Amtsangemessene Beschäftigung

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Thema Funktionenvergleich

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 6 S 12.11

Beschwerdezurückweisung: Widerspruch hat weiterhin aufschiebende Wirkung
Es geht um eine Zuweisung zu VCS. Das Gericht bemängelt, dass bei der Einordnung kein Funktionenvergleich durchgeführt wurde, da die ehemalige, nicht mehr hoheitliche Tätigkeit (hier Endstellenmonteur) nicht herangezogen wurde. Ausbildungsvoraussetzungen für Endstellenmonteur (2 Jahre fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung) und Sachbearbeiter Projektmanagement (wohl fünfwöchiger Kurs) sind zu unterschiedlich.
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S12_11.pdf
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az. OVG 6 S 12.11

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Potsdam, VG 2 L 33/13

Tätigkeitsbeschreibungen zu unbestimmt
Betreff: VCS GmbH, Zuweisung mit Laufbahnwechsel, Verwaltungsgericht Potsdam
Beschluss des VG Potsdam vom 31.01.2014. Er betrifft die Zuweisung einer Tätigkeit als Senior Referent Managementsupport im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Der Beamte ist jedoch Postamtsrat im gehobenen hochbautechnischen Dienst und von Beruf Architekt. Mit der Zuweisung sollte zugleich ein Laufbahnwechsel erfolgen. Hierfür sollte der Beamte in einer 18 Monate dauernden Maßnahme qualifiziert werden. Wir haben in der üblichen Form sowohl die fehlende Amtsangemessenheit beanstandet und außerdem geltend gemacht, dass der geforderte Laufbahnwechsel rechtswidrig sei, weil er in die Berufsfreiheit eingreife.
Das VG Potsdam entschied, der bisherigen Linie in Berlin-Brandenburg folgend, dass der Senior Referenten Managementsupport nicht amtsangemessen ist. Die Bezeichnung „Senior Referent Managementsupport“ sei für sich genommen wenig aussagekräftig und die Einzelmerkmale der Tätigkeit zu unspezifisch. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Beamte die Laufbahnvoraussetzungen für die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht erfülle. Hierfür sei ein Fachhochschulstudium erforderlich. Der Beamte habe jedoch in einem technischen Fach studiert. Die Tätigkeiten des nichttechnischen Verwaltungsdienstes seien ihm nach seiner Vorbildung fremd. Die 18-monatige Qualifizierungsmaßnahme könne das laufbahnrechtlich geforderte Studium nicht ersetzen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig!
Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
30161 Hannover
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VG_Potsdam_VG2L33_13.pdf
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 31.01.2014, AZ.: VG 2 L 33/13

2 Zuweisungen kurz hintereinander

Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 S 13.116

Bei unterwertiger Zuweisung hat Widerspruch aufschiebende Wirkung

Für die hier durchgeführte Personalmaßnahme gab es keine hinreichende Stütze in § 4 Abs. 4 PostPersRG. Ein Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG liegt nicht vor, weil es an der Zustimmung des Beamten fehlt. Die Zuweisungsverfügungen entsprechen auch nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, weil sie dem Antragsteller lediglich eine unstreitig unterwertige Tätigkeit zuweisen und dies nicht mit einem Rückgriff auf § 6 PostPersRG gerechtfertigt werden kann. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 3.12.2012 "vorübergehend" und die Zuweisung vom 7.12.2012 zeitlich befristet erging. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG a.F. ließ ebenso wie § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur eine „dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" zu.
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VG_Regensburg_RN1S13_116.pdf
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.03.2013, AZ.: RN 1 S 13.116

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Sigmaringen, 1 K 4431/12

Eine sehr beachtliche Entscheidung des VG Sigmaringen…

Sachverhalt: Die Tätigkeit, zu der der Kläger dauerhaft zugewiesen war, wurde von der Wertigkeit her heruntergestuft und war nun nicht mehr amtsangemessen. Die Deutsche Telekom wollte den Kläger nun neu „vorübergehend“ ohne seine Zustimmung derselben Tätigkeit zuweisen. Beide Argumentationen dazu (mit § 4 und mit § 6 PostPersRG) wies das Gericht in wünschenswerter Klarheit zurück. Im Hauptsacheverfahren würde der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen, deshalb sei die widerherstellende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Zunächst: § 4 Absatz 4 Satz 1 PostPersRG fällt als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zuweisung aus, da der Kläger seine Zustimmung ja nicht erteilt hat. Außerdem beinhaltete die Zuweisung keine Befristung, was aber für die Eigenschaft „vorübergehend“ notwendig sei.
§ 4 Absatz 4 Satz 2 PostPersRG kann nicht in Anspruch genommen werden, da es dort um dem Amt entsprechende Tätigkeiten geht.
§ 6 PostPersRG schließlich (vorübergehende Verwendung auf Arbeitsposten geringerer Bewertung) bezieht sich nicht auf Zuweisungen nach § 4 Absatz 4. Hier wird eine Entscheidung des VG Schleswig (Urteil vom 11.12.2008, AZ 12 A 104/08) zustimmend zitiert, die auch in unserer Datenbank vorhanden ist.
Zulässig ist der Antrag laut Gericht, weil der Antragsteller bei bestehendem Sofortvollzug „an der Geltendmachung der Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit gehindert“ sei.
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VG_Sigmaringen_1K4431_12.pdf
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 26.06.2013, AZ.: 1 K 4431/12

Immer noch gegen Ämterbündelung

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 A 70/12

VG beschäftigt sich mit Bewertungsfragen, hält Sachverhalt für geklärt

Während der frühere Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolglos war, gab das Gericht (die Einzelrichterin) nun dem Kläger per Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO recht, weil es die Bewertungsfragen der Tätigkeit der Zuweisung wie er sah und nicht wie die Telekom. Es handelte sich jetzt um eine „als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Anfechtungsklage“ (S. 7). Thema war eine als unzulässig angesehene Ämterbündelung.
Das Gericht zitiert ausführlich zustimmend eine Entscheidung des VG Regensburg aus dem Jahre 2011, die sich auch in unserer Datenbank findet: Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 2.11.2011, AZ.: RO 1 K 11.498.
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VG_Schleswig-Holstein_12A70_12.pdf
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 14.10.2013, AZ.: 12 A 70/12

VCS, Referent Managementsupport

Verwaltungsgericht Berlin, 5 K 273.11

Tätigkeiten, die von der Telekom mit A 12 bewertet werden, können laut Gericht für A 10 unterwertig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Hauptsacheverfahren einer Zuweisungsverfügung für eine Fernmeldeoberinspektorin (A 10) die hinreichende Bestimmtheit abgesprochen, die zur Feststellung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nötig wäre. „Die unter den Spiegelstrichen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten sind derart allgemein gehalten, dass bereits die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe beliebig erscheint“ (S. 6) und: „Den genannten Einzelaufgaben können auch einfache, der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht entsprechende Tätigkeiten unterfallen“.
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VG_Berlin_5K273.11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2013, AZ.: VG 5 K 273.11

Hauptverfahren

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 K 181.11

Zuweisungsverfügung bestimmt Tätigkeiten nicht hinreichend genau als amtsangemessen

Das Verwaltungsgericht Berlin gab einer Postamtsrätin A 12 im Hauptverfahren Recht, weil die Angaben zum übertragenen Aufgabenkreis (Referentin Vertriebsunterstützung) in der Zuweisungsverfügung aus dem Juli 2010 „in Gestalt des Widerspruchsbescheides“ vom Mai 2011 „nicht bestimmt genug“ waren, um die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen. Das stimmt mit der Eilentscheidung 6 S 44.10 des OVG Berlin vom 14. März 2011 (s. in unserer Datenbank) in gleicher Sache überein, die die Entscheidung des VG Berlin im Eilverfahren aufhob. Die zugewiesene Tätigkeit sei unspezifisch, es bleibe letztlich der Telekom Deutschland überlassen, welche der genannten Tätigkeiten die Klägerin in welchem Umfang auszuüben habe, sagt das Gericht jetzt. Die Berufung wurde zugelassen, die Änderung des § 8 PostPersRG („Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden“) wurde nicht erwähnt.
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VG_Berlin_VG5K181_11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2013, AZ.: VG 5 K 181.11

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 108/13

Unterwertige Beschäftigung nicht so leicht möglich

Interessant ist in jedem Fall, dass sich das Zustimmungserfordernis zu einer Zuweisung alleine aus den Inhaberverhältnissen am Zuweisungsunternehmen ergibt und weniger aus der Befristung oder Dauerhaftigkeit.

Die Telekom hob insbesondere darauf ab, dass es ihr bei der DTAG selbst möglich ist, einen Bea auf einem Posten vorübergehend weiter zu beschäftigen, wenn dieser Posten durch Neubewertung nun für den Bea unterwertig ist. Im Fall der für die Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkel- Unternehmen erforderlichen Zuweisung kann bei einer nach Neubewertung nun unterwertigen Beschäftigung diese Vorgehensweise nicht angewandt werden.

Das Gericht argumentiert ganz gezielt gegen eine Heranziehung von § 6 PostPersRG zur Rechtfertigung der Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten bei Tochter- und Enkelunternehmen bzw. Beteiligungen. § 6 regelt nämlich nur Einsatzmöglichkeiten bei der DTAG selbst. Als § 4 Absatz 4 Satz 2 (Zuweisung ohne Zustimmung) entstand, bestand nämlich § 6 bereits. Wäre eine Kombination der Flexibilisierungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte bei der Formulierung von § 4 Absatz 4 Satz 2 auf § 6 hingewiesen bzw. dieser übernommen werden können.
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VG_Duesseldorf_10L108_13.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2013, AZ.: 10 L 108/13

Tätigkeitsbeschreibung zu ungenau

Verwaltungsgericht Berlin, VG 26 K 95.11

Koppelung Ablehnung Zuweisung mit Antrag auf amtsgemäße Beschäftigung

Der ablehnende Bescheid zum Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung stammt aus dem Januar 2009, die streitbefangene Zuweisung aus dem Jahr 2011. Sie enthielt aber so ungenaue Tätigkeitsbeschreibungen, dass das Gericht den Zuweisungsbescheid aufgrund dessen für nicht geeignet zu einer Sicherstellung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung und damit als rechtswidrig ansah. Damit gekoppelt entsteht auch der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung neu. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte sich zur Zuordnung an der tariflichen Eingruppierung (Entgeltgruppe) der Tätigkeit orientiert hat und dass es keinen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich zur früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit gab (gefordert ist nur ein Funktionsvergleich mit den früheren Tätigkeitsbereichen). Aber die Tätigkeitsbeschreibungen im Zuweisungsbescheid waren halt so allgemein, dass noch nicht einmal die Laufbahngruppe ihnen eindeutig zuzuordnen wäre.
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VG_Berlin_VG26K95_11.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013, AZ.: VG 26 K 95.11

Hauptsacheverfahren

Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 A 111/11

Zugewiesene Aufgaben mit denen eines Amtsrates nicht vergleichbar

Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth
Urteil Verwaltungsgericht Osnabrück vom 16.01.2013, AZ: 3 A 111/11

Die DTAG hat vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Hauptsacheverfahren eine herbe Niederlage erlitten. Mit deutlichen Worten begründete der Vorsitzende der Beamtenkammer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuweisungsverfügung. Er stellt die Entscheidung auf mehrere Säulen, die jeweils begründungsalternativ und selbständig tragend sind.

Die Kernaussagen des Urteils:

1. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben sind denen eines Amtsrates nicht vergleichbar. Die Tätigkeit eines Amtsrates ist gekennzeichnet durch hohe Ausführungsverantwortung und eine deutliche Leitungsverantwortung sowie Personalführungsaufgaben und hinzutretende Organisationsgestaltung bei einem hohen Ausbildungsgrad. Die in der Zuweisungsverfügung genannten Tätigkeiten erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen kaum und stellen eher eine Aneinanderreihung von Phrasen und Leerformen dar, die sogar für niedrigere Laufbahn Geltung beanspruchen könnten.

2. Es fehlt eine funktionsgerechte Ämterbewertung. Durch gerichtliche Verfügung ist der DTAG aufgegeben worden, die behauptete Stellenbeschreibung und -bewertung vorzulegen. Das ist nicht erfolgt. Dann hat die DTAG die behauptete A 12-Wertigkeit nicht bewiesen. Der Hinweis auf einen Bewerter bei HRM, CME-4, ist nichtssagend.

(Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass eine substantiierte Stellenbewertung beispielsweise durch die KGST z. T. einige 100 Seiten stark ist und einige 1.000,-- € kostet und wohl kaum davon auszugehen sei, dass der Mitarbeiter HRM, CME-4, Vergleichbares geleistet habe. Das Gericht war überdies darüber verwundert, dass der zum Termin erschienene kommissarische Niederlassungsleiter des Standortes Osnabrück in gleicher Weise wie der Kläger das Amt des Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bekleidet, was weiter gegen die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers spricht.)

3. Der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung steht die Ämterbündelung entgegen. Wenn die Funktionsbezeichnung des Projektmanagers fünf beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen zugeordnet ist und damit sämtliche Ämter der Laufbahn vom Eingangsamt bis zum Spitzenamt des gehobenen Dienstes umfasst, stellt dies eine undifferenzierte und nivellierende, sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung dar, die den zu fordernden Funktionsvergleich vermissen lässt.

4. Wenn dem Kläger kein Arbeitsplatz, kein eigener Computer, kein eigener Schreibtisch etc. zur Verfügung gestanden hat, muss das dahingehend verstanden werden, dass ihm kein Arbeitsbereich übertragen wurde, der tatsächlich Funktionen enthält, die dem statusrechtlichen Amt eines Amtsrates entsprechen. Für das Gericht ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass konkrete hochwertige Funktionen eines Amtsrates ohne jedweden Arbeitsplatz übertragen werden.
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VG_Osnabrueck_3A111_11.pdf
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 16.01.2013, AZ.: 3 A 111/11

Senior Referentin Qualitätsmanagement

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1892/12

Zuweisung zur VCS rechtswidrig (Senior Referent Qualitätsmanagement)

Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch aus Hannover:

Das VG Bremen hat durch Beschluss vom 21.01.2013 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG wiederhergestellt. Gegenstand der Zuweisung ist die Tätigkeit einer „Senior Referentin Managementsupport“ A12 bei der VCS GmbH in Bremerhaven. Die DTAG hatte die Zuweisung angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hält diese Zuweisung für rechtswidrig. Die Entscheidung wird folgendermaßen begründet:
1. Die Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht amtsangemessen. Zur Amtsangemessenheit zähle die Übertragung eines Aufgabenkreises, der dem abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt des Beamten entspreche. Bereits aus der Zuweisungsverfügung müsse sich ausdrücklich und unmissverständlich ergeben, welches abstrakte Funktionsamt ein Beamter künftig innehaben wird. Bezogen auf die Tätigkeit einer „Senior Referentin Managementsupport“ in Bremerhaven sei diese Voraussetzung nicht erfüllt:
a) Die Bezeichnung bezeichne für sich genommen keinen hinreichend definierten Aufgabenbereich.
b) Auch die konkretisierende Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten wie z.B.
• Proaktive Ausarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Qualitätskonzepten und Handlungsempfehlungen für Kunden und Management,
• Monitoring und qualitative Wertung von standortbezogenen Projekten,
• Qualitätssteuerung von In-/Outbound– und Backoffice-Projekten
reiche nicht aus. Die Aufzählung sei teilweise inhaltslos und unverständlich und bestehe aus floskelhaften Wendungen.
2. Auch die Bewertung A12 sei nicht nachvollziehbar. Es sei zweifelhaft, ob die DTAG einen Vergleich mit den früheren hoheitlichen Funktionen bei der Deutschen Bundespost vorgenommen habe, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht fordere.
Das VG Bremen folgt ausdrücklich nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die zumindest in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Überprüfung von der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeiten ausgehen.
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VG_Bremen_6V1892_12.PDF
VG Bremen, Beschluss vom 21.01.2013 AZ.: 6 V 1892/12

Beschluss des VG Stade abgeändert

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 1437/12

Amtsangemessenheit nicht gegeben: Tätigkeits-Beschreibung zu unklar

Das Gericht stützt sich eindeutig auf die Argumente des OVG Berlin-Brandenburg (6 S 18.11, in unserer Datenbank vorhanden) zum fehlenden Funktionsvergleich. Die Tätigkeitsbeschreibungen im Zuweisungsbescheid sind nicht klar genug gehalten bzw. sind nicht eindeutig genug zuzuordnen.
Ein Tätigkeitsprotokoll des Antragstellers gilt als zusätzliches Argument für Zweifel an der Amtsangemessenheit des Einsatzes.
Neu ist, dass ein Beschluss des VG Stade „von Amts wegen“ nach § 80 Absatz 7 Satz 2 abgeändert wird. Das VG Bremen sieht sich als zuständig an, weil der Antragsteller seine Tätigkeiten in Bremerhaven ausübt, die Zuweisung „läuft“ bereits.
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VG_Bremen_6V1437_12.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 05.12.2012, AZ.: 6 V 1437/12

Anspruchserfüllung nicht delegierbar

Verwaltungsgericht Freiburg, 5 K 1268/11

Zuweisung "VCS-Referent Management Support" rechtswidrig

Grundsätzlich bejaht das Verwaltungsgericht Freiburg, dass der Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Tätigkeits-Zuweisung erfüllt werden könnte, betont jedoch, dass dieser Anspruch auf Übertragung sowohl eines abstrakt-funktionellen Amtes als auch eines konkret-funktionellen Amtes gerichtet ist. Sowohl das abstrakt-funktionelle Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt haben im Regelfall dem statusrechtlichen Amt des Beamten zu entsprechen. Aus dem Umstand, dass diese dienstrechtlichen Befugnisse allein der Deutschen Telekom AG (bzw. deren Vorstand) als Postnachfolgeunternehmen zustehen (Art. 143b GG, § 1 PostPersRG), resultiert, dass dem betroffenen Beamten bereits mit der Zuweisung sowohl ein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen ist. Diese dienstrechtlichen Befugnisse sind allein dem (obersten) Dienstherrn vorbehalten. Das Gericht betont, dass eine Delegation dieser dienstrechtlichen Befugnisse auf die VCS nicht erfolgt ist und nach geltender Rechtslage auch vollkommen ausgeschlossen ist. Auch in der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG erkennt das Gericht keine davon abweichende Regel.
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VG_Freiburg_5K1268_11.pdf
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2012, AZ.: 5 K 1268/11

Zuweisung unklar

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 603/12

Referent Managementsupport für A12 nicht amtsangemessen

Zitat aus der Gerichtsentscheidung
Die Funktionsbezeichnung ..Referent Managementsupport" beschreibt nicht bereits aus sich heraus ein genügend definiertes Aufgabenfeld. Auch aus der durch Spiegelstriche konkretisierten Beschreibung der der
Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit auf Seite 2 des Bescheids vom 08.08.2011 lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Tätigkeiten die Antragstellerin ausüben soll und welche Wertigkeit diese jeweiligen Tätigkeiten haben. Die in der Zuweisungsverfügung aufgelisteten Aufgaben bleiben zum Teil aufgrund ihrer Inhaltslosigkeit unverständlich, so dass hinter diesen schon insoweit keine Tätigkeitsbeschreibung erkennbar ist...
…Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung einiger Obergerichte, die mit der Zuweisung einer von der Telekom als "gleichwertig" bewerteten Tätigkeit die amtsangemessene Beschäftigung als grundsätzlich gewahrt und in einer ggf. tatsächlich unterwertigen Beschäftigung des zugewiesen Beamten nur ein Vollzugsdefizit sieht, auf dessen Beseitigung die Deutsche Telekom AG ggf. gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft hinzuwirken habe...
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VG_Bremen_6V603_12.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 09.08.2012, AZ.: 6 V 603/12

Erneut gegen Ämterbündelung

Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, 9 L 4428/11.F

Zuweisung wegen fehlender Amtsangemessenheit vermutlich rechtswidrig

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012
Kurz kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Berg:

Diese Gerichtsentscheidung beinhaltet eine bemerkenswerte, auch verfassungsrechtliche Argumentation, der insoweit nur zugestimmt werden kann. Ich sehe hier einen neuen Ansatz auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung der bereits mit unanfechtbaren Bescheiden zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere bei der Vivento Customer Services GmbH, aber auch bei anderen „Organisationen".
Dateianhänge
VG_Frankfurt_Main_9L4428_11_F.pdf
Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2012, AZ.: 9 L 4428/11.F

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