Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Gleichstellung manchmal möglich

Bundessozialgericht, B 7 AL 6/10 R

Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Gleichstellung schwerbehinderter Beamter
Wenn einem Vivento-Transferbeamten sonst schwere Nachteile bei der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten entstehen, er also schwer vermittelbar ist, kann eine Gleichstellung gerechtfertigt sein.
Das Bundessozialgericht verwies den Fall in der Revision zurück an das Landessozialgericht, das nun entsprechende tatsächliche Feststellungen treffen soll. AZ.: B 7 AL 6/10 R, 1.03.2011.
Dem Kläger mit einem GdB von 30 war von der Beklagten (vermutlich der BA) eine Gleichstellung verweigert worden, die Vorinstanz hatte mit dem Argument seiner Unkündbarkeit auch gegen ihn entschieden.
Grundsätzlich gilt: Lebenszeitbeamte sind nicht grundsätzlich wegen der Unkündbarkeit von der Gleichstellung ausgeschlossen, denn die zugrunde gelegte Definition von Arbeitsplatz aus § 73 SGB 9 bezieht Beamte ausdrücklich ein. Es kann ein Anspruch bestehen, wenn z.B. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit droht oder der Arbeitsplatz wegen der Auflösung der Beschäftigungsbehörde gefährdet ist.
Das Gericht stellt speziell auf die erste Alternative des § 2 Absatz 3 SGB 9 ab, der drohenden Unmöglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erlangen, denn seinen eigentlichen Arbeitsplatz hatte der Kläger schon mit der Versetzung 2002 in die Vivento verloren.
Das Gericht erwähnt auch die Freiheit eines Beamten, ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen.
Dateianhänge
Bundessozialgericht_B7AL6_10R.pdf
Bundessozialgericht Urteil vom 01.03.2011, AZ.: B 7 AL 6/10 R

Keine zwingende dienstliche Gründe gegen Wiederberufung

Verwaltungsgericht Hamburg, 21 K 1498/08

Gutachten bescheinigt Heilung → Wiederberufung als Beamter

Die erneute Berufung als Beamter ist zwar nicht rückwirkend möglich, auch nicht auf eine bestimmte angestrebte Stelle, aber grundsätzlich hat der Kläger das entsprechende Anrecht, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Ihm muss ein entsprechendes Amt übertragen und er muss amtsangemessen beschäftigt werden.
Ein Gutachter des Gerichts hatte festgestellt, dass das Krankheitsbild, das zur DDU geführt hatte, nicht mehr vorliegt.
Die Messlatte für „zwingende dienstliche Gründe“, die der erneuten Berufung entgegenstehen könnten, liegt sehr hoch: Sie „müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstliche Aufgaben sicherzustellen“ zitiert das Gericht das BVerwG (S. 10). Der Dienstherr muss für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung Vorsorge treffen. Eine amtsangemessene Tätigkeit zu finden sei angesichts des Personalbestands der Telekom offenkundig möglich, so das BVerwG.
Dateianhänge
VG_Hamburg_21K1498_08.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15.03.2011

EuGH-Urteil auch für (Landes-)Beamtin angewandt

Verwaltungsgericht Berlin, 5 K 175.09

Urlaubsabgeltung für Beamte bei Ruhestand nach Dienstunfähigkeit

Bisher war es stets so, dass Beamte, die in den Ruhestand eingetreten sind und zuvor erkrankt waren, keine Urlaubsabgeltung mehr erhalten haben. Der erworbene Urlaubsanspruch war stets verfallen.

Im Jahre 2009 hat der europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Mindesturlaub für Arbeitnehmer, die im Arbeitsverhältnis stehen, aufgrund Krankheit nicht verfallen darf.

Nunmehr hat erstmals auch ein Verwaltungsgericht diese Richtlinie auf Beamte angewandt.

Mit Entscheidung vom 10.06.2010, AZ: VG 5 K 175.09, hat das VG Berlin das Land Berlin zur Zahlung der Urlaubsabgeltung an einen Beamten, der vor Eintritt in den Ruhestand nach Dienstunfähigkeit krank war, zur Abgeltung des Urlaubsanspruches verurteilt.

Beamte, die noch Urlaubsansprüche haben, wenn sie in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehen, sollten daher die Abgeltung des Urlaubs beantragen. Ggf. müsste auch eine gerichtliche Durchsetzung unter Bezugnahme auf das Urteil erfolgen.

Allerdings sollten Beamte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gehen, sich bezüglich Auszahlung von Urlaubsansprüchen keine Hoffnungen machen, da auch die europäische Entscheidung sich ausschließlich auf Auszahlungen bei Krankheit und Dienstunfähigkeit bezieht. Für Beamte, die mit Ablauf der Regelaltersgrenze oder die 55er-Regelung in Anspruch nehmen, gilt diese Regelung nämlich nicht. Hier muss der Urlaub zuvor in Anspruch genommen worden sein, da er ansonsten nach wie vor verfällt.

Rechtsanwalt Christian Loh
Dateianhänge
VG_Berlin_5K175_09.pdf
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.06.2010, AZ.: 5 K 175.09

Unionsrecht schlägt deutsches Recht

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3555/10

Auch Beamte behalten Urlaub, der krankheitshalber nicht genommen werden konnte

Die Telekom muss einem Beamten noch Resturlaub aus 2007 gewähren, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Die EU-Richtlinie 2003/88/EG setzt § 7 Satz 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) außer Kraft. § 7 der Richtlinie sagt aus: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind…“.§ 7 Satz 2 EUrlV sagt aus: „Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt“, steht also dazu im Widerspruch und gilt nicht mehr. Das Gericht sprach dem Kläger 6 Tage Resturlaub aus 2007 zu, denn es war der Meinung, als Beamter könne man sich auf § 7 Absatz 1 der EU-Richtlinie berufen. Einen Vertrauensschutz des deutschen Verordnungsgebers dahingehend, dass erst ab dem Urlaubsjahr 2008 Urlaubsansprüche nicht mehr verfallen, sah das Gericht nicht. Wichtig ist, dass die 6 Tage Bestandteil des Mindesturlaubs von 2007 waren. Ab Mai 2010 war der Beamte wieder dienstfähig. Eine Berufung lässt das Gericht nicht zu.
Vergleiche das unmittelbar über diesem eingestellte Urteil des VG Frankfurt/Main, AZ.: 9 K 836/10.F, dort ist aber der Beamte bereits im Ruhestand!
Nachfolgende Instanz zu 15 K 3555/10: OVG NRW, Beschluss vom 5.09.2012, AZ.: 1A 1007/11, in dieser Datenbank Einstellung vom 12.09.2012.
Dateianhänge
VG_Koeln_15K3555_10.pdf
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24.03.2011, AZ.: 15 K 3555/10

Urlaubsabgeltung bei DDU auch für Beamte?

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 K 836/10.F

Maximalforderungen des VG Frankfurt/Main, was die Abgeltung des Urlaubs von Beamten betrifft, der wegen Krankheit und folgendem Eintritts in den Ruhestands nicht angetreten werden konnte
„Leit- oder Orientierungssatz
1. Die RL 2003/88/EG findet auch auf Beamtenverhältnisse Anwendung.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht auch Beamtinnen und Beamten zu, die aus ihrem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und gehindert waren, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen.
3. Die Abgeltungsregelung in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst den gesamten nach nationalem Recht zu gewährenden Jahresurlaub, im Beamtenrecht den gesamten Erholungsurlaub und nicht nur den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu gewährenden Mindesturlaub im Umfang von 4 Wochen. Das gilt auch für Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit unregelmäßiger Arbeitszeiteinteilung, da insoweit die Urlaubsberechnung beeinflusst wird.
4. Vorlage an den EuGH zur Auslegung der RL 2003/88/EG in Bezug auf Beamtenverhältnisse.“
Das VG Frankfurt legt also die Sachlage dem EUGH vor und setzt das eigene Verfahren aus, legt sich aber inhaltlich fest, s.o. (beachte besonders die Nrr. 66, 68 und 71 des Beschlusses).

Der Passus der EU-Richtlinie, um den es geht:
Art. 7 Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Vgl. zur Thematik auch die Informationen zu einer Entscheidung des VG Berlin auf viewtopic.php?t=1131
= proT-info Oktober 2010, S. 16f.
Dateianhänge
VG_FfM_9K_836_10F.pdf
VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06. 2010, AZ.: 9 K 836/10.F

Telekom muss Reisekosten zahlen

Verwaltungsgericht Hamburg, 21 K 1811/08

Reisekostenansprüche verfallen nicht so leicht, wenn sie Vivento gegenüber erhoben wurden

Im vorliegenden Fall hatte ein Telekom-Beamter eine Einladung von Vivento zu einem Gespräch nach Bonn erhalten. Die Genehmigung zur Nutzung des privaten PKWs beantragte er innerhalb zweier Monate, die Genehmigung ließ jedoch fast vier Monate auf sich warten. Eine weitere Verzögerung bei der internen Weiterleitung des Reisekostenantrags führte dann zur Überschreitung der von der DTAG-Reisekostenrichtlinie gesetzten Zeitspanne von 6 Monaten, der Reisekostenantrag wurde somit wegen Fristüberschreitung abgelehnt.

Wir möchten eine Konsequenz aus diesem Urteil hervorheben:
Der Satz: „…, denn der Antrag vom 15.10.2007…wurde spätestens am 19.02.2008 vorgelegt“ lässt evtl. darauf schließen, dass das Gericht erst die (belegbare) Genehmigung als Eingang wertet. Da sich die Telekom (PST) auch nach Vorschlag der proT-in schwer mit Empfangsbestätigungen tut, müssen wir hier noch einmal auf die Empfehlung zurückkommen, solche Post an die Hausanschrift des Vorstands der DTAG mit Einschreiben und Rückschein zu versenden. Dann gibt es kein Herausreden mehr. Der Posteingang wird ordnungsgemäß erfasst, der Rückschein ordnungsgemäß unterschrieben (nicht so bei Postfächern!) Das Eingangsdatum ist dann belegbar.
Dateianhänge
VG_Hamburg_21K1811_08.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.Mai 2010, AZ.: 21 K 1811/08

Vorinstanz korrigiert

Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 60/09

Bei der Versetzung eines Beamten von Vivento in das CCBP ist der Betriebsrat zu beteiligen

Das Gericht spricht dem Betriebsrat von Vivento ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn ein Beamter zu CC BP versetzt wird, d.h. dort länger als einen Monat tätig ist. Es argumentiert so: Die rechtskräftige Versetzung des Beamten in die Vivento ändert nichts daran, dass er Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung hat. Und dazu gehört üblicherweise nicht der ständige Wechsel des Arbeitsplatzes/Dienstpostens. Deshalb ist auch der Wechsel in das CCBP nicht von § 95 Absatz 3 Satz 2 BetrVG abgedeckt, der aussagt, dass bei ständig wechselndem Arbeitsplatz die Festlegung eines Arbeitsplatzes keine Versetzung im Sinne des Satzes 1, und damit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Hierzu war nämlich die Feststellung des Gerichts (R.-Nr. 23): „Die Regelung des § 8 Abs. 3 des Zuordnungstarifvertrages für die Deutsche Telekom ist nicht einschlägig, denn der Tarifvertrag erfasst nicht die Beamten.“ In diesem Paragraphen des Zuordnungstarifvertrages war geregelt, dass der vorübergehende Einsatz von Tarifkräften aus der Vivento heraus dem § 95 Absatz 3 Satz 2 BetrVG unterfalle.
Dateianhänge
LAG_Koeln_11TaBV60_08.pdf
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21.08.2009, AZ.: 11 TaBV 60/09

Hohe Hürden für DDU

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7312/05 und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 1 A 2211/07

Zwei Instanzen sehen Versetzung eines Beamten in Vivento in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig an

Beiden Instanzen waren die Gutachten der Betriebsärztin, die zu der „Frühpensionierung“ führten, nicht hinreichend. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (erste Instanz) erwähnen wir drei Gedanken, die für die Thematik „dauernde Dienstunfähigkeit“ (DDU) bei der Telekom, speziell Vivento, insgesamt interessant sein dürften: 1) Vivento hat keine Dienstposten, also müssen für die Frage der Dienstunfähigkeit die Dienstposten für das Amt des Klägers „in ihrer gesamten Verwendungsmöglichkeit bei der Deutschen Telekom AG betrachtet werden“. 2) Bei den hier einschlägigen psychomentalen Beeinträchtigungen musste beachtet werden, dass laut Gericht ihre Ursache in der „mangelnden beruflichen Perspektive liegt, die die Deutsche Telekom AG dem Kläger geboten hat“. Ein Arbeitsversuch hätte also eingeleitet werden sollen. 3) Die Telekom hat keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, für den Kläger amtsangemessene und leidensgerechte Arbeitsplätze im Konzern zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW als zweite Instanz wiederholt im Prinzip die Argumentation des VG Köln, geht aber speziell der „Suchverpflichtung“ der Telekom weiter nach. Die Rechtswidrigkeit der die Zurruhesetzung aussprechenden Verfügung kann nämlich schon dadurch gegeben sein, dass nach einer für den Kläger geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 3 BBG a.F. (vergleiche § 44 Abs. 2 BBG) nicht gesucht wurde. Im vorliegenden Fall wurde diese Suche nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. (OVG, S. 24)
Man beachte außerdem: 1) Die ärztliche Begutachtung stellt „nicht das einzige und stets ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstfähigkeit dar: namentlich ist es nicht Sache des begutachtenden Arztes, die Dienstpflicht des jeweiligen Beamten zu bestimmen.“ (S. 15) Es geht hier nämlich auch, so der Zusammenhang, um die Auswirkungen der Erkrankung auf den Dienstbetrieb. Maßstab ist das abstrakt-funktionelle Amt, das nach hier gegebener Definition alle dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann, umfasst. Also darf – um Dienstunfähigkeit gegeben sein zu lassen – kein Dienstposten zur Verfügung stehen, der dem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich geeignet ist. (ebd.) 2) Ein geeigneter Dienstposten muss bei „drohender“ Dienstunfähigkeit für den betroffenen Beamten freigemacht oder durch organisatorische Maßnahmen eingerichtet werden, es sei denn, das würde die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen (vg. S. 16).

Zu beachten ist, dass zum verhandelten Zeitpunkt noch das BBG alte Fassung galt, das Dienstrechtsneuordnungsgesetz dürfte die Lage für die Telekom eher verschärft haben.
Dateianhänge
VG_Koeln_15K7312_05.pdf
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 31.05.2007, AZ.: 15 K 7312/05
OVG_NRW_1A2211_07.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2010, AZ.: 1 A 2211/07

Zu einfache Tätigkeiten gefährden hier die Gesundheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1663/09

Tätigkeit bei VCS für Wiedereingliederung nicht geeignet

Das Gericht entschied im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über eine Widereingliederungsmaßnahme, deren Frist ebenso wie ein zweiter Anfangstermin bereits abgelaufen war. Beide Parteien waren aber mit einer grundsätzlichen Entscheidung einverstanden (wo und mit welchen Aufgaben, nicht: wann). Und in dieser korrigierte das Gericht die Vorinstanz:
Die vorgesehene Tätigkeit bei VCS nämlich (Schriftstücke von Heft- und Büroklammern befreien und in den Scanner einführen) sei intellektuell zu einfach, um den Beamten an die spätere wieder amtsangemessene Tätigkeit heranzuführen und gefährde so in diesem Fall seine Gesundheit. Es entstehe nämlich wieder eine frustrane berufliche Situation, die zu seiner Krankheit beitrug.
Dateianhänge
OVG_NRW_1B1663_09.pdf
OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2010, AZ.: 1 B 1663/09

Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 79.08

Bei umstrittener Zahnarztrechnung reicht vertretbare Auslegung der Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ), um Erstattung von PostBeaKK zu bekommen

Streitigkeiten mit der PostBeaKK unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil sie eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist (R.-Nr. 10).
Im hier verhandelten Fall der Abrechnung von Provisorien bei der Zahnbehandlung – die PostBeaKK und das Berufungsgericht waren der Meinung, die entsprechende Behandlung sei nur zu unterstützen, wenn sie nicht weitergeführt werde – kam das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Leitsatz:
„Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat…“
An der Beihilfefähigkeit hängt ja auch die Erstattung durch die PostBeaKK.
Dateianhänge
BVerwG_2C79_08.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2009, AZ.: 2 C 79.08

Auch VG Regensburg wartet BVerfG ab

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 09.1891

Rechtmäßigkeit der Besoldungsminderung soll in direkter Abhängigkeit von der fehlenden Sonderzuwendung entschieden werden

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zur Besoldungsminderung ab dem Jahr 2009 für Beamte der Postnachfolgeunternehmen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht auf die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Sonderzuwendung nach Paragraph 10 PostPersRG und nicht auf die Besoldungsminderung ab Juli 2009 aufgrund von Paragraph 78 Bundesbesoldungsgesetz abhebt. Somit ist sichergestellt, dass, egal welche der beiden Vorlagen zum Bundesverfassungsgericht zuerst behandelt wird, die Thematik der verminderten Besoldung dort behandelt wird.

Dies ist nur eines der vielen Beispiele. Parallel dazu sind weitere Beschlüsse vorhanden (s. auf dieser Seite), und die ruhend gestellten Verfahren der Deutschen Telekom AG warten auf die Entscheidung.
Dateianhänge
VG_Regensburg_RO1K09_1891.pdf
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 17.12.2009, AZ.: RO 1 K 09.1891

Verfassungsgemäßheit von § 78 Absatz 1 BBesG angezweifelt

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 3624/09

Weiterer Vorlagebeschluss des VG Stuttgart an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit von § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 78 Abs. 1 BBesG

Die Kürzung der Telekom-Beamten-Besoldung um den Sonderzahlungsbetrag ist das Thema.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich hier große Mühe bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden §§ gegeben.
Die Telekom hat die Widerspruchsverfahren gegen die Besoldung nun ruhend gestellt.


Kommentar von RA Falla von der vertretenden Kanzlei:
Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat das Verwaltungsgericht Stuttgart -3.Kammer- ein Klageverfahren, mit welchem ein Beamter der Deutschen Telekom AG sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge gem. § 78 Bundesbesoldungsgesetz zur Wehr setzte, ausgesetzt und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs.1 PostPersRG schließt sich das Verwaltungsgericht Stuttgart -3. Kammer- voll umfänglich den Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Vorlagebeschluss vom 11.12.2008 -2 C 121.07- (NVBZ-RR 2009, 384) an. Des Weiteren legt das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auch bzgl. der Verfassungswidrigkeit von § 78 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetz und § 6 Abs.2 Besoldungsüberleitungsgesetz detailliert und umfassend begründet dar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Deutschen Telekom AG abermals durch die Gerichte willkürlicher Umgang mit ihren Beamten attestiert wird und eine höchstrichterliche Klärung angestrebt werden soll.

Rechtsanwalt Falla, Cavada, Lüth u. Kollegen
Dateianhänge
VG Stuttgart_3K3624_09.pdf
VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 15.12.2009, AZ.: 3 K 3624/09

Besoldung ab 2009 wird verfassungsgerichtlich überprüft

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 3826/09

Besoldung ab 2009 wird verfassungsgerichtlich überprüft
VG Stuttgart 3826/09

Das VG Stuttgart hat in einem Vorlagebeschluss das Verfassungsgericht angerufen, damit die Rechtmäßigkeit des § 78 Abs. 1 Beamtenbesoldungsgesetz und noch einmal die Rechtmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz mit den entsprechenden Überleistungsgesetzen und Einführungsgesetzen überprüft werden.

Ferner wurde das zugrundeliegende Klageverfahren ausgesetzt.

Dies hat zur Folge, dass nunmehr zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine Aussetzung sämtlicher Klageverfahren und auch Widerspruchsverfahren nach § 94 VwGO vorliegen.

Es sollten den Gerichten entsprechende Hinweise erteilt werden. Auch sollte - sofern noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt - die Deutsche Telekom AG darauf hingewiesen werden, dass eine Bestätigung dahingehend erfolgen soll, dass das Verfahren nach § 94 VwGO ausgesetzt wird.

Da das Bundesverfassungsgericht grundsätzliche eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen in einem anderen Verfahren (Besoldung kinderreicher Familien) festgelegt hat, empfiehlt es sich, einmal im Jahr einen sogenannten Folgewiderspruch einzulegen. Hier sollte man auch darauf hinweisen, dass das Verfahren nach § 94 VwGO ruhend gestellt wird.

Rechtsanwalt Christian Loh
Dateianhänge
VG_Stuttgart_3826_09.pdf
VG_Stuttgart_3826_09

Gericht ersetzt Zustimmung des BR nicht

Arbeitsgericht Darmstadt, 11 BV 6/08

Aufnehmender Betriebsrat widerspricht erfolgreich Zuweisung, da Arbeitnehmer des eigenen Betriebs dadurch kündigungsgefährdet sind

In diesem Fall ging es darum, dass ein Telekom-Unternehmen (DTAG-Tochter) einen Beamten der Telekom, der die Stelle schon im Rahmen einer beendeten Beurlaubung versehen hatte, nun per Zuweisung erhalten sollte. Der Betriebsrat lehnte dies nach § 99 Absatz 2 Punkt 3 ab (Besorgnis der Kündigung eines Betriebsmitarbeiters). Das Gericht lehnte den Antrag des Unternehmens, die Zustimmung zu ersetzen, ab.
Zunächst: Eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG (in diesem Falle eine dauerhafte, mit Zustimmung des Beamten!) ist eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG, also zustimmungspflichtig. Dann: Wurde bereits ein Interessenausgleich und Sozialplan ausgehandelt, ist von Kündigungsgefahr auszugehen, auch wenn Kündigungen hier wohl noch nicht ausgesprochen wurden.
Wichtig des Weiteren: Die Einschränkung, dass auf die fragliche Stelle keiner der von Kündigung bedrohten Mitarbeiter qualifiziert werden könne, wurde von der Telekom zwar ausgesprochen, aber nicht „substantiiert vorgetragen“. Und: Auf eine konzerninterne Vereinbarung, dass den Arbeitsvertrag kündigenden beurlaubten Beamten dieselben Tätigkeiten zugewiesen würden, kann sich das Unternehmen nicht berufen, da diese Vereinbarung nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt war.
Dateianhänge
ArbG_Darmstadt_11BV6_08.pdf
AG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2009, AZ.: 11 BV 6/08

Aus Zweierkonstellation wird nach BÜ Dreierkonstellation

Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 79/06

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Beamtenpostenbewertung muss nach Einschaltung von DT KS neu verhandelt werden

Für den Streitfall maßgeblich ist die GBV Beamtenbewertung von 2003. Die Vorinstanzen hatten das Begehren des Betriebsrates eines Betriebes der DTAG, bei der Entscheidung darüber, welche Bewertungsmöglichkeit für den einzelnen Personalposten im Rahmen der Bewertungsbandbreite dieser GBV tatsächlich vorgesehen wird, stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht zu, abgewiesen. Das BArbG sieht nun kein Revisionsverfahren in gleicher Sache mehr gegeben, da durch den Betriebsübergang des fraglichen Betriebes zu DT KS nunmehr eine dritte Institution, nämlich die DTAG, als Dienstherr für die beamtenrechtlichen Belange fungiert. Damit hat sich „das rechtliche Prüfprogramm erheblich verändert“.
Dateianhänge
BAG_1ABR79_06.pdf
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.10.2007, AZ.: 1 ABR 79/06

Zurück zu „proT-in Datenbank Gerichtsentscheidungen“