(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Interessen der Mitglieder gewissenhaft wahrzunehmen. Ferner hat er die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Bundesdelegiertenkonferenz umzusetzen.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand ist berechtigt, zusätzliche Prüfungen der Kassen- und Finanzgeschäfte durch die Kassenprüfer vornehmen zu lassen. Bei der Beschlussfassung zur zusätzlichen Kassenprüfung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(3) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet nach Prüfung über Tarifkündigungen, Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen.
(4) Der erweiterte Bundesvorstand erteilt den Regional- bzw. Ortsverwaltungen die zur Durchführung ihrer Arbeit entsprechenden Anweisungen. Der erweiterte Bundesvorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der erweiterte Bundesvorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Aufgaben Vollmachten durch Beschluss erteilen.
(5) Der erweiterte Bundesvorstand kann mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit den Zielen und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung vereinbar ist und die Ausrichtung des Vereins als Arbeitnehmervereinigung nicht beeinträchtigt. Änderungen der Zweckrichtung des Vereins oder Änderung in § 2 der Satzung (Aufgaben und Ziele) bedürfen stets einer zustimmenden Beschlussfassung der Bundesdelegiertenkonferenz.
(6) Der erweiterte Bundesvorstand ist berechtigt, Beschlüsse über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft zu treffen.
(7) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes können real oder virtuell durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der erweiterte Bundesvorstand. Der erweiterte Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend ist. Der erweiterte Bundesvorstand kommt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
(8) Die Beisitzer kraft Amtes scheiden mit der Beendigung ihres Vorsitzes der Regionalverwaltung aus dem erweiterten Bundesvorstand aus.
§ 12 Der erweiterte Bundesvorstand
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