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Arbeitnehmervereinigung pro Telekommunikations- und Informationstechnik e.V. |
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Verfasst am:
18.11.2008 13:39 Überschrift: Insichbeurlaubung ISB |
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Widerruf der ISB durch die Telekom bleibt hier unerlaubt
Gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 02.04.08, AZ.: 12 K 2382/07 wollte die Telekom die Zulassung der Berufung erstreiten. Nicht erfolgreich, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Er hat weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorinstanzlichen Urteils, noch sieht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Beurlaubung kann nicht nach § 15 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) widerrufen werden, da sich dessen erste Alternative auch auf ein Handeln des Beamten bezieht („wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird“), und nicht auf das Wegfallen der Stelle, so das Gericht in einem Selbstzitat aus seinem Beschluss vom 28.08.2007, AZ.: 4 S 1055/07.
| Beschreibung: |
| VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.Juli 2008, AZ.: 4 S 1234/08 |
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| Dateiname:: |
VGH_Baden-Württemberg_4S1234_08.pdf |
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Verfasst am:
19.11.2008 14:49 Überschrift: Zum Widerruf einer ISB |
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Älteres Negativurteil: OVG NRW sieht Widerruf der Beurlaubung bei ISB als rechtens an.
Auslegung des § 15 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung strittig.
VGH Baden Württemberg (4 S 1234/08 s.o.) lehnt diese Sicht des OVG NRW ab
| Beschreibung: |
| OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - l B 444/05 |
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| Dateiname:: |
OVG_NRW_1B44405.pdf |
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Verfasst am:
20.11.2008 19:07 Überschrift: Wegfall d. Stelle fällt nicht unter § 15 SUrlV Absatz 2 |
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Widerruf der Insichbeurlaubung per Eilverfahren in zweiter Instanz wieder hergestellt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof interpretiert die erste Variante des 2. Absatzes des § 15 der Sonderurlaubsverordnung ebenso wie der Baden-Württembergische VGH (s.o.): Gemeint ist als Grund für einen Widerruf der Beurlaubung ein Fehlverhalten des Beamten, nicht etwa der Wegfall der Stelle.
| Beschreibung: |
| Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2008, AZ.: 1 TG 2392/07 |
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| Dateiname:: |
Hessischer_VGH_1TG239207.pdf |
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Verfasst am:
29.07.2010 13:15 Überschrift: LAG Köln weist Berufung zurück |
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LAG Köln bestätigt: Insichbeurlaubter Beamter hat Anspruch auf die Geltung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der Verhandlung vom 29.03.2010 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.10.2009 bestätigt, wonach auch nach dem Teilbetriebsübergang vom 25.06.2007 von der Deutschen Telekom AG zur Deutschen Telekom Kundenservice GmbH die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand Betriebsübergang auch weiterhin Anwendung finden. Dem Arbeitsverhältnis lag folgende Klausel zu Grunde:
| Zitat: | "... wird mit Wirkung vom ... im Rahmen von § 4 Abs. 3 des Postpersonalgesetzes (Insichbeurlaubung) als Arbeitnehmer
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt...
Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Die
Zuordnung der Geltungsbereiche dieser Tarifverträge ist in den jeweiligen §§ 1 festgelegt." |
Dies bedeutet, dass bezüglich der Stundenerhöhung von wöchentlich 34 auf 38 Stunden ohne Lohnausgleich eine Neuberechnung erfolgen muss, auch unter Zugrundelegung des Mehrarbeitszuschlages laut Tarifvertrag, dass eine Neuberechnung bezüglich der abgesenkten Vergütung zu erfolgen hat, usw.
Gemäß Mitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.07.2010 ist das Urteil vom 29.03.2010 nunmehr rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt. Für weitere Rückfragen steht Ihnen die proT-in und deren Anwälte gern zur Verfügung.
(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn, Erfurt)
| Beschreibung: |
| LAG Köln, Urteil vom 29.03.2010; AZ.: 5 Sa 1322/09 |
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| Dateiname:: |
LAG_Koeln_5Sa1322_09.pdf |
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