Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 08.917
VCS-Qualifizierungsoffensive: Bis zur Entscheidung über den Widerspruch Freistellung von der Weisung zur Teilnahme an der Einführungsveranstaltung sowie an der Orientierungsphase VCS
Mit der inzwischen bekannten Argumentation, dass ohne ein abstrakt-funktionelles Amt bei der Stammbehörde, das auch übertragen wurde, keine Umsetzung möglich ist, vermutet das Gericht sehr stark die Rechtswidrigkeit der Weisung zur Teilnehme an der Einführungsveranstaltung in Magdeburg sowie zur Orientierungsphase bei VCS. Mit der Zuordnung zur Vivento war ja das abstrakte (und auch das konkrete) Funktionsamt auf Dauer verloren gegangen. Also: Einstweiliger Rechtsschutz wegen unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller.
Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen
Weisung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig
- Dateianhänge
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- VG_Regensburg_Ro_1_E_08.917.pdf
- VG Regensburg AZ.: RO 1 E 08.917 vom 30. 05. 2008
Anordnung/Weisung ist rechtlich-materiell Zuweisung
Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 23/08 und 1 B 24/08
VCS-Qualifizierungsoffensive: Anordnung/Weisung zur VCS-Qualifizierungsmaßnahme ist rechtlich-materiell eine Zuweisung
Wie Herr Rechtsanwalt Bialdyga auch anhand der Telekom-Schreiben gegenüber dem Verwaltungsgericht hinreichend plausibel darlegte, ist die „Anordnung/Weisung“ zur Teilnahme an der „Beschäftigungs- und Qualifizierungsoffensive“ als "Zuweisung" zu behandeln. Dementsprechend entfaltet ein Widerspruch dagegen aufschiebende Wirkung (Sofortvollzug war ja nicht angeordnet). Damit muss aber die Maßnahme auch an den Anforderungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG gemessen werden, die hier sicher nicht gegeben sind.
VCS-Qualifizierungsoffensive: Anordnung/Weisung zur VCS-Qualifizierungsmaßnahme ist rechtlich-materiell eine Zuweisung
Wie Herr Rechtsanwalt Bialdyga auch anhand der Telekom-Schreiben gegenüber dem Verwaltungsgericht hinreichend plausibel darlegte, ist die „Anordnung/Weisung“ zur Teilnahme an der „Beschäftigungs- und Qualifizierungsoffensive“ als "Zuweisung" zu behandeln. Dementsprechend entfaltet ein Widerspruch dagegen aufschiebende Wirkung (Sofortvollzug war ja nicht angeordnet). Damit muss aber die Maßnahme auch an den Anforderungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG gemessen werden, die hier sicher nicht gegeben sind.
Selbst dann, wenn es sich bei den jetzt so bezeichneten Tätigkeiten in der „Vorbereitungs- und Orientierungsphase“ um sog. „Qualifizierungsmaßnahmen“ ohne Übertragung auch schon einer amtsentsprechenden Tätigkeit handelte, wären diese materiell-rechtlich an § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG – und nicht etwa nur an § 55 S. 2 BBG – zu messen.
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- VG_Lueneburg_1_B_24.08_733.pdf
- VG Lüneburg, AZ.: vom 13.06.2008
Parallelbeschluss zu 1 B 23/08. Großteil der Formulierungen gleich
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- VG_Lüneburg_1B23_08.pdf
- VG Lüneburg AZ.: 1 B 23/08 vom 13.06.2008
Zuweisung zum Call-Center im Eilverfahren gestoppt
Verwaltungsgericht Kassel, 7 L 228/08
Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung zum Call-Center führt im Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entgegen dem angeordneten Sofortvollzug
Leitsätze :
1. Die Beschäftigung eines Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes beim Call-Center einer Telekom-Tochter ist nicht amtsangemessen.
2. Eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist als vorläufige Maßnahme nach § 69 Abs. 5 BPersVG grundsätzlich zulässig.
Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung zum Call-Center führt im Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entgegen dem angeordneten Sofortvollzug
Leitsätze :
1. Die Beschäftigung eines Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes beim Call-Center einer Telekom-Tochter ist nicht amtsangemessen.
2. Eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist als vorläufige Maßnahme nach § 69 Abs. 5 BPersVG grundsätzlich zulässig.
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- VG_Kassel_7L22808.pdf
- VG Kassel AZ.: 7 L 228/08, vom 16.04.2008
Vorübergehende Zuweisungen nur mit Zustimmung des Beamten!
Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 9/08
Gericht bringt Wortlaut des § 4 Absatz 4 Satz 2 PostPersRG zu Ehren
Vorübergehende Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind nicht ohne Zustimmung des Beamten zulässig. Grundsätzlich sind Beamte in ihrer Tätigkeit durch das Beamtenrecht davor geschützt, unter arbeitsrechtlichen Bedingungen belastet zu werden. Um bestimmten Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, wurde vor einigen Jahren das Instrument der Zuweisung in das Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 123 a BRRG) eingefügt. § 123 a BRRG kennt (mit einer Ausnahme: Umwandlung der Dienststelle) im Prinzip nur vorübergehende Zuweisungen. Vorübergehende Tätigkeiten dürfen nach § 123 a Abs. 1 BRRG nur mit Zustimmung des betroffenen Beamten angeordnet werden. § 4 Abs. 4 PostPersRG orientiert sich an diesem Konzept. Die Zuweisung wurde eingeführt, um den umgewandelten bzw. privatisierten Einrichtungen qualifizierte Arbeitskräfte weiterhin zur Verfügung zu stellen und so die Fortführung der vormals öffentlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Zuweisung ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist also einschränkend und wortgetreu auf tatsächlich "dauerhafte" einzugrenzen. Es geht daher nicht an, eine nur vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, ohne Zustimmung des betroffenen Beamten zuzulassen.
Das Gericht macht des Weiteren höchst beachtliche Ausführungen zu den Themen sofortiger Vollzug und amtsangemessene Beschäftigung!
Gericht bringt Wortlaut des § 4 Absatz 4 Satz 2 PostPersRG zu Ehren
Vorübergehende Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind nicht ohne Zustimmung des Beamten zulässig. Grundsätzlich sind Beamte in ihrer Tätigkeit durch das Beamtenrecht davor geschützt, unter arbeitsrechtlichen Bedingungen belastet zu werden. Um bestimmten Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, wurde vor einigen Jahren das Instrument der Zuweisung in das Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 123 a BRRG) eingefügt. § 123 a BRRG kennt (mit einer Ausnahme: Umwandlung der Dienststelle) im Prinzip nur vorübergehende Zuweisungen. Vorübergehende Tätigkeiten dürfen nach § 123 a Abs. 1 BRRG nur mit Zustimmung des betroffenen Beamten angeordnet werden. § 4 Abs. 4 PostPersRG orientiert sich an diesem Konzept. Die Zuweisung wurde eingeführt, um den umgewandelten bzw. privatisierten Einrichtungen qualifizierte Arbeitskräfte weiterhin zur Verfügung zu stellen und so die Fortführung der vormals öffentlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Zuweisung ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist also einschränkend und wortgetreu auf tatsächlich "dauerhafte" einzugrenzen. Es geht daher nicht an, eine nur vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, ohne Zustimmung des betroffenen Beamten zuzulassen.
Das Gericht macht des Weiteren höchst beachtliche Ausführungen zu den Themen sofortiger Vollzug und amtsangemessene Beschäftigung!
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- VG_Lüneburg_1B9_08.pdf
- VG Lüneburg AZ.: 1 B 9/08 vom 30.04.2008
Funktionsamtloser Zustand wird perpetuiert
Verwaltungsgericht Hamburg, 21 E 590/08
Aufhebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung zu VCS gerichtlich wiederhergestellt
Das Gericht hält im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die erfolgte vorübergehende Zuweisung für rechtswidrig, weil sie nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen für den Antragsteller nicht zumutbar sei. Und das deshalb, weil der Beamte weder vor noch nach der Zuweisung Inhaber eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne ist. Die VCS ist nicht dienstherrnfähig, der Beamte wird ohne Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines funktionellen Amtes wie ein Leiharbeiter behandelt. Und das ist eben unzulässig.
Aufhebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung zu VCS gerichtlich wiederhergestellt
Das Gericht hält im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die erfolgte vorübergehende Zuweisung für rechtswidrig, weil sie nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen für den Antragsteller nicht zumutbar sei. Und das deshalb, weil der Beamte weder vor noch nach der Zuweisung Inhaber eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne ist. Die VCS ist nicht dienstherrnfähig, der Beamte wird ohne Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines funktionellen Amtes wie ein Leiharbeiter behandelt. Und das ist eben unzulässig.
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- VG_Hamburg_21E590_08.pdf
- VG Hamburg AZ.: 21 E 590/08 vom 14.03.2008
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt
Verwaltungsgericht Schleswig Holstein, 16 B 9/08
Zuweisungsbescheid als vorläufige Maßnahme rechtswidrig wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrates
„Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, da der Zuweisungsbescheid vom … offensichtlich rechtswidrig ist.“
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Der Leiter der Dienststelle muss dem Betriebsrat die vorläufige Regelung mitteilen und begründen und in diesem Fall das Einigungsstellenverfahren unverzüglich einleiten. Beides geschah nicht. Die Begründung kann auch nicht nachgeholt werden.
Das Gericht ergänzt, dass selbst wenn das Mitbestimmungsverfahren von der DTAG respektiert worden wäre, der Antrag des Beamten Erfolg gehabt hätte. Es könne nur eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden, und dass eine Tätigkeit als Service Center Agent für einen Beamten des mittleren Dienstes amtsangemessen sei, habe die DTAG nicht glaubhaft gemacht. (Die DTAG hatte behauptet, die Tätigkeit sei mit “A 6 - A 9“ zu bewerten, aber der gesamte mittlere Dienst kann nicht ohne weitere Differenzierung zu einer Bewertungsebene zusammengefasst werden.)
Zuweisungsbescheid als vorläufige Maßnahme rechtswidrig wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrates
„Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, da der Zuweisungsbescheid vom … offensichtlich rechtswidrig ist.“
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Der Leiter der Dienststelle muss dem Betriebsrat die vorläufige Regelung mitteilen und begründen und in diesem Fall das Einigungsstellenverfahren unverzüglich einleiten. Beides geschah nicht. Die Begründung kann auch nicht nachgeholt werden.
Das Gericht ergänzt, dass selbst wenn das Mitbestimmungsverfahren von der DTAG respektiert worden wäre, der Antrag des Beamten Erfolg gehabt hätte. Es könne nur eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden, und dass eine Tätigkeit als Service Center Agent für einen Beamten des mittleren Dienstes amtsangemessen sei, habe die DTAG nicht glaubhaft gemacht. (Die DTAG hatte behauptet, die Tätigkeit sei mit “A 6 - A 9“ zu bewerten, aber der gesamte mittlere Dienst kann nicht ohne weitere Differenzierung zu einer Bewertungsebene zusammengefasst werden.)
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- VG_Schleswig-Holstein_16B9_08.pdf
- VG Schleswig Holstein vom 24.04.2008, AZ.: 16 B 9/08
Umsetzung rechtswidrig, sofortiger Vollzug unmöglich
Verwaltungsgericht Hamburg, 8 E 830/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zuweisung von Tätigkeiten bei VCS
In einer ganzen Reihe von Gerichtsverfahren vor bundesdeutschen Verwaltungsgerichten haben Beamte der Deutschen Telekom AG juristische Hilfe gegen Zuweisungen von Tätigkeiten bei der VCS GmbH eingefordert. In vielen Fällen hat die DTAG die Bescheide auf Druck der Gerichte zurückgenommen. In einigen Fällen gab es Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, wie z.B. dieses vom VG Hamburg.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zuweisung von Tätigkeiten bei VCS
In einer ganzen Reihe von Gerichtsverfahren vor bundesdeutschen Verwaltungsgerichten haben Beamte der Deutschen Telekom AG juristische Hilfe gegen Zuweisungen von Tätigkeiten bei der VCS GmbH eingefordert. In vielen Fällen hat die DTAG die Bescheide auf Druck der Gerichte zurückgenommen. In einigen Fällen gab es Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, wie z.B. dieses vom VG Hamburg.
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- VG_Hamburg_8E830_08.pdf
- VG Hamburg vom 14.04.2008, AZ.: 8 E 830/08
Vorläufige dauerhafte Zuweisung als Notlösung
Verwaltungsgericht Stuttgart, 17 K 4230/07
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Satz 2 PostPersRG ist auch eine vorläufige (dauerhafte) Zuweisung eines Beamten ohne seine Zustimmung zulässig
Diese Voraussetzungen sind: Amtsangemessene Tätigkeit, dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, Zumutbarkeit der Zuweisung.
Die Ermessensausübung bezüglich der Abwägung von persönlichen und dienstlichen Belangen ist vom Gericht nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbar.
Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" ist heranzuziehen, was die Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes betrifft.
An diesen Punkten hatte das Gericht nichts zu bemängeln. Was den Ausschlag gab, dennoch auf eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin zu erkennen, war, dass der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens nicht beteiligt worden war. Die Ablehnung der Maßnahme durch den Betriebsrat des abgebenden Unternehmens hatte dazu geführt, die Zuweisung als „vorläufige“ zu deklarieren - nach § 69 Abs. 5 BPersVG ( an einer Stelle – die anderen sind richtig – wird hier fälschlich PostPersRG angegeben!).
Achtung Verwechslungsgefahr: "Vorläufige" Zuweisung bedeutet hier nicht "vorübergehende" oder "befristete" Zuweisung. Es geht um die vorläufige Anordnung einer dauerhaften Zuweisung!
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Satz 2 PostPersRG ist auch eine vorläufige (dauerhafte) Zuweisung eines Beamten ohne seine Zustimmung zulässig
Diese Voraussetzungen sind: Amtsangemessene Tätigkeit, dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, Zumutbarkeit der Zuweisung.
Die Ermessensausübung bezüglich der Abwägung von persönlichen und dienstlichen Belangen ist vom Gericht nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbar.
Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" ist heranzuziehen, was die Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes betrifft.
An diesen Punkten hatte das Gericht nichts zu bemängeln. Was den Ausschlag gab, dennoch auf eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin zu erkennen, war, dass der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens nicht beteiligt worden war. Die Ablehnung der Maßnahme durch den Betriebsrat des abgebenden Unternehmens hatte dazu geführt, die Zuweisung als „vorläufige“ zu deklarieren - nach § 69 Abs. 5 BPersVG ( an einer Stelle – die anderen sind richtig – wird hier fälschlich PostPersRG angegeben!).
Achtung Verwechslungsgefahr: "Vorläufige" Zuweisung bedeutet hier nicht "vorübergehende" oder "befristete" Zuweisung. Es geht um die vorläufige Anordnung einer dauerhaften Zuweisung!
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- VG_Stuttgart_17K4230_07.pdf
- VG Stuttgart, AZ.: 17 K 4230/07 vom 17.10.2007
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt
Verwaltungsgericht München, M 5 S 07.4910
Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit bei DT NP unzulässig!
Durch die Zuweisung einer unterwertigen Beschäftigung verstößt die Telekom gegen die Voraussetzung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit. "Hierbei ist im Rahmen der Auslegung vom Wortlaut auszugehen, der klar und eindeutig ist."
Zur Begründung der unterwertigen Beschäftigung kann sich die Deutsche Telekom AG auch nicht auf § 6 PostPersRG berufen. "Hierfür hat der Gesetzgeber, da eine Beschäftigung nicht mehr bei der Deutschen Telekom erfolgt, einschränkende Voraussetzungen geschaffen. Eine Flexibilisierung der Voraussetzungen für eine Zuweisung, so sehr sie auch aus Sicht der Antragsgegnerin wünschenswert sein mag, kann nur durch Änderung des Gesetzes erfolgen."
Unwidersprochen blieb die Aussage, dass eine Veräußerung der T-Service-Gesellschaften, zu denen auch die DTNP gehöre, laut Aussagen des Managements in Zukunft beabsichtigt sei!
Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit bei DT NP unzulässig!
Durch die Zuweisung einer unterwertigen Beschäftigung verstößt die Telekom gegen die Voraussetzung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit. "Hierbei ist im Rahmen der Auslegung vom Wortlaut auszugehen, der klar und eindeutig ist."
Zur Begründung der unterwertigen Beschäftigung kann sich die Deutsche Telekom AG auch nicht auf § 6 PostPersRG berufen. "Hierfür hat der Gesetzgeber, da eine Beschäftigung nicht mehr bei der Deutschen Telekom erfolgt, einschränkende Voraussetzungen geschaffen. Eine Flexibilisierung der Voraussetzungen für eine Zuweisung, so sehr sie auch aus Sicht der Antragsgegnerin wünschenswert sein mag, kann nur durch Änderung des Gesetzes erfolgen."
Unwidersprochen blieb die Aussage, dass eine Veräußerung der T-Service-Gesellschaften, zu denen auch die DTNP gehöre, laut Aussagen des Managements in Zukunft beabsichtigt sei!
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- VG_Muenchen_M5S_07_4910.pdf
- VG München AZ.: M 5 S 07.4910
Telekom zieht Zuweisung zu DT NP zurück
Verwaltungsgericht München, M 5 S 07.3274
Telekom gibt Widerspruch gegen Zuweisung zu DT NP statt
Die Begründung durch den Kollegen, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen und die Beförderungsaussichten seien nicht gewahrt, wurde somit anerkannt. Dem Widerspruchsbescheid vorangegangen war die Einstellung des Gerichtsverfahrens (s. Beschluss), wobei die Telekom die Kosten tragen muss, „weil sie die streitgegenständliche Zuweisung aufgehoben und sich zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt hat.“
Telekom gibt Widerspruch gegen Zuweisung zu DT NP statt
Die Begründung durch den Kollegen, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen und die Beförderungsaussichten seien nicht gewahrt, wurde somit anerkannt. Dem Widerspruchsbescheid vorangegangen war die Einstellung des Gerichtsverfahrens (s. Beschluss), wobei die Telekom die Kosten tragen muss, „weil sie die streitgegenständliche Zuweisung aufgehoben und sich zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt hat.“
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- VG_München_M5So7_3274.pdf
- Bayerisches Verwaltungsgericht München AZ.: M 5 S 07.3274 vom 09.10.2007
OVG NRW 1B278/06
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 278/06
"Umsetzungsverfügung" von Dortmund nach Köln nicht zulässig
Die klagende Kollegin sollte von Dortmund nach Köln - im Rahmen einer Zuweisung - versetzt werden. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Falle z.B. das Auseinanderreißen der Familie weit über die zulässige unvermeidbare Belastung hinausgehe.
Zumal es bei dem gerichtsbekannten enormen Personalüberhang bei der Telekom sicherlich andere Einsatzmöglichkeiten gegeben hätte, als der Beamtin eine unterwertige Tätigkeit in Köln zuzuweisen. Der Beschluss des OVG verpasst dem ganzen sich zurzeit abspielenden Drama einen Rundschlag!
"Umsetzungsverfügung" von Dortmund nach Köln nicht zulässig
Die klagende Kollegin sollte von Dortmund nach Köln - im Rahmen einer Zuweisung - versetzt werden. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Falle z.B. das Auseinanderreißen der Familie weit über die zulässige unvermeidbare Belastung hinausgehe.
Zumal es bei dem gerichtsbekannten enormen Personalüberhang bei der Telekom sicherlich andere Einsatzmöglichkeiten gegeben hätte, als der Beamtin eine unterwertige Tätigkeit in Köln zuzuweisen. Der Beschluss des OVG verpasst dem ganzen sich zurzeit abspielenden Drama einen Rundschlag!
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- ovg_nrw_1b278_06__1__144.pdf
- Beschluss des OVG NRW vom 25.09.06, AZ.: 1 B 278/06
Schutz der Familie überwiegt öffentliches Interesse
Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 6/07
Schutz der Familie überwiegt öffentliches Interesse
Telekom übt laut Gericht Ermessen bei Versetzung nicht pflichtgemäß aus
Einstweilige Anordnung: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Ein Beamter in Osnabrück wurde gegen seinen Willen zum T-Com Zentrum Marketing in Bonn versetzt. Bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung muss im Rahmen der Fürsorgepflicht der besondere Schutz von Ehe und Familie bedacht werden. Vom betroffenen Beamten vorgetragene soziale Belange müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Schutz der Familie überwiegt öffentliches Interesse
Telekom übt laut Gericht Ermessen bei Versetzung nicht pflichtgemäß aus
Einstweilige Anordnung: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Ein Beamter in Osnabrück wurde gegen seinen Willen zum T-Com Zentrum Marketing in Bonn versetzt. Bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung muss im Rahmen der Fürsorgepflicht der besondere Schutz von Ehe und Familie bedacht werden. Vom betroffenen Beamten vorgetragene soziale Belange müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
- Dateianhänge
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- vg_osnabrueck_3_b6_07.pdf
- VG_Osnabrueck_3_B6_07,06.05.07
Private Gründe sprechen gegen ortsferne Versetzung
Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 5/07
Private Gründe sprechen gegen ortsferne Versetzung
Der private Grund gegen die Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzverlegung (Kinder und Frau in Osnabrück, zu pflegende Schwiegermutter) überwiegt das öffentliche Interesse an der andauernden Beschäftigung dieses Beamten in Bonn. Die Versetzung erscheint dem Gericht zusätzlich zweifelhaft, da der "abgebende" Betriebsrat dieser nicht zustimmte. Leider wird wieder einmal die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer "rückwirkenden" Versetzung ausgeklammert. Für den Antragsteller wäre es besser gewesen, die der Versetzung entgegenstehenden Gründe auf dem seinerzeit ihm vorgelegten Anhörungs-Fragebogen zu erwähnen. Dieses Versäumnis ist aber für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidend.
Fazit: aufschiebende Wirkung gegen örtliche Versetzung bis zum Ende der Klagefrist gegen den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid.
Private Gründe sprechen gegen ortsferne Versetzung
Der private Grund gegen die Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzverlegung (Kinder und Frau in Osnabrück, zu pflegende Schwiegermutter) überwiegt das öffentliche Interesse an der andauernden Beschäftigung dieses Beamten in Bonn. Die Versetzung erscheint dem Gericht zusätzlich zweifelhaft, da der "abgebende" Betriebsrat dieser nicht zustimmte. Leider wird wieder einmal die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer "rückwirkenden" Versetzung ausgeklammert. Für den Antragsteller wäre es besser gewesen, die der Versetzung entgegenstehenden Gründe auf dem seinerzeit ihm vorgelegten Anhörungs-Fragebogen zu erwähnen. Dieses Versäumnis ist aber für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidend.
Fazit: aufschiebende Wirkung gegen örtliche Versetzung bis zum Ende der Klagefrist gegen den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid.
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- vg_osnabr_ck_3b5_07.pdf
- VG_Osnabrück_3B5_07,20.07.07
VG Osnabrück 3 B 4/07
Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 4/07
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung, wenn neuer Dienstposten wohl auch mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte
Dem Kollegen wurde auf Antrag hin einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versetzung von Osnabrück nach Bonn gewährt. Das Gericht hegte Zweifel daran, ob der angesprochenen Dienstposten nicht mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte. Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Im Anhörungsbogen hatte der Kollege ohne nähere Darlegung Osnabrück als den gewünschten Arbeitsort angegeben.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung, wenn neuer Dienstposten wohl auch mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte
Dem Kollegen wurde auf Antrag hin einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versetzung von Osnabrück nach Bonn gewährt. Das Gericht hegte Zweifel daran, ob der angesprochenen Dienstposten nicht mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte. Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Im Anhörungsbogen hatte der Kollege ohne nähere Darlegung Osnabrück als den gewünschten Arbeitsort angegeben.
- Dateianhänge
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- vg_osnabr_ck_3b4_07.pdf
- VG Osnabrück 3 B 4/07, 16.04.07
Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen
Ermessensfehler bei ortsferner Versetzung
In diesem Gerichtsbeschluss geht es um eine einstweilige Anordnung gegen eine räumlich weite Versetzung eines Beamten. Sie wurde als "Hinsetzung" bezeichnet. Es lagen Ermessensfehler vor.
In diesem Gerichtsbeschluss geht es um eine einstweilige Anordnung gegen eine räumlich weite Versetzung eines Beamten. Sie wurde als "Hinsetzung" bezeichnet. Es lagen Ermessensfehler vor.
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- vg-ansbach-09.06.2004.pdf
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 09.06.2004