Das Bundesverfassungsgericht hat auf Beschwerde einer Telekom-Beamtin eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückverwiesen. Der Ausschluss vorläufigen Rechtschutzes bei Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen wurde dabei als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG bezeichnet.
Kommentar von Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg:
Mit Beschluss vom 04.01.2022 hat das BVerfG entschieden, dass der generelle Ausschluss von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstößt.
Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass Eilrechtsschutz gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung weiterhin statthaft bleibt. Die diese Möglichkeit ablehnende Entscheidung des BVerwG ist überholt. Dem BVerwG hatten sich einige Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, andere nicht. Nunmehr herrscht Rechtssicherheit.
Das BVerfG hat die Sache zurückverwiesen an den VGH Baden-Württemberg. Es ist wie in der Vergangenheit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Im Ergebnis hat sich die prozessuale Ausgangssituation bei Dienstunfähigkeitsverfahren für Beamtinnen und Beamte deutlich verbessert. Auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht: Unter der Herrschaft der BVerwG-Rechtsprechung musste der Prozess gegen die DU-Versetzung mit der Versorgung nach den Pensions-Bezügen geführt werden. Jetzt kann die amtsärztliche Untersuchung mit dem Bezügen aus dem aktiven Beamtenverhältnis angegriffen werden.