Verwaltungsgericht Berlin VG 7 L 198/23, Beschluss vom 17.07.2023
Kommentiert von Rechtsanwalt Christian Loh, Bad Berleburg
Kommentiert von Rechtsanwalt Christian Loh, Bad Berleburg
Ein früher bei der Deutschen Telekom AG beschäftigter Beamter wurde zu einer Bundesbehörde versetzt. Im Rahmen der Versetzung erfolgte eine Rückernennung des Beamten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 12. Der Beamte wird nach den ersten Angaben der Behörde amtsangemessen eingesetzt.
Fortan nahm der Beamte auch an den Beförderungsrunden der aufnehmenden Behörde teil. Im Rahmen der letzten Beförderungsrunde hätte die Auswahlentscheidung auch auf den Beamten fallen müssen. Die Behörde stellte jedoch im Rahmen des Verfahrens fest, dass der Beamte die Voraussetzung für eine Beförderung nicht erfüllen solle, da er nicht mehr amtsangemessen eingesetzt sei. Angeblich sei der Beamte auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 eingesetzt. Der Umstand, dass er früher schon in die Besoldungsgruppe A 13 innehatte und eigentlich mit der Besoldungsgruppe A 12 versetzt wurde, soll nach Auffassung der Behörde keine Rolle spielen. Der Beamte wird nicht befördert, erhält eine negative Konkurrentenmitteilung.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah den Fall jedoch anders.
Im Beschluss vom 17.07.2023 stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass der betroffene Beamte sehr wohl bei der Beförderungsentscheidung zur Besoldungsgruppe A 13 hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Umstand, dass er hier unterwertig eingesetzt wird, darf nicht dazu führen, dass er hier nicht mehr befördert wird. Er ist in die Beförderungsentscheidung genauso einzubeziehen wie alle anderen betroffenen Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen.
Der Umstand, dass er bei der Deutschen Telekom AG bereits in der Besoldungsgruppe A 13 eingesetzt war, führt dazu, dass er die Wartezeit für eine Beförderung nach A 13 erfüllt habe. Das Gericht gibt daher den betroffenen Beamten recht.
Das Gericht stellt fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung, nämlich das Innehaben eines für A 13 beförderungsfähigen Dienstpostens, zurückliegend seit der letzten Beförderung von mindestens ein Jahr, eine erfolgreiche abgeschlossene beamtenrechtliche Probezeit, eine erfolgreiche abgeschlossene Erprobungszeit und eine aktuelle Beurteilung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf und mindestens eine entsprechende Gesamtnote aufweist, erfüllt sind.
Das Abstellen, dass der Dienstposten eine niedrigere Bewertung (angeblich) aufweist, reicht nach Auffassung des Gerichtes nicht aus, um einen Beamten nicht zu befördern.
Wenn alle Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen, muss der Beamte auch entsprechend in die Beförderungsentscheidung mit aufgenommen werden. Es darf nicht sein, dass hier eine spätere Rückernennung beziehungsweise ein späterer Einsatz auf einem unterwertigen Dienstposten dazu führt, dass eine Beförderung in Zukunft ausgeschlossen ist.