Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Anwendung des Urteils des BVerwG vom 22.06.06

Verwaltungsgericht Mainz, 6 L 708/07

Dienstposten und amtsangemessene Beschäftigung müssen sein

Ein Medizinaldirektor (A15) sollte auf eine Tätigkeit als Musterungsarzt (A13/14) versetzt werden. Das Gericht untersagte das aus zwei Gründen. Erstens sollte er außerhalb von Dienstposten beschäftigt werden. Das verletzt seinen Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes, auch wenn in absehbarer Zeit A-15-Posten frei werden. Der Zeitpunkt seiner konkreten Einsetzung in ein solches Amt müsste genau festgelegt werden. Zweitens ist die Tätigkeit nicht amtsangemessen, sondern für unbestimmte Zeit unterwertig.
Dateianhänge
vg_mainz_6_l_70807_mz_272.pdf
VG Mainz AZ.: 6 L 708/07 vom 25.10.07

Örtliche Zuständigkeit von Gerichten

Verwaltungsgericht Hannover, 13 B 7168/06

Verwaltungsgericht des "dienstlichen Wohnsitzes" ist zuständig

Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergeht der Beschluss, dass sich diese nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten zur Zeit der Zustellung der Verfügung (hier Umsetzung bzw. Abordnung) richtet. Die „Stammdienststelle“ und eine eventuelle Dienststelle kurzfristiger Abordnungen sind nicht maßgeblich.
Dateianhänge
VG_Hannover_AZ_13_B_7168_06.pdf
AZ: 13 B 7168/06, Verwaltungsgericht Hannover, 30.10.2006

Schutz der Familie überwiegt öffentliches Interesse

Verwaltungsgericht Osnabrueck, 3 B 6/07

Schutz der Familie überwiegt öffentliches Interesse

Telekom übt laut Gericht Ermessen bei Versetzung nicht pflichtgemäß aus
Einstweilige Anordnung: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Ein Beamter in Osnabrück wurde gegen seinen Willen zum T-Com Zentrum Marketing in Bonn versetzt. Bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung muss im Rahmen der Fürsorgepflicht der besondere Schutz von Ehe und Familie bedacht werden. Vom betroffenen Beamten vorgetragene soziale Belange müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Dateianhänge
VG_Osnabrueck_3_B6_07.pdf
VG_Osnabrueck_3_B6_07,06.05.07

Private Gründe sprechen gegen ortsferne Versetzung

Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 5/07

Private Gründe sprechen gegen ortsferne Versetzung

Der private Grund gegen die Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzverlegung (Kinder und Frau in Osnabrück, zu pflegende Schwiegermutter) überwiegt das öffentliche Interesse an der andauernden Beschäftigung dieses Beamten in Bonn. Die Versetzung erscheint dem Gericht zusätzlich zweifelhaft, da der "abgebende" Betriebsrat dieser nicht zustimmte. Leider wird wieder einmal die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer "rückwirkenden" Versetzung ausgeklammert. Für den Antragsteller wäre es besser gewesen, die der Versetzung entgegenstehenden Gründe auf dem seinerzeit ihm vorgelegten Anhörungs-. Fragebogen zu erwähnen. Dieses Versäumnis ist aber für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidend.
Fazit: aufschiebende Wirkung gegen örtliche Versetzung bis zum Ende der Klagefrist gegen den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid.
Dateianhänge
VG_Osnabrück_3B5_07.pdf
VG_Osnabrück_3B5_07,20.07.07

Amtsärztliches Gutachten kontra privatärztliches Attest

Bundesverwaltungsgericht - Disziplinarsenat -, 1 D 10.05

Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen der Krankschreibung

Nachweis der Dienstfähigkeit; Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen; Bedeutung privatärztlicher Krankschreibungen;

Amtsärztliches Gutachten kontra privatärztliches Attest
Wertigkeit eines privatärztlichen Attestes einerseits und andererseits einer Beurteilung durch den Amtsarzt
Dateianhänge
BVerwG_1D10_05.pdf
Urteil des Disziplinarsenats vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05

VG Osnabrück 3 B 4/07

Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 B 4/07

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung, wenn neuer Dienstposten wohl auch mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte

Dem Kollegen wurde auf Antrag hin einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versetzung von Osnabrück nach Bonn gewährt. Das Gericht hegte Zweifel daran, ob der angesprochenen Dienstposten nicht mit einem anderen Beamten besetzt werden könnte. Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Im Anhörungsbogen hatte der Kollege ohne nähere Darlegung Osnabrück als den gewünschten Arbeitsort angegeben.
Dateianhänge
VG_Osnabrück_3B4_07.pdf
VG Osnabrück 3 B 4/07, 16.04.07

E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig

Oberverwaltungsgericht Koblenz, 2 A 10413-07.OVG Pressemitteilung, und Verwaltungsgericht Neustadt, 6 K 1729/06.NW Pressemitteilung

E-Mail-Adresse eines Beamten darf ins Internet gestellt werden

Das VG Neustadt hat entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.

Aktualisierung am 21.09.2007

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz befugt ist, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen.
Dateianhänge
OVG_Rheinland-Pfalz_2A10413_07_OVG_Pressemitteilung.pdf
Pressemitteilung OVG Koblenz Entscheidung vom 10.09.2007 2 A 10413-07.OVG Veröffentlichung des Namen eines Beamten und der dienstlichen E-Mail-Adresse
VG_Neustadt_6K1729_06_NW_Pressemitteilung.pdf
Pressemitteilung VG Neustadt, Urt. v. 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW `E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig´

Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 1.99, Pressemitteilung, und Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 3/02

Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

Beamte dürfen nicht zur Teilzeitbeschäftigung mit verringerter Besoldung gezwungen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 02.03.2000 entschieden.
Zwar schon eine ältere Entscheidung, doch gerade mit Blick auf die Beamten der Deutschen Telekom sehr wichtig. Denn hier wird ständig mit Besoldungsanpassung auf Grund gezwungener Arbeitszeitreduzierung argumentiert. Jetzt wieder aktuell in dem Referentenentwurf zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG).
Ergänzung 14.10.2007
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Dateianhänge
BVerfG_2BvF3_02.pdf
Entscheidung BVerfG, 2 BvF 3-02 vom 19.9.2007 Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
BVErfG_2BvF3_02_Pressemitteilung.pdf
Pressemitteilung BVerfG, 2 BvF 3-02 Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
BVerwG_2C1_99_Pressemitteilung.pdf
Pressemitteilung 07/2000 BVerwG 2 C 1.99 vom 02.03.2000
Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

Klagen dreier Beamter gegen Dienstleistungsüberlassung

Verwaltungsgericht Wiesbaden, 8 E 1811/05 und 8 E 873/06 und 8 E 361/06

Dienstleistungsüberlassung: nicht erlaubt ohne konkrete Aufgabenzuteilung

Das VG Wiesbaden hat den Klagen von drei Beamten der Stadt Wiesbaden gegen ihre Dienstleistungsüberlassung an die Gesellschaft für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen mbH WIWERTIS stattgegeben.
Rein tatsächlich haben die Kläger keine Aufgabenbeschreibung für ihre Tätigkeit bei der WIWERTIS erhalten. Auf eine konkrete Aufgabenzuteilung haben Beamte aber Anspruch!!!
Dateianhänge
VG_Wiesbaden_8E1811_05_ua_Pressemitteilung.pdf
Klagen dreier Beamter gegen Dienstleistungsüberlassung
stattgegeben VG Wiesbaden, Urteile v. 22.11.2006 - 8 E 1811/05, 8 E 873/06, 8 E 361/06

Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankh.

Verwaltungsgericht Göttingen, 3 A 38/05

Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit
Krank durch PC-Arbeit
Beamtin im Recht

Göttingen • Sehnenscheidenentzündungen nach jahrelanger Computerarbeit müssen als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Die Richter gaben der Klage einer Beamtin statt, die 90 Prozent ihrer Dienstzeit an einem PC gearbeitet und offenbar vor allem durch die Benutzung einer Computer-Maus chronische Schmerzen bekommen hatte. Da eine andere Ursache dafür nicht erkennbar sei, sei eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anzusehen (AZ: 3 A 38/05).-dpa
Dateianhänge
OVG_Niedersachsen_3A38_05.pdf
3 A 38/05VG Göttingen Urteil vom 22.08.2006 Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

Voraussetzung für Ruhegeh.: Beamtenverhältnis direkt davor

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 5.04

Bundesverwaltungsgericht: Ruhegehalt nur beim Eintritt in den Ruhestand direkt aus dem Beamtenverhältnis

Leitsatz:
Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Urteil des 2. Senats vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04

Nach dieser Rechtsprechung haben Anspruch auf Ruhegehalt nur Personen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sind (§ 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG).

Dieses war uns Anlass, einmal das neue Beamtenrecht (Entwurf des Strukturreformgesetz; proT-in Homepage: `Info-Portal-> Infos für Beamte bei der DTAG ->Strukturreformgesetz´) hiernach zu durchforsten, ob dieses denn auch so bleibt. Ja, nach unseren Recherchen! Nur die Zuweisung wird einfacher. Dann soll es heißen (Beamtenrechtrahmengesetz BRRG Neu) ==>

§ 71Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer
Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei
einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen
werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig,
wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.


Begründung Zu Absatz 1
Wie bei der Abordnung an eine andere Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn (§§ 21 und 70) soll nunmehr auch eine teilweise Zuweisung möglich sein, um die personelle Flexibilität zu erhöhen (Satz 1). Die Einrichtungen, zu denen zugewiesen werden kann, müssen „außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes“ liegen. Das kann sowohl räumlich als auch sachlich der Fall sein. Für Zuweisungen zu Einrichtungen, die nicht unter Satz 1 fallen, gilt Satz 2. Der Begriff der „anderen Einrichtung“ ist dabei weit zu verstehen, insbesondere private Einrichtungen im Inland fallen hierunter. Für eine solche Zuweisung müssen künftig nicht mehr „dringende öffentliche Interessen“, sondern lediglich „öffentliche Interessen“ vorliegen.
Der Begriff der „öffentlichen Interessen“ bleibt weiterhin eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen aber vor, wenn spätestens nach der Beendigung der Zuweisung Methoden und Erfahrungen aus Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes nutzbar gemacht werden können. Durch die Neuregelung soll der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft weiter gefördert werden.
Dateianhänge
BVErwG_2C5_04.pdf
Urteil des 2. Senats vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2005 - 10 A 1053405.OVG.h

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 A 10534/05.OVG

Zur Minderung der Beihilfe


Pressemitteilung Nr. 54/2005 vom 21.10.05
OVG: Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Die von einem Bundesbeamten einbehaltene Praxisgebühr und der Eigenanteil an den Kosten für Medikamente verstoßen jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Belastung weniger als 1% des Jahreseinkommens beträgt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger, einem Regierungsoberamtsrat a. D., wurde die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- Verbands-, Hilfsmittel und Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 € gekürzt. Außerdem musste er die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € pro Kalenderquartal tragen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Minderung der Beihilfe, durch die die Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beamtenrechtliche Krankenfürsorge übertragen würden, verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar dürfe danach der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen in Krankheitsfällen gefährdet werden. Jedoch seien Kostendämpfungsmaßnahmen jedenfalls zulässig, wenn die nicht versicherbare Eigenbeteiligung – wie bei dem Kläger - auf einen Betrag von weniger als 1% des Jahreseinkommens begrenzt bleibe, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 23. September 2005, Aktenzeichen 10 A 10534/05.OVG

Zum Hintergrund:
Nach der Beihilfevorschrift des Bundes erhält ein Bundesbeamter zu den Aufwendungen im Krankheitsfall von seinem Dienstherrn eine Beihilfe, die je nach dem, wer behandelt wurde (Beamte, Ehegatte oder Kinder) zwischen 50% und 80% beträgt. Den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil der Krankheitskosten kann der Beamte grundsätzlich privat versichern. Außerdem ist festgelegt, dass die einem Beamten für die Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen gewährte Beihilfe um 10,00 € je Kalenderquartal gekürzt wird (sog. Praxisgebühr) und die beihilfefähigen Aufwendungen u. a. für Arznei- und Verbandsmittel mindestens um fünf €, höchstens um zehn € gemindert werden. Ein Abzug erfolgt dann nicht mehr, wenn der Eigenanteil die sog. Belastungsgrenze, die 2% bzw. für chronisch Kranke 1% des jährlichen Einkommens beträgt, erreicht hat.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz

- Pressestelle -
Dateianhänge
OVG_Rheinland-Pfalz_10A10534_05_OVG.pdf
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2005 - 10 A 1053405.OVG

Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Zurück zu „proT-in Datenbank Gerichtsentscheidungen“