Entscheidungen zu JOB / TPS-TPO (vormals TPS-BPR, davor Vivento-Business-Services, davor CCBP)

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Versetzung nach TPS in Darmstadt gestoppt

Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, 4 S 236/17

Versetzung nach TPS in Darmstadt gestoppt

Erläuterung von Rechtsanwalt Dr. Berg, Darmstadt
Es handelt sich deshalb um eine interessante Entscheidung, weil hier, nachdem in vielen vorangegangenen Verfahren Formfehler festgestellt wurden, nunmehr persönliche und gesundheitliche Gründe eines Beamten entscheidungstragend Berücksichtigung fanden. Obgleich die Deutsche Telekom behauptet hat, keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu haben, wurde das Recht zur Versetzung zumindest im Eilverfahren verneint. Dies ausdrücklich im Hinblick auf die persönlichen und familiären Umstände des Beamten und mit dem Hinweis darauf, dass die Deutsche Telekom dieses knappe Zeitfenster und die unzureichende Vorbereitung selbst zu vertreten hat.
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VGH_Baden-Württemberg_4S236_17.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, 4 S 236/17

Schwerbehinderter Beamter wehrt sich erfolgreich gegen Versetzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 1988/17

mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Fahren, Pendeln, Umziehen – nicht zumutbar

Ende 2013 wies die DTAG, einem armputierten und deswegen schwerbehinderten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH am Standort Gelsenkirchen, vom Wohnsitz knapp 50 Kilometer entfernt, zu. Dies scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, da die Maßnahme nach mehreren medizinischen Aussagen unzumutbar war. ProT-in hat darüber berichtet „Unzumutbarkeit medizinisch belegt“.

Im April 2017 unternahm die DTAG einen neuen Versuch der Übertragung eines Personalpostens und versetzte den Beamten zur Organisationseinheit TPS am Beschäftigungsort Köln, vom Wohnort mehr als 60 Kilometer entfernt. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, und das parallel geführte Eilverfahren wurde gewonnen.

Von übergeordnetem Interesse sind insbesondere folgende Ausführungen:

Da der B.A.D. die maximal zumutbare tägliche Fahrzeit je Strecke auf 30 Minuten begrenzt hatte, kam auch aus Sicht der DTAG kein tägliches Fahren in Betracht. Trotzdem wies das Gericht darauf hin, dass sich die mit Hilfe eines Routenplaners ermittelte Dauer einer Autofahrt von 35 Minuten im Berufsverkehr deutlich verlängern kann. Dieser Hinweis erfolgte wohl mit Blick darauf, dass die DTAG häufig die Auffassung vertritt, Maximal-Fahrstrecken und Maximal-Fahrzeiten könnten durchaus überschritten werden gemäß dem Motto „der Beamte wird schon nicht nach 30 Minuten oder 40 Kilometern zusammenbrechen“.

Das Gericht macht weiter auch für andere Verfahren nutzbare Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs. Es setzt sich mit der Frage auseinander, ob auch einige Jahre alte Atteste hinreichend aussagekräftig sind. Es berücksichtigt die angespannte Wohnmarktsituation in Köln. Schlussendlich geht es auf das soziale und häusliche Umfeld des Beamten ein und fordert, dass dieses am neuen Dienstort sichergestellt werden muss.

Die DTAG hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückgenommen.
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VG_Düsseldorf_10L1988_17.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 1988/17

Vorinstanz korrigiert

Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 60/09

Bei der Versetzung eines Beamten von Vivento in das CCBP ist der Betriebsrat zu beteiligen

Das Gericht spricht dem Betriebsrat von Vivento ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn ein Beamter zu CC BP versetzt wird, d.h. dort länger als einen Monat tätig ist. Es argumentiert so: Die rechtskräftige Versetzung des Beamten in die Vivento ändert nichts daran, dass er Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung hat. Und dazu gehört üblicherweise nicht der ständige Wechsel des Arbeitsplatzes/Dienstpostens. Deshalb ist auch der Wechsel in das CCBP nicht von § 95 Absatz 3 Satz 2 BetrVG abgedeckt, der aussagt, dass bei ständig wechselndem Arbeitsplatz die Festlegung eines Arbeitsplatzes keine Versetzung im Sinne des Satzes 1, und damit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Hierzu war nämlich die Feststellung des Gerichts (R.-Nr. 23): „Die Regelung des § 8 Abs. 3 des Zuordnungstarifvertrages für die Deutsche Telekom ist nicht einschlägig, denn der Tarifvertrag erfasst nicht die Beamten.“ In diesem Paragraphen des Zuordnungstarifvertrages war geregelt, dass der vorübergehende Einsatz von Tarifkräften aus der Vivento heraus dem § 95 Absatz 3 Satz 2 BetrVG unterfalle.
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LAG_Koeln_11TaBV60_08.pdf
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21.08.2009, AZ.: 11 TaBV 60/09

Telekom muss Kosten tragen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 2729

Verfahren eingestellt - Kosten muss wegen mangelnder Erfolgsaussichten die Telekom tragen

Mit unanfechtbarem Beschluss legt der VGH der Telekom die Kosten für dieses (Beschwerde-) und das vorangegangene Verfahren (VG Stuttgart 3 K 4278/07; siehe auf dieser Seite etwas höher!) auf. Wäre das Verfahren nämlich nicht eingestellt und der o.g. Beschluss des VG Stuttgart dementsprechend für unwirksam erklärt worden, wäre die Telekom in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen, so der VGH. Er stimmt dem VG mit dessen Einschätzung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzungsverfügung zu CC BP bei. Es gibt hier keine Perspektive für eine dauerhafte Übertragung eines Funktionsamtes. Und: In NRW hätten Beamte zur Verfügung gestanden.
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VGH_Baden-Württemberg_4_S_2729.07.pdf
VGH Baden-Württemberg, AZ.: 4 S 2729, vom 27.06.2008

Bemühungen der Telekom eingefordert

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 3069/07

Gericht untersagt Einsatz in CC BP

Das „neue“ in dem Eilverfahren ist, dass das Argument der Telekom, Vivento verfüge in seinem Geschäftsbereich CC BP über abstrakt-funktionelle Aufgabenbereiche, die für die Beamten konkret-funktionelle Aufgaben enthielten, nicht verfängt.
Das abstrakt-funktionelle Amt muss nämlich auf Dauer übertragen werden, nicht wie hier durch Projektarbeiten für wenige Monate.
Auch in einem anderen Punkt argumentiert das Gericht recht konkret: Vor der „Umsetzungsverfügung“ zu CC BP hätte die Telekom „zu prüfen gehabt, in welcher Weise der Antragsteller wieder amtsgemäß verwendet werden kann,…“.Hier müssen statt der pauschalen Angabe, es sei kein Dauerarbeitsplatz verfügbar, konkrete Bemühungen nachgewiesen werden. Auch ein Konzept für die Zukunft sollte da sein.

Mit Blick auf die lange Zeit in Vivento resümiert das Gericht:
Die Unzulässigkeit der Trennung von Amt und Funktion ist evident und sie besteht nachhaltig.
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VG_Bremen_6_V_3069.07.pdf
VG Bremen AZ.: 6 V 3069/07 vom 05. März 2008

Versetzung muss neu beschieden werden

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 07.2246

Amtsangemessene Beschäftigung ist Bringschuld

Das Gericht sagt: Der Antrag des Klägers an die Telekom vom Mai 2007, die Versetzung in die PSA von 2002 zurückzunehmen, muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden. Denn die Zurückweisung des Antrages ließ einen Ermessensfehlgebrauch erkennen dahingehend, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Zwänge der Telekom hier unerheblich sind, da es um einen Anspruch gegenüber dem Bund geht (unmittelbare Bundesbeamten). Eine Rücknahme der Versetzung nun würde einen ersten Schritt dahin bedeuten, dem Kläger wieder ein angemessenes Amt zu übertragen. Dies ist eine Bringschuld der Beklagten (der Bundesrepublik)! Auch GBV Ratio und andere Vereinbarungen wälzen diese Schuld nicht auf den Kläger ab. Er muss sich nicht nach Vorgabe seiner Vorgesetzten auf bestimmte Stellen bewerben und darauf hoffen, dass sich die ausschreibende Organisationseinheit zu seinen Gunsten entscheidet. Es kann allerdings sein, dass ihm ein amtsangemessener Dienstposten zugewiesen wird, der nicht seinen Wunschvorstellungen (z.B. in örtlicher Hinsicht) entspricht.
Insgesamt nimmt das Gericht viele Aspekte auf, die in unserer Gerichtsdatenbank schon zu finden sind, und bündelt sie markant unter dem Begriff „Bringschuld“ des Bundes auf amtsangemessene Beschäftigung.
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03280003.pdf
VG Regensburg AZ.: RO 1 K 07.2246 vom 18.03.2008

Ermessensfehler bei Umsetzungsverfügung zum CC BP

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 3549/07

Beamte in Vivento sind keine perspektivlosen Leiharbeiter

Das Gericht stellt fest, dass die angefochtene Umsetzungsverfügung ermessenswidrig war, weil sie den Anspruch des Antragstellers auf amtsgemäße Verwendung verkennt. Der Antragsteller wird seit Jahren nicht mehr amtsgemäß verwendet. Dafür fehlt es an der dauerhaften Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne und eines entsprechenden Dienstpostens. Die Kammer stellt fest, dass die DTAG zwar zutreffend wohl davon ausgeht, dass vorrangig anzustreben ist, dem Antragsteller dauerhaft einen Arbeitsposten zu übertragen. Die DTAG verkenne aber die Bedeutung dieses Vorganges bei der getroffenen Ermessensentscheidung über den befristeten Einsatz des Antragstellers, denn aus Rechtsgründen hätte zuerst geprüft werden müssen, auf welche Weise sie dem Anspruch des Antragstellers auf einen Dauerarbeitsplatz Rechnung tragen kann.
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VG_Bremen_6V3549_07.pdf
VG Bremen AZ.: 6 V 3549/07 vom 07.03.2008

Verfahren vor OVG eingestellt, keine Umsetzung

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, 5 ME 503/07

Verfahren gegen Umsetzung zum CC BP auf Kosten der Telekom eingestellt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht billigte der Telekom, die Rechtsmittel gegen den Beschluss des VG eingelegt hatte, der es ihr untersagte, den Antragsteller nach CC BP umzusetzen, keine Aussicht zu.
Deshalb muss sie nach Einstellung des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge alleine tragen.
Das Gericht:
Die angefochtene Umsetzungsverfügung dürfte … rechtswidrig gewesen sein, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Umsetzung nur eine vorübergehende Tätigkeit übertragen wollte, ohne dass dies mit der Absicht einer dauernden Zuordnung eines konkret-funktionellen Aufgabenkreises und eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden gewesen wäre.
Das Gericht sieht die kurze Befristung der Umsetzung von weniger als drei Monaten als Indiz dafür an, dass nach Ablauf der Frist die Zuweisung wieder entzogen und der Zustand der Beschäftigungslosigkeit wiederhergestellt worden wäre. Seit Versetzung in die Vivento (2003!) erfüllt die Antragsgegnerin den Anspruch auf die beiden Ämter im funktionellen Sinne nicht mehr. Das alte Leid also.
Das Gericht betont noch einmal die Wertigkeit des abstrakt-funktionellen Amtes, denn nur dies „ist bereits begrifflich durch die Dauerhaftigkeit der Zuwesung eines Aufgabenkreises gekennzeichnet und gegen seine (erneute) Entziehung ist der Beamte – gerade im Falle wiederholter organisatorischer Veränderungen – stärker geschützt als gegen den Verlust eines ihm lediglich isoliert übertragenen (neuen) Amtes im konkret-funktionellen Sinne“. Wenn die Telekom ausnahmsweise nur ein angemessenes Amt im konkret-funktionellen Sinne überträgt, müsste sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu übertragen, Das hat sie nicht dargelegt.
Auch ihr Versuch, den vorübergehenden Einsatz des Beamten als Nebenpflicht darzustellen, scheiterte, da die Pflicht eines Beamten, Dienst zu erfüllen, an ein dauerhaftes Amt im funktionellen Sinne geknüpft ist.
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OVG_Niedersachsen_5ME503_07.pdf
OVG Niedersachsen, AZ.: 5 ME 503/07 vom 05.03. 2008

Widerspruchsbescheide mal wieder rechtswidrig

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 3958/07

Erneut Verpflichtung zur Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes

Das Gericht nimmt insbesondere Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6.2006 -2 C 26/05 – und betont noch einmal, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG beanspruchen könne, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein angemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden müsse.
Das Gericht stellt fest, dass dieser Anspruch bei Vivento nicht erfüllt werden kann, da weder eine Einbindung in das Unternehmen Vivento erfolgt, noch irgendwelche Verwaltungstätigkeiten von dem Kläger wahrgenommen würden.
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VG_Stuttgart_3K3958_07.pdf
VG Stuttgart AZ.: 3 K 3958/07 vom 05.02.2008

Fehlendes abstrakt-funktionelles Amt verunmöglicht Umsetzung

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 E 07.03140

Umsetzung nach CCBP einmal mehr per einstweiliger Anordnung gestoppt

Das VG Ansbach begründet die Rechtswidrigkeit im Wesentlichen wie folgt:
1. "Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Umsetzung rechnet begriffsnotwendig auch, dass neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) ein abstrakt-funktionelles Amt bei der Stammbehörde besteht."
2. "Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Telekom) ..... liegt in der Umsetzungs-Verfügung keine Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne."
3. Das Gericht hat Zweifel, dass mit dieser Umsetzun eine dem statusrechtlichen Amt angemessene Tätigkeit übertragen wird. "Wie der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit zutreffend feststellt, enthält die ... vom Antragsgegner abgegebene Stellenbeschreibung im Wesentlichen von einer betriebswirtschaftlichen Terminologie und Anglizismen geprägte Gemeinplätze."

Das Gericht beschäftigt sich auch noch einmal mit dem Unterschied zwischen Versetzung und Umsetzung, der Notwendigkeit der ausdrücklichen Übertragung des entsprechenden abstrakt-funktionellen Amtes und damit, dass die Deklarierung als Stammkraft bei Vivento ohne Übertragung des abstrakt-funktionellen Amtes im konkreten Fall nichts bewirkt.
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VG Ansbach AN 11 E 07.03140.pdf
Beschluss des VG Ansbach AZ.: AN 11 E 07.03140 vom 16.01.2008

Verwaltungsgericht Düsseldorf Az.: 10L1905/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1905/07

Verlust des Funktionsamtes bei Vivento nicht nur vorübergehend

Für die „Umsetzung“ zum CC BP fehlt es an der Rechtsgrundlage, da schon bei Vivento – dauerhaft! – kein konkret-funktionales Amt vorhanden ist. Auch das VG Düsseldorf sieht also den vorübergehenden Zustand des Entzugs des Funktionsamtes sich in einen ständigen verfestigen. Im konkreten Fall geht es um eine Verlängerung des Arbeitseinsatzes bei CC BP. Das ist hier nicht von der Organisationsgewalt des Dienstherrn gedeckt. Denn der Kläger kann noch nicht einmal persönliche Dispositionen treffen, da er sich auf einen zukünftigen (unbekannten) Einsatz nicht einstellen kann.
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VG_Düsseldorf_10L1905_07.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Az.: 10L1905/07

Verwaltungsgerichts Neustadt Az.: 3 K 0123/07

Verwaltungsgerichts Neustadt, 3 K 0123/07

Umsetzungsverfügung zum Competence Center Business Projekts sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten dazu sind rechtswidrig.

Dieses im Rahmen einer Feststellungsklage ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19.09.2007, spiegelt nun auch endlich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtsprechung vieler Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte aus den einstweiligen Rechtsschutzentscheidungen wieder: Die Umsetzungen von Beamten innerhalb der Vivento zu dem Projekt CC BP sind rechtswidrig!
Der Kläger hat als Inhaber eines beamtenrechtlichen Statusamtes auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen stets einen Anspruch darauf, dass ihm auf Dauer ein amtsangemessenes abstraktes sowie ein konkretes Funktionsamt übertragen wird. Dem genügte die befristete Zuweisung eines Arbeitsplatzes CC BP nicht. Damit verletzt die Umsetzungsverfügung den Anspruch des Klägers auf eine amtsgemäße Beschäftigung.
Da der Kläger kein abstrakt-funktionelles Amt mehr innehatte, jedoch die Umsetzung dadurch cha-rakterisiert ist, dass dem Beamten unter Beibehaltung seines abstrakt-funktionellen Amtes die Wahr-nehmung eines anderen Aufgabenkreises im Sinne eines konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) übertragen wird, konnte mit der befristeten Umsetzungsverfügung auch kein abstraktfunktionelles Amt übertragen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 – 15 CE 07.287 -, juris). Die Umsetzung betraf nur das konkretfunktionelle Amt, nämlich einen bestimmten (Projekt-) Arbeitsposten im CC BP. Die befristete Umsetzung war deshalb nicht geeignet, die seit der Zuweisung zu Vivento bestehende Trennung von Amt und Funktion zu beseitigen. Sie verletzte damit den Anspruch des Klägers auf eine amtsgemäße Beschäftigung.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - Diziplinarsenat – (BVerwG, Urteil vom 07. Sep-tember 2004 - 1 D 20/03 -, juris) steht nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Denn auch dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beamte nicht durch die Anweisung von Pseudobeschäftigungen zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden darf und der Beamte derartige Maßnahmen erfolgreich angreifen könne.

Sprungrevision
Das Verfahren VG 3 K 123.07 ist am 14.11.2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 125.07 geführt. Es ist noch nicht absehbar, wann in dieser Sache mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.
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VG_Neustadt3K0123_07 Urteil.pdf
Verwaltungsgerichts Neustadt Az.: 3 K 0123/07

Kein Einsatz in Bonn mehr von Hamburg aus

Verwaltungsgericht Hamburg, 8 E 3622/07

Einmal mehr: Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung zum CC BP

Das Verwaltungsgericht Hamburg zitiert in der Urteilsbegründung ausführlich das Oberverwaltungsgericht Hamburg (AZ.: 1 Bs 222/07 vom 24.10. 2007, siehe unsere Datenbank!) mit dem Grundsatz:
Zwar mag…eine…nur befristete, dem Amt des Beamten entsprechende Projektarbeit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung temporär genügen. Die Zuweisung zu einem solchen Amt muss der Beamte aber dann nicht hinnehmen, wenn durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein deutlich ist, dass ihm das solchermaßen zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird und er erneut in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.
Das Verwaltungsgericht nimmt die Hauptsache also vorweg und korrigiert seine Auffassung vom 05.09.2007 (siehe oben).
Dateianhänge
VG_Hamburg_8E3622_07.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, AZ.: 8 E 3622/07 vom 28.11.2007

VG Oldenburg 6 B 2863/07

Verwaltungsgericht Oldenburg, 6 B 2863/07

Einstweilige Anordnung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens: Kein Einsatz bei CC BP

Die Kammer korrigiert sich: „Die – befristete – Zuweisung der Funktion eines Projektmanager ist keine Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes.“
Es fehlt auch in diesem Falle am abstrakt-funktionellen Amt. Außerdem ist auch die Nennung eines Projektarbeitspostens nicht schon die Zuweisung eines konkret-funktionellen Amtes. Ebenfalls war keine Ermessensausübung der Telekom erkennbar, warum nicht ein anderer Beamter diese Tätigkeit hätte übernehmen können.
Dateianhänge
VG_Oldenburg_6B2863_07.pdf
Verwaltungsgericht Oldenburg AZ.: 6 B 2863/07 vom 22.11.2007

VG Stuttgart 20.11.07 3 K 5207/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, 3 K 5207/07

Gericht bestätigt: Betriebsrat hätte eingeschaltet werden müssen

Gegen die Versetzung des Antragstellers zum CC BP nach Bonn hat das Gericht formal-rechtliche und materiell-rechtliche Bedenken.
Es hätte nach § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat zustimmen müssen, denn es handelt sich um eine Versetzung im Sinne des BetrVGs, die Merkmale des §95 Abs.3. sind erfüllt.
Außerdem war die Umsetzungsverfügung ermessensfehlerhaft, weil „die Antragsgegnerin dem Interesse des Antragstellers an der dauerhaften Zuweisung eines Funktionsamtes nicht hinreichend Rechnung getragen hat.“
Die Berufung des Antragstellers auf das Urteil der Kammer mit dem AZ 3 K 4278/07 (siehe unsere Datenbank) erfolgte zu Recht.
Dateianhänge
VG_Stuttgart_3K5207_07.pdf
Verwaltungsgericht Stuttgart AZ.: 3 K 5207/07 vom 20.11.2007

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