Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 07.141

Amtsgemäße Beschäftigung erfolgreich eingeklagt

Ein Antrag auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens (amtsangemessene Beschäftigung) muss innerhalb einer bestimmten Frist inhaltlich beantwortet ( „verbescheidet“) werden (hier: unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts).

Der Kläger war „zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten“ genötigt. § 6 PostPersRG lässt nur eine der Sache nach befristete Ausnahme vom Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung zu, keine dauerhafte. Da auf den Antrag des Klägers auf Zuweisung oder Übertragung eines amtsangemessenen Dienstposten von Seiten der Telekom im Antwortschreiben eine Entscheidung offen gelassen wurde, innerhalb von drei Monate aber nicht erfolgte, war eine Untätigkeitsklage zulässig. Ihr wurde stattgegeben.

Interessante Nebenaspekte:

1) Von der Bundesrepublik als Beklagter dürfen bei der Frage der verfügbaren Stellen nicht die im Rahmen des Anbietungsverfahrens bei der T-Com ausgeschriebenen Stellen ausgenommen werden.

2) Nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung dienstlicher Bedürfnisse kann die Bundesrepublik dem Bundesbeamten einen amtsangemessenen Dienstposten im Bundesgebiet zuweisen, „der möglicherweise nicht den Wunschvorstellungen des Klägers auch in örtlicher Hinsicht entspricht“.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 16 A 48/07

Amtsgemäße Beschäftigung erfolgreich eingeklagt

„Dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies sei aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.“ Denn 1. richtet sich der Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und 2. ist diese „gemäß Art.20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und daher verpflichtet, den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Verpflichtungen nachzukommen“. Diese Verpflichtungen sind u.a. der „Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und de(r) Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.“

Fazit: Die Beklagte wird verpflichtet, „dem Kläger ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt und ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes konkret-funktionelles Amt zu übertragen.“

Die Versetzung zu Vivento muss nur deshalb nicht zurückgenommen werden, weil sie für den Kläger nicht „schlechthin unerträglich“ ist.
Sie war zwar rechtswidrig, ihre Zurücknahme liegt aber im Ermessen der Behörde.

Interessante Nebeninhalte:
1) Telekom: Vom Gesetzgeber ist die rasante Entwicklung im Telekommunikationsmarkt nicht vorausgesehen worden! Dadurch entsteht außerordentlich hoher Rationalisierungsdruck.
2) Da Beamte nicht wegrationalisiert werden können, wird an Sachkosten bei wegfallenden Arbeitsplätzen gespart.
3) Die Telekom gibt zu, dass sich durch komplette Rücknahme des „Zu-Vivento- Versetzungs- Beschlusses“ versorgungs- und besoldungsrechtlich nichts ändern würde. Das Gericht: Es würden sogar Kosten eingespart: Fahrtkosten nach Bonn.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 16 A 887/06

Neue Hoffnung für Beamte in Vivento

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein verpflichtete die Deutsche Telekom AG den klagenden Kollegen auf Dauer ein seinem Statusamt angemessenes abstrakt- und konkretfunktionelles Amt zu übertragen, sowie -und dieser Umstand ist besonders beachtenswert- den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides über die so genannte "Versetzung" zur PSA - jetzt Vivento - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 06.03833

Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung erfolgreich eingeklagt

Zum wiederholten Male hat das Verwaltungsgericht Ansbach einem klagenden Kollegen Recht gegeben, der gegen die Situation als Transfermitarbeiter in Vivento geklagt hatte. Die Telekom wurde verpflichtet dem Kläger ein seinem Statusamt entsprechendes abstraktfunktionelles Amt zu übertragen und ihn darauf amtsangemessen zu beschäftigen. Das Gericht betonte in seinen Ausführungen, dass ein Beamter jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes (wie der Verbleib als Transfermitarbeiter in Vivento) verletze jedoch diesen Anspruch.

Verwaltungsgericht Stuttgart, 6 K 1886/07

Beamte kein "Rationalisierungshemmnis"

In dem angeführten Urteil betont das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass sich die Deutsche Telekom AG nicht der Verpflichtung entziehen kann Beamte amtsgemäß zu beschäftigen. Der Einwand, dass wegen des bestehenden Personalüberhangs zurzeit keine amtsangemessenen Stellen für den Kläger verfügbar seinen, wurde vom Verwaltungsgericht nicht akzeptiert.
Auch wenn die Deutsche Telekom AG unzweifelhaft Nachteile, wie eine geringere Flexibilität in Personalfragen, sowie einen festen Besoldungsrahmen bei der ihr gesetzlich auferlegten Beschäftigung von Beamten hinnehmen muss, gibt es auf der anderen Seite jedoch auch Vorteile, wie das fehlende Streikrecht der Beamten, ihre besondere Treuepflicht und ihre gute Ausbildung. Es gibt daher weder die Möglichkeit noch einen Grund, die Bundesbeamten als bloßes "Rationalisierungshemmnis" anzusehen.

Verwaltungsgericht Stuttgart 17 K 1861/06

Noch einmal: amtsangemessene Beschäftigung eingeklagt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Aktenzeichen 17 K 1861/06 vom 7.2.2007 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein seinem abstrakten Statusamt entsprechendes Funktionsamt zu übertragen...

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 3 K 1215/06.NW

Betriebsvereinbarung rechtswidrig

Kollektivrechtliche Verträge sollten normalerweise dazu dienen, die Rechte der Beschäftigten zu sichern und zu fördern. Nicht jedoch bei Vivento! Dort werden diese regelmäßig dazu missbraucht, gesetzliche Regelungen, die dem Schutze der Beschäftigten dienen sollten, auffällig arbeitgeberfreundlich auszuhebeln!

Die Kette der aufgedeckten Rechtswidrigkeiten setzt sich aktuell mit der vom Vivento verdi Betriebsrat abgeschlossenen BETRIEBSVEREINBARUNG ZU URLAUBSGRUNDSÄTZEN IN VIVENTO fort.
Die proT-in Betriebsräte haben immer wieder darauf hingewiesen, dass der TV Ratio (alt), die Betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung, zur Arbeitszeitregelung, zu temporären Einsätzen usw. die gesetzlichen Rechte der Beschäftigten in unzulässiger Weise beschneidet!
Immer wieder zeigt es sich, dass der Horizont der gegenwärtig agierenden Verdi Funktionäre offensichtlich dort überschritten ist, wo kollektivrechtliche Vereinbarungen in das Raster gesetzlicher Bestimmungen einzufügen sind. Kurz zusammengefasst: rechtswidrig geht, rechtskonform geht nicht!
Stattdessen flüchten sich die Populisten dieser tief gesunkenen Spezies in erbärmliche Polemik.
Ja, proT-eln kostet viel Energie, ist aber ehrlicher als ver.dienen!
Die Betriebsvereinbarung wurde abgeschlossen und erwartungsgemäß gab es dafür die gerichtliche Quittung. Note: 6, ungenügend. Setzen! Hausaufgaben demnächst noch mal vorlegen!

Manchmal dauert es zwar etwas länger, die nächsten Termine kommen dafür flotter! Versprochen!
Nicht einpacken, anpacken!

Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 06.1605

Verwaltungsgericht Regensburg bestätigt Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung!

Kernsatz:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein amtsangemessenes abstraktes sowie konkretes Funktionsamt zu übertragen.
Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Wird die Versetzung in die Vivento nicht sofort angefochten, bedeutet dies noch keine Zustimmung für alle Zeiten.

Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 S 06.1587

Lieferantenbeurteilung für A11 wohl nicht amtsangemessen: einstweilige Anordnung

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abordnung zur "Lieferantenbeurteilung" bei der TK-Niederlassung, d.h. der dortige Dienst muss nicht sofort angetreten werden.

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 278/06

"Umsetzungsverfügung" von Dortmund nach Köln nicht zulässig

Die klagende Kollegin sollte von Dortmund nach Köln - im Rahmen einer Zuweisung - versetzt werden. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Falle z.B. das Auseinanderreißen der Familie weit über die zulässige unvermeidbare Belastung hinausgehe.
Zumal es bei dem gerichtsbekannten enormen Personalüberhang bei der Telekom sicherlich andere Einsatzmöglichkeiten gegeben hätte, als der Beamtin eine unterwertige Tätigkeit in Köln zuzuweisen. Der Beschluss des OVG verpasst dem ganzen sich zur Zeit abspielenden Drama einen Rundschlag!

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 911/06

Aller Unkenrufe zum Trotze haben wir einen weiteren Teilerfolg in Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 22.06.2006 erreichen können. Das Verwaltungsgericht Aachen teilt unsere Ansicht, dass der Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung auch nach mehrjähriger Vivento- Zugehörigkeit weder ausgeschlossen noch erfüllt ist! Sollte sich diese Rechtsauffassung bei den Gerichten durchsetzen, dürfte kein Beamter mehr gegen seinen Willen bei Vivento oder z.B. der PBM-NL (PST-BB) „beschäftigt“ werden ohne dass ihm ein amtsgemäßer Daueraufgabenbereich übertragen wird.

Nachfolgend ein Statement von Rechtsanwalt Christian Loh zum beigefügten Urteil:



Verwaltungsgericht Aachen bestätigt Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

Das Verwaltungsgericht Aachen gab durch Urteil vom 07. September einem auf die Übertragung eines amtsangemessenen Postens klagenden Beamten recht: Die Deutsche Telekom muss dem Beamten nunmehr einen Posten zuweisen.
Das Verwaltungsgericht unterstreicht dabei, dass unabhängig von der bestandskräftigen Versetzung eines Beamten in den Betrieb Vivento diesem eine amtsangemessene Beschäftigung zusteht. Eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer oder eine Beschäftigungslosigkeit sind nach Auffassung des Gerichtes nicht zulässig. Dem Beamten muss stets ein Funktionsamt übertragen bleiben. Der zeitlich nicht begrenzte Entzug des abstrakten und konkreten Funktionsamtes stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Verknüpfung von Status und Funktion und des Prinzips der lebzeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneter Ämter, des Leistungsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation dar. Dem Beamten darf nach Auffassung des Gerichts der dauerhaft zugewiesene Aufgabenbereich im Sinne eines Amtes im konkret- funktionellen Sinn ohne dessen Zustimmung nicht entzogen werden.
Das Nichteinlegen eines Widerspruches gegen die Versetzung in den Betrieb Vivento stellt – so das Gericht weiter – keine Zustimmung zum Amtsentzug dar. Die Bestandskraft des Versetzungsbescheides sei nicht als dauerhafter Verzicht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung zu sehen.

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 26.05

Wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Versetzung von Beamten in die Vivento rechtswidrig


Auszüge
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 22.06.06, 2 C 26.05
(Revisionsverfahren zu der Entscheidung 8 K 4174 / 03 des VG Hamburg)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 16 B 1/06

Suche nach freien Stellen für sich selbst keine zulässige Arbeitsanweisung an einen Beamten

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09. Februar 2006, Gegenstand des Verfahrens waren Arbeitsaufträge gegenüber einem der Vivento zugeordneten Beamten, mit denen er angewiesen wurde, externe freie Arbeitsplätze zu recherchieren, diese in Übersichten zusammenzustellen und jeweils anzugeben, ob die Stellen für ihn in Frage kommen oder nicht. Ferner sollte er Kontakte ermitteln usw.. In einer Übersicht wurden ihm für jeden Tag entsprechende Aufträge erteilt, die er jeweils bis 12.00 Uhr erledigen sollte.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat diese Arbeitsaufträge im Wesentlichen für rechtswidrig erachtet. Von einem Beamten könne lediglich verlangt werden, dass er Bewerbungsunterlagen aktualisiert und ergänzt und auch eine Übersicht über seine Stärken und Schwächen fertigt. Ein Beamter könne allerdings nicht verpflichtet werden, im Internet oder in Zeitungen nach freien Stellen zu suchen und entsprechende Bewerbungsschreiben zu fertigen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 2310/05

Einstweilige Anordnung gegen zugemutete Arbeit im Call-Center

Der klagende Telekom Beamte (A12) muss nicht als Call-Center-Agent in einem Projekt arbeiten. In der Beschlussbegründung werden die Möglichkeiten der Abordnung, Umsetzung usw. ausführlich erörtert und wertvolle Informationen für eventuell notwendig werdende Widersprüche gegen gleichgelagerte Vorgehensweisen der Telekom gegeben. Peinlich für die Telekom war in diesem Verfahren, dass sie trotz Aufforderung durch das Gericht nicht einmal die Personalakte des Kollegen vorlegen konnte! Die Niederschrift des Beschlusses findet ihr hier im öffentlichen Bereich unseres Internetauftrittes.

Verwaltungsgericht Oldenburg, 6 A 4671/04

Auch in der Vivento: amtsangemessene Beschäftigung nötig

Wieder einmal gerichtlich festgestellt:
Das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt auch bei einer Versetzung zu Vivento erhalten.

Wieder einmal peinlich:

Sowohl der Betriebsrat der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest als auch der Betriebsrat von Vivento haben der Versetzung der Klägerin vor Erlass der Versetzungsverfügung zugestimmt.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.