Wahlordnung für die Nachwahl eines oder mehrerer ausgeschiedenen Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands
(1) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Bundesvorstands findet die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz statt, wenn der Zeitraum bis dahin weniger als 6 Monate beträgt. Ansonsten muss zur Nachwahl eine außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz einberufen werden.
(2) Bis zum Ergebnis der Nachwahl bleibt die entsprechende Vorstandsposition unbesetzt. Die Amtsgeschäfte werden bis zur Neubesetzung durch den verbleibenden geschäftsführenden Vorstand kommissarisch übernommen; im Falle des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Amtsgeschäfte kommissarisch.
(3) Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands aus dem geschäftsführenden Bundesvorstand aus, so ist eine außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz einzuberufen.
(4) Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds des geschäfts-führenden Bundesvorstands umfasst nur den Rest der ur-sprünglichen Amtszeit.
§ 11b Wahlordnung für die Nachwahl
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