Entscheidungen zu JOB / TPS-TPO (vormals TPS-BPR, davor Vivento-Business-Services, davor CCBP)

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Umsetzung zu CCBP gestoppt

Verwaltungsgericht Lüneburg, 1 B 41/07

Verwaltungsgericht Lüneburg zitiert ausführlich das Verwaltungsgericht Stade: Die Fälle ähneln sich enorm

Fünf der sieben Seiten des Gerichtsbeschlusses gehören dem Zitat des Verwaltungsgerichts Stade (AZ.: 3 B 652/07, inhaltlich bestätigt durch das OVG AZ.: 5 ME 224/07 - beide Entscheidungen sind in unserer Datenbank zu finden). Sollte das der Telekom nicht zu denken geben: Die Argumentation ist inzwischen schon bekannt, ja eingeschliffen: Fehlen des abstrakt-funktionalen Amtes führt zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung.
Hier noch einmal die griffigste Formulierung als Zitat:
Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben.
Dateianhänge
VG_Lüneburg_1B41_07.pdf
Verwaltungsgericht Lüneburg, AZ.: 1 B 41/07 vom 06.11.2007

Beschwerde erfolgreich: Umsetzung nach CC BP untersagt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15 CE 07.2743 und 15 CS 07.2729

Verwaltungsgerichtshof korrigiert Verwaltungsgericht: Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung erlassen

In zwei fast gleich lautenden Beschlüssen formuliert der Verwaltungsgerichtshof eindeutig:
Solange die Antragsgegnerin dem Antragsteller kein abstrakt-funktionelles Amt überträgt, ist sie ihrerseits an einer Umsetzung gehindert.
Offenbar hatte die Telekom beide Male ein Argument gebracht, das schon 2006 zurückgewiesen wurde (siehe unsere Datenbank Urteile und Beschlüsse unter Amtsangemessene Beschäftigung: 1) Das Nichteinlegen eines Widerspruches gegen die Versetzung in den Betrieb Vivento stellt – so das Gericht weiter – keine Zustimmung zum Amtsentzug dar. Die Bestandskraft des Versetzungsbescheides sei nicht als dauerhafter Verzicht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung zu sehen. VG Aachen 1K911 vom 06.07.09.06 und 2) Az. RO1K06.1605 Bayerisches VG Regensburg vom 11.01.07: Wird die Versetzung in die Vivento nicht sofort angefochten, bedeutet dies noch keine Zustimmung für alle Zeiten.), nämlich das „Ertragen“ der Versetzung zu Vivento durch den Kollegen. Dazu das Gericht mit Bezug auf den Anspruch auf ein abstrakt-funktionelles Amt:
Denn diese „Versetzung“ hat nicht etwa rechtsgestaltend den besagten Anspruch vernichtet, sondern die mit seiner Nichterfüllung infolge der „Versetzung“ zusammenhängenden Fragen erst aufgeworfen.
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VGH_Bayern_15CS07_2729.pdf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof AZ.: 15 CS 07.2729, vom 06.11.2007
VGH_Bayern_15CE07_2743.pdf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof AZ.: 15 CE 07.2743 vom 6.11.2007

Umsetzung zu CC BP mehrfach fehlerhaft

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 4278/07

Gericht hält Beteiligung des Betriebsrates für nötig und Umsetzung zu CC BP für ermessensfehlerhaft: Einstweilige Anordnung

In der – von vielen Gerichten offen gelassenen – Frage, ob der Betriebsrat zur Umsetzung zu CC BP zustimmen muss, bezieht das Verwaltungsgericht Stuttgart Stellung: Es sieht dies als gegeben an. Denn: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist im Grundsatz auch auf Telekom-Beamte anwendbar. 2. § 99 BetrVG ist anwendbar, da die Umsetzung eine Versetzung im Sinne dieses Paragraphen ist. Es handelt sich um eine zustimmungsbedürftige personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG. 3) Die Ausnahmeregelung des § 95 Abs.3 Satz 2 BetrVG findet hier keine Anwendung, da sie mehr auf die Arbeitsplatzeigenheiten von z.B. Monteuren und Außendienstmitarbeitern (ständig wechselnder Ort) abzielt.
Zusätzlich ist die Umsetzung ermessensfehlerhaft wegen der ständigen Nichtzuweisung eines Funktionsamtes. In der Umsetzung müsste schon die Perspektive für eine dauerhafte Übertragung eines Funktionsamtes enthalten sein. Das ist ja gerade nicht der Fall.

Ergänzung 10.07.2008: Zur erfolglosen Beschwerde der Telekom gegen diesen Beschluss siehe VGH Baden-Württemberg, AZ.: 4 S 2729/07 auf dieser Seite weiter unten!
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VG_Stuttgart_3K 4278-07.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ.: 3 K 4278/07 vom 24.10.2007

Doch Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung zum CC BP

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 222/07 und Verwaltungsgericht Hamburg, 21 E 2880/07

OVG korrigiert VG: Umsetzung zu CC BP ausgesetzt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Das VG Hamburg hatte noch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptverfahren verneint, das OVG dagegen sah sie als gegeben an.
Die Umsetzungsverfügung erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Umsetzung nur eine vorübergehende Tätigkeit überträgt, ohne dass dies mit der Absicht der dauernden Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines funktionellen Amtes verbunden ist.
Der Antragsteller darf nicht – wie geschehen – auf unbestimmte Zeit ohne funktionelles Amt belassen werden.
Die Zuweisung zu einem solchen Amt muss der Beamte aber dann nicht hinnehmen, wenn durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein deutlich ist, dass ihm das solchermaßen zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird und er erneut in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.
Wir bieten beide Urteile zum Download.
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VG_Hamburg_21E2880_07.pdf
VG Hamburg AZ.: 21 E 2880/07 vom 05.09.2007
OVG_Hamburg_1Bs222_07.pdf
Hamburgisches OVG AZ.: 1 Bs 222/07 vom 24.10.07

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung zu CC BP

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 07.1674

Eilantrag gegen Umsetzung zu CC BP stattgegeben

Das Gericht schließt sich den auch in unserer Datenbank dokumentierten Argumentationen anderer Gerichte an: 1) Schon bei Vivento war kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen. 2) Rechtswidriges Verhalten darf nicht durch ständige kurzfristige Einsätze perpetuiert werden.
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VG_Regensburg_RO1E07_1674.pdf
VG Regensburg AZ.: RO 1 E 07.1674 vom 17.10.2007

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung zum CC BP

Verwaltungsgericht Hannover, 13 B 4572/07

Statt Umsetzung zum CC BP Aussetzung der Umsetzung

Auch das Verwaltungsgericht Hannover gibt einem Telekom-Beamten Recht bezüglich seines Antrages auf einstweilige Anordnung gegen die Umsetzung zum CC BP nach Bonn. Die Begründung enthält drei wesentliche Elemente:
1) materielle Rechtswidrigkeit wegen fehlender amtsangemessener Beschäftigung (kein konkretes Funktionsamt). Nur ein konkret-funktionelles Amt (ohne abstrakt-funktionelles) kann nur vorübergehend und nur nach Ausschöpfung aller Anstrengungen (die zu belegen wären!) zur Verschaffung eines solchen übertragen werden.
2) Rechtswidrigkeit mangels ordnungsgemäßer Ermessensentscheidung: keine Ausrichtung am Einzelfall, pauschale „Tätigkeitsbeschreibung“.
3) Eventuell ist auch die Nichthinzuziehung des Betriebsrates rechtswidrig: §76 Abs. 1 Nr.4 BPersVG setzt die Umsetzung mit der Versetzung gleich (vergl. BVerwG vom 10.10.1991 PersR 1992, 301), für die nach §§28,29 PostPersRG die Mitbestimmung nötig ist.

Auch ein anderer Aspekt ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des Niedersächsischen OVGs AZ.: 5 ME 224/07 vom 27.09.2007 – siehe unsere Datenbank – bedenkenswert: Die Argumentation der Telekom, „lieber ein wenig beschäftigt als gar nicht“, läuft auf eine teilweise Erfüllungswirkung hinaus, „die –entsprechend dem Rechtsgedanken des §266 BGB (Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.) – gegen den Willen des Beamten gerade nicht eintreten kann…“
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VG Hannover 13 B 4572 07.pdf
Verwaltungsgericht Hannover AZ.: 13 B 4572/07 vom 12.10.2007

Oberverwaltungsgericht kippt Umsetzung

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1 Bs 221/07

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht überstimmt Verwaltungsgericht: Umsetzung zu CC BP unrechtmäßig

Die Argumentation ist die auch aus anderen Gerichtsentscheidungen bekannte: Durch die zeitlich unbegrenzte Nichtübertragung eines Funktionsamtes wurde der Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion verletzt, schon bei Vivento. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache.
Den Zustand der wegen fehlender Übertragung eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit dauernden Beschäftigungslosigkeit durch temporäre Beschäftigungszuweisung wie bei einem Leiharbeiter zu unterbrechen, sei es auch durch befristete Zuweisung eines konkreten Dienstpostens, entspricht nicht den beamtenrechtlichen Pflichten der Antragsgegnerin, das Prinzip der lebenszeitlichen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion zu wahren.
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OVG_Hamburg_1BS221_07.pdf
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht AZ.: 1 Bs 221/07, vom 02.10.2007

Kosten für Telekom erhöht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 5 ME 224/07

Gericht verdoppelt Streitwert und widerspricht Telekom komplett

Das Gericht bürdet der Telekom die - erhöhten - Kosten des - eingestellten - Beschwerdeverfahrens auf, da es vermutlich erfolglos gewesen wäre. 1) Die Umsetzung ist rechtswidrig, weil sie am rechtswidrigen Zustand - Trennung von Amt und Funktion - nichts ändert. Das Gericht sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes ohne die des abstrakt-funktionellen Amtes rechtswidrig sei: dem Beamten steht eben beides gleichzeitig zu, bis auf die Ausnahmen, in denen der Dienstherr alle Anstrengungen für die Übertragung beider Ämter unternommen hat. 2) Auch bei der Beschreibung der Tätigkeiten, die den Beamten bei der CC BP erwarten, war die Telekom so nachlässig, dass nicht erkennbar war, dass sie ihr Ermessen in angepasster Weise "betätigt" habe.
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OVG_Niedersachsen_5 ME22407.pdf
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht AZ.: 5 ME 224/07, vom 27.09.2007

Wiederum: Abstrakt-funktionelles Amt in Vivento nötig

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 07.1450

Eilantrag gegen Umsetzung zum CC BP: Wieder stattgegegben, da schon bei Vivento kein abstrakt-funktionelles Amt vorhanden

Das Gericht folgt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der am 27.3. 2007 mit AZ.: 15 CE 07.287 in Sache des Antragstellers(!) bereits beschlossen hatte, dass zur rechtsgemäßen Umsetzung ein abstrakt-funktionelles Amt bei der Stammbehörde (hier Vivento) nötig sei (siehe unsere Datenbank). Dieses muss auch in ausdrücklicher und unmissverständlicher Weise übertragen werden. Mit Zitat des Verwaltungsgerichts München (AZ.: M8 E 07.3133, vom 4.9.2007, auch in unserer Datenbank, s. Zitat im Kurzkommentar dort) wird die Argumentation der Telekom, ein konkret-funktionelles Amt bei CC BP sei doch besser als gar keins bei Vivento, zurückgewiesen: Der rechtswidrige Zustand muss geändert, nicht verlängert werden!
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VG_Regensburg_RO1E07.1450.pdf
Verwaltungsgericht Regensburg, AZ.: RO 1 E 07.1450 vom 1. 10. 2007

Umschwung bei Umsetzung

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 E 07.02239

Kammer korrigiert ihre Ansicht zu CC BP!

Hauptargument des Gerichts für seine Sicherungsanordnung (einstweilige Anordnung) gegen die Versetzung zum CC BP nach Bonn war das nicht gegebene abstrakt-funktionelle Amt für den antragstellenden Beamten schon bei Vivento!
Im Januar 2007 hatte das Gericht noch anders herum entschieden.
"Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen gehört (begriffsnotwendig) auch, dass...ein abstrakt-funktionelles Amt...bei der Stammbehörde vorhanden sein muss...Mit der bestandskräftigen Versetzung zu Vivento...hat der Antragsteller sein abstrakt-funktionelles Amt bei der DT AG nicht nur vorübergehend verloren (BVerwG vomm 22.6.2006)."
Dateianhänge
VG_Ansbach_AN11E07_02239.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, AZ.: AN 11 E 07.02239, vom 10. 09.2007

Umsetzung zu CC BP perpetuiert rechtswidrigen Zustand

Verwaltungsgericht München, M 5 E 07.3133

Gericht sieht vorübergehenden Zustand in dauerhaften übergehen

Mit einstweiliger Anordnung verhindert das Bayerische Verwaltungsgericht München eine Umsetzung zum CC BP.
Das Gericht korrigiert sich in Bezug auf die Anerkennung einer Beschäftigung als amtsangemessen in gewisser Weise selbst, indem es dies nicht mehr gegeben sieht, wenn die Telekom "den jederzeit bestehenden Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung und dauerhafte(...) Übertragung eines Amtes in konkret-funktionellen Sinn nicht nur vorübergehend, sondern bereits seit längerer Zeit verletzt und sich der Beamte ernsthaft (z.B. durch Klageerhebung auf amtsangemessene Beschäftigung) gegen diesen Zustand wendet." Es ist unerheblich, ob die rechtswidrige Versetzung zu Vivento angefochten wurde oder nicht. Der Beamte war zu zwei Dritteln seiner Zeit bei Vivento ohne Beschäftigung.
"Es kann nicht angehen...sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ein etwas weniger rechtswidriger Zustand (in Form einer kurzfristigen Umsetzung) vom Antragsteller doch eher hinzunehmen sei, als die noch größere Rechtswidrigkeit der Nichtbeschäftigung - ohne an dem rechtswidrigen Zustand etwas zu ändern."
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VG_München_M_5_E_07_3133.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht München AZ.: M 5 E 07.3133 vom 04.09.2007

Abstrakt-funktionelles Amt bei CC BP nicht gegeben

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 1983/07

Umsetzung zu CC BP per Sicherungsanordnung gestoppt: als rechtswidrig angesehen

Die Richter des VG Karlruhe beschlossen als einstweilige Anordnung, dass die Telekom die Umsetzung des Antragstellers nach CC BP in Darmstadt vorläufig aussetzen muss.
Es handelt sich um eine Umsetzung, kein anderes personalrechtliches Instrument. Bei der Projektarbeit im CC BP handelt es sich um die Übertragung zwar eines konkret-funktionellen, nicht aber eines abstrakt-funktionellen Amtes. Zur amtsangemessenen Beschäftigung gehört laut BVerwG aber beides (20.06.06). Deshalb ist die Umsetzung voraussichtlich rechtswidrig.
Das Gericht zweifelt an einer ordnungsgemäßen Anhörung und einer fehlerfreien Ermessensentscheidung: Der Fragebogen zur Anhörung enthält bedenkliche Formulierungen. Auf Einwendungen des Antragstellers wurde von Seiten der Telekom gar nicht eingegangen.
Das Gericht geht auch auf Entscheidungen anderer Gerichte ein, auf die sich die Telekom bezieht, und belegt, warum diese hier nicht herangezogen werden können oder sollten.
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VG_Karlsruhe_4K1983_07.pdf
VG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07. 07, AZ.: 4 K 1983/07

Hauptverhandlung bestätigt Einstweiligen Rechtsschutz CCBP

Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 06.1114

Verwaltungsgericht Bayreuth teilt kräftig an die DTAG aus:

Das bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte die Vorentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz: Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung, gegebenenfalls durch Rückführung zum Mutterkonzern DTAG. Ferner wurde die Telekom AG verpflichtet dem Kläger die Teilnahme an allen in Betracht kommenden Stellenausschreibungsverfahren zu ermöglichen!

Das Gericht hat erfasst, worum es dabei geht:
Vor allem kann ihn der Dienstherrn nicht auf Dauer zur Untätigkeit verdammen oder mit Pseudobeschäftigungen gängeln, wenn er nach einer Zeitspanne, in der er durchaus mit der Versetzung zur Qualifizierungs- und Neuorientierungseinheit "Vivento" einverstanden war - beziehungsweise in der er sich nicht dagegen zur Wehr gesetzt hatte - wieder eine amtsangemessene Beschäftigung und die Zuweisung eines entsprechenden funktionellen Amtes oder einer solchen Beschäftigungsarbeitsstelle fordert. In diesem Fall geht es nicht an, dass sich der Dienstherr auf die Bestandskraft der Versetzung zu "Vivento" beruft...
Dateianhänge
VG_Bayreuth_B5K06.1114.pdf
VG Bayreuth AZ.: B 5 K 06.1114, 25.05.07

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung nach CC BP

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1516/07

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung nach CC BP

Stichworte:
2003 zur Vivento versetzter Beamter in Bremen, ab da ohne konkret-funktionelles Amt
Er sollte vom 15.05. bis 31.12. als „Projektmanager“ im Bereich CC PB in Bonn eingesetzt werden.
Widerspruch und Ersuchen beim Gericht um vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung:
a) weiterhin keine amtsangemessene Beschäftigung
b) kein bzw. kein sachgerechtes Auswahlermessen bzgl. anderer evtl. geeigneter, näher wohnender Beamter
c) keine Mitwirkung des „abgebenden“ Betriebsrates (Vivento)

Die Entscheidung der Richter:
a) kann offen bleiben
b) wird gefolgt: Es fand wohl kein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung familiärer Verhältnisse (verheiratet, 5 Kinder) statt. Hinweis auf Art 6 Abs.1 GG (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung).
c) Auf das Argument wurde nicht eingegangen.

Fazit: Die Entscheidung, den Beamten in Bonn bei CC BP einzusetzen, war offensichtlich ermessensfehlerhaft. Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt.
Dateianhänge
vg_bremen_6v1516_07.pdf
VG Bremen 6V 1516/07, 13.07.07

CC BP Pseudobeschäftigung

Verwaltungsgericht Stade, 3 B 652/07

CC BP Pseudobeschäftigung

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung oder Abordnung zur Vivento CC BP (Competence Center Business Project) Bonn
Das Gericht erkannte die Eilbedürftigkeit für eine Anordnung als gegeben an, weil die Maßnahme bereits läuft. Aus Art.33 Abs.5 GG (Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) folgt ein ständiger Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (konkret funktionelles Amt, d.h. entsprechender Dienstposten, Aufgabenbereich und abstrakt-funktionelles Amt, d.h. „der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist“), die bei dem Einsatz im CC BP nicht vorliegt. Aufgaben wie „sich aktiv an der Suche nach einem Dienstposten zu beteiligen“ erfüllen beide Anforderungen nicht. Ermöglichen könnte eine Tätigkeit bei Vivento CC BP in Bonn die Übertragung eines neuen Funktionsamtes nur, wenn Aufgabe, Arbeitsbereich, Vermittlungsaussicht der jetzigen Tätigkeit hinreichend dargestellt werden könnten. Was der Antragsteller aber tatsächlich auf dem Posten tut, war dem Gericht nicht befriedigend zu vermitteln. Das Gericht sah es als nahe liegend an, dass es sich bei CC BP um eine „Pseudobeschäftigung“ handelt.
Dateianhänge
vg_stade_3b652_07.pdf
Beschluss Verwaltungsgericht Stade AZ 3B652/07, 11.06.07

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