OVG bestätigt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung, die 14 Tätigkeiten angab, von denen aber nur zwei ausgeübt würden
Einleitungskommentar:
In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische OVG einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg bestätigt, wonach eine dauerhafte Zuweisung zur DTNP GmbH nicht mehr vollzogen werden darf, wenn es die DTAG dem in diesem Falle aufnehmenden Unternehmen DTNP überlässt, sich aus einer in der Zuweisungsverfügung genannten sehr großen Bandbreite an möglichen Tätigkeiten einige wenige herauszusuchen und zu einem Arbeitsposten für den Beamten mit Zuweisung zusammenzustellen.
Das OVG rügte die vorliegende Globalzuweisung der DTAG und die daher zwingend notwendige Vornahme der konkreten Einsatzgestaltung in rechtswidrigem Umfang seitens des aufnehmenden Unternehmens DTNP als systematisch unrichtig. Mit der Zuweisungsverfügung müsse dem Beamten die genaue tatsächlich auszuübende konkret- funktionelle Tätigkeit (ggf. per genauer Stellenbezeichnung eines bei dem aufnehmenden Unternehmen organisatorisch sichtbaren Arbeitsplatzes) zugewiesen werden. Die Beweislast, dass diese Tätigkeit auch amtsgemäß ist und bleibt, trüge die DTAG stets selbst und nicht das aufnehmende Unternehmen. Das aufnehmende Unternehmen hätte lediglich sicherzustellen, dass die zugewiesene Tätigkeit durch den Beamten vollumfänglich ausübbar sei und bliebe. Schließlich würde der Beamte durch das Zuweisungsverfahren bei dem aufnehmenden Unternehmen nicht zur dortigen beliebigen Verwendung endgültig „abgegeben“ sondern es würde dem Beamten eine per Zuweisungsverfügung konkret umrissene Tätigkeit auf einem bei dem aufnehmenden Unternehmen vorhandenen Arbeitsplatz zugewiesen, dessen dienstrechtlich relevante Qualität die DTAG genau zu überwachen hätte.
Das Direktionsrecht des aufnehmenden Unternehmens erschöpfe sich z. B. in Anweisungen über die zeitliche Abfolge der zugewiesenen Tätigkeiten oder darin, den Beamten dahingehend „anzuleiten“, dass er die zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ausüben könne. Einschränkungen des konkret zugewiesenen Arbeitsfeldes und - umfanges dürfe das aufnehmende Unternehmen (DTNP) keinesfalls vornehmen.
Das Gericht stützte sich bei seiner Beschlussfindung auf die vom Beamten vorgelegten, zuvor aus der Befragung von Kollegen gewonnenen Daten über die tatsächlichen Arbeitsinhalte und deren zweifelhafte Verteilung bei dem aufnehmenden Unternehmen DTNP. Im Verfahren hatte die DTAG dem Beamten von sich aus lediglich angeboten, von der Widerrufsklausel in der Zuweisungsverfügung keinen Gebrauch zu machen.