Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 16 B 17/07
Umsetzung nach CC BP sofort gestoppt
Da bereits die Ermessensentscheidung im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn fehlerhaft war und die gravierenden persönlichen Belange des Beamten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, wurde der Telekom untersagt die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung einzusetzen. Angesichts dieser Tatsache bedurfte es keiner weiteren Prüfung mehr, ob die Umsetzung darüber hinausgehend noch aus anderen vom Antragsteller eingewendeten Gründen rechtswidrig ist.
Entscheidungen zu JOB / TPS-TPO (vormals TPS-BPR, davor Vivento-Business-Services, davor CCBP)
Umsetzung nach CC BP sofort gestoppt
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- vg_schleswig-hostein_16b17_07.pdf
- VG_Schleswig-Holstein_16B17_07, 23.05.07
CC BP doch nicht amtsangemessen
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 B 10088/07.OVG und Verwaltunsgericht Neustadt an der Weinstraße, 3 L 1885/06.NW
CC BP doch nicht amtsangemessen
Das Oberverwaltungsgericht musste in diesem Verfahren letztlich nur noch über die Verteilung der Kosten für beide Rechtszüge entscheiden, da sich die Umsetzung nach CC BP mittlerweile als nicht amtsangemessen herausgestellt hatte und dementsprechend beendet wurde. Beigefügt ist der Beschluss aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
CC BP doch nicht amtsangemessen
Das Oberverwaltungsgericht musste in diesem Verfahren letztlich nur noch über die Verteilung der Kosten für beide Rechtszüge entscheiden, da sich die Umsetzung nach CC BP mittlerweile als nicht amtsangemessen herausgestellt hatte und dementsprechend beendet wurde. Beigefügt ist der Beschluss aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
- Dateianhänge
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- ovg_rp_10b10088_07.pdf
- OVG_RP_10B10088_07, 02.05.07
und VG Neustadt an der Weinstraße 3L 1885/06 NW, 21.12.06
Umsetzung zum CC BP "hatte sich erledigt"
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 07.00343
Umsetzung zum CC BP "hatte sich erledigt"
Nachdem die Deutsche Telekom AG die ursprünglichen Versetzungs- und Abordnungsbescheide aufgehoben hatte, konnten die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklären. Der Streitwert für die beiden zusammengefassten Verfahren beläuft sich immerhin auf 7.500 €. Das Verwaltungsgericht hat beschlossen die Kosten des Verfahrens der Deutschen Telekom AG aufzuerlegen.
Auch dieser Rechtsstreit hätte sich bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens erübrigt.
Umsetzung zum CC BP "hatte sich erledigt"
Nachdem die Deutsche Telekom AG die ursprünglichen Versetzungs- und Abordnungsbescheide aufgehoben hatte, konnten die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklären. Der Streitwert für die beiden zusammengefassten Verfahren beläuft sich immerhin auf 7.500 €. Das Verwaltungsgericht hat beschlossen die Kosten des Verfahrens der Deutschen Telekom AG aufzuerlegen.
Auch dieser Rechtsstreit hätte sich bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens erübrigt.
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- vg_ansbach_an11k07_00343.pdf
- VG_Ansbach_AN11K07_00343.pdf, 27.02.07
Rüge an DTAG berechtigt: Pauschale Beschreibung reicht nicht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 B 10064/07
Rüge an DTAG berechtigt: Pauschale Beschreibung reicht nicht bei CC BP Einsatz
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in dem vorliegenden Beschluss lediglich noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden, denn die Umsetzung in das Vivento Ressort CC BP wurde mittlerweile zurückgezogen. Die DTAG hatte das Vorbringen des Antragstellers, dass es für ihn nicht überprüfbar ist, ob es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung handeln soll, in dem Verfahren nicht entkräften können. Dieser Umstand und die Rüge des Antragstellers, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, führten zur Entscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Telekom aufzuerlegen.
Rüge an DTAG berechtigt: Pauschale Beschreibung reicht nicht bei CC BP Einsatz
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in dem vorliegenden Beschluss lediglich noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden, denn die Umsetzung in das Vivento Ressort CC BP wurde mittlerweile zurückgezogen. Die DTAG hatte das Vorbringen des Antragstellers, dass es für ihn nicht überprüfbar ist, ob es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung handeln soll, in dem Verfahren nicht entkräften können. Dieser Umstand und die Rüge des Antragstellers, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, führten zur Entscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Telekom aufzuerlegen.
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- ovg_rp__10b10064_07.pdf
- OVG Rheinland-Pfalz 10 B 10064/07, 02.05.07
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 CE 07.287
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15 CE 07.287
Befristete Umsetzung nach CC BP keine amtsgemäße Beschäftigung
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem beschwerdeführenden Kollegen Recht, dass die angegriffene befristete Umsetzung in das Ressort CC BP der Vivento seinen Anspruch auf eine amtsgemäße Beschäftigung verletzt. Damit unterstreicht das Gericht die sich zunehmend durchsetzende Rechtsauffassung, dass jede befristete Weiterführung des rechtswidrigen Zustandes eines Beamten in der Vivento ohne die Übertragung eines amtsgemäßen Funktionsamtes ebenfalls rechtswidrig ist.
Befristete Umsetzung nach CC BP keine amtsgemäße Beschäftigung
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem beschwerdeführenden Kollegen Recht, dass die angegriffene befristete Umsetzung in das Ressort CC BP der Vivento seinen Anspruch auf eine amtsgemäße Beschäftigung verletzt. Damit unterstreicht das Gericht die sich zunehmend durchsetzende Rechtsauffassung, dass jede befristete Weiterführung des rechtswidrigen Zustandes eines Beamten in der Vivento ohne die Übertragung eines amtsgemäßen Funktionsamtes ebenfalls rechtswidrig ist.
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- vgh_bayern_15ce07_287.pdf
- Befristete Umsetzung nach CC BP keine amtsgemäße Beschäftigung, AZ.: 15 CE 07.287; 27.03.07
VG_Stuttgart_17K4418_06
Verwaltungsgericht Stuttgart, 17 K 4418/06
Umsetzung in das CC BP rechtswidrig, denn sie verlängert den Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit
Der antragstellende Kollege hatte gegenüber dem Gericht glaubhaft geschildert, dass die "Umsetzung" nach CC BP aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, weil bereits die Zuweisung nach Vivento rechtswidrig war. Dass der Kollege seinerzeit keine Klage gegen den abgewiesenen Widerspruch (Versetzung in Vivento) eingelegt hatte ist dabei unbeachtlich. Sehr beachtlich für alle "temporäre Einsätze" von Vivento-Beamten ist jedoch die Feststellung, dass z.B. diese Umsetzung deshalb rechtswidrig ist, "weil sie den rechtswidrigen Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers perpetuiert, denn er ist nach dem Ende dieser befristeten Tätigkeit erneut ohne Beschäftigung." Noch deutlicher: "Es kann dahinstehen, ob jede Umsetzungsmaßnahme innerhalb von Vivento schon deshalb rechtswidrig ist, weil dieses Unternehmen als solches aus wettbewerbsorientierten Rationalisierungsgründen allein den Zweck hat, überzähliges Personal, für das keine Dienstposten zur Verfügung stehen, aufzufangen und sie allenfalls in kurzzeitigen Beschäftigungen unterzubringen."
Umsetzung in das CC BP rechtswidrig, denn sie verlängert den Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit
Der antragstellende Kollege hatte gegenüber dem Gericht glaubhaft geschildert, dass die "Umsetzung" nach CC BP aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, weil bereits die Zuweisung nach Vivento rechtswidrig war. Dass der Kollege seinerzeit keine Klage gegen den abgewiesenen Widerspruch (Versetzung in Vivento) eingelegt hatte ist dabei unbeachtlich. Sehr beachtlich für alle "temporäre Einsätze" von Vivento-Beamten ist jedoch die Feststellung, dass z.B. diese Umsetzung deshalb rechtswidrig ist, "weil sie den rechtswidrigen Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers perpetuiert, denn er ist nach dem Ende dieser befristeten Tätigkeit erneut ohne Beschäftigung." Noch deutlicher: "Es kann dahinstehen, ob jede Umsetzungsmaßnahme innerhalb von Vivento schon deshalb rechtswidrig ist, weil dieses Unternehmen als solches aus wettbewerbsorientierten Rationalisierungsgründen allein den Zweck hat, überzähliges Personal, für das keine Dienstposten zur Verfügung stehen, aufzufangen und sie allenfalls in kurzzeitigen Beschäftigungen unterzubringen."
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- vg_stuttgart_17k4418_06.pdf
- VG_Stuttgart_17K4418_06 vom 30.01.07
VG_Karlsruhe_4K3189_07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 3189/07
Erneut: Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung in das CC BP
Der betroffene Kollege beantragte eine einstweilige Anordnung gegen die Umsetzung zum CC BP. UND HATTE DAMIT ERFOLG!!! Wörtlich: "Die Umsetzung ist rechtswidrig, weil sie ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne voraussetzt, es aber an einem solchen fehlt."
Der gesamte Beschlusstext kann hier heruntergeladen werden.
Erneut: Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung in das CC BP
Der betroffene Kollege beantragte eine einstweilige Anordnung gegen die Umsetzung zum CC BP. UND HATTE DAMIT ERFOLG!!! Wörtlich: "Die Umsetzung ist rechtswidrig, weil sie ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne voraussetzt, es aber an einem solchen fehlt."
Der gesamte Beschlusstext kann hier heruntergeladen werden.
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- vg_karlsruhe_4k3189_07.pdf
- VG_Karlsruhe_4K3189_07, vom 25.01.07
Noch einmal: Umsetzung nach CC BP gestoppt
Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 3013/06
Umsetzung in das CC BP abgewehrt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stimmte dem Antrag des Kollegen auf einstweiligen Rechtsschutz mit bemerkenswerten Begründungen zu.
Umsetzung in das CC BP abgewehrt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stimmte dem Antrag des Kollegen auf einstweiligen Rechtsschutz mit bemerkenswerten Begründungen zu.
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- vg_karlsruhe_4k3013_06.pdf
- Noch einmal: Umsetzung nach CC BP gestoppt, VG Karlsruhe AZ.: 4 K 3013/06, 09.01.07
CCBP Bonn: Verwaltungsgericht stoppt Umsetzung eines Beamten
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 1171/06
Ermessensfehler bei Umsetzung in das CCBP
Das Verwaltungsgericht Arnsberg bemängelt das vom Dienstherrn ausgeübte Ermessen. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 unseres Grundgesetzes muss demnach höher bewertet werden, als die dem Gericht nicht plausibel dargelegte Auswahlentscheidung.
Ermessensfehler bei Umsetzung in das CCBP
Das Verwaltungsgericht Arnsberg bemängelt das vom Dienstherrn ausgeübte Ermessen. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 unseres Grundgesetzes muss demnach höher bewertet werden, als die dem Gericht nicht plausibel dargelegte Auswahlentscheidung.
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- vg_arnsberg_5l1171_06_195.pdf
- VG_Arnsberg_5L1171_06.pdf, 14.12.06
Entscheidungen zu JOB / TPS-TPO (vormals TPS-BPR, davor Vivento-Business-Services, davor CCBP)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15 CE 06.2064
Telekombeamte gegen die Versetzung zum CC BP (Competence Center Business Projects), jetzt VBS (Vivento Business Services)
Beschwerde hat Erfolg: Gesundheitliche Gründe können die dienstlichen überwiegen
Einstweilige Anordnung im zweiten Anlauf: Aufhebung des sofortigen Vollzugs einer Umsetzung zum "Competence Center Business Projects" (CC BP) nach Rechtsbeschwerde.
Telekombeamte gegen die Versetzung zum CC BP (Competence Center Business Projects), jetzt VBS (Vivento Business Services)
Beschwerde hat Erfolg: Gesundheitliche Gründe können die dienstlichen überwiegen
Einstweilige Anordnung im zweiten Anlauf: Aufhebung des sofortigen Vollzugs einer Umsetzung zum "Competence Center Business Projects" (CC BP) nach Rechtsbeschwerde.
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- bayerischer_verwaltungsgerichtshof.pdf
- Beschluss vom 23.10.06, AZ 15 CE 06.2064; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof