§ 09 Ausschluss

Satzung der proT-in

§ 09 Ausschluss

(1) Ein Mitglied, das die proT-in durch satzungswidrige oder andere, insbesondere strafbare, Handlungen schädigt, kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieses trotz Abmahnung fortgesetzt gegen die Satzung verstößt. Ein Ausschluss ist ebenso gerechtfertigt, wenn ein Mitglied einer gegnerischen Organisation angehört oder beitritt, welche einer Mitgliedschaft im Sinne von § 4 Abs. 5 und 6 entgegensteht.

(2) Das betroffene Mitglied ist vom erweiterten Bundesvorstand aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu äußern. Äußert sich das Mitglied innerhalb dieser Frist nicht oder steht zur Überzeugung des erweiterten Bundesvorstandes das Verhalten nach Absatz 1 nachweislich fest, so kann der erweiterte Bundesvorstand entsprechend Absatz 3 verfahren.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Beschwerde einlegen. Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet dann erneut.
Eine Beschwerde gegen die erneute Entscheidung ist unzulässig. Vom Zeitpunkt der Entscheidung des erweiterten Bundesvorstands über den Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt

(4) Der Ausschluss wird mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam. Legt das Mitglied eine Beschwerde nach Abs. 3 Satz 2 ein, hat diese aufschiebende Wirkung auf den Ausschluss.

(5) Mit der Bestätigung des Ausschlusses durch den erweiterten Bundesvorstand enden alle nach der Satzung möglichen Leistungen der proT-in.

Zurück zu „proT-in Satzung“