(1) Der Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand leitet die Regional- bzw. Ortsverwaltung im Rahmen der Satzung aufgrund der Beschlüsse der Bundesdelegiertenkonferenz und der vom erweiterten Bundesvorstand gegebenen Anweisungen, Richtlinien und Vollmachten. Er vertritt die Regional- bzw. Ortsverwaltung nach innen und außen sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber. Der Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand ist verpflichtet, die Interessen der Mitglieder der proT-in im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen. Ferner hat er die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Ortsverwaltung durchzuführen.
(2) Der Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand ist an die Weisungen des erweiterten Bundesvorstandes gebunden. Seine Handlungen und Rechtsgeschäfte dürfen sich nur im Rahmen der Kompetenzen bewegen, die ihm der erweiterte Bundesvorstand durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht übertragen hat. Handlungen und Rechtsgeschäfte des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandes, die die schriftliche Vertretungsvollmacht des erweiterten oder des geschäftsführenden Bundesvorstandes überschreiten oder Weisungen des erweiterten oder des geschäftsführenden Bundesvorstandes verletzen, sind nichtig. In der Vertretungsvollmacht ist ausdrücklich auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(3) Die für die Ausführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden nach vorheriger Abstimmung mit dem geschäftsführenden Bundesvorstand erstattet.
(4) Der Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandsmitglieder bei einer Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandssitzung anwesend sind.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied der Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand vorzeitig aus, können durch Beschluss des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstands dessen Aufgaben auf ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Ortsverwaltung übertragen werden.
§ 14b Aufgaben des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandes
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