret-funktionellen Tätigkeiten bezeichnet.
Die Übertragung eines mindestens dem statusrechtlichen Amt eines Postamtsrats mit der Besoldungsgruppe A12 entsprechenden abstrakten Tätigkeitskreises bei der Vivento Customer Services GmbH lässt sich der allgemeinen, aus Sicht der Antragsgegnerin für fünf verschiedene Ämter des gehobenen Dienstes geltenden Bezeichnung „Referent“ nicht entnehmen.
Vgl. oben: Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.05.2011, AZ.: 21 E 933/11
und weiter oben:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2011, AZ.: 1 Bs 280/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2011, AZ.: 1 Bs 14/11
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OVG_Hamburg_1Bs37_11.pdf
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.04.2011, AZ.: 1 Bs 37/11

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Hamburg, 21 E 933/11

Gefahr der Übertragung nicht amtsangemessener Tätigkeiten realisiert

In der Praxis wurden vom Antragsteller schwerpunktmäßig unterwertige Tätigkeiten gefordert. Die Zuweisungsverfügung hat ihn nicht davor geschützt. Sie war also nicht hinreichend bestimmt. So in Kürze die Argumentation des Gerichts, das ausführlich aus einer Entscheidung des OVG Hamburg zitiert (AZ.: 1 Bs 53/11 vom 04.05.2011). Es übernimmt die Schlussfolgerung des OVG, „dass eine abstrakt funktionelle Tätigkeitsbeschreibung, die – wie hier mit A 6 bis A 9 – verschiedene Besoldungsgruppen umfasst, auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des konkreten Dienstpostens keine Zuordnung eines abstrakten Aufgabenkreises ermöglicht…“ (S. 7). Zur Terminologie: das Gericht bezeichnet abstrakt-funktionelle Tätigkeiten als Arbeitsposten (S. 6) und das konkret-funktionelle Amt (dem hier die Bezeichnung „Sachbearbeiter Projektmanagement“ zugeordnet werden muss) als Dienstposten, wobei letzteres ja die gängige Definition ist.
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VG_Hamburg_21E933_11.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.05.2011, AZ.: 21 E 933/11

Anlehnung an bestehende Entscheidungen

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 L 5.11

Fall kurz abgehandelt

Das Verwaltungsgericht Berlin greift auf die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg 6 S 44.10 (s.o.) – zur Notwendigkeit der hinreichenden Bestimmung des Aufgabenkreises, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt – und des OVG Hamburg 1 Bs 37.11 – zur Tatsache, dass die Tätigkeit unspezifisch bleibt und vermutlich nicht amtsangemessen ist – zurück.

Zweite Instanz hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, 6 S 38.11, s.u.
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VG_Berlin_VG5L5_11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.05.2011, AZ.: VG 5 L 5.11

Aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 159/11

Kommentar Rechtsanwalt P. Koch, Hannover:

Das Verwaltungsgericht Minden hat erneut in einem Fall zugunsten eines Beamten entschieden und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid befristet wiederhergestellt. In diesem Fall geht es um einen Sachbearbeiter Backoffice. Im Beschluss vom 05.05.2011 entschied das Gericht, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Gründe:

Zum einen soll die Zuweisung den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen. Wenn jedoch der Beamte mit der zugewiesenen Tätigkeit nicht einverstanden sei, könne kein besonderes Interesse daran bestehen, ihm etwas zukommen zu lassen, was er (zumindest in dieser Form) nicht haben will. Zum anderen habe die Telekom nicht hinreichend begründet, weshalb ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse daran bestehe, den betreffenden Beamten bei der VCS GmbH in Osnabrück einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung wurde befristet wiederhergestellt, um der Telekom Gelegenheit zu geben, das besondere Interesse am Einsatz des Beamten ordnungsgemäß zu begründen.

Diese Entscheidung entspricht der Linie dieses Gerichts in Parallelfällen. Bereits in einem Beschluss vom 02.12.2010 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt, damit im Rahmen des Widerspruchsbescheides eine ordnungsgemäße Begründung nachgeliefert werden kann. Der Beschluss ist ebenfalls in der proT-in-Datenbank bereits veröffentlicht. Die Telekom hat in dem dortigen Verfahren übrigens bis heute keinen Widerspruchsbescheid erlassen.
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VG_Minden_10L159_11.pdf
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 05.05.2011, AZ.: 10 L 159/11

Megaplan-Angaben zu ungenau

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 B 14/11

Kommentar Rechtsanwalt Nils Sören Beth, Kiel:

Im Beschluss vom 20.04.2011 zum Aktenzeichen 12 B 14/11 kommt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen eine Zuweisung zum Projekt Megaplan bei der VCS GmbH herzustellen ist. Das Gericht kritisiert unter Verweis auf eine vorherige Entscheidung erneut, dass anhand der vagen und widersprüchlichen Tätigkeitsbeschreibung eine Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit nicht erkennbar sei. Auch die von der Telekom vorgetragenen Gründe für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Zuweisung selbst sind zu allgemein gehalten, weshalb kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben sei.
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VG_Schleswig-Holstein_12B14_11.pdf
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2011, AZ.: 12 B 14/11

Amtsangemessenheit unklar

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12 B 118/10

Kommentar Rechtsanwalt Nils Sören Beth, Kiel:

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 21.03.2011 zum Aktenzeichen 12 B 118/10.
In diesem Beschluss stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen eine -mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehene- Zuweisung eines Beamten zur VCS GmbH (Projekt "Megaplan") her.
Das Gericht bemängelt an der Zuweisungsverfügung, dass nicht hinreichend erkennbar sei, ob die Tätigkeit amtsangemessen ist. Die Tätigkeitsbeschreibung sei vage und konturlos und lasse daher nicht erkennen, welche den Arbeitsposten prägenden Tätigkeiten sich hinter den jeweils einzelnen Punkten verbergen. (S. 5)
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VG_Schleswig-Holstein_12B118_10.pdf
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2011, AZ.: 12 B 118/10

2. Instanz: Beschwerde zurückgewiesen

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, 3 MB 6/11

Kommentar Rechtsanwalt Nils Sören Beth:

In diesem Beschluss weist das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes 05.01.2011 zum Aktenzeichen 12 B 96/10 (s.o.) zurück, mit welchem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen die Zuweisung eines Beamten zur VCS GmbH (Projekt "Megaplan") angeordnet wurde.
In der Beschwerde hatte die Telekom es nicht vermocht, die Argumente des Verwaltungsgerichts bezüglich des fehlenden dringenden Bedarfes und der fehlenden Amtsangemessenheit der Tätigkeit zu entkräften.
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ovg_schleswig-holstein_3mb6_11.pdf
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.03.2011, AZ.: 3 MB 6/11

Gericht sieht Pflichtverletzung der Telekom

Verwaltungsgericht Würzburg, W 1 S 11.75

Fürsorgepflichtverletzung wegen Ignorierung eines Umzugshindernisses

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisung wird hier wiederhergestellt, weil die Telekom ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist:
„Denn, obwohl eine „Residenzpflicht“ am Dienstort in der Regel nicht mehr besteht, gehen die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts insgesamt davon aus, dass der Beamte, Richter oder Soldat seine dienstlichen Aufgaben nur uneingeschränkt und ohne eine vom Dienstherrn nicht zu verantwortende persönliche Belastung erfüllen kann, wenn er am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt, also keinen außergewöhnlich langen und damit anstrengenden Weg zum und vom Dienst zurückzulegen hat oder durch Getrenntleben belastet wird“ (S. 4).
Die Telekom wollte dem Antragsteller einen Umzug zumuten, auch das Gericht geht davon aus, dass er seinen Dienstpflichten am Ort der Zuweisung nur nachkommen kann, wenn er umzieht. Allerdings ist für den alleinerziehenden Vater ein Umzugshinderungsgrund dadurch gegeben, dass seine Tochter sich in der Oberstufe in der 11. Klasse befindet. Die Telekom hätte die Zumutbarkeit des Umzugs prüfen müssen.
Es gilt also: „Dem Antrag ist stattzugeben, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts bei der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, so dass das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt“ (S.3).

Interessant auch: „Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nicht in Heimarbeit ausüben kann, wenn es doch um den vorher in Heimarbeit ausgeübten Posten geht“ (S. 5).
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VG_Wuerzburg_W1S11_75.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 24.3.2011, AZ.: W 1 S 11.75

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