Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

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Unanfechtbarer Beschluss

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 16/11

Begriff „Projektmanager“ zu konturlos

Wieder wird in zweiter Instanz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine dauerhafte Zuweisung (hier zu VCS) wiederhergestellt.
Dem Gericht "erscheint die angegriffene Verfügung vom 04.10.2010 nach derzeitigem Erkenntnisstand schon deswegen rechtswidrig, well mit ihr keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer - dem (Status-) Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) entsprechenden - „abstrakten" Tätigkeit erfolgt sein dürfte.
Weder umschreibt die Bezeichnung "Projektmanager" aus sich heraus ein genügend definiertes Aufgabenfeld noch lässt sich daraus - wie bei anderen
Berufsbildern oder tradierten Aufgabenfeldern von Statusämtern - ein Tätigkeitsfeld ableiten, das als abstrakter Aufgabenbereich im dienstrechtlichen Sinn verstanden werden könnte. Der Begriff allein ist insoweit konturlos und damit untauglich zur (gebotenen) Sicherstellung einer amtsgemäßen Beschäftigung."
„Der Antragsteller rügt zu Recht, dass auch nach der Aufgabenbeschreibung in der Verfügung vom 04.10.2010 der Gegenstand und das sich daraus ergebende Niveau der zugewiesenen Tätigkeit letztlich im Dunkeln bleiben (vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 B 296/10 -).“
Dateianhänge
VGH_Baden-Wuerttemberg_4S16_11.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011, AZ.: 4 S 16/11

Beschwerde hatte Erfolg

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 14/11

Auch bei „Sachbearbeiter Backoffice“ abstrakt-funktionelles Amt nicht gegeben

In zweiter Instanz wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wiederhergestellt. Die Antragstellerin ist A9, die Zuweisung sollte den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich „Sachbearbeiter“ und konkret die Tätigkeit „Sachbearbeiter Backoffice“ beinhalten.
„Die Übertragung einer dem abstrakt-funktionellen Amt der Besoldungsgruppe A 8 entsprechenden Tätigkeit lässt sich der allgemeinen, aus Sicht der Antragsgegnerin für verschiedene Ämter des mittleren Dienstes geltenden Bezeichnung „Sachbearbeiter“ aber nicht entnehmen.“
Die Aufgabe „Sachbearbeiter Backoffice“ und die Aufgabenbeschreibung auf S. 2 des Bescheides definieren allerdings nicht den dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeitskreis, sondern – wie die Antragsgegnerin selbst in Ihrem Zuweisungsbescheid ausführt – allenfalls die dem konkret-funktionellen Amt entsprechende konkrete Tätigkeit.“ (beide Zitate S. 6)
Dateianhänge
OVG_Hamburg_1Bs14_11.pdf
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2011, AZ.: 1 Bs 14/11

Beschwerde hatte Erfolg

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 280/10

Beschwerde gegen Sofortvollzug einer Zuweisung mit der konkreten Tätigkeit „Referent Managementsupport“ hat Erfolg

Die Antragstellerin ist A11, gehobener Dienst. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung mit dem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis „Referent“ und der konkreten Tätigkeit „Referent Managementsupport“ wurde in zweiter Instanz wiederhergestellt.
„Die Zuweisungsentscheidung…legt einen Aufgabenkreis, der einem abstrakt-funktionellen Amt entspricht, nicht hinreichend bestimmt fest“ (S. 4).
„Da der der Antragstellerin übertragene abstrakte Tätigkeitskreis eines „Referenten“ auch Tätigkeitskreise umfasst, deren Arbeitsposten nur der Wertigkeit der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 entsprechen, schützt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuweisung die Antragstellerin nicht ausreichend vor der Übertragung nicht amtsangemessener Tätigkeiten durch die X…“ (S. 7).
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OVG_Hamburg_1Bs280_10.pdf
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2011, AZ.: 1 Bs 280/10

Berlin-Brandenburg ungleich Bayern

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 44.10

Kommentar von Rechtsanwalt Rainer Roth aus Nürnberg:
"Wenn die Preußen über bayerische Sachverhalte entscheiden .....

.... kann durchaus etwas Sinnvolles dabei herauskommen. Obwohl die Beamtin seit Jahrzehnten im Raum München tätig ist und noch nie in Berlin gearbeitet hatte, verwies im Eilverfahren einer Zuweisungssache das VG München wegen Zugehörigkeit der Beamtin zu PBM-NL die Sache nach Berlin. In der Beschwerdeinstanz hat das OVG die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt. Das OVG geht auch auf die primär bayerische Ansicht ein, die Zuweisung enthalte ein abstrak-funktionelles Amt:

"Der Auffassung der Antragsgegnerin, schon die Zuweisung der Antragstellerin zur Telekom Deutschland GmbH München entspreche der Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn und die Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung sei der Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes im Sinne einer Dienstpostenzuweisung gleichzusetzen, ist nicht zu folgen. Sie beruht im Hinblick auf das abstrakt-funktionelle Amt auf einer Verkennung der Bedeutung des Begriffs. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft - wie bereits dargelegt - im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8/07 -, BVerwGE 132, 31 ff., Rn. 15 bei juris). Schon dies erhellt, dass die Zuweisung einer Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH kein abstrakt-funktionelles Amt in diesem Sinne verkörpern kann. Daran wäre überhaupt nur dann zu denken, wenn sämtliche der dort anfallenden Tätigkeiten einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, wie sie in den einzelnen Amtsbezeichnungen zum Ausdruck kommen, zuzuordnen wären. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht der Fall ist.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des VGH München vom 12. Oktober 2010 - 6 CS 10.1850 - (juris) rechtfertigt schon deshalb keine andere Sicht, weil dort ein anderer, mit dem hiesigen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort ging es um die Gleichwertigkeit der Zuweisung einer Tätigkeit als „Expertin Buchhaltung" bei der Deutschen Telekom Accounting GmbH. Im Übrigen befasst sich der VGH München in der zitierten Entscheidung mit der hier in den Vordergrund gerückten Frage der Sicherstellung einer amtsgemäßen Beschäftigung durch Übertragung eines hinreichend bestimmten abstrakt-funktionellen Amtes nicht ausdrücklich. Sollten die Ausführungen des VGH im von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinne zu verstehen sein, wäre ihnen aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen."


Diese Ausführung stehen im offenen Gegensatz zur bisherigen Eilrechtssprechung des BayVGH zur Zuweisung. Der BayVGH fasst die Zuweisung als eine Analogie zur Versetzung auf und die Zuweisung übertrage auch einen abstrakt-funktionelles Amt bzw einen abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis. Die Rechtsansicht des BayVGH wird sich früher oder später einer höchstrichterlichen Entscheidung stellen müssen.“
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S44_10.pdf
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, AZ.: 6 S 44.10

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Hamburg, 20 E 117/11

Angefochtene Zuweisung voraussichtlich rechtswidrig

Zugewiesen werden muss eine „Tätigkeit, die sich nicht bloß von anderen unterscheiden lassen, sondern positiv bestimmen lassen muss“ (s. 5). Nicht der Beamte wird einer Abteilung zugewiesen. Auch hier fehlt es also an der geforderten Bestimmtheit bei der dauerhaften, mit Sofortvollzug versehenen Zuweisung zu VCS.
„In der Gesamtschau bleibt die Tätigkeitsbeschreibung in weiten Teilen somit weitgehend konturenlos“ (S.8).
Das Gericht nimmt auch Bezug auf Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. Kassel 7L 38/11 s.o. und Göttingen 3 B 296/10 s.o.).
Auch die Vereinbarkeit von Dauerhaftigkeit der Zuweisung und Projektnatur von Megaplan wird vom Gericht angezweifelt.
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VG_Hamburg_20E117_11.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 18.02.2011, AZ.: 20 E 117/11

Entfernung wohl ermessensfehlerhaft

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 1 K 3585/10

Gericht bringt in diesem Fall möglichen Ermessensfehler ins Spiel

Neben bekannten Argumenten für eine eventuelle Unrechtmäßigkeit der hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Streit stehenden Zuweisungsverfügung (s.u.) verweist das Gericht hier auf eine zu vermutende Ermessensfehlerhaftigkeit. „Im angegriffenen Bescheid ist zwar angeführt, dass ein wohnortnäherer Einsatz geprüft worden sei, aber eine Alternativstelle nicht zur Verfügung stehe, was bei Bedarf näher erläutert werden könne. Dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG dar und indiziert einen Ermessensfehler.“ Wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers (die Telekom hat zwar darüber keine Belege, auf diese laut Gericht aber auch im Anhörungsverfahren verzichtet) müssten näher gelegene Arbeitsmöglichkeiten geprüft werden. „Hierbei ist jedenfalls zumindest in Erwägung zu ziehen, den Antragsteller zur Ermöglichung seiner amtsangemessenen Beschäftigung an einem der zahlreichen näher gelegenen Einsatzorte einzusetzen, zumal die Deutsche Telekom AG unbestritten auch hier in nicht unerheblichem Umfange Zeit- und Leiharbeitnehmer einsetzt…“
Zum abstrakt-funktionellen Amt gehört laut Gericht (im Rückschluss) auch eine aussagekräftige Arbeitsstellenbezeichnung. „Projektmanager“ sei in beiden Wortbestandteilen zu unbestimmt. Die aufgeführten Arbeiten seien ebenfalls zu allgemein gehalten. Es darf auch nicht dem Tochterunternehmen die hinreichende Bestimmung der tatsächlichen Tätigkeiten überlassen werden.
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VG_Karlsruhe_1K3585_10.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2011, AZ.: 1 K 3585/10

„Projektmanager“ zu schwammig

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 3668/10

Die hinreichende Bestimmtheit des abstrakten Amtes gehört zum Wesen des Berufsbeamtentums, ist hier aber nicht gegeben

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom wieder her. Zwar ist die Anordnung des sofortigen Vollzuges, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs außer Kraft setzt, formal korrekt begründet worden, aber inhaltlich ergeben sich Bedenken: Ein besonderes, über das Interesse am Erlass der Verfügung hinausgehendes Vollzugsinteresse ist nach Interessenabwägung zweifelhaft. Denn „es bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung, soweit es um die hinreichende Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne geht.“ Man kann „im vorliegenden Fall nicht erkennen, welches abstrakte Amt dem Statusamt zugeordnet werden soll, weil nicht eindeutig ist, welcher Aufgabenkreis dauerhaft dem abstrakten Amt zugeordnet ist.“ Mit dem möglichen (weiten) Aufgabenkreis eines Projektmanagers beschäftigt sich das Gericht ausführlich.
Als weiteres Argument sieht das Gericht in eventueller Ermessensfehlerhaftigkeit der Zuweisung, weil auf die Angabe der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers überhaupt nicht eingegangen wurde. Die Folgen des Nichtantretens des Amtes wiegen für die Telekom nicht so schwer wie die Folgen des Antretens eines möglicherweise nicht amtsangemessenen Amtes für den Antragsteller.
Kommentar
von Bruno Schülein, Vorsitzender der proT-in-Regionalverwaltung Bayern

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist mit seinem Beschluss vom 10.02.2011, AZ.: 4 K 3668/10, zum Eilantrag eines zu VCS Frankfurt als "Projektmanager" dauerhaft zugewiesenen Beamten mit Besoldung nach A 12 auf die Bestimmtheit des abstrakt funktionellen Amtes durch die in der Zuweisungsverfügung verwendeten Begriffe eingegangen.

Erstaunlicherweise hat sich nun hier erstmals ein Gericht besonders eingehend mit den sehr unbestimmten Begrifflichkeiten zum Projektmanagement in diesem Beschluss auseinandergesetzt und damit auch die Unbestimmtheit des angeblich übertragenen Amtes verdeutlicht.

Diese Argumentation war aus meiner Sicht schon lange überfällig, da wir schon seit Jahren - auch bei den proT-in-vor-Ort-Infoveranstaltungen - auf diese Begrifflichkeiten und Regelungen zum Projektmanagement im T-Konzern verweisen.

In sehr umfangreichen und im T-Konzern bereits schon im Jahr 2003 allgemein verbindlich eingeführten Verfahrensanweisungen, wie z. B. "PM Guideline" und "PM Excellence" zum Projektmanagement, hat der Konzern genau diese Begrifflichkeiten intern definiert, Projektschwierigkeitsgrade, Funktionszuordnungen und Bewertungen festgelegt und diese sogar im Tarifvertrag "Pilotierung von Regelungen zu Arbeitsbedingungen im Projektmanagement (PM-Excellence)" (Pilotierungs TV-PME) vom 1.1.2003 mit dem Sozialpartner geregelt.

Genau aus diesem definierten und festgelegten Verständnis zum Projektmanagement verwendet der Dienstherr Telekom in seinen Zuweisungsverfügungen auch diesen Begriff "Projektmanager". Dieser muss daher auch in der Zuweisungsverfügung seitens der Beamten sowie seitens der Tochterunternehmen genau so verstanden werden, wie er eben in den konzerninternen Anweisungen definiert und geregelt ist.

Leider verstehen aber die Tochterunternehmen nach meinen bisherigen Erfahrungen etwas ganz anderes unter dem Begriff "Projektmanagement".

Insbesondere bei der VCS GmbH versteht man schon einen zeitlich befristeten Servicevertrag mit einem Kunden grundsätzlich als "Projekt", zu welchem der dort fälschlicherweise so bezeichnete "Projektmanager" die üblichen täglichen Regeltätigkeiten und Serviceleistungen eines Agenten im Servicecenter erbringt, der irgendwelche technische Auskünfte zu Anfragen und Störungen erteilt und Tickets zur weiteren Bearbeitung in ein System einstellt.
Weil die dorthin nun als "Projektmanager" - oft gegen ihren Willen - dauerhaft zugewiesenen Beamten des gehobenen Dienstes von A9 bis A12 diese Serviceleistungen zum "Projekt" erbringen, argumentiert man seitens VCS sehr trivial, dass diese Tätigkeiten damit auch eine Projektmanagement-Tätigkeit seien.

Hier driften Schein und Realität sowie Begrifflichkeit und Verständnis zwischen Mutter und Tochter und umgekehrt so weit auseinander, dass man an einer Beherrschung der Tochter durch die Mutter kaum zu glauben vermag. Wenn dies kein Vorsatz ist, wäre dringender Regelungsbedarf zur Abstimmung der Begrifflichkeiten geboten.

In erster Linie sind aber grundsätzlich die als Projektmanager zugewiesenen Beamten selbst gefordert, sich mit diesen Begrifflichkeiten auseinander zu setzen und im Rechtsstreit auch dem Anwalt die entsprechenden Hinweise, Regelungen und Fakten zu liefern. Dies geschieht aus meiner Erfahrung weitgehend nicht, weil man sich mit diesen umfangreichen Verfahrensanweisungen zum Projektmanagement nicht noch zusätzlich beschäftigen kann oder belasten will.

Genau mit dem Wissen über diese Nachlässigkeit und Unkenntnis der Beamten, von denen wirklich nur ein paar wenige wirklich Erfahrungen und einschlägige Kenntnisse im Projektmanagement besitzen, hat die Telekom mit dieser Vorgehensweise so manchen Erfolg, gerade bei den bayerischen Verwaltungsgerichten. Selbstverständlich sind auch diesen Richtern solche konzerninternen Begrifflichkeiten und Regelungen gar nicht oder weitgehend nicht geläufig. Nur so kommt es eben auch zu diesen anderen unverständlichen Beschlüssen in Bayern.

Es ist daher bei diesem Beschluss des VG Karlsruhe schon phänomenal, wenn sich dann doch mal ein Richter - offensichtlich aus eigener Initiative - mit diesen in Wikipedia definierten Begrifflichkeiten zumindest allgemein vertraut macht und schon allein mit diesen so gewonnenen Erkenntnissen in seiner Argumentation zu der Feststellung gelangt, dass mit dem Begriff "Projektmanager" das abstrakt funktionelle Amt nicht hinreichend bestimmt ist.
Dateianhänge
vg_karlsruhe_4k3668_10.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2011, AZ.: 4 K 3668/10

Hier Sachbearbeiter Projektmanagement bei VCS

Verwaltungsgericht Kassel, 7 L 1617/10.KS

Unklare Arbeitsbeschreibung und Nichtbeschäftigung – Sofortvollzugsanordnung für Zuweisung zu VCS auch für Sachbearbeiter Projektmanagement nicht gerechtfertigt

Einige Argumente des Gerichts kamen inzwischen schon öfter vor, hier in der Anwendung auf die Zuordnung eines Beamten A9 (mittlerer Dienst) zum Sachbearbeiter Projektmanagement bei VCS im Rahmen einer Zuweisung.
Im Bezug auf die Arbeitsbeschreibung heißt es:
„In diesem Zusammenhang erlangt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG Bedeutung, wonach in Bescheiden
über die Zuweisung einer Tätigkeit schon die Zuweisung der abstrakten Tätigkeit die dienstrechtlichen Anforderungen an die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten grundsätzlich klären muss, damit auch für das aufnehmende Unternehmen klar und nicht erst von diesem zu klären ist, welche der auf Dauer eingerichteten Arbeitsposten der betreffenden Organisationseinheit des aufnehmende Unternehmens dem Beamten seinem Statusamt entsprechend im Einzelnen übertragen werden dürfen. Erforderlich ist also die Festlegung einer Verwendungsbreite unabhängig von dem einzelnen Arbeitsposten, die es möglich macht, bei Wegfall einzelner Arbeitsplätze den Beamten für das aufnehmende Unternehmen zu einer planbaren Größe zu machen und damit zugleich die Grundlage für das Element der Dauerhaftigkeit der Zuweisung einer abstrakten Tätigkeit zu schaffen… Ebenso ist nicht erkennbar, ob der Antragsteller den gesamten Kreis der aufgezählten Tätigkeiten wahrzunehmen hat, weil sie allesamt – zwingend – den Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Projektmanagement ausmachen oder ob es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten handelt, von denen der Antragsteller nach der jeweiligen Entscheidung seines Vorgesetzten bei der VCS einzelne wahrzunehmen hat.“

Das Gericht würdigt auch die dokumentierte tatsächliche Nichtbeschäftigung des Antragstellers bei VCS und kritisiert Allgemeinplätze bei der Arbeitsbeschreibung durch die Telekom.
Fazit also: Die Nichtrechtmäßigkeit der Zuweisung wegen fehlender Amtsangemessenheit ist wahrscheinlich.
Dateianhänge
VG_Kassel_7L1617_10_KS.pdf
VG Kassel, Beschluss vom 24.01.2011, AZ.: 7 L 1617/10.KS

Sofortvollzug einmal mehr gekippt

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 B 96/10

Privates Interesse an einstweiliger Verschonung von der Zuweisung überwiegt öffentliches an deren Vollzug

Der Sofortvollzug der dauerhaften Zuweisung als Sachbearbeiter Projektmanagement zur VCS Rendsburg hielt einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Mit dem Argument, es sei rechtlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, dem Antragsteller eine amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen, mit der hier streitigen Zuweisungsverfügung hinreichend nachgekommen sei (S. 5) stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wieder her. Die Aufgabenbeschreibung macht die Wertigkeit A 8 nicht hinreichend deutlich. Außerdem vermag eine gespannte Haushaltslage des Unternehmens nicht das sofortige Vollzugsinteresse zu begründen, „da andernfalls mit dieser Begründung sämtliche Verwaltungsakte mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund oder fiskalischen Auswirkungen für sofort vollziehbar erklärt werden könnten“ (S. 9).

2.Instanz: Beschwerde der Telekom abgewiesen, s.u. OVG Schleswig-Holstein, AZ.: 3 MB 6/11
Dateianhänge
VG_Schleswig-Holstein_12B96_10.pdf
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2011, AZ.: 12 B 96/10

Referent bei VCS?

Verwaltungsgericht Kassel, 7 L 38/11.KS

Kommentar Rechtanwalt Koch, Hannover
Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Beschluss vom 21.01.2011 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit als "Referent Managementsupport" bei der VCS GmbH in Frankfurt/Main wiederhergestellt und die Zuweisung der abstrakten Tätigkeit eines "Referenten" sowie die konkrete Tätigkeit eines "Referenten Managementsupport" als nicht amtsangemessen bezeichnet. In den Entscheidungsgründen wird folgendes ausgeführt:

* Zum einen sei nicht erkennbar, wie der zugewiesene Dienstposten bewertet sei und den Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A12 entspreche. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung habe sich die DTAG hierzu nicht geäußert,

* Desweiteren sei nicht erkennbar, welche anderen Tätigkeiten dem Antragsteller übertragen werden können, sofern der Dienstposten eines "Referenten Managementsupport" wegfällt. Die Behauptung, es sei genug Arbeit da, reiche insofern nicht aus.

* Es sei nicht einmal erkennbar, ob die Ebene eines "Referenten" bei der VCS GmbH überhaupt vorhanden sei. Zu dem vom Antragsteller vorgelegten Organigramm der VCS, in dem die Funktionsebene eines Referenten fehle, habe die DTAG nicht Stellung genommen.

* Die Tätigkeitsbeschreibung unter 18 Spiegelstrichen sei zu abstrakt, als dass man sich darunter etwas Konkretes vorstellen könne,

* Letztlich sei auch eine besondere Dringlichkeit für den Sofortvollzug nicht gegeben. Angesichts fehlender Erläuterungen über das konkrete Einsatzgebiet und die Dringlichkeit der dort zu erledigenden Aufgaben könne das Gericht nicht erkennen, welcher irreparable Schaden der DTAG drohe, sofern der Antragsteller seinen Dienst nicht antritt.
Dateianhänge
VG_Kassel_7L38_11_KS.pdf
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 21.01.2011, AZ.: 7 L 38/11.KS

Bei Zuweisung VCS/Megaplan kein Spielraum zu Gunsten Telekom

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 931/10

Bei Zuweisung VCS/Megaplan kein Spielraum zu Gunsten Telekom
Mit rekordverdächtiger Geschwindigkeit hat das Verwaltugsgericht Arnsberg den Schriftsatz der heutigen Verhandlung zugestellt. Der Sachverhalt musste allerdings auch prinzipiell nur mit Textbausteinen abgehandelt werden...
Verwaltungsgericht Arnsberg, 29.12.2010, A.Z.: 13 L 931/10
Dateianhänge
VG_Arnsberg_13L931_10.pdf
Verwaltungsgericht Arnsberg, 29.12.2010, A.Z.: 13 L 931/10

Gericht äußert erhebliche Bedenken gegen Zuweisung nach VCS

Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 17/10

Verwaltungsgericht Osnabrück äußert erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt...
Dateianhänge
VG_Osnabrück_3B17_10.pdf
Verwaltungsgericht Osnabrück AZ.: 3 B 17/10

Zuweisung nicht amtsangemessen

Verwaltungsgericht Göttingen, 3 B 296/10

Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand...

Rechtsanwalt Peter Koch kommentiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen, 3 B 296/10 vom 15. Dezember 2010:
Das VG Göttingen hat durch Beschluss vom 15.12.2010 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt. Die Entscheidungsgründe haben es in sich:

I.
Schon die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sei rechtswidrig:

Das Argument, wonach die Beschäftigung der beamteten Bediensteten durch Zuweisung sichergestellt werden müsse, um eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts zu vermeiden, begründe kein besonderes Interesse an einer Sofortvollzugsanordnung und enthalte keine Würdigung des Einzelfalles,
Die Frage, ob die Zuweisung zur VCS GmbH auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit beruhe, dort beschäftigt zu werden, weil anderenfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt eingestellt werden müsste, berühre keine fiskalischen Interessen eines Trägers öffentlicher Verwaltung berührt. Die VCS GmbH sei ein Privatunternehmen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung könne allenfalls für den zentralen Betrieb Vivento entstehen. Dieser sei in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung jedoch überhaupt nicht erwähnt worden. Ob die VCS GmbH zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müsste, wenn ihr der Antragsteller nicht zugewiesen würde, sei keine Frage des öffentlichen Interesses, sondern allenfalls eine Frage der Abwägung widerstreitender privater Interessen. Eine solche Abwägung sei aber nicht vorgenommen worden.
Die Argumentation der Telekom sei in sich nicht schlüssig: Wenn die Arbeiten, die der Antragsteller bei der VCS GmbH ausführen soll, tatsächlich erforderlich sind, fallen die Entlohnungskosten unabhängig davon an, ob die Arbeiten von einem zugewiesenen Beamten oder von einer vom allgemeinen Arbeitsmarkt eingestellten Person durchgeführt werden. Die Kostenersparnis könne daher allenfalls beim zentralen Betrieb Vivento eintreten. Dieser sei in der Sofortvollzugsanordnung jedoch nicht erwähnt worden.
Das Interesse an einer amtsangemessenen Beschäftigung sei kein überwiegendes Interesse der deutschen Telekom AG, sondern ein individuelles Interesse des betroffenen Beamten. Das Interesse an der amtsangemessenen Beschäftigung sei deshalb generell ungeeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen.

II.
Die Tätigkeit als "Projektmanager" sei nicht amtsangemessen. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz dauerhaft erfolge. Die Telekom habe überhaupt keine Angaben zur Dauer des Megaplan-Projektes gemacht. Die Telekom könne den Antragsteller, ohne an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden zu sein, jederzeit mit dem planmäßigen oder vorzeitigen Ende eines Projekts, an dem er mitarbeitet, wieder in den Zustand des Wartens und Bereithaltens zurückfallen lassen. Dies reiche für die Erfüllung des Merkmals der Dauerhaftigkeit einer Zuweisung nicht aus. Außerdem habe die DTAG keine schlüssige Arbeitspostenbeschreibung und -bewertung vorgelegt. Die Tätigkeitsbeschreibung sei eine Liste nichtssagender Gemeinplätze. Der Gegenstand und das sich daraus ergebende Niveau der Tätigkeit bleiben letztlich im Dunkeln.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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VG_Göttingen_3B296_10.pdf
Verwaltungsgericht Göttingen
3 B 296/10

Gericht wird deutlich

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 865/10

„Worthülsen“, „Leerbegriffe“ und „Floskeln“
Tätigkeit ist eher Untätigkeit

Auch in diesem Fall stellt das Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisung zu VCS wieder her. Das Gericht zitiert sich selbst ausführlich (VG Arnsberg, Beschluss vom 12.11.2010, AZ.: 13 L 784/10, s.o. in unserer Datenbank): Die nicht hinreichend bestimmte Zuweisung führt zu ihrer Rechtswidrigkeit, denn die DTAG muss bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundes als Dienstherrn unmittelbar selbst sicherstellen, dass ihre Beamten nach einer Zuweisung bei dem aufnehmenden Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden.
Das Gericht moniert hier aber auch mit deutlichen Worten die Situation des Antragstellers beim aufnehmenden Betrieb: es steht ihm „lediglich sporadisch und zufällig ein Arbeitsplatz mit PC-Ausstattung“ zur Verfügung, obwohl er laut Zuweisungsverfügung für die Anwendungsbetreuung für IV-Systeme zuständig ist. Die tatsächliche Tätigkeit ist, wenn überhaupt vorhanden („die meiste Zeit keine Beschäftigung“), unterwertig.
Und: Das Gericht wählt deutliche Worte, was Tätigkeitsbeschreibungen und Nachweise der Telekom betrifft:
Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, es handele sich um „administrative Maßnahmen“ erscheint dies als bloße Worthülse, die sich inhaltlich in keiner Weise mit den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auseinandersetzt. Derartige Leerbegriffe beinhaltet auch die von der Antragsgegnerin überreichte „tabellarische Auflistung der Anwesenheit(!) von…am Standort Gelsenkirchen“. Dort finden sich dann bei der Tätigkeitsbeschreibung allgemein gehaltene Floskeln wie „Wirkbetriebsbegleitung“ oder „allgemeine Feedbackrunde“. Soweit dort darüber hinaus „Schulung“ und „Einlesen“ genannt werden, wird die inhaltliche Ausgestaltung dieser allgemeinen Tätigkeiten durch die konkrete Beschreibung des Antragstellers in seinem Tätigkeitsprotokoll als Umschreibung einer mehr oder weniger deutlichen (Un)tätigkeit enthüllt. (S. 6)
Dateianhänge
VG_Arnsberg_13L865_10.pdf
VG Arnsberg Beschluss vom 15. 12. 2010, AZ.: 13 L 865/10

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 567/10

Personalbedarf oder nicht?

Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:

Mit Beschluss vom 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS GmbH in Osnabrück befristet wiederhergestellt. Ein Schwerpunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei der VCS GmbH in OS echter Personalbedarf besteht. Die DTAG hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. mit der Behauptung begründet, dass ggf. zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, sofern der Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nicht aufnehme. Der Antragsteller hatte die Richtigkeit dieser Behauptung, insbesondere unter dem Eindruck der ersten Tage, bestritten.

Der Antragsteller ist technischer Fernmeldeamtsrat. Mit Bescheid vom 04.10.2010 wurde ihm eine Tätigkeit als Projektmanager bei der VCS GmbH in OS sofortvollziehbar zugewiesen. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an, weil es nach Aktenlage erhebliche Zweifel an dem von der DTAG behaupteten Bedarf hatte. Das Gericht hält der DTAG vor, in der Anhörung, die dem Zuweisungsbescheid vorausging, den angeblichen außerordentlichen Bedarf in OS nicht erwähnt zu haben. Auch in der Zuweisungsverfügung selbst sei von einem erhöhten Personalbedarf nicht die Rede. Lediglich in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung, die eine wörtliche Wiedergabe der Musterformulierungen im Zuweisungsleitfaden der DTAG darstellt, wird behauptet, dass ohne den Einsatz des Antragstellers auf den freien Arbeitsmarkt zurückgegriffen werden müsse. Der Beamte, der sich bereits einige Tage einen Eindruck von dem Arbeitsanfall in OS hatte machen können, hatte dies bestritten. Hierzu das VG wörtlich:

"Hat also der Vorstand der DTAG noch unter dem 04.10.2010 (Datum der Zuweisung) keinen Anlass gesehen, die Zuweisung unmissverständlich damit zu begründen, dass es auf den Antragsteller an der neuen Stelle ankommt, so spricht dies dafür, dass der dort nicht dringend benötigt wird. Es kommt hinzu: Der Antragsteller behauptet, es gehe um Verlegung von Tätigkeiten von der Organisationseinheit PTI zur VCS. Die Antragsgegnerin dürfte das - zumindest zum Teil - bestätigt haben (...). Ist dies aber der Fall, so stellt sich die Frage, ob in dem Unternehmen, das Aufgaben an die VCS verliert, Beschäftigte frei werden. Daraus folgt die weitere Frage, weshalb dann nicht diese Beschäftigten der VCS zugewiesen werden, zumal sie bereits eingearbeitet sein dürften; in diesem Zusammenhang ist vielleicht von Bedeutung, dass es einen PTI-Standort in OS geben soll (...). Schließlich will es auch nicht richtig zusammenpassen, dass dem Antragsteller, der bei der VCS GmbH in OS (angeblich) dringend benötigt wird, unter dem 06.10.2010 - im Rahmen eines so bezeichneten sozialverträglichen Personalabbaus - die Möglichkeit, in den Vorruhestand zu gehen, eröffnet worden ist, wobei der
Vorstand dies als ein "sehr teures Instrument" bezeichnet hat."

Die aufschiebende Wirkung wurde befristet angeordnet, weil das Gericht es nicht für ausgeschlossen hält, dass die DTAG im Widerspruchsbescheid überzeugend darstellt, dass der Antragsteller in OS dringend benötigt wird.
Dateianhänge
VG_Minden_10L567_10.pdf
VG Minden Beschluss vom 02.12.2010, AZ.: 10 L 567/10

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