Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Beschwerde zurückgewiesen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 3311/08

Keine Zuweisung von Tätigkeiten als "Service Center Agent" an einen ehemaligen Postbeamten des mittleren Dienstes

Bei der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit an einen Beamten innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens ist seine statusrechtliche Position zu berücksichtigen und eine funktionsgerechte Ämterbewertung vorzunehmen. Setzt die Tätigkeitsbeschreibung ein deutlich niedrigeres Aus- und Vorbildungsniveau voraus, als der Beamte es vorweisen kann, ist die Tätigkeit nicht amtsangemessen. Die Tätigkeit als "Service Center Agent" ist für einen Beamten des mittleren Dienstes, für den als Einstellungsvoraussetzung ein Realschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung galten und der einen Vorbereitungsdienst sowie eine Laufbahnprüfung absolvieren musste, nicht amtsangemessen.
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VGH_Baden-Württemberg_4S3311_08.pdf
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2009, Az. 4 S 3311/08

Kosten der Telekom auferlegt

Verwaltungsgericht Berlin, VG 7 L 39.09

Strenger Maßstab an „vorläufige Maßnahme“ anzulegen

Das Verfahren wurde in der Hauptsache von beiden Parteien für erledigt erklärt, die Kosten sind nach summarischer Prüfung des momentanen Rechtsstandes des vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin (Bundesrepublik, vertreten durch die Deutsche Telekom) aufzuerlegen.
Denn: Es ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Zuweisung nach § 69 Absatz 5 BPersVG vorlagen. Es wurde seitens der Telekom mit Unaufschiebbarkeit argumentiert, aber:
Unaufschiebbarkeit ist dabei mehr als bloße Eilbedürftigkeit, es ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Dass von einer solchen Unaufschiebbarkeit auszugehen war, war dem Gericht nicht einsichtig.
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VG_Berlin_VG7L39_09.pdf
VG Berlin, Beschluss vom 08.04.2009, AZ.: VG 7 L 39.09

Aufschiebende Wirkung d. Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 69/08

VG Lüneburg beleuchtet etliche Aspekte des Verhältnisses Zuweisung – amtsangemessene Tätigkeit

Aspekte:
1) Das Vollziehungsinteresse (Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme – hier Zuweisung zu VCS – bewirkt ja, dass der Widerspruch zunächst keine aufschiebende Wirkung hat) muss qualitativ verschieden vom Interesse an der Grundmaßnahme begründet werden.
2) Das Gericht erwähnt, dass die privaten Interessen einer privatrechtlich strukturierten AG nicht zugleich öffentliche Interessen sein müssen.
3) Speziell schließt sich das VG Lüneburg dem Wortlaut § 4 Absatz 4 Satz 1 des PostPersRG an, dass die Zustimmung des betroffenen Beamten bei befristeten Zuweisungen nötig ist.
Zudem fehlt es hier an der Zustimmung des Antragstellers, die in Übereinstimmung mit § 123 a BRRG jedoch grundsätzlich erforderlich ist. Wie bedeutsam der Gesetzgeber die Zustimmung des betroffenen Beamten einschätzt, zeigen S. 4 und S. 5 des § 4 Abs. 4 PostPersRG: Bei Mehrheitsveränderungen (S. 5) und bei Auslandstätigkeiten sind Zustimmungen stets erforderlich.
Die Zustimmung des betroffenen Beamten ist daher bei Zuweisungen der Regelfall, ihre Um- und Durchsetzung ohne entsprechende Zustimmung des Beamten die Ausnahme, was eine enge und zurückhaltende Auslegung bedingt: Wie § 123 a Abs. 1 BRRG zeigt, ist bei vorübergehenden Zuweisungen ebenfalls die Zustimmung des betroffenen Beamten erforderlich. Lediglich und ausnahmsweise im Falle der Umwandlung einer Dienststelle kann gem. § 123 a Abs. 2 BRRG auf eine Zustimmung des Beamten verzichtet werden. Eine nicht mehr nur vorübergehende Zuweisung, also eine länger andauernde oder gar "dauerhafte" Zuweisung ist nach § 123 a BRRG - von der gen. Dienststellenumwandlung abgesehen - erst gar nicht vorgesehen. Die Umwandlung einer Dienststelle, so wie das in § 123 a Abs. 2 BRRG vorausgesetzt wird, ist hier jedoch nicht erkennbar, so dass auf dem Hintergrund des § 123 a BRRG iVm Art. 33 Abs. 5 GG (grundrechtsähnlicher Anspruch auf Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze, BVerfGE 12, 87 f., u.a. Versetzungs-, Weisungs- Entlassungs- und Rechtsweggesichtspunkte) das in § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG genannte Dringlichkeitsinteresse zurückhaltend eng mit entsprechend hohen Anforderungen an die
Dringlichkeit auszulegen ist.
Solche Dringlichkeit ist hier von der Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan worden.
4) „Der Anspruch auf eine amtsgemäße Verwendung …kann grundsätzlich nur und allein durch den Dienstherrn strukturiert werden.“ Nimmt nicht er, sondern die GmbH, bei der Tätigkeiten zugewiesen werden, die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und dessen Inhaltsbestimmung vor, so verletzt das beamtenrechtliche Grundsätze.
5) Das Gericht bringt auch explizit den Grundsatz der Fürsorge ins Gespräch.
6) Interessant vielleicht noch die Definition der Zuweisung als „eine abordnungsähnliche Beurlaubung mit belastendem Charakter“.

Quintessenz:
Das Interesse des Einzelnen würde hier auch das an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Und: Die Tätigkeitsbestimmung bei VCS reicht nicht („unspezifische Aufgabenzuordnung“), um eine amtsangemessene Tätigkeit zu gewähren.
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VG_Lueneburg_1B69_08.pdf
VG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.08, AZ.: 1 B 69/08

Kosten zu zwei Dritteln an Telekom

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 5 ME 470/08

Zuweisung kann wohl nur den Anforderungen an die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes genüge tun, wenn sie eine Bindung des Beamten an die Organisationseinheit, deren Tätigkeiten ihm zugewiesen werden, bewirkt, also dauerhaft ist

Da die Hauptsache von Antragsteller (Beamter) und Antragsgegnerin (Telekom) als erledigt erklärt wurde, musste sich das Gericht nur wegen der Kostenaufteilung inhaltlich mit der Sache beschäftigen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass in einigen Punkten die Argumentation des Antragstellers nicht greift, aber trotzdem der infrage stehende Bescheid einer vorläufigen befristeten Zuweisung wohl rechtswidrig wäre, da die endgültige Zuweisung, das heißt die, die zustande kommen würde, nachdem die Mitbestimmungsfrage geklärt wäre (darauf bezieht sich ja die „Vorläufigkeit“ einer Zuweisung), als befristete beabsichtigt war. Das Gericht entnimmt den Rechtsgrundlagen, dass mit der Zuweisung auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen werden muss. Die Befristung der endgültig beabsichtigten Zuweisung dürfte im Gegensatz zur Befristung der vorläufigen Maßnahme nicht zulässig sein, weil sie grundsätzlich dem Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung widerspricht. Es fehlt nämlich die erforderliche Dauerhaftigkeit der Bindung an eine Organisationseinheit des Telekom-Tochterunternehmens.
Hier wäre also eine neue Facette in der Debatte um die amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen der Zuweisung.
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OVG_Niedersachsen_5 ME470_08.pdf
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2009; AZ.: 5 ME 470/08

Call-Center-Agent-Tätigkeiten für A8-Beamten unterwertig

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1650/08

Grundsatzentscheidung zur Amtsangemessenheit eines „Service-Center-Agents“ bei der VCS GmbH im Rahmen einer dauerhaften Zuweisung

Mit Beschluss vom 16. März 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Entscheidung zur Frage des Einsatzes von Beamten des mittleren Dienstes als Service-Center-Agent im Unternehmen VCS GmbH getroffen: Das Gericht stufte den Einsatz des Beamten, der der Besoldungsgruppe A 8 angehört, als rechtswidrig ein.

Nach Auffassung des Gerichts muss einem Beamten im Rahmen einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden. Diese Verpflichtung ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts auch aus dem Grundgesetz (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Danach steht einem Beamten sowohl ein abstraktes als auch ein konkretes funktionelles Amt zu. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nach der Auffassung des Gerichts auch bei Zuweisungen zu ihren Tochterunternehmen genügen.

Daraus folgt – so das Gericht – dass bereits in der Zuweisungsverfügung die Grundsätze, die sich aus der Verfassung und dem Postpersonalrechtsgesetz ergeben, berücksichtigt werden müssen.

Die Zuweisung einer Tätigkeit eines Beamten des mittleren Dienstes als Service-Center-Agent erfüllt diese Grundsätze nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Aufgaben des Service-Center-Agenten seien zu breit gestreut, dass eine amtsgemäße Tätigkeit nicht im Bescheid zugewiesen wird, sondern es dem Unternehmen obliegt, den Beamten nach Belieben – und dann u.U. auch nicht amtsangemessen – einzusetzen.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass ein angeordneter Wechsel von der technischen in die nichttechnische Laufbahn auch u.U. einen Eingriff in die amtsgemäße Beschäftigung darstellt.

(Entscheidung des OVG Münster vom 16.03.2009, Az.: 1 B 1650/08)

Kommentar zur Entscheidung:
Durch die vorzitierte Entscheidung werden die Rechte der betroffenen Beamten gestärkt. Die Zuweisung von nicht genau definierten Tätigkeitsbereichen mit einer großen Bandbreite hinsichtlich der Wertigkeit der Aufgaben, die schlussendlich von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zugeteilt werden, wird für unzulässig erklärt. Vielmehr wird die DTAG verpflichtet, auch bei Zuweisungen bereits im Bescheid klarzustellen, für welche Tätigkeit der Beamte in dem privatwirtschaftlichen Unternehmen verbindlich eingesetzt werden wird. An diese Erklärung ist dann auch das Unternehmen gebunden. Zuweisungen „ins Blaue hinein“, die gerade bei den Zuweisungen der Service-Center-Agenten in der Vergangenheit zahlreich ausgesprochen wurden, sind daher – jedenfalls nach Auffassung des höchsten Verwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen – unzulässig. Vergleichbare Entscheidungen liegen bereits auf Hamburg und Niedersachsen (erstinstanzlich) vor.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen auch in anderen Bundesländern zur ständigen Rechtsprechung wird und ob die DTAG ihre Praxis bei den Zuweisungen entsprechend des Beschlusses aus Münster grundlegend verändern wird, was sich allerdings gerade bei der Zuweisung von Tätigkeiten der Call-Center-Mitarbeiter für Beamte auch des mittleren Dienstes unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung als schwierig gestalten dürfte.


Rechtsanwalt Christian Loh, Hochstraße 21, 57319 Bad Berleburg
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OVG_NRW_1B1650_08.pdf
OVG NRW Beschluss vom 16.03. 2009 AZ.: 1 B 1650/08

Versetzung von Hamburg nach Bremen zurückgenommen

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1802/08

Versetzung war unklar begründet, dadurch nicht nachvollziehbar, dadurch willkürlich und ermessensfehlerhaft
Gericht geht in die Einzelheiten und sieht bei der Telekom Widersprüche

Zum einen stellte das Gericht in diesem Fall, mit dem es sich mehrfach zu beschäftigen hatte, fest, dass die Maßnahme (Verfügung), um die es ging, trotz der Bezeichnung als Umsetzung in Wirklichkeit eine Versetzung war. Zum anderen sieht es im Rahmen der für ein Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Ermessensfehlerhaftigkeit gegeben, was die Auswahl unter mehreren Beamten betrifft, denn es blieb unklar, „von welchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin bei dieser Personalmaßnahme hat leiten lassen.“ Dabei betrachtet das Gericht die Situation im aufgelösten/aufzulösenden Standort Bremen der VeS genau.

Das Verfahren ist inzwischen abgeschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses hat die Telekom die Versetzung nach Hamburg im Dezember zurückgezogen. Das VG hat darauf per Beschluss im Januar das Verfahren eingestellt und der Telekom die Kosten dafür aufs Auge gedrückt.
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VG_Bremen_6V1802_08.pdf
VG Bremen AZ.: 6 V 1802/08 Beschluss vom 23.10.2008

Zuweisung zu unterwertigen Tätigkeiten rechtswidrig

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12 A 104/08

§ 6 PostPersRG gilt nicht für Zuweisungen zu Tochtergesellschaften

Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 11.12.2008, AZ.: 12 A 104/08, von Rechtsanwalt Nils Sören Beth:
Im vorliegenden Fall ging es um die auf ca. 3 Jahre befristete Zuweisung einer Beamtin zur Deutschen Telekom Kundenservice GmbH aus dem Januar 2008 im Rahmen der Ausgliederung des Kundenservicebereiches in die neu gegründete Tochtergesellschaft. Die zugewiesene Tätigkeit (im Vergleich zum statusrechtlichen Amt unterwertig) wurde zwar zuvor bereits ausgeübt, jedoch eben nicht für die Tochtergesellschaft, sondern für den Mutterkonzern Telekom selbst. Die Klägerin hatte der Zuweisung nicht zugestimmt.
Das Verwaltungsgericht Schleswig urteilt, dass eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz zu einer im Vergleich zum statusrechtlichen Amt unterwertigen Tätigkeit rechtswidrig ist. § 6 Postpersonalrechtsgesetz, welcher zwar einen vorübergehenden unterwertigen Einsatz des Beamten ermöglicht, kann nicht mit § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz kombiniert werden, welcher die Zuweisung zu einer Tochtergesellschaft ermöglicht.
Die Frage, ob die Zuweisungen zur Kundenservice GmbH auch rechtswidrig sind, wenn ohne Zustimmung des Beamten eine befristete Zuweisung zu einer amtsangemessenen Tätigkeit erfolgt, wurde vom Gericht offen gelassen.
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VG_Schleswig_Holstein_12A104_08.pdf
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008, AZ.: 12 A 104/08

Rückwirkende Zuweisung rechtswidrig

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 5 ME 427/08

Rechtsanwalt Felix Bialdyga kommentiert die Gerichtsentscheidung:

Der Beschluss vom 27. Januar 2009, 5 ME 427/08, erging zu einer vorläufigen Zuweisung. Die Deutsche Telekom AG hatte beabsichtigt, einer Beamtin des mittleren Dienstes dauerhaft eine Tätigkeit als Service-Center-Agentin bei VCS GmbH zuzuweisen. Aufgrund der Ablehnung durch den Betriebsrat konnte aber nur eine vorläufige im Sinne des § 69 V BPersVG ausgesprochen werden.
Offen lässt das OVG leider die Frage, ob mit einer vorläufigen Zuweisung der jederzeit bestehende Beschäftigungsanspruch eines Beamten, also der Anspruch auf Übertragung eines Amtes im abstrakt- sowie konkret-funktionellen Sinne, erfüllt werden kann.
Die Einordnung der vorläufigen Zuweisung ist in Folge der Entscheidung des BVerwG vom 18. September 2008 interessant geworden. Gemäß der Entscheidung des BVerwG vom 18. September 2008, 2 C 126.07, kann der Beschäftigungsanspruch mit einer dauerhaften Zuweisung gemäß § 4 IV 2, 3 PostPersRG - bei Beachtung der strengen Voraussetzungen -erfüllt werden, nicht aber mit einer vorübergehenden gemäß § 4 IV 1 PostPersRG. Es stellt sich nun die Frage, wo die vorläufige Zuweisung einzuordnen ist. Sie basiert auf der Absicht einer dauerhaften Maßnahme, enthält aber das Moment der Befristung wie eine vorübergehende. Das eine könnte ihre Rechtmäßigkeit begründen, das andere ihre Rechtswidrigkeit. Das OVG arbeitet das Problem heraus, entscheidet es aber nicht.
Das OVG deutet an, dass hohe Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zuweisung zu stellen seien und diese wohl bei der streitgegenständlichen, die formuliert war wie viele andere Zuweisungen der Deutschen Telekom AG auch, nicht erfüllt seien.
Letztlich erachtet das OVG die Zuweisung schon deshalb für rechtswidrig, weil sie rückwirkend ausgesprochen wurde (der Bescheid erging am 09. September 2008 und sollte zum 01. September 2008 seine Wirkung entfalten). Eine rückwirkende Zuweisung sei aber ebenso wie eine rückwirkende Versetzung unzulässig.
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OVG_Niedersachsen_5me427_08.pdf
Niedersächsisches OVG Beschluss vom 27.01.2009, AZ.: 5 ME 427/08

Verfahren eingestellt, Kosten trägt Telekom

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1161/08

Entscheidung gegen Zuweisung zur VCS wäre wohl bestehen geblieben → Telekom muss Kosten tragen

Die zugewiesene Tätigkeit entspricht wohl nicht dem Amt des Antragstellers. Dies stellt das Gericht bei summarischer Prüfung fest – da das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt war, ging es nur noch um die Kostenverteilung.
In zwei Bereichen verteilt das Gericht heftige Rüffel an die offensichtlich unzureichende „Argumentation“ der Telekom:
Die Tätigkeitsbeschreibung als „Service Center Agent“ aus der „Aufgabenbeschreibung“ wollte die Telekom ersetzt wissen durch die aus einer „Checkliste“, die höhere Anforderungen stelle. Aber, so das Gericht, die – sehr ausführliche – „Aufgabenbeschreibung“ sei sogar das aktuellere Dokument. Eine Ersetzung durch die Checkliste sei nirgendwo angedeutet.
Und was die tatsächlich auf den Antragsteller wartenden Tätigkeiten betrifft, so konnte die Telekom seiner Schilderung aus der eigenen Erfahrung, dies seien einfache Zuordnungstätigkeiten, nicht substantiiert widersprechen, da in seinem Team nicht nur er, sondern auch bereits geschulte Mitarbeiter damit beschäftigt gewesen waren.
Für die teilweise vom Gericht schnell widerlegten Einwände bzw. Beschwerdegründe der Telekom wurde schon der Ausdruck „Einbüßen der Glaubwürdigkeit durch Argumentation auf Hütchenspiel-Niveau“ geprägt.
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OVG_NRW_1b1161_08.pdf
OVG NRW, Beschluss vom 08. 01. 2009, AZ.: 1 B 1161/08

Call-Center entspricht nicht der technischen Laufbahn

Verwaltungsgericht München, M 21 S 08.2796

Zuweisung zum VCS-Call-Center für technischen Fernmeldesekretär nicht amtsangemessen

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in einem neuen Beschluss vom 15.12.2008 entschieden, dass die Zuweisung eines Technischen Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A7, Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes) zur VCS GmbH rechtswidrig ist, wenn der Beamte dort als Service Center Agent eingesetzt wird. Die Entscheidung enthält einen interessanten Begründungsansatz: Aus den Bestimmungen des Laufbahnrechts, insbesondere auch der Ausbildungs-, Prüfungs- und Laufbahnverordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst (APLO) lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eines solchen Beamten eindeutig im fachlich-technischen Bereich der Fernmeldetechnik liege. So werde als Einstiegsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kommuniktionselektroniker oder in einem artverwandten Elektroberuf verlangt. Der Regelung liege ein durch technische Aufgabenstellungen geprägtes Berufsbild zugrunde. Es sei deshalb nicht vertretbar, einen Dienstposten, auf dem ausschließlich oder ganz überwiegend Aufgaben zu erfüllen sind, die keinerlei Bezug zu Fragen der Fernmeldetechnik haben, einem Amt des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes zuzuordnen. Die zugewiesene Tätigkeit sei deshalb nicht amtsangemessen.

Die Entscheidung trägt zum Schutz des erlernten Berufs des Beamten bei. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Text: Rechtsanwalt Koch
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VG_München_M21S08_2796.pdf
Bayerisches VG München Beschluss vom 15.12.2008 AZ.: M 21 S 08.2796

Beschwerde zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 35.08

Das OVG stellt fest: „Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Zuweisung.“

Argument auch hier: „Es ist fraglich, ob die Tätigkeit eines Service Center Agenten dem Amt eines Angehörigen des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes angemessen ist.“ Es handelt sich laut Aufgabenbeschreibung um eine reine Anlerntätigkeit. Zweifelhafte Amtsangemessenheit → zweifelhafte Erfüllung des Rechtsanspruchs des Antragstellers → kein sofortiges Vollzugsinteresse.
Als Nebenaspekt wird das Vorbringen der Telekom, eine Möglichkeit, den Antragsteller bei VCS zu beschäftigen, bestehe nur „aktuell und zur Zeit“ dadurch zweifelhaft, dass der Antragsteller letztlich auf Dauer der VCS zugewiesen werden soll.
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S3508.pdf
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2008, AZ.: 6 S 35.08

Betriebsrat muss auch legitimiert sein

Verwaltungsgericht Frankfurt, 9 L 1667/08

Personalentscheidungen der PBM-NL verfassungswidrig?
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. stellt demokratische Ordnung der Personalvertretung bei der Deutschen Telekom AG in Frage
VG Frankfurt am Main AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.08


(dm/rs) Das Ergebnis des Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes war für unseren Kollegen sehr erfreulich, aber wenig spektakulär: „Die aufschiebende Wirkung des…Widerspruchs…wird wiederhergestellt.“ Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist nunmehr davon überzeugt, dass die bei VCS zugewiesene Tätigkeit nicht einmal für einen Beamten des mittleren Dienstes amtsangemessen ist.
Die Feststellung aber, dass ein bei der PBM-NL beschäftigter Mitarbeiter seiner verfassungsgemäßen Wahlrechte beraubt ist, wirft grundsätzliche Fragen in der Betriebsratstruktur der Telekom auf.

Ansicht der Richter wurde durch die Realität überholt
Das Hauptargument für die Rechtswidrigkeit der Zuweisung der Call-Center-Tätigkeiten bei VCS ist, dass sie sich als für den Antragsteller als Technischen Fernmeldehauptsekretär in der Laufbahn des mittleren Dienstes mit A8 nicht amtsangemessen erweisen. Die Telekom hatte für die als Call- Center-Agent eingesetzten Beamten in einer Checkliste zwar ein breites Band an (unterschiedlich zu bewertenden) Tätigkeiten angegeben, es wurde aber im Verlauf des Verfahrens klar, dass sie den Beamten teilweise nur wenige (überwiegend einfache) Tätigkeiten daraus tatsächlich zuweist.
Fazit: Unterwertige Tätigkeiten werden nicht dadurch amtsangemessen, dass sie in einer Liste auftauchen, in der zusätzlich auch amtsangemessene Tätigkeiten aufgezählt werden.
Die Argumente der Telekom hatte das Gericht bei vorhergehenden Entscheidungen noch anders bewertet!

Neun Monate sind nicht „vorläufig“
Weiterhin stellte die Kammer fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung inhaltlich hinfällig ist, da das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Verfügung – die laut Gericht offensichtlich rechtswidrig ist – das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt.
Darüber hinaus äußert das Gericht Zweifel daran, ob die „Vorläufigkeit“ der Zuweisung bei einer fest geplanten Dauer von neun Monaten überhaupt gegeben ist, da sie das Ergebnis des betriebsrätlichen Beteiligungsverfahrens faktisch vorwegnimmt.

PBM-NL und übergestülpter Miniatur-Betriebsrat
Das Gericht wirft die Frage auf, ob generell die Beteiligung eines Betriebsrates (hier PST, nach Umorganisation HR@2009 dann derjenige von CC HRM), den der Betroffene nicht mitwählen kann, zulässig ist. In einem diesbezüglich vor die Kammer gebrachten Hauptsacheverfahren sähe sie sich veranlasst, ein solches Verfahren auszusetzen und vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Eine vom Bundesarbeitsgericht Anfang 2008 getroffene Entscheidung wird somit von der Kammer des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.

Zitat aus VG Frankfurt a.M., AZ.: 9 L 1667/08 vom 03.09.08:
„Nach den auf entsprechende gerichtliche Verfügung vorgetragenen Angaben der Antragsgegnerin war der Antragsteller bis zur Beendigung seiner Beurlaubung am 31.12.2007 ausschließlich zum Betriebsrat des Unternehmens Vivento Technical Services GmbH wahlberechtigt. Nach dem Beginn des Zeitraums der streitigen Zuweisung, also ab 18.02.2008, war er hingegen zum Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens, der Vivento Customer Services GmbH, wahlberechtigt. Die ausdrückliche Frage der Kammer, ob der Antragsteller in der Zwischenzeit oder überhaupt jemals zum Betriebsrat des PST wahlberechtigt gewesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht beantwortet. Sie hat dazu vielmehr lediglich ausgeführt, dass der Betriebsrat des PST infolge der Beendigung der Beurlaubung des Antragstellers ab dem 01.01.2008 wieder die Beteiligungsrechte nach § 28 PostPersRG in den ihn betreffenden Angelegenheiten wahrgenommen hat. Aus dem Schweigen der Antragsgegnerin auf die Frage nach der Wahlberechtigung des Antragstellers kann die Kammer nur schließen, dass dieser niemals zum Betriebsrat der PST wahlberechtigt war. Daraus ergibt sich, dass dieser Betriebsrat in Bezug auf die Beteiligung in Angelegenheiten des Antragstellers und der übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, für die er die Beteiligungsrechte ausübt, augenscheinlich nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Eine ordnungsgemäße Mitbestimmung erfordert aber nicht die Beteiligung irgendeines Betriebsrates oder Personalrates, sondern gerade eines solchen Betriebsrats, der von den Beschäftigten, die er in ihren personellen Angelegenheiten zu vertreten hat, hinreichend legitimiert ist, also gewährt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ein Wahlrecht zu dem Betriebsrat der PST auszuüben. Unter diesen Umständen kann das Beteiligungsverfahren in Bezug auf die Zuweisung des Antragstellers zur Vivento Customer Services GmbH nicht wirksam durch Beteiligung des Betriebsrats der PST durchgeführt werden.
Das BAG hat zwar ausweislich des von der Antragsgegnerin In das Verfahren eingeführten Beschlusses v. 16.01.2008 (7 ABR 66706) keinen Anlass gesehen, dies rechtlich zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer verstößt die Durchführung von Beteiligungsverfahren auf der Grundlage von §§ 28, 29 PostPersRG unter Hinzuziehung eines von den betroffenen Beschäftigten nicht hinreichend legitimierten Betriebsrats jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn insoweit werden die kollektiven Interessen dieser Beschäftigten von einem Betriebsrat wahrgenommen, auf dessen Zusammensetzung sie keinen Einfluss hatten oder haben können, während es den übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, in deren Angelegenheiten nicht der Betriebsrat der PST zu beteiligen ist, immer möglich ist, auf die personelle Zusammensetzung des sie vertretenden Betriebsrats Einfluss zu nehmen.“[hr]
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vg_frankfurt-m_9l1667_08.pdf
VG Frankfurt AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.2008

Eilverfahren: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 987/08

VG betrachtet den Unterschied Fernmeldebetriebsinspektor – Call-Center-Agent
Wie andere Gerichte auch stellt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung wieder her. Die summarische Prüfung der Zuweisungsentscheidung ergibt nämlich, dass diese offensichtlich rechtswidrig ist. Und das wiederum wegen der unterwertigen Beschäftigung des Klägers. Nach der Auflistung der von einem Call-Center-Agent geforderten Fähigkeiten resümiert das Gericht:
Die Tätigkeit als Service Center Agent kann nach kurzer Einweisung also von jeder ungelernten Kraft erledigt werden, solange die telefonische Kommunikation mit dem Kunden gelingt.

Eine eigenverantwortliche oder technisch-fachspezifische Beratung und Problemlösung ist nicht gefragt, dazu soll der Call-Center-Mitarbeiter ja weitere Aktionen einleiten.
Als schlichter Verkäufer darf ein Fernmeldebetriebsinspektor aber nicht eingesetzt werden.

Und wieder heißt es, dass es nicht reicht, wenn die Telekom eine Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur behauptet.
Das Gericht erlaubt sich sogar eine direkte Spitze gegen die Telekom:
Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Zuordnungskriterien der deutschen Telekom AG eher den Zweck verfolgen, möglichst viele Beamte im Wege der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu beschäftigen, um ihnen nicht einen amtsangemessenen Dienstposten innerhalb der Aktiengesellschaft verschaffen zu müssen.
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VG_Düsseldorf_10L987_08.pdf
VG Düsseldorf Beschluss vom 7.Juli 2008, AZ.: 10 L 987/08

Sofortvollzug wieder gestrichen

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 08.01147

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung wiederhergestellt: Hauptargument unterwertige Beschäftigung

Dem Eilantrag wurde entsprochen. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wird als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Die Bezugnahme auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze im § 4 Abs. 4 PostPersRG macht deutlich, dass die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet wurde.
Die hier in Frage stehende Zuweisung bezieht sich aber auf einen unterwertigen Arbeitsposten.
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VG_Ansbach_AN11S08_01147.pdf
VG Ansbach Beschluss vom 14. August 2008 AZ.: AN 11 S 08.01147

OVG hebt Entscheidung des VG Hamburg auf

Oberverwaltungsgericht Hamburg, 1 Bs 155/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: OVG Hamburg erklärt Vorentscheidung des VG Hamburg für wirkungslos. Die Kosten des gesamten Verfahrens muss die DTAG tragen.
Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsposition der proT-in eindrucksvoll bestätigt.
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OVG_Hamburg_1Bs155_08.pdf
OVG Hamburg 1Bs155/08 vom 03.09.2008

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