Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Eilverfahren: Kriterien für „Vorläufige Zuweisung“

Verwaltungsgericht Berlin, VG 7 A 235.08

Vorläufige Zuweisung nur in engen Grenzen aussprechbar

Betriebsrat und Einigungsstelle waren gegen die Zuweisung des Antragstellers zu VCS.
Die von der Telekom ausgesprochene „vorläufige“ Zuweisung ging beim Gericht nicht durch, da die Voraussetzung dafür nicht vorlag: Dazu hätte der Dienstbetrieb des Call-Centers ohne sie ernstlich gefährdet sein müssen. Überlegungen bezüglich der Wettbewerbssituation reichen hier nicht. Außerdem muss die Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleiben und es dürfen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.
Nur der offensichtliche Wunsch des Arbeitgebers, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den betroffenen Beamten wieder in Beschäftigung zu bringen, genügte dem Gericht nicht, um das "öffentliche Interesse" ausreichend zu begründen.
Auch bemängelt das Gericht, dass der Arbeitgeber und auch das BMF das vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren ohne Angaben von ordentlichen Gründen verschleppt haben und somit Gefahr besteht, dass hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen werden, welche dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zuwiderlaufen.
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VG_Berlin_7A235_08.pdf
VG Berlin, AZ.: VG 7 A 235.08 vom 17. September 2008

Verfahren eingestellt, Kosten trägt Telekom

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 1164/08

PBM-NL erlässt neue Bescheide im Hinblick auf eine Vermittlung durch Vivento
Wie uns im Zusammenhang mit der Rechtsberatung unserer Mitglieder aufgefallen ist, erlässt die Niederlassung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) für die aus einer Beurlaubung (SUrlV § 13) zurückkehrenden Beamten Bescheide in geänderter Form im Hinblick auf eine Betreuung / Vermittlung durch Vivento.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2006 hatte sich die Deutsche Telekom AG dergestalt gefügt, dass Versetzungen von Beamten in den Betrieb Vivento nicht mehr durchgeführt wurden (siehe einschlägige Konzernbetriebsvereinbarung und Verfügungen).
In der Folgezeit wurde den zurückkehrenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten, sich auf freiwilliger Basis durch den Betrieb Vivento bei der Vermittlung in ein neues Beschäftigungsverhältnis betreuen zu lassen. Gegen diese freiwillige Betreuung war grundsätzlich auch nichts einzuwenden, zumal hierdurch auch der eine oder andere Beamte eine neue Tätigkeit erhalten hat.
Jetzt ist uns jedoch im Zuge der Mitgliederberatung ein Bescheid zugesendet worden, der neue Regelungen unter einem Betreff "ergänzende Hinweise für die personelle Betreuung" enthält und zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Dieser Umstand weist darauf hin, dass es sich hier um einen neuen Verwaltungsakt handelt. Tatsächlich werden auch durch dieses Schreiben neue Regelungen im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes für die betroffenen Beamten gegeben.
An sich ist eine Befugnisübertragung auf die Vermittler im Hinblick auf Information und Beratung oder Planungen und Urlaubsabstimmungen nichts Nachteiliges. Allerdings wird nun auf S. 1 des uns vorliegenden Schreibens mitgeteilt, dass dem Vermittler des Betriebes Vivento durch die PBM-NL die Befugnis übertragen wird, den aus der Beurlaubung zurückkehrenden Mitarbeiter auf einen dauerhaften Arbeitsposten zu vermitteln.
Hieraus lässt sich schließen, dass das bisherige Vivento-Prinzip wieder aufleben soll.
Es empfiehlt sich daher, Bescheide dieser Art genau zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid einzulegen, da zu befürchten ist, dass nunmehr auf diese Art und Weise die Vorgehensweise des Betriebes Vivento wieder "aufleben" soll. Insbesondere sollten alle Betroffenen darauf achten, hier die Rechtsbehelfsfrist nicht zu versäumen.
Am 03. September 2008, bei der Verhandlung vor der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, wurde seitens der Telekom erklärt, die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Schreiben an den Kläger werde gestrichen und diesem Schreiben komme kein Regelungsgehalt zu.
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VG_Karlsruhe_4K1164_08.pdf
VG Karlsruhe AZ.: 4 K 1164/08 vom 03. September 08

Verwaltungsaktscharakter der Weisung

Verwaltungsgericht Karlsruhe 4 K 2076/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: VG Karlsruhe stellt aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO fest
"Aber auch bei einer nur dreimonatigen Dauer folgt der Verwaltungsaktcharakter der Weisung aus der Verpflichtung des Antragstellers, für diesen Zeitraum an einem Ort tätig zu sein, der mehr als 70 Kilometer von Karlsruhe entfernt ist, wo sich der dienstliche Wohnsitz befindet."
Ein Arbeitsposten kann in dem Unternehmen seiner neuen Tätigkeit nur per Zuweisung übertragen werden (gilt für Phase I, und für Phase II erst recht).
"...ist offenbar versucht worden, mit einer auf § 55 Satz 2 BBG gestützten Weisung ein einer Abordnung in tatsächlicher Hinsicht vergleichbares Ergebnis zu erreichen…Jedoch hat die Weisung auch deswegen nach außen gerichtete Rechtswirkungen, weil sie den Antragsteller zu einer Tätigkeit bei einem (privaten Unternehmen i.S. von § 4 Abs.4 PostPersRG verpflichtet, was bis dahin ohne Frage nicht zu seinen Amtspflichten gehörte."
Zitat Ende

Dass die Telekom einen Verwaltungsakt gerade vermeiden wollte, ist unerheblich. Es kommt auf den „Empfängerhorizont“ an (vgl. Beschluss des VG Stuttgart in unmittelbarer Nähe).

Zusätzlich stellt das Gericht bereits vorab Erwägungen für den Fall der Anordnung des sofortigen Vollzugs an und macht mit Blick auf § 27 BBG (Abordnung) und § 4 Abs. 4 PostPersRG (Zuweisung) die allgemeine Aussage:
„Soll sich die Weisung – ihre grundsätzliche Zulassung einmal unterstellt – nicht als Umgehung dieser Vorschriften darstellen, kann sie nicht ungeachtet der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen bzw. nicht ohne deren zumindest entsprechende Anwendung erlassen werden.“
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VG_Karlsruhe_4K2076_08.pdf
VG Karlsruhe 4 K 2076/08 vom 07.08.2008

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verwaltungsgericht Stuttgart, 9 K 2868/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: Auch VG Stuttgart stellt fest: „Weisung“ ist Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG
Im „Empfängerhorizont“, d.h. der Wirkung der Anordnung auf den Antragsteller als PBM-NL-Angehörigen, wird ein einer Abordnung vergleichbares Ergebnis und eine nach außen gerichtete Rechtswirkung erzielt.
Also ist es ein Verwaltungsakt (hier ohne Anordnung des Sofortvollzugs), also entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Telekom.
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VG_Stuttgart_9K2868_08.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart AZ.: 9 K 2868/08 vom 28 08.2008

PBM-NL-Beamter: VG München verweist nach Berlin

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5A 154.08

Zuweisung VCS: Einstweiliger Rechtsschutz wird gewährt

Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob dem Kollegen bei VCS ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich zur Verfügung steht. Das Tätigkeitsfeld eines Call-Center-Agenten weicht erheblich von dem eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs ab.
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VG_Berlin_VG5A154_08.pdf
VG Berlin AZ.: VG 5A 154.08 vom 14. August 2008

Telekom wieder auf "Empfängerhorizont" geerdet

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 2044/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt ebenfalls: Weisung nach VCS ist doch ein Verwaltungsakt
Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellt fest, dass es sich bei der Weisung zur VCS sehr wohl um einen Verwaltungsakt gehandelt hat.
Das Gericht stellt fest, dass der Widerspruch unseres Kollegen aufschiebende Wirkung hat!
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VG_Karlsruhe_4K2044_08.pdf
Verwaltungsgericht Karlsruhe 4 K2044/08

Sofortvollzug falsch begründet

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 08.01173

Eine interessante Entscheidung des VG Ansbach

Diese interessante Entscheidung des VG Ansbach betrifft die befristete Zuweisung eines Beamten im mittleren Dienst zur VCS nach Regensburg. Das Gericht bemängelt die fehlerhafte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs - die Telekom muss in Zukunft dort deutlich mehr tun als Allgemeinplätze zu wiederholen. Zwischen den Zeilen kann man eine leise Relativierung herauslesen, was die Befristung der Zuweisung gegen den Willen der Beamten betrifft ("kontroverse Entscheidungen, nur im Eilverfahren getroffen etc."). Auch wird die Amtsangemessenheit bezweifelt.
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VG_Ansbach_AN11S08 _01173.pdf
VG Ansbach AZ.: AN 11 S 08.01173 vom 30.Juli 2008

Weisung ist doch Zuweisung

Verwaltungsgericht Berlin, 7 A 194/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt: Weisung nach VCS ist doch eine Zuweisung
Das Verwaltungsgericht Berlin stellt ebenfalls fest: Es handelt sich bei der von der DTAG als "Weisung" bezeichneten Anordnung an einer Qualifikationsveranstaltung für VCS teilzunehmen um eine "Zuweisung". Auch in diesem Fall entfaltet der Widerspruch unseres Kollegen somit aufschiebende Wirkung!
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VG_Berlin_7A194_08.pdf
Verwaltungsgericht Berlin 7 A 194/08

Versetzung: Rückwirkend nicht zulässig!

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, 5 Me 156/08

Versetzung von Hannover nach Frankfurt geplatzt.
Offensichtlicher Formfehler der Telekom: Die Versetzung wurde rückwirkend ausgesprochen. Andere Argumente mussten somit nicht mehr weiter betrachtet werden.
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OVG_Niedersachsen_5ME156_08.pdf
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen 5 Me 156/08

Nicht nur eine bloße Weisung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 856/08

VCS Qualifizierungsoffensive: Nicht nur eine bloße Weisung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bezieht eine klare Position: Der Beamte hat kein abstrakt- funktionelles Amt inne, also kann ihm auch keine Weisung erteilt werden! Wäre sie möglich, müsste eine Weisung mit so weitreichenden Folgen als Versetzung oder Abordnung angesehen werden - und so wird diese dann auch von der Kammer behandelt: Der Widerspruch unseres Kollegen hat somit aufschiebende Wirkung!
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VG_Dssd_10L856_08.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 856/08

Rechtsfehler bei Zuweisung

Verwaltungsgericht Potsdam, 2 L 298/08

Zuweisung muss gesundheitliche Gründe berücksichtigen

In diesem Fall wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid deshalb wiederhergestellt, weil erhebliche Zweifel bestehen, dass die Telekom gesundheitlichen Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hat.
Der Zuweisungsbescheid erklärt diese für unerheblich und weist gerade die von den Ärzten abgelehnten Tätigkeiten zu.
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VG_Potsdam_2_L_298.08.pdf
VG Potsdam AZ.: 2 L 298/08 vom 27. Juni 2008

PST-Umzug bringt Probleme

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 34/08

Streit um Rechtsnatur der Weisung an einen Beamten, sich dienstlich am neuen Ort der PST-Stelle einsetzen zu lassen, bringt zumindest ein Ergebnis: Der Widerspruch gegen die als Bescheid titulierte Weisung hat aufschiebende Wirkung

Diffizile Überlegungen des Gerichts drehen sich darum, dass der Bescheid der Telekom an den Antragsteller, er werde innerhalb der PST örtlich umgesetzt, da der alte Standort aufgegeben werde, inhaltlich eine Anordnung ist (weder Versetzung noch wohl Umsetzung). Da aber der Eindruck eines Verwaltungsaktes erzeugt wurde („Bescheid“), hat der Widerspruch dagegen (als „formellen Verwaltungsakt“) per se aufschiebende Wirkung.
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VG_Minden_10_L_34.08.pdf
VG Minden 10 L 34/08 vom 14. März 2008

Zuweisungsbescheid fälschlich als vorläufige Regelung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 386/08

Gericht kassiert „vorläufigen“ Zuweisungsbescheid und mahnt Mitbestimmung an
Das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Und das speziell deshalb, weil offensichtlich die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Die Außerkraftsetzung der Mitbestimmungspflicht durch die „Vorläufigkeit“ der Entscheidung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 hätte hier nicht sein dürfen, weil keine „Unaufschiebbarkeit“ gegeben ist.

Fazit: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird im einstweiligen Rechtsschutz wiederhergestellt.
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VG_Gelsenkirchen_12_L_386.08.pdf
VG Gelsenkirchen AZ.: 12 L 386/08 vom 27. Juni 2009

Personalmaßnahme durchaus überprüfbar

Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 34/08 und 1 B 32/08

VCS-Qualifizierungsoffensive: Gericht erkennt Tarnung der Zuweisung als Weisung nicht an

Wichtige und beachtenswerte Aspekte zum Versuch, den Besuch der „VCS-Qualifizierungsoffensive“ per Weisung zu erzwingen.
1) Gerichtsstand ist der der Dienststelle (der Zuweisung) als „kleinster organisatorischer Abgrenzbarkeit“ ohne „rechtliche Verselbständigung“. Beamten soll gerade die Möglichkeit eingeräumt werden, dort zu klagen.
2) Die Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen nach § 55 Satz 2 BBG ist abgekoppelt von der Überprüfbarkeit der Maßnahme (hier Zuweisung), auf die sich der geforderte Gehorsam bezieht.
3) Der Beamte des höheren Dienstes soll zu Dienstleistungen dieser privaten Gesellschaft (VCS) herangezogen werden. Das nimmt die Argumentation des Beamten, er erfülle hier keine öffentlichen, sondern private Aufgaben, positiv auf.
4) Schon in Phase I wird zwar dem Beamten ein Dienstposten übertragen, aber es geht um unterwertige Beschäftigung.
5) Hinweis des Gerichts auf die Aussage der Telekom im Gesetzgebungsverfahren (beim PostPersRG) im Blick auf die Zuweisung: „Einsatz als aktiver Beamter mit allen Rechten“ – ein uneingelöstes Versprechen.
6) PostPersRG § 4 Absatz 4 ist anzuwenden, nicht nur § 55 Satz 2 BBG!
7) Zustimmungspflicht des Beamten zur Zuweisung.
8) Maßnahme ist keine Umsetzung, da VCS nicht als „innerhalb der gleichen Behörde“ bezeichnet werden kann.
Nachdem nun der Charakter der Maßnahme geklärt ist (Zuweisung als Verwaltungsakt), greifen die schon bekannten Argumente ihrer Rechtswidrigkeit (fortgesetzte Trennung von Amt und Funktion) wieder.

Fazit: Es ist eine (getarnte) Zuweisung, auf die hin Widerspruch von vorne herein (ohne Gerichtsbeschluss) aufschiebende Wirkung hat.
Dateianhänge
VG_Lueneburg_1_B_32.08.pdf
VG Lüneburg AZ.: 1 B 32/08 vom 18. Juni 2008
Bis in die Formulierungen hinein mit 1 B 34/08 identisch. Betont aufgrund einer Sachverhaltsbesonderheit die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses.
VG_Lueneburg_1_B_34.08.pdf
VG Lüneburg AZ.: 1 B 34/08 vom 25. Juni 2008

VCS bietet kein funktionelles Amt

Verwaltungsgericht Hamburg, 20 E 1356/08 und Oberverwaltungsgericht Hamburg, 1 Bs 134/08

Unterbrechung der Beschäftigungslosigkeit beamtenrechtlich zu wenig

Wieder einmal ist einem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewissheit gegeben, dass die Zuweisung von Tätigkeiten bei VCS (Call-Center-Agent) rechtswidrig ist. Bei VCS gibt es keine dauernde Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit kein funktionelles Amt. Es wird kein statusrechtliches Amt übertragen, da die Tätigkeit keiner Laufbahn zugeordnet ist. Und die Befristung auf drei Monate lässt deutlich werden, dass dem Beamten
das Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird

und damit nur eine Unterbrechung der Beschäftigungslosigkeit zustande kommt.
In der Konsequenz wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, obwohl die Maßnahme (der Verwaltungsakt Zuweisung) mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehen war.

Zweiter Teil: Telekom muss die gesamten Kosten bezahlen.
Das OVG Hamburg hat der Telekom die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt, weil deren Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. In der Hauptsache ist das Verfahren eingestellt worden: Da die Frist der Zuweisung abgelaufen war, hatten die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Das Gericht stellt noch einmal heraus, dass sich diese vorübergehende Zuweisung für den Antragsteller als Einsatz wie ein Leiharbeitnehmer dargestellt hätte. Das muss er nicht hinnehmen. Nebenbei verweist das Gericht auch darauf, dass § 4 Absatz 4 Satz 1 PostPersRG vom Wortlaut her "klar und insofern nicht auslegungsähig" ist.
Dateianhänge
OVG_Hamburg_1BS134_08.pdf
OVG Hamburg, AZ.: 1 Bs 134/08 vom 19. 09. 2008
VG_Hamburg_20_E_1356.08.pdf
VG Hamburg Az.: 20 E 1356/08 vom 12.06.2008

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