Widerruf einer Zuweisung musste zurückgenommen werden
Die Klägerin, die gerne ihre zugewiesene Tätigkeiten der ActiveBilling GmbH & Co. KG ausübte, wandte sich gegen den Widerruf der Zuweisung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Widerrufsbescheid aufgehoben mit der Begründung, durch den Widerruf dürfe man nicht in einen Zustand ohne abstrakt-funktionelles Amt zurückfallen.
Zitat aus dem Urteil, S. 4 (in dem erwähnten „ersten Schreiben“ geht es um das Anhörungsschreiben zur nun beabsichtigten Zuweisung zur VCS):
Mit folgendem Satz nimmt das Gericht Bezug auf die BVerwG-Urteile vom 22.06.2006, 2 C 26.05 und vom 18.09.2008, 2 C 126.07, wobei mit "sie" die Telekom gemeint ist:Dabei wird in dem ersten Schreiben ausdrücklich ausgeführt, es stünden „für Ihr Anforderungsprofil bei der Deutschen Telekom AG keine dauerhaften Arbeitsplätze zur Verfügung.“ Die Beklagte räumt damit selbst ein, dass sie den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung nicht erfüllen werde.
Auf einen bei ihr bestehenden "Personalüberhang" mit der Folge fehlender Einsatzmöglichkeiten kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn dieser Personalüberhang steht nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. (S.3)
Kommentar Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen:
Streitgegenstand im Verfahren 10 K 7413/09 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf war die Frage, ob die DTAG berechtigt war, eine Zuweisung zu widerrufen. Das Gericht verneint das Recht unter Hinweis darauf, dass das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Es macht zur Begründung Ausführungen, die über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam sind.
Das Gericht betont, dass der Beamte einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Übertragung bzw. Belassung eines abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amtes hat. Jede Maßnahme, die in diesen gesicherten Kernbestand eingreift, erweist sich als rechtswidrig. Der Beamte darf nicht in einen Zustand ohne abstrakt-funktionelles Amt überführt werden oder zurückfallen.
Neben diesen amtsbezogenen Aussagen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass sich die DTAG nicht auf einen bei ihr bestehenden Personalübergang und dadurch bedingte fehlende Einsatzmöglichkeiten berufen kann. Insoweit wird die Grundposition aufgegriffen, die das Bundesverwaltungsgericht mehrfach in den Verfahren vertreten hat, in denen es um die Reaktivierung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter der DTAG ging. Das oberste Bundesgericht hatte betont, dass die DTAG die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht unter Hinweis auf den Personalüberhang an Beamten verweigern kann, da dieser nicht in Einklang mit der Rechtsordnung steht. Die sich aus Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Pflicht, die Rechtsstellung der Beamten der früheren Bundespost zu wahren, verbietet es, sie entgegen Art. 33 Abs. 5 GG einem Personalüberhang zuzuweisen. Denn dadurch werden die Beamten auf unabsehbare Zeit in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt. (BVerwG, Urteile vom 25.06.2009, 2 C 68.08 und 2 C 74.08)