Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Urteil im Soldatenrecht auch für Telekom-Beamte interessant

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 17.08

Trennungsgeldanspruch bei Versetzung und Kind im elften Schuljahr

Bei einer Versetzung im Beamtenrecht liegt ein Umzugshindernis, das Anspruch auf Trennungsgeld und damit auf Aufwandsentschädigung begründet, laut Gesetzestext dann vor, wenn ein Kind am alten Wohnort eine Schule besucht. Der Grund gilt dann bis zum Ende des Schuljahres, ausnahmsweise auch bis zum Ende des nächsten Schuljahres, wenn das aktuelle das zwölfte ist. Soweit der Gesetzestext (BUKG). Für zwölfjährige Schulsysteme stellte das Bundesverwaltungsgericht nun eine planwidrige Regelungslücke fest, die im Wege der Analogie (durch Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes) zu schließen sei. Also besteht im Ergebnis Anspruch auf Trennungsgeld bis zum Ende des nächsten (zwölften Schuljahres), wenn es mit dem momentanen elften eine Einheit zur Erlangung eines Abschlusses bildet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Versetzung eines Soldaten vom Ausland nach Deutschland und dementsprechend um die Auslandstrennungsgeldverordnung, die Rechtslage bei einer Versetzung im Inland dürfte sich aber nicht anders darstellen.
Dateianhänge
bverwg_2c17_08.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2009, AZ.: 2 C 17.08

Bundesverwaltungsgericht, AZ.: 2 C 74.08

Weiteres Urteil zur Wiederberufung genesener Beamter
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Revisionsverfahren das OVG-Urteil (s. weiter oben auf dieser Seite). Zwingende dienstliche Gründe liegen zur Verweigerung der Wiedereinstellung der Beamtin nicht vor.
Anders als von der Beklagten angenommen, fehlt es für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten an einer von § 46 Abs. 5 BBG abweichenden Regelung.
Der Gesetzgeber hat das Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung einerseits und das Interesse des Dienstherrn an Personalplanungs- sowie Personalkostensicherheit andererseits in einer Weise austariert, dass eine Ablehnung ausnahmsweise nur noch dann in Betracht kommt, wenn durch die Wiederernennung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs zu besorgen sind.
Zum Problem der Telekom, eine Stelle für die Beamtin zu finden:
Diese gleichsam hausgemachten Probleme sind rechtlich unbeachtliche Folgen einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Dateianhänge
bverwg_2c74_08[1].pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2009, AZ.: 2 C 74.08, Revisionsverfahren zum OVG-Urteil vom 30.07.08 AZ.: 1 A 3762/06

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 68.08

Zwingende Gründe gegen erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eng zu fassen
Leitsätze
1. Auch den zuletzt bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Ruhestandsbeamten steht ein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Ein "Personalüberhang" bei der Deutschen Telekom AG ist kein zwingender dienstlicher Grund, der die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten ausschließt.
In der Interpretation des maßgeblichen § 46 Abs. 5 BBG (neu) wird der Ausdruck "zwingend" eng gefasst: "Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen". Der Telekom wird ein Vorwurf gemacht: "Diese gleichsam hausgemachten Probleme sind rechtlich unbeachtliche Folgen einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat." Der Personalüberhang an Beamten steht an sich schon im Widerspruch zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland!

Unser Kommentar:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009
(… "Der Kläger hat Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis." …)


Lesenswert ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten. Das Gericht findet auch eindeutige Worte zur Personalpolitik der Deutschen Telekom, ihre Beamten in einem wie auch immer organisierten und definierten Personalüberhang zu führen.

Es heißt hier: "Denn dieser Personalüberhang steht nicht in Einklang mit der Rechtsordnung. Die sich aus Art. 143b Abs.3 Satz 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Pflicht, die Rechtsstellung der Beamten der früheren Bundespost zu wahren, verbietet es, sie entgegen Art. 33 Abs. 5 GG einem Personalüberhang zuzuweisen. Denn dadurch werden die Beamten auf unabsehbare Zeit in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt. Macht ein betroffener Beamter den sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend, muss ihm zeitnah eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden."

Wobei natürlich skeptisch nachzuverfolgen wäre, ob die Deutsche Telekom den Kläger, einen Technischen Fernmeldeamtsrat, wirklich wieder in sein ihm zustehendes abstrakt- und konkret funktionelles Amt einsetzt. Zu vermuten ist eher, dass ihm unter Missachtung der Rechtslage allein eine Tätigkeit in einer Tochtergesellschaft zugewiesen wird, von der man dann lediglich behauptet, sie sei seinem Amt angemessen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls endet mit Aussagen, die auch bei Nichtjuristen den Eindruck einer schallenden Ohrfeige für das Unternehmen hinterlassen.

Das Gericht führt aus: "Der personalorganisatorische Spielraum der Deutschen Telekom AG ist auch nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil sie sich nicht in der Lage glaubt, bereits gegenwärtig alle bei ihr tätigen aktiven Beamten amtsangemessen zu beschäftigen … . Diese gleichsam hausgemachten Probleme sind rechtlich unbeachtliche Folgen einer Personal-planung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechts-status nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Weil also letztlich die grundgesetzlichen Regelungen über das Wohl und Wehe der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen entscheiden, seien die beiden entscheidenden Grundgesetz-Artikel im Folgenden noch einmal zum Nachlesen angeführt:
Artikel 33 Abs.5 GG
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 143b Abs.3 GG
Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Siehe auch das BVerwG-Urteil vom 25.06.2009, AZ 2 C 74/08 weiter oben auf dieser Seite.
Dateianhänge
BVerWG_2C68_08.pdf
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.06. 2009, AZ.: 2 C 68.08

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 09.00827

Abordnung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur Bundesagentur für Arbeit


Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg, kommentiert die Entscheidung….:
„Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt die Rechtswidrigkeit der Änderung der Wochenarbeitszeitbasis bei zur BA abgeordneten Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitgenehmigung. Laut Gericht ist die Änderung der Wochenarbeitszeitbasis ein Teilwiderruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Sowenig die Telekom AG einseitig ohne Willen und Antrag der Beamten Teilzeit verfügen kann, sowenig kann sie ohne Willen und Antrag die genehmigte Teilzeitbeschäftigung ändern. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die einseitige Abänderung. Einseitige Maßnahmen sind nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Belange die Änderung erfordern. Normale dienstliche Belange reichen nicht aus. Die Belange müssen ein Gewicht und eine Dimension besitzen, aus denen heraus es für die Behörde unerlässlich erscheint, in den bereits gewährten Rahmen der Teilzeitbeschäftigung erneut einzugreifen. Reine Kollisionsnormen wie Art. 17 Abs. 4 BRRG eröffnen der Telekom AG keine einseitige Abänderungsbefugnis.

Mit dieser Argumentation dürften alle Änderungen der Wochenarbeitszeitbasis bei Beamten in Teilzeit rechtswidrig sein. Die Beamten sollten überprüfen, ob ihren Änderungsbescheiden eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Fehlt diese, kann innerhalb Jahresfrist Widerspruch eingereicht werden.“
Dateianhänge
VG_Ansbach_AN11S09_00827.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 30.06.2009
AZ.: AN 11 S 09.00827

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, 1 L 151/08

Amtsangemessenheit auch bei der Deutschen Post AG gefordert

Auch bei der PostAG:
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).
Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.
§ 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.
Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Dateianhänge
OVG_Sachsen-Anhalt_1L151_08.pdf
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.09, AZ.: 1 L 151/08

BVerwG legt Vollstreckungsanordnung des BVerfG aus

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 40.07

Höherer Familienzuschlag für kinderreiche Beamte auch für das Jahr 1999

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 24.11.1998 beschlossen, dass Beamten für das dritte Kind und weitere Kinder ein höherer Familienzuschlag als gesetzlich vorgesehen zusteht. Für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht bis zum Ende 1999 eine neue Regelung in diesem Sinne schafft, hat das BVerfG eine Vollstreckungsanordnung ab dem 01.01.2000 erlassen, die es den Gerichten ermöglicht, betroffenen Beamten den Betrag zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass diese Vollstreckungsanordnung auch auf Ansprüche für das Jahr 1999 anwendbar ist. Der Gesetzgeber ist für den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu einer Korrektur gegenüber allen Beamten verpflichtet. Der Termin 01.01.2000 bezieht sich lediglich auf das Eingreifen der Vollstreckungsanordnung, nicht auf den Anspruch.
Dateianhänge
BVerwG_2C40_07.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2008, AZ.: 2 C 40.07

Bundesverwaltungsgericht gibt Frage an BVerfG weiter

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 121.07 mit Änderungsbeschluss

Bundesverwaltungsgericht stellt Wegfall der Sonderzahlung bei PNU-Beamten infrage

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Status der bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Bundesbeamten und die sich aus diesem ableitende umfassende Rechtsstellung, also die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten, zu wahren. Zu dieser Rechtsstellung gehört auch der Anspruch auf amtsangemessene, gleiche Alimentation aller Bundesbeamten derselben Statusämter und Besoldungsgruppen.
§ 10 Abs. 1 und 2 PostPersRG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Ergänzung am 31.03.2011: Zum einen schränkt das BVerwG den Überprüfungsauftrag auf § 10 Abs. 1PostPersRG ein.
Angesichts der festgestellten Differenzbeträge zwischen den Ansprüchen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kommt es für die Entscheidung über die Revisionen nicht darauf an, ob § 10 Abs. 2 PostPersRG als Ermächtigungsgrundlage für die Telekom-Sonderzahlungsverordnung verfassungswidrig ist; darum schränkt der Senat den Vorlagebeschluss entsprechend ein.
Das BVerwG hat nämlich die Differenzbeträge, die den Klägern durch die Anwendung der Telekom SZV anstatt des BSZG entgehen, genau ausgerechnet.
Zum anderen ergänzt es seine Argumentation gegen die Verfassungsgemäßheit von § 10 Abs. 1 PostPersRG u.a. um eine Zurückweisung der Vermutung, es handle sich um Bagatellbeträge.
Der Senat stellt klar, dass nach seiner Auffassung wegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das Alimentationsniveau der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten dem der übrigen Bundesbeamten nur dann entspricht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 54), wenn ein Vergleich der Besoldungshöhen auch im Einzelfall höchstens Abweichungen ergibt, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
Dateianhänge
zu_BVerwG_2C121_07.pdf
Bundesverwaltungsgericht Änderungsbeschluss vom 31.03.2011 zum Beschluss vom 11.12.2008, AZ. 2 C 121.07
BVerwG_2C121_07.pdf
Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 11.12.2008, AZ.: 2 C 121.07

Entzug des funktionellen Amtes

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 3.07 und 2 C 8.07

In zwei parallelen Urteilen des BVerwG werden allgemeine Aussagen zu den Status- und Funktionsämtern der Beamten gemacht

Zwar geht es hier um den so genannten Berliner Stellenpool (Personalüberhang durch die Wiedervereinigung) und also um Landesrecht, die Parallelen zur Situation bei der Telekom (Vivento bzw. PBM-NL) sind aber greifbar.
Leitsatz:
Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.
Nur weil diese Rechtswidrigkeit im Bezug auf die Personalvertretung feststeht und für das Urteil maßgeblich ist, kann das BVerwG den Abschnitt des Stellenpoolgesetzes, der im Verdacht steht verfassungswidrig zu sein, nicht zur Überprüfung an das BVerfG senden.

Wir empfehlen die Lektüre der Urteile wegen der generellen Ableitungen aus Art. 33 Absatz 5 GG, s. Randnummern 15-18, und der Ausführungen zur Situation im Personalüberhang, s. Randnummern 19-22.
Dateianhänge
BVerwG_2C307.pdf
BVerwG, Urteil 2 C3.07 vom 18.09.2008
BVerwG_2C807.pdf
BVerwG, Urteil 2 C 8.07 vom 18.09.2008

Telekom verweigert zunächst Werbungskostenanerkennung

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4 K 4218/08

Telekom zahlt Kindergeld nach

Das Finanzgericht legt die Kosten des Verfahrens der Telekom auf. Der Rechtsstreit ist erledigt, da die Telekom sich bereit erklärte, Kindergeld nachzuzahlen. Ein Vater wollte für den Umzug seiner Tochter (Ausbildungsbeginn) einen Stuhl und Weiteres als Werbungskosten anerkannt haben, was die Telekom zunächst ablehnte.
Dateianhänge
FG_Berlin-Brandenburg_4K421808.pdf
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.10.2008, AZ.: 4 K 4218/08

Entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe eng zu sehen

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 41/07 und Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3762/06

Bundesverwaltungsgericht zur Wiederberufung von Ruhestandsbeamten
Leitsatz des BVerwG zur Entscheidung vom 13.08.2008:
Die mit der Wiederberufung eines Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig verbundenen finanziellen und personalorganisatorischen Auswirkungen sind regelmäßig keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe, die eine Versagung der Wiederberufung durch den Dienstherrn rechtfertigen könnten.

Für die von proT-in vertretenen Telekom-Beamten sind diese Gerichtsentscheidungen nicht nur im Fall der Reaktivierung nach DDU interessant, sondern mit Blick auf die ausführliche Auslegung des Merkmals "zwingende dienstliche Gründe" auch in Rechtsschutzfällen bei anders gearteten personalwirtschaftlichen Ideen des Dienstherren Deutschen Telekom AG verwertbar.


OVG NRW gesteht Telekom-Beamten Wiederberufung in das Beamtenverhältnis nach DDU zu

§ 45 Absatz 2 BBG sagt aus:
„(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
Daran muss sich die Telekom halten. Zwingende entgegenstehende dienstliche Gründe lägen nur vor, so das Gericht, wenn
„in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist, die Wiederberufung des Beamten ausschließen“
, wenn also, flapsig formuliert, die Telekom pleite ginge.
Die Telekom muss damit rechnen, dass dienstunfähige Beamte ihre Dienstfähigkeit wiedererlangen können. Deshalb müsste sie vorsorgen, z.B. „Leerstellen“ einrichten oder bei Bedarf für reaktivierungswillige Beamte extra eine Stelle einrichten.

Der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ wird vom Gericht für sehr wichtig angesehen. Weitere interessante Aspekte werden angesprochen.

Die Revision ist zuzulassen, weil mit Blick auf die Auslegung des Merkmals "zwingende dienstliche Gründe" die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ((2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,) gegeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (2 B 12.07) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - gegen die ursprüngliche Ablehnung des OVG Münster - zugelassen; in dem betreffenden Revisionsverfahren (2 C 41.07) ist eine Entscheidung am 13.08.08 ergangen.
Dateianhänge
BVerwG_2C41_07.pdf
BVerwG Urteil vom 13.08.2008, AZ.: 2 C 41/07
OVG_NRW_1A3762_06.pdf
OVG NRW Urteil vom 30.07.2008, AZ.: 1 A 3762/06

Sonderzuwendung - Beurlaubte Beamte im Tochterunternehmen

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 378/07

Sonderzuwendung bei 38 Std. WAZ auch bei einem Einsatz im Tochterunternehmen

Der klagende Kollege steht als beurlaubter Beamter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur VCS GmbH. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass die kraft Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes eingeführte Kürzung der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG „nachvollzogen“ werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass dies auch eine sinngemäße Anwendung der Regelung über Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit bedingt. Die Sonderzahlung war ursprünglich bei den Beamten, deren Arbeitszeit auf 34 Wochenstunden abgesenkt wurde, zur Kompensation ihrer dennoch gleichbleibenden Vergütung entfallen. Nun wird bezweckt, ihnen eine Sonderzuwendung wieder zukommen zu lassen, wenn sie mit mehr als 34 Stunden wöchentlich eingesetzt werden. Dieser Zweck kann auch bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung von 38 Wochenstunden erfüllt sein.
Dateianhänge
BAG_10AZR378_07.pdf
BUNDESARBEITSGERICHT vom 2.7.2008, 10 AZR 378/07

Kein Abschlag bei Teilzeitversorgung

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 6/07

BVerfG sieht durch Berechnung der Versorgung für Teilzeitbeamte eine Benachteiligung von Frauen, also muss sie im Vergleich zur Versorgung der Vollzeitbeamten verbessert werden
Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in weitaus überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen. RN 52
Eine Benachteiligung im Ruhegehaltssatz ergibt sich zwar bei einer ruhegegehaltfähigen Dienstzeit bis zu zehn Jahren nicht. Infolge der insoweit geltenden Mindestgrenze von 35 v.H. erhalten Voll- und Teilzeitbeamte - wie auch Vollzeitbeamte mit unterschiedlich langen Dienstzeiten - den gleichen Ruhegehaltssatz. Eine Benachteiligung ergibt sich jedoch bei längerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit. RN 55
Dateianhänge
BVerfG_2BvL_6_07.pdf
BVerfG Beschluss vom 18.06.2008, AZ.: 2 BvL 6/07

Schulleiter auf Zeit geht nicht

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 11/07

Führungsamt als Beamter auf Probe – ja, als Beamter auf Zeit – nein

Das Bundesverfassungsgericht hat den § 25b des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Bestimmte Beamtenposten, wie z.B. der des Schulleiters, dürfen also nicht, wie dort vorgesehen, auf Zeit vergeben werden.
Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind.
Die Unabhängigkeit des Beamten „nach oben“ muss gesichert sein, Anpassung und Willfährigkeit, die durch die Abhängigkeit von der späteren Ernennung auf Lebenszeit evtl. erzeugt würden, sollen nicht unterstützt werden. Eine Probezeit, in der sich der Beamte bewähren könne, dann aber auch ein Anrecht auf den Posten habe, sei ausreichend.
Dateianhänge
BVerfG_2BvL11_07.pdf
Bundesverfassungsgericht 2 BvL 11/07 vom 28. Mai 2008
BVErfG_2BvL11_07_Pressemitteilung.pdf
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht 2 BvL 11/07 vom 28. Mai 2008

Ähnliche Diskussion bei Bahn wie bei Post/Telekom

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 B 10569/06

Nicht amtsangemessene Beschäftigung auch bei Bahn und Bahnnachfolgeunternehmen nicht erlaubt!

§ 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneu-ordnungsgesetz – EneuOG – vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2378 – 2386 -]) stellt die Weiterbeschäftigungsgarantie der Bundesbahnbeamten nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG der „verfassungsunmittelbaren Weiterbeschäftigungsgarantie“ der Bundespostbeamten nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG quasi gleich.
Interessant auch die Einlassung des Gerichtes: „Denn nach einem alten, römisch-rechtlichen Grundsatz kann niemand mehr Rechte bzw. Rechtspositionen übertragen als er selbst hat“ bezogen darauf, dass eine Stelle, bei der der Beamte kein Amt im funktionellen Sinne innehat, dieses auch nicht ihm durch „Abordnung“ auf eine andere Stelle übertragen könne.
Dateianhänge
OVG_Rheinland-Pfalz_10B10569_06_OVG.pdf
OVG Rheinland-Pfalz AZ.: 10 B 10569/06 vom 14.09.2006

Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal „in Aus

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 24.06

Urteil des 2. Senats vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06

Stichworte:
Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang; Risikobereich; Dienstzeit; Dienstgebäude; Abgrenzungskriterien; Verhältnis der Unfallfürsorge zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Leitsatz:
Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in aller Regel erfüllt, wenn der Beamte während der Dienstzeit in dem Dienstgebäude, in dem er Dienst zu leisten hat, zu Schaden kommt.

……………Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Unfall noch im Dienstgebäude und während der Dienstzeit erfolgte und die Verhaltensweise
(Loseilen zur Hilfe bei einem Unglücksfall) keine Verhaltensweise ist, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefe oder von diesem sogar ausdrücklich verboten wäre………………
Dateianhänge
BverwG_2C24_06.pdf
Urteil des 2. Senats vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06

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