Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Beschwerde zurückgewiesen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 5 ME 272/09

OVG bestätigt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung, die 14 Tätigkeiten angab, von denen aber nur zwei ausgeübt würden

Einleitungskommentar:
In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische OVG einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg bestätigt, wonach eine dauerhafte Zuweisung zur DTNP GmbH nicht mehr vollzogen werden darf, wenn es die DTAG dem in diesem Falle aufnehmenden Unternehmen DTNP überlässt, sich aus einer in der Zuweisungsverfügung genannten sehr großen Bandbreite an möglichen Tätigkeiten einige wenige herauszusuchen und zu einem Arbeitsposten für den Beamten mit Zuweisung zusammenzustellen.

Das OVG rügte die vorliegende Globalzuweisung der DTAG und die daher zwingend notwendige Vornahme der konkreten Einsatzgestaltung in rechtswidrigem Umfang seitens des aufnehmenden Unternehmens DTNP als systematisch unrichtig. Mit der Zuweisungsverfügung müsse dem Beamten die genaue tatsächlich auszuübende konkret- funktionelle Tätigkeit (ggf. per genauer Stellenbezeichnung eines bei dem aufnehmenden Unternehmen organisatorisch sichtbaren Arbeitsplatzes) zugewiesen werden. Die Beweislast, dass diese Tätigkeit auch amtsgemäß ist und bleibt, trüge die DTAG stets selbst und nicht das aufnehmende Unternehmen. Das aufnehmende Unternehmen hätte lediglich sicherzustellen, dass die zugewiesene Tätigkeit durch den Beamten vollumfänglich ausübbar sei und bliebe. Schließlich würde der Beamte durch das Zuweisungsverfahren bei dem aufnehmenden Unternehmen nicht zur dortigen beliebigen Verwendung endgültig „abgegeben“ sondern es würde dem Beamten eine per Zuweisungsverfügung konkret umrissene Tätigkeit auf einem bei dem aufnehmenden Unternehmen vorhandenen Arbeitsplatz zugewiesen, dessen dienstrechtlich relevante Qualität die DTAG genau zu überwachen hätte.

Das Direktionsrecht des aufnehmenden Unternehmens erschöpfe sich z. B. in Anweisungen über die zeitliche Abfolge der zugewiesenen Tätigkeiten oder darin, den Beamten dahingehend „anzuleiten“, dass er die zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ausüben könne. Einschränkungen des konkret zugewiesenen Arbeitsfeldes und - umfanges dürfe das aufnehmende Unternehmen (DTNP) keinesfalls vornehmen.

Das Gericht stützte sich bei seiner Beschlussfindung auf die vom Beamten vorgelegten, zuvor aus der Befragung von Kollegen gewonnenen Daten über die tatsächlichen Arbeitsinhalte und deren zweifelhafte Verteilung bei dem aufnehmenden Unternehmen DTNP. Im Verfahren hatte die DTAG dem Beamten von sich aus lediglich angeboten, von der Widerrufsklausel in der Zuweisungsverfügung keinen Gebrauch zu machen.
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OVG_Niedersachsen_5ME272_09.pdf
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2010, AZ.: 5 ME 272/09

Vorübergehende Zuweisung nicht amtsangemessen

Verwaltungsgericht München, M 21 S 09.5380

Grundsätzlich wichtige Entscheidung: Vorübergehende Zuweisung führt nicht zur Erfüllung des Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung

In Übereinstimmung mit Aussagen des VG Stuttgart (Urteil vom 17.08.2009, AZ.: 11 K 3524/08, siehe oben) verneint das Gericht die Möglichkeit, dass eine vorübergehende (befristete) Zuweisung den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt. Damit wäre eine solche Zuweisung nur in bestimmten Fällen (Zustimmung des Beamten, Hinführung zu dauerhafter Zuweisung) zulässig. Zumindest für denjenigen Beamten, der seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend gemacht hat, zählt das Merkmal der Dauerhaftigkeit zu den strengen Voraussetzungen der Regelungen der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Es verstößt, so das Gericht in diesem Zusammenhang, gegen Art. 33 Abs. 5 GG, „Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen“.
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VG_Muenchen_M21S09_5380.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 11.01.2010, AZ.: M 21 S 09.5380

Gegen "Erst-recht-Schluss" bei befrist. Zuweisung

Verwaltungsgericht Stuttgart, 11 K 3524/08

Stuttgarter Verwaltungsgericht erhärtet Zustimmungspflicht des Beamten bei befristeten Zuweisungen

Ausdrücklich wendet sich das Gericht gegen den teilweise von anderen Gerichten vertretenen „Erst-recht-Schluss“, der gegen den Gesetzeswortlaut des § 4 PostPersRG aussagt, dass, wenn eine Zustimmung des Beamten bei unbefristeten Zuweisungen nicht nötig sei, sie dann bei befristeten erst recht nicht nötig sei. Eine vorübergehende (konzerninterne) Zuweisung sei nämlich beamtenrechtlich überhaupt nicht vorgesehen, sagt dagegen das Gericht, weil sie schon den Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletzen würde (R-Nr. 39), zu dem ja die Dauerhaftigkeit gehört.
Hinzu kommt, dass die Zustimmung des Beamten praktisch bei Zuweisungen, die drei Monate oder kürzer währen, die Stelle der Zustimmung des Betriebsrates bei längeren Zuweisungen einnimmt (vgl. § 123a BRRG und § 76 Abs. 1 Nr. 5a Personalvertretungsgesetz).
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VG_Stuttgart_11K3524_08.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.08.2009, AZ.: 11 K 3524/08

Strenge Kriterien für dauerhafte Zuweisung

Verwaltungsgericht Gießen, 5 K 133/09.GI

Dauerhafte Zuweisung zu VCS: Zu große Bandbreite der möglichen Besoldungsgruppen verhindert „Konkretisierung des Amtsangemessenen“ bereits bei der Telekom

Das Gericht hält es für erforderlich, „schon in der Zueisungsverfügung selbst dem Beamten, dem im Zuge der Zuweisung in Folge der Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt und sein bisheriger Dienstposten entzogen werden, mit einem neuen Kreis von Arbeitsposten – vergleichbar dem konkret-funktionellen Amt – zu verbinden, die seinem statusrechtlichen Amt entsprechen bzw. gleichwertig sind…“ (S. 8f)
In diesem Falle aber „scheitert die in der Zuweisungsentscheidung erforderliche Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung bereits daran, dass das beschriebene Aufgabenspektrum sowohl die Besoldungsgruppen A6 und A7 als auch die Besoldungsgruppen A7 bis A 9 abdeckt.“ (S.9) Dementsprechend stellt der Zuweisungsbeschluss die Amtsangemessenheit nicht sicher.
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VG_Giessen_5K133_09GI.pdf
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 5. November 2009, AZ.: 5 K 133/09.GI

Gericht ersetzt Zustimmung des BR nicht

Arbeitsgericht Darmstadt, 11 BV 6/08

Aufnehmender Betriebsrat widerspricht erfolgreich Zuweisung, da Arbeitnehmer des eigenen Betriebs dadurch kündigungsgefährdet sind

In diesem Fall ging es darum, dass ein Telekom-Unternehmen (DTAG-Tochter) einen Beamten der Telekom, der die Stelle schon im Rahmen einer beendeten Beurlaubung versehen hatte, nun per Zuweisung erhalten sollte. Der Betriebsrat lehnte dies nach § 99 Absatz 2 Punkt 3 ab (Besorgnis der Kündigung eines Betriebsmitarbeiters). Das Gericht lehnte den Antrag des Unternehmens, die Zustimmung zu ersetzen, ab.
Zunächst: Eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG (in diesem Falle eine dauerhafte, mit Zustimmung des Beamten!) ist eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG, also zustimmungspflichtig. Dann: Wurde bereits ein Interessenausgleich und Sozialplan ausgehandelt, ist von Kündigungsgefahr auszugehen, auch wenn Kündigungen hier wohl noch nicht ausgesprochen wurden.
Wichtig des Weiteren: Die Einschränkung, dass auf die fragliche Stelle keiner der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter qualifiziert werden könne, wurde von der Telekom zwar ausgesprochen, aber nicht „substantiiert vorgetragen“. Und: Auf eine konzerninterne Vereinbarung, dass den Arbeitsvertrag kündigenden beurlaubten Beamten dieselben Tätigkeiten zugewiesen würden, kann sich das Unternehmen nicht berufen, da diese Vereinbarung nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt war.
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ArbG_Darmstadt_11BV6_08.pdf
AG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2009, AZ.: 11 BV 6/08

Zuweisung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig angesehen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 91/09

Hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden kann, fehlt

Nachdem zahlreiche einstweilige Rechtsschutzverfahren betreffend der vorübergehenden Zuweisung von Beamten an die VCS GmbH als "Service-Center-Agent" geführt wurden, sind jetzt auch erste Entscheidungen im Hauptsacheverfahren vorhanden. Sofern - wie vorliegend - sich die Zuweisungsverfügung noch im Widerspruchsverfahren erledigt hat, sind die Klagen als Feststellungsklage weitergeführt worden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in der Entscheidung den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des OVG Münster vom 16.03.2009, AZ.: 1 B 1650/08, aufgegriffen und seine Entscheidung darauf gestützt.

Kommentar
In dem entschiedenen Fall wurde zunächst ausführlich über die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsbeteiligung, die nach damaliger Gesetzeslage für vorübergehende Zuweisungen von drei Monaten noch erforderlich war, gestritten. Hintergrund ist eine virtuell ausgestaltete Betriebsratsbeteiligung (Einstellung von Daten in ein Gruppenlaufwerk, auf welches Betriebsratsmitglieder Zugriff haben). Die durchaus interessante Frage, ob dieses Verfahren zulässig ist, lässt das VG Köln eingangs der Entscheidungsgründe bewusst offen.
Was die Zustimmung des Beamten zu einer vorübergehenden Zuweisung angeht, folgt das Verwaltungsgericht in dieser umstrittenen Frage der Auffassung, dass bei einer nur vorübergehenden Zuweisung zu einem Tochterunternehmen als Minus zur dauerhaften Zuweisung die Zustimmung des betroffenen Beamten nicht erforderlich ist.
In der Sache selbst macht die für Bundesbeamte zuständige 15. Kammer des VG Köln dann aber in Anlehnung an den bekannten Beschluss des OVG Münster vom 16.03.2009 klar, dass eine Zuweisungsverfügung ein hinreichend definiertes Aufgabenfeld umschreiben muss, welches einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden könnte. Weil dies nicht der Fall sei, sei die Zuweisungsverfügung rechtswidrig gewesen.
Rechtsanwalt Frank Wieland
Koblenzer Straße 121 - 123
53177 Bonn
Wieland@Heinle-partner.de"
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VG_Koeln_15K91_09.pdf
VG Köln, Urteil vom 15.10.2009, AZ.: 15 K 91/09

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 738/09 und Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 1623/09

Zuweisung ohne Amtsübertragung grundsätzlich rechtswidrig
Aus dem Gerichtsbeschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht hervor, dass dem Beamten bereits mit der Zuweisung sowohl ein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss (Seite 6) . Bei PBM-NL und bei Vivento Beamten ist das ja praktisch nie der Fall. Also reicht die alleinige Übertragung amtsangemessener Tätigkeiten ohne Innehaben eines Funtionsamtes, so wie es in letzter Zeit vereinzelt Gerichte gerne empfunden hatten, nicht aus.

Die Kammer erkennt, dass sich ein Beamter bei der PBM-NL strukturell in keiner anderen Situation befindet, als die unmittelbar noch von Vivento betreuten Beamten (Seite 5). Ebenfalls setzt sich die Kammer kritisch mit den bayrischen Entscheidungen des VGH München auseinander (siehe hierzu in unser Datenbank unter viewtopic.php?t=195 den Kommentar von Herrn Rechtsanwalt Höwekamp zu dem erstinstanzlichen Urteil).

Das Gericht sieht den Widerspruch zwischen dauerhafter Zuweisung und Widerrufsvorbehalt als zu Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit führend (S.3).
Auch aus sozialen Gründen könnte der Zuweisungsbescheid unrechtmäßig sein (Umzug trotz Widerrufsvorbehalt?).


Gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen legte die DTAG Beschwerde ein und es kam zur Verhandlung vor dem OVG NRW am 27. Mai 2010:

OVG NRW 1 B 1623/09
OVG NRW weist Beschwerde der Telekom zurück und bekräftigt beachtliche Rechtszweifel an dauerhafter Zuweisung zur DTNP.
Die DTAG konnte die "beachtlichen Rechtszweifel" der ersten Instanz nicht ausräumen. Das OVG macht klar, dass die Rechtstellung des Beamten in besonderem Maße einer effektiven Sicherung bedarf, wenn der Beamte nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. Mit der Zuweisung muss ihm auch ein "Amt" im abstrakt - wie auch im funktionellen Sinne übertragen werden. Abstrakter und konkreter Aufgabenbereich müssen - zueinander klar abgegrenzt - bereits aus der Zuweisungsverfügung deutlich hervorgehen.
Zweifel hegt das OVG auch an der Bestimmtheit der Verfügung und an der Wertigkeit der Aufgaben gemessen am Statusamt.
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OVG_NRW_1B1623_09.pdf
OVG NRW 1 B 1623/09
VG_Gelsenkirchen_12L738_09.pdf
VG_Gelsenkirchen_12 L738_09

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1169/09

Zuweisung offensichtlich rechtswidrig

Für die Konstellation, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Zuweisungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig angesehen wird und deshalb der Schutz des Betroffenen das öffentliche Interesse am (angeordneten) Sofortvollzug überwiegt, gab es ja schon viele Beispiele (s. Datenbank).
Hier geht es um eine dauerhafte Zuweisung zur VCS, die gegen den Grundsatz der Amtsangemessenheit verstößt. Es gibt kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem abstrakten oder konkreten Amt zugeordnet werden könnte. Es gibt nur eine vage Umschreibung der Einzeltätigkeiten, denen ein spezifischer Gegenstandsbereich nicht zugeordnet ist. Der Aufgabenkreis, der die amtsangemessene Tätigkeit sicherstellen würde, darf auch vom aufnehmenden Unternehmen nicht substantiell verändert werden können.
Inhaltlich schon gegen die neue KBV Beamtenbewertung stellt sich die Aussage des Gerichtes, auf die Bewertung der zugewiesenen Tätigkeiten komme es nicht an, da das zugewiesene Aufgabenfeld ja nicht eindeutig bestimmt sei. Im praktischen Vollzug handelt es sich sogar um „eine beliebige Aushilfstätigkeit“!
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vg_duesseldorf_10l1169_09_191.pdf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2009, AZ.: 10 L 1169/09

Dauerhafte Zuweisung voraussichtlich rechtswidrig

Verwaltungsgericht Stade, 3 B 1143/09

Gericht wegen Unbelehrbarkeit der Telekom leicht genervt

Vorläufiger Rechtschutz.
Aus mehreren Gründen wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine dauerhafte Zuweisung wiederhergestellt.
Zunächst:
„dass eine befristete Zuweisung aufgrund einer fehlenden Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne rechtswidrig ist, ist in der Rechtsprechung geklärt…“
Hier handelt es sich offensichtlich um eine dauerhafte Zuweisung. Aber: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist so begründet, wie es das Gericht bereits einmal als zweifelhaft bezeichnet hatte (AZ 3 B 537/09, s.o. in unserer Datenbank). Und die Zuweisung ist offensichtlich rechtswidrig, da die Aufgabenbeschreibung so unklar ist, dass „die für die Antragstellerin vorgesehene Tätigkeit schlicht nicht nachvollziehbar“ ist. Also ist auch die Amtsangemessenheit nicht überprüfbar. Darüber hinaus ist sie aber wahrscheinlich auch nicht gegeben. Das Gericht (!) ermittelte, dass eine ähnliche Stelle mit den Worten „Schulabschluss: nicht relevant“ ausgeschrieben war.
Außerdem ist der Widerrufsvorbehalt, mit dem die Zuweisungsverfügung versehen ist, ein Indiz dafür, dass „Anhaltspunkte für eine lediglich befristet mögliche Aufgabenerfüllung bestanden“. Und: Durch die Zuweisung wurden Aufgaben der Personalführung auf das Tochterunternehmen übertragen, was dienstrechtliche Befugnisse jenseits eines betrieblichen Direktionsrechts betrifft und deshalb nicht sein darf (vgl. inhaltlich die vorhergehende Entscheidung des VG Oldenburg hier in der Datenbank).
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VG_Stade_3B1143_09.pdf
VG Stade, Beschluss vom 29. 09. 2009, AZ.: 3 B 1143/09

Aufschiebende Wirkung gegen Sofortvollzug

Verwaltungsgericht Oldenburg, 6 B 2281/09

Neue Aspekte gegen Zuweisungspraxis der Telekom

Das Gericht geht auf $ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (dauerhafte Zuweisung) ein: Die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden abstrakten Tätigkeit bedeutet die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten, die beim Tochter-, Enkel- oder Beteiligungsunternehmen auf Dauer eingerichtet und dem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet ist.
Dabei darf die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs.4 Satz 2 PostPersRG auf diesen Inhalt nicht verengt werden. Sie umfasst nämlich – zum anderen – die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden konkreten Tätigkeit, in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden abstrakten Tätigkeit eine Bindung begründet wird (…).
Die Übertragung eines amtsangemessenen Tätigkeitsbereiches muss bei Zuweisungen von vorneherein sichergestellt sein. Die Tochter-, Enkel- oder Beteiligungsunternehmen haben immer nur ein betriebliches Direktionsrecht, die dienstrechtlichen Befugnisse liegen nach wie vor bei der Telekom, die daher auch mit der Zuweisung selbst die Verwendung des Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten regeln muss.

Dem widerspricht es z.B., so zitiert das Gericht einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.03.2009, AZ.: 1 B 1650/08, siehe diese Datenbank weiter oben), „wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen.“ Das breite Tätigkeitenspektrum der hier in Frage stehenden Zuweisung läuft aber auf genau das hinaus. Sogar die Identität der tatsächlichen Tätigkeit des Beamten mit der vor der Zuweisung entbindet nicht von der Pflicht, die Verwendung des Antragstellers auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten mit der Zuweisungsverfügung selbst zu regeln und sicherzustellen (s.o.).
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VG_Oldenburg_6B2281_09.pdf
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.09.3009, AZ.: 6 B 2281/09

Vertriebsbeauftragter DTDB: Nicht amtsangemessen

Verwaltungsgericht München, M 21 E 09.3589

Keine amtsangemessene Beschäftigung bei DTDB

Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg, kommentiert:
Das VG München hatte in diesem Beschluss zwar über eine Umsetzung zur DTDB zu Akquisetätigkeiten zu entscheiden. Das Gericht stellt fest, das diese Tätigkeit ein Handeltreiben mit Gütern und Leistungen zu rein kommerziellen Zwecken darstellt. „Diese Tätigkeit ist dem Erscheinungsbild des Berufsbeamtentums aber derartig wesensfremd, dass es aus dem Kreis möglicher Beschäftigungen für Beamte ausscheiden muss.“
Das Gericht geht noch weiter und stellt für Zuweisungen seine bisherige Rechtsprechung in Frage, wonach es telefonische Akquisition im Rahmen anderer zugewiesener Aufgaben als untergeordnete Tätigkeit zugelassen hatte. Denn dem Gericht wurde erst jetzt bekannt, dass die VCS auch Aufträge beliebiger Unternehmer annimmt, die Kundenwerbung zum Inhalt haben können. Das Gericht wörtlich: „Nach Kenntnis dieses Umstand könnte es durchaus erforderlich sein, die Rechtmäßigkeit der Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG für den Fall zu überdenken, dass entgegen dem breit gefächerten Aufgabenprofil Handelstätigkeit ( = Akquisetätigkeit; Anm. RA Roth) … faktisch den alleinigen oder den nahezu alleinigen Inhalt der zugewiesenen Tätigkeit bildet.“
Damit kann trotz Zuweisung bei überwiegender Akquisetätigkeit sowohl ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend gemacht werden als auch die Aufhebung der Zuweisung verlangt werden.
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vg_muenchen_m_21_e_09_3589.pdf
VG_München_M_21_E_09.3589

Zuweisungsverfügung und Widerspruchsbescheid rechtswidrig

Verwaltungsgericht Stuttgart, 9 K 4488/08

Kurzfristigkeit verhindert Amtsangemessenheit der Zuweisung

Auf die Fortsetzungsfeststellungsklage hin erkannte das Gericht die abgelaufene Zuweisung als nicht amtsangemessen, weil der Zeitraum der Zuweisung (3 Monate) höchstens als Erprobung zulässig sei, wofür weder in der Zuweisungsverfügung noch im Widerspruchsbescheid eine Begründung geliefert werde.
Eine solche Begründung wäre aber unumgänglich, um zulässige Erprobungsmaßnahmen hinreichend sicher von unzulässigen Zermürbungsmaßnahmen unterscheiden zu können.
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse war hier trotz der bereits bestehenden nächsten Zuweisung gegeben, weil wegen der kurzen Dauer der Zuweisungen sonst jede inhaltliche Überprüfung unmöglich würde.
Der Entscheidungstext zeichnet sich durch klare Gliederung und logischen Aufbau, daher gute Lesbarkeit aus.
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VG_Stuttgart_9K4488_08.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2009, AZ.: 9 K 4488/08

Zuweisung als Einstellung oder Versetzung unklar

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 5 BV 429/08

Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung des Betriebsrats zu Zuweisung nicht

DT KS als Arbeitgeber streitet gegen den Betriebsrat DT KS. Der Betriebsrat hatte einer Zuweisung von 5 Beamten nicht zugestimmt, die von der DT KS als Einstellung deklariert worden war. Ferner hatte er die Dringlichkeit der Maßnahme, die laut DT KS der Grund für ihre vorläufige Durchführung war, bestritten. Beides zu Recht, sagt das Gericht. Denn es verstößt gegen den ausgehandelten Zentralen Interessenausgleich und Sozialplan (ZIA), wenn eine Umsetzung von Support zu Operations erfolgt. Und es ist nicht ersichtlich, warum die Einstellungen der fünf Beamten unaufschiebbar sind.
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AG_FFm_5BV429_08.pdf
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2008, AZ.: 5 BV 429/08

Telekom-Trick (?) zurückgewiesen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 150/09

Bei geänderter Zuweisung erneut Betriebsratszustimmung nötig

Erneut handelt es sich hier darum, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung durch das Gericht wiederhergestellt wird, da die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Der Grund hierfür allerdings ist in diesem Fall bemerkenswert: Die Antragstellerin hat nämlich „eine andere Maßnahme verfügt, als für die sie die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt hat“. Es scheint selbstverständlich: „Die vom Betriebsrat bei seiner Zustimmungsentscheidung zu berücksichtigen(den) Belange stellen sich bei einer Zuweisung durchaus unterschiedlich dar, je nachdem, ob der zugewiesene Beamte mit seinen bisherigen Tätigkeiten weiter beauftragt, oder auf einem anderen, bereits bestehenden oder neu einzurichtenden Dienstposten bei der aufnehmenden Stelle eingesetzt werden soll.“ Z.B. könnten die neuen Tätigkeiten im Gegensatz zu den alten nicht amtsangemessen sein.
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VG_Koeln_15L150_09.pdf
VG Köln, Beschluss vom 29.04.2009, AZ.: 15 L 150/09

Bescheid offensichtlich rechtswidrig

Verwaltungsgericht Stade, 3 B 537/09

Tätigkeitszuweisung ersetzt kein abstraktes Funktionsamt

Das VG Stade stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung zu DT KS wieder her. Insofern wird die darin ausgesprochene Anordnung des Sofortvollzuges aufgehoben. Das Gericht stützt sich auf inhaltliche Gründe: Der angegriffene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.
Aus einer herangezogenen Entscheidung des OVG:
Eine solche Zuweisung stellt nämlich schon deshalb keine amtsangemessene Beschäftigung dar, weil auch mit ihr noch kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird.
Und aus dem Beschluss selber:
Die Zuweisung mag der Übertragung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, nämlich schlicht einer Tätigkeit, entsprechen, die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne liegt darin nicht, und zwar nicht nur wegen des Fehlens einer dauerhaften Eingliederung, sondern auch deswegen, weil, wie im Zusammenhang mit der Begründung des Sofortvollzuges angesprochen, Bedenken an der Existenz des dauerhaften Arbeitsplatzes, den die Antragstellerin nunmehr ausfüllen sollte, bestehen.


Die Antragstellerin war zur PBM-NL versetzt und wird von der Vivento betreut, die zugewiesene Tätigkeit sollte die einer Kundenberaterin im Call-Center sein.
Dateianhänge
vg_stade_3b537_09.pdf
Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 05. 05.2009, AZ.: 3 B 537/09

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