- Sie werden aufgefordert, ihren Urlaub im Urlaubsjahr bzw. bis zum Übertragungszeitraum zu nehmen.
- Sie werden personalisiert über die Anzahl der bestehenden Urlaubstage und den jeweiligen Anspruchszeitraum informiert.
- Sie werden klar und rechtzeitig darauf hingewiesen, dass nicht genommener Urlaub andernfalls spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt.
Ausgehend von der Erholungsurlaubsverordnung für Beamte sind Urlaubs- und Kalenderjahr identisch. Das gilt für Arbeitnehmer kraft arbeitsrechtlicher Regelungen genauso. Der aktuelle Urlaub soll daher in 2020 genommen werden. Grundsätzlich hat kein Beschäftigter einen Anspruch darauf, dass über das Urlaubsjahr hinausgehende EU-Ansprüche im Folgejahr genehmigt werden. Sollte es nicht möglich sein, Urlaubstage vollständig in 2020 abzuwickeln, sollte man rechtzeitig auf seine Führungskraft zugehen. Auf Antrag kann der Urlaub eventuell ins nächste Jahr übertragen werden. Nicht in 2020 genommene Urlaubstage verfallen, wenn diese nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden.